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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2009-06-09

Wortprotokoll

Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, diese Volksinitiative, welche verlangt, dass in Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz ein spezieller Tieranwalt die Interessen der misshandelten Tiere vertritt, zur Ablehnung zu empfehlen.

Das Anliegen, einen solchen Tieranwalt in unsere Rechtsordnung einzuführen, ist ja nicht neu. Dabei hat sich unser Parlament bereits mehrfach dafür ausgesprochen, dass Tieranwälte möglich sein sollen, auch möglich sind, aber die Regelung eben nach dem Willen und den Bedürfnissen der Kantone erfolgen soll. Das widerspricht in keiner Art und Weise der Forderung, dass Tiere einen besonderen Schutz geniessen müssen, umso mehr, als wir ja im neuen Tierschutzgesetz bereits vorgesehen haben, dass es in jedem Kanton eine kantonale Fachstelle für Tierschutz geben muss.

Die besondere Rechtsstellung der Tiere ist in unserer Bundesverfassung geregelt, und Verstösse gegen das Tierschutzgesetz werden von Amtes wegen verfolgt. Die zuständigen Behörden müssen bei jedem festgestellten Verstoss Anzeige erstatten. Die Strafbehörden sind dann verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet wurden, entweder selbst zu verfolgen oder sie der zuständigen Behörde anzuzeigen. Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind aber Sache und Zuständigkeit der Kantone. Diese verfügen über die nötigen Instrumente, um die Forderungen der Initiative in die Praxis umzusetzen.

Bis jetzt haben drei Kantone die Institution eines Tieranwalts in unterschiedlicher Form in ihre Rechtsordnung aufgenommen. Die Pflicht zur Einführung der Institution eines Tieranwalts würde aber in unnötiger Weise in die Organisationsfreiheit der Kantone eingreifen und wäre auch ein Widerspruch in unserer Rechtssystematik.

Die neue Strafprozessordnung sieht nun vor, dass entweder eine spezialisierte Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz eingerichtet werden kann, oder dann besteht die Möglichkeit, dass eine Behörde eingesetzt wird, die die öffentlichen Interessen wahrt. Die Kantone können auch gemeinsame Staatsanwaltschaften einsetzen oder interkantonale Verträge abschliessen und damit gemeinsame Lösungen vorsehen, was vor allem für die kleineren Kantone natürlich eine wichtige Möglichkeit darstellt.

Entgegen der Auffassung der Initiantinnen und Initianten sind wir der Meinung, dass eine wirkungsvolle Verfolgung von Straftaten so möglich ist und eine zusätzliche Regelung, wie sie die Initiative verlangt, nicht nötig ist. Noch einmal: Die Kantone haben bereits heute die Möglichkeit, Vorkehrungen im Sinne der Initiative zu treffen. Die heute in den verschiedenen Kantonen bestehenden Unterschiede werden zudem zweifellos durch die mit der Strafprozessordnung eingeführten neuen rechtlichen Instrumente verringert werden. Auch die Effizienz der Strafverfolgung wird verbessert werden, indem eben Unterschiede bei der Verfolgung von Verstössen, die heute bestehen und die nicht wünschbar sind, verringert werden.

Die heutige gesetzliche Regelung, insbesondere dann auch die neue Strafprozessordnung, bietet den Kantonen die Möglichkeit, eine Behörde oder einen Tieranwalt vorzusehen, die oder der bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz das Interesse der Tiere im Strafverfahren wahrt. Die Initiative ist deshalb nicht nötig, und sie ist unseres Erachtens auch nicht der unserem Rechtssystem entsprechende Weg. [PAGE 1141]

Die BDP-Fraktion beantragt Ihnen deshalb mit unserer Kommission und mit dem Bundesrat, die Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.