Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-08
Wortprotokoll
Telefonkontrollen werden unter den im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) festgelegten Voraussetzungen angeordnet. Im Strafverfahren erfolgt die Anordnung jeweils durch die das Verfahren führende Behörde. Im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ist dies die Bundesanwaltschaft oder das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt. Die Anordnung bedarf der richterlichen Genehmigung. Diese obliegt im Bundesstrafverfahren dem Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Entscheide betreffend die Genehmigung von Telefonkontrollen werden vom Bundesstrafgericht nicht publiziert. Gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich, weshalb die Bundesanwaltschaft die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht über die von ihr angeordneten und mit richterlicher Bewilligung durchgeführten Telefonkontrollen informieren kann. Gemäss Büpf wird indes in der Regel und spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens die verdächtigte respektive die überwachte Person über die Überwachungsmassnahmen informiert.