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Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2009-06-08

Wortprotokoll

Das geltende Recht erlaubt die schleichende Einführung von Tempo 60 nicht, denn die Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern bildet für [PAGE 1098] Ausserortsstrassen weiterhin die Regel. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern ausserorts darf nur unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen des Umweltschutzes. Das ist im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen. Es muss daher in jedem Einzelfall untersucht werden, ob eine solche Massnahme notwendig, zweckmässig und verhältnismässig ist.

Nun wollen Sie bemerkt haben, dass in letzter Zeit die Höchstgeschwindigkeit an Ausserortsstrassen in verschiedenen Kantonen reduziert wurde. Das ist aber ausnahmslos im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit gemacht worden. Für den Fall, dass jemand, sei es ein Automobilverband oder ein einzelner Automobilist, der Meinung sein sollte, die Tempolimite sei willkürlich und ohne äusseren Anlass von 80 auf 60 Stundenkilometer heruntergesetzt worden, hat er je nach kantonalem Recht die Möglichkeit, das gerichtlich anzufechten, und könnte bis ans Bundesgericht gehen. Das ist nie geschehen, und wir haben keinen Anlass, einen Missbrauch und eine schleichende Einführung von Tempo 60 durch die Kantone anzunehmen.