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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-06-08

Wortprotokoll

Der Bundesrat trägt sich nicht mit der Absicht, den US-amerikanischen Staat für die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dass diese Krise ausschliesslich durch eine grobfahrlässige Vernachlässigung der Pflichten der US-Finanzplatzaufsicht verursacht worden sei, ist unbewiesen und eine Unterstellung. Soweit der Schweizer Finanzplatz geschädigt wurde, dürfte dafür eine Mehrzahl anderer, interner und externer Ursachen verantwortlich sein.

Staatshaftungsansprüche gegen die US-amerikanischen Regierungs- und Verwaltungsstellen können ausserdem nur sehr beschränkt geltend gemacht werden; Ausgangspunkt ist nämlich die staatliche Immunität. Der Federal Tort Claims Act (FTCA) sieht gewisse Ausnahmen vor, entzieht jedoch gerade politische und Ermessensentscheide weitgehend einer richterlichen Kontrolle.

Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 19 des neuen Finanzmarktaufsichtsgesetzes die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Bankenaufsicht verschärft hat. Nach dieser Bestimmung haften nämlich die Finma und ihre Beauftragten nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben und wenn die Schäden nicht auf ein Fehlverhalten der Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Im Übrigen wäre der Bundesrat für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen zugunsten des Finanzplatzes in allgemeiner Form gar nicht aktiv legitimiert. Solche Begehren müssten nämlich von den direkt betroffenen Banken oder allenfalls von den Bankkunden eingereicht werden.

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