Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-09
Wortprotokoll
Wir haben nun, wie ich glaube, mit dem Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren eine Lösung gefunden, mit der wir insbesondere den sehr sensiblen Bereich Lebensmittel regeln können. Es fragt sich nun, ob es tatsächlich nötig ist, das Herkunftsland in die Definition von Artikel 3 Buchstabe q aufzunehmen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip bewegt und führt auch in der Bevölkerung und vor allem in den Produktionsbetrieben zu sehr grossen Diskussionen. Es trifft natürlich schon zu, was Kollegin Leutenegger Oberholzer gesagt hat, dass man das letztlich auch in anderen Verordnungen und Gesetzen definieren muss. Wir müssen in der Gesetzgebung aber auch darauf achten, dass die Stossrichtung eines Gesetzes eben so definiert wird, dass es verstanden wird. Gerade bei Referendumsabstimmungen - ich hoffe nicht, dass es zu einer solchen kommt - wird dann natürlich über diese Texte diskutiert und nicht darüber, was anderswo auch noch steht. Deshalb ist die SVP-Fraktion der Auffassung, dass das Herkunftsland in die Definition aufgenommen werden soll, denn es gilt für alle Produkte. Die entsprechende Bestimmung bietet somit Gewähr, dass über das Cassis-de-Dijon-Prinzip keine Verwässerung stattfindet. Die SVP-Fraktion ist der Auffassung, dass die Produktinformation entsprechend definiert werden muss.
Ich bitte Sie daher, hier die Mehrheit zu unterstützen und ihrer Fassung von Artikel 3 Buchstabe q zuzustimmen.