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Fehr Mario · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

Das eidgenössische Hundegesetz sowie die dazu erforderliche Verfassungsgrundlage stellen einen Gegenvorschlag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative Kohler für ein Verbot von Pitbulls in der Schweiz dar. Ich erinnere Sie daran: Die Kommissionen von Nationalrat und Ständerat haben dieser parlamentarischen Initiative, nach der die Haltung von Pitbulls und anderen gefährlichen Kampfhundearten in der Schweiz verboten werden sollte, Folge gegeben. Der Bundesrat sollte mit der Initiative zudem dazu ermächtigt werden, ein Verzeichnis der in der Schweiz verbotenen Hunderassen zu erstellen. Die WBK hat daraufhin einen Vorschlag erarbeitet, mit dem die schweizerischen Hunde in die drei Kategorien harmlos, gefährlich und sehr gefährlich hätten unterteilt werden sollen. Diese Unterteilung wurde in einer Vernehmlassung sehr deutlich verworfen, worauf die Subkommission der WBK und dann die WBK selber nach Anhörung der nationalen Hundezucht- und Tierschutzorganisationen einen neuen Gesetzentwurf erarbeitet haben. Dieser Entwurf liegt Ihnen heute vor.

Eine grosse Mehrheit hat sich in dieser Vernehmlassung, von der ich vorhin gesprochen habe, für ein nationales Hundegesetz mit Mindestvorschriften ausgesprochen. Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass landesweit Mensch und Hund möglichst gut zusammenleben sollen. In diesen Spezialerlass für ein Hundegesetz sollten auch schon bestehende Normen des Tierschutzgesetzes eingebaut werden, und es sollte auf einen Blick für die Hundehalterin und den Hundehalter und für jedermann, der sich mit Hunden auseinandersetzt, erkennbar sein, was die wichtigsten Bestimmungen im Umgang mit Hunden sind.

Gleichzeitig, so wurde es auch in der Vernehmlassung angeregt, sollten die Kantone weiter gehende Regelungen vorsehen können. Damit wurde auch der Kritik Rechnung getragen, dass diese Vorlage in die Kompetenz der Kantone eingreife und allenfalls gar unverhältnismässig sei. Aufgrund [PAGE 1124] der langen Zeit, bis der Bundesgesetzgeber legiferiert hat, hat eine Mehrheit der Kantone inzwischen ein Hundesgesetz oder eine anderweitige Regelung betreffend den Umgang mit Hunden geschaffen.

Die wichtigste Erkenntnis aus der Sicht der Kommission, wenn es um die Bewältigung der Vergangenheit geht, ist: Die WBK verzichtet in diesem Hundegesetz auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die speziell behandelt oder gar verboten werden sollen. Solche Rassenlisten waren weder in der Vernehmlassung noch in der Kommission selbst mehrheitsfähig. Die Mehrheit der Kantone verfügt, wie gesagt, heute über eigene Hundegesetze, und elf dieser Kantone haben gar solche Rassenlisten erlassen, zuletzt der Kanton Zürich in einer Volksabstimmung. Es ist deshalb nach Ansicht der WBK wichtig, dass es den Kantonen ausdrücklich erlaubt ist, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu erlassen.

Ich komme zu den wichtigsten Punkten in diesem Gesetz:

1. Ich glaube, der wichtigste Grundsatz ist derjenige, dass Besitzer und Züchter von Hunden in die Pflicht genommen werden. Hunde sind generell so zu halten, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden. Sie dürfen nicht auf Aggressivität und Schärfe gezüchtet werden. Für Spezialeinsätze hingegen, namentlich der Polizei und der Armee, lässt das Gesetz Ausnahmen zu. Ebenfalls erstmals auf gesetzlicher Ebene geregelt wird die spezifische Fachausbildung von Schutzdiensthunden.

2. Es gibt eine gesamtschweizerische Leinenpflicht, eine Leinenpflicht an sensiblen Orten wie Schulanlagen, öffentlichen Gebäuden, verkehrsreichen Strassen.

3. Werden Menschen oder Tiere von einem Hund erheblich verletzt oder fällt ein Hund durch übermässig aggressives Verhalten auf, so besteht eine Meldepflicht. Sie besteht für Tierärzte, Ärzte, Gemeindebehörden, Tierheime. Und sie besteht bis zu einem gewissen Mass, wenn eine erhebliche Verletzung vorliegt, auch für Halter oder Halterin. Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen dann Massnahmen an, die von der Verpflichtung zum Besuch eines Hundekurses über ein Haltungsverbot bis zur Tötung des Tieres reichen.

4. Die Halterin oder der Halter eines Hundes haften für den von ihrem Tier angerichteten Schaden. Es besteht eine Gefährdungshaftung.

5. Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Eine solche obligatorische Haftpflichtversicherung gibt es bereits in vielen Kantonen. Jetzt wird dies schweizweit vereinheitlicht.

6. Im Hundegesetz werden die Verpflichtung zur Sozialisierung von Hunden und zum Besuch von Ausbildungskursen für Hundehaltende und Hunde sowie die Anforderungen an Personen, die solche Kurse erteilen, auf gesetzlicher Ebene verankert.

7. Bereits in der Tierschutzverordnung geregelt ist die Meldepflicht für die gewerbsmässige Zucht von Tieren und für den gewerbsmässigen Handel. Hier gibt es Bestimmungen im Tierschutzgesetz. Die kantonalen Fachstellen können schon heute bei Unregelmässigkeiten in Zuchtstätten jederzeit Kontrollen durchführen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen. Die Kommission ergänzt mit Artikel 9 des Hundegesetzes die bestehenden Registrierungsvorschriften im Tierschutzgesetz, indem der Bundesrat ermächtigt wird vorzuschreiben, dass Hunde bestimmter Rassetypen nur in Zuchtstätten gezüchtet werden dürfen, die vom Kanton registriert sind.

8. Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zu Zucht, Einfuhr und Haltung drohen Strafen bis zu drei Jahren Gefängnis. Andere Verstösse gegen das Hundegesetz werden mit Busse bestraft.

Ich komme zur politischen Wertung dieser Vorlage. Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt viele der in der Vernehmlassung eingebrachten Anforderungen, und er dient dem Kernanliegen, durch Schaffung von minimalen Standards das Zusammenleben von Menschen und Hunden zu sichern. Der vorliegende Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Regelungen zur Hundehaltung, die bereits in der Tierschutzgesetzgebung bestehen, und er legt ein Fundament - wirklich nur ein Fundament - für einen einheitlichen gesamtschweizerischen Vollzug. Zudem - das erscheint mir sehr wichtig - regelt er die Haftungsfragen auf verbindliche Weise.

Auch dies ist ein Resultat der Vernehmlassung: Der Gesetzentwurf lässt den Kantonen ausdrücklich Spielräume für eine strengere Gesetzgebung. Diese Bestimmung wurde zuletzt in verschiedenen Briefen - Sie haben diese Briefe erhalten - heftig kritisiert. Ich kann Ihnen sagen: Der Bundesgesetzgeber legiferiert hier meines Erachtens zu spät, und er kann auf keinen Fall bestehende kantonale Gesetze aushebeln. Diese sind zum Teil, wie in den Kantonen Genf und Zürich, in Volksabstimmungen beschlossen worden. Sie können hier nicht als Bundesgesetzgeber, wie dies ein Antrag Borer will, einfach die kantonalen Gesetze aushebeln. Wir haben uns ausdrücklich auf einen Minimalstandard verpflichtet, der es den Kantonen erlaubt, darüber hinausgehende Gesetzesvorschriften zu machen.

Zuletzt noch eine persönliche Bemerkung: Es soll nicht verhehlt werden, dass dieses Gesetz einen Minimalkonsens all derer darstellt, die überhaupt gesetzgeberisch tätig werden wollten. Eine schärfere Gesetzgebung war nicht mehrheitsfähig. Politik ist manchmal die Kunst des Möglichen. Wir haben uns hier auf einen minimalen Konsens geeinigt.

Ich würde Sie davor warnen, diesem Gesetz das Schicksal widerfahren zu lassen, das Sie schon verschiedentlich Vorlagen, beispielsweise der Revision der Krankenversicherung, haben widerfahren lassen. Der Stimmbürger und die Stimmbürgerin würden es nicht verstehen, wenn wir hier einmal mehr überhaupt nichts beschliessen und eine gesetzgeberische Nullnummer präsentieren würden. Dies nach vielen Jahren der Diskussion, nachdem viele von Ihnen sich - nach den schlimmen Vorfällen in der Vergangenheit - öffentlich dazu geäussert haben, was man alles tun müsse, nachdem wir in der WBK jahrelang diskutiert haben und nachdem unser Rat und der Ständerat ein Pitbullverbot aussprechen wollten. Der Stimmbürger und die Stimmbürgerin würden das nicht verstehen; davor möchte ich Sie ausdrücklich warnen. Stehlen Sie sich heute nicht aus der Verantwortung; regeln Sie, was zu regeln ist.

Die WBK hat an ihrer Sitzung vom 19. Februar dieses Gesetz und die Verfassungsbestimmung, die es braucht, mit 16 zu 4 Stimmen gutgeheissen. Selbst der Bundesrat ist nach eingehenden Beratungen zum Schluss gekommen, dass er sich nicht mehr gegen das Hundegesetz wehren will; er unterstützt es in der vorliegenden Form. Wir unterstützen im Gegenzug einen Antrag des Bundesrates. Sie sehen, es ist alles wunderbar vorbereitet.

Werden Sie Ihrer gesetzgeberischen Verantwortung hier und heute gerecht, stimmen Sie für Eintreten, und verabschieden Sie Verfassungsreform und Hundegesetz.