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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-25

Wortprotokoll

Es geht um die Änderungen der Verfassungen von vier Kantonen, nämlich der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau und Genf. Sie kennen die verfassungsrechtliche Vorgabe für die Gewährleistung von Kantonsverfassungsänderungen. Es ist Artikel 51 der Bundesverfassung. Absatz 1 besagt: "Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt." Absatz 2 des gleichen Artikels besagt, dass Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes bedürfen und dass diese zu erteilen ist, wenn die Kantonsverfassungen dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Ich komme kurz zu den einzelnen Änderungen, zunächst zur Änderung der Verfassung des Kantons Glarus: Sie erinnern sich, wir haben uns mit der glarnerischen Kantonsverfassung bereits vor kurzer Zeit beschäftigt. Der Kanton Glarus hat ja an der Landsgemeinde eine umfassende, sehr weit gehende Gemeindestrukturreform beschlossen. Es geht nun - das ist das eine Element - um die Umsetzung dieser Gemeindestrukturreform. Konkret geht es vor allem um die Organe für die zu schaffenden drei Gemeinden und um die Regelung der Volksrechte auf kommunaler Ebene. Das zweite Element der Änderung der Verfassung des Kantons Glarus bildet die Rechtsweggarantie, die wir ja auf Bundesrechtsstufe in Artikel 29a der Bundesverfassung haben. Diese soll nun umgesetzt werden. Es geht insbesondere darum, dass die Justizreform des Bundes letzte kantonale Instanzen vorsieht.

Bei der Änderung der Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden geht es um einige Änderungen im Kirchenwesen. Durch Konkordat mit einem anderen Kanton kann bestimmt werden, dass Einwohner beider Kantone, welche sich zur römisch-katholischen oder zur evangelisch-reformierten Konfession bekennen, von Kirchgemeinden im anderen Kanton als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anerkannt werden. Die bisherige Regelung - es gab schon so eine - beschränkte sich auf die römisch-katholische Konfession. Mit der neuen Regelung soll nun unter anderem auch die Rechtsgrundlage für die Besteuerung der in Appenzell Innerrhoden wohnhaften Angehörigen der evangelisch-reformierten Konfession geschaffen werden. Es soll aber auch generell eine neue, angepasste verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss von Konkordaten geschaffen werden.

Ich komme zu den Änderungen der Verfassung des Kantons Aargau: Hier geht es auch um zwei Elemente, um die Wirtschaftsfreiheit und um die administrative Entlastung von Unternehmen. Die Wirtschaftsfreiheit soll neu nicht nur den Schweizerinnen und Schweizern, sondern allen Personen zustehen. Mit anderen Worten: Der Ausdruck "Schweizer" wird durch "Personen" ersetzt. Dieser Wortlaut geht weiter als derjenige auf Stufe der Bundesverfassung. Die neue Bestimmung widerspricht deswegen aber nicht der Bundesverfassung, aber sie ist selbstverständlich [PAGE 299] bundesrechtskonform auszulegen. Dies bedeutet insbesondere, dass bundesrechtliche Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit, welche ausländerrechtlicher Natur sind, vorbehalten sind. Bei der administrativen Entlastung der Unternehmen geht es um die Aufforderung an die kantonalen Behörden, im Rahmen der Wirtschaftspolitik auf die Entlastung der Unternehmen hinzuwirken.

Ich komme zur letzten Kantonsverfassung, die geändert wird, es geht um die Kantonsverfassung von Genf. Hier sind die Stichworte folgende - es sind auch zwei Elemente -: Schutz vor Passivrauchen und Schutz vor gefährlichen Hunden. Was den Schutz vor dem Passivrauchen anbetrifft, so darf ich daran erinnern, dass ja der Bundesgesetzgeber ein Bundesgesetz über den Schutz vor dem Passivrauchen verabschiedet hat. Man kann sich allenfalls fragen, ob es für eine kantonale Regelung da noch Platz gibt. Die Antwort ist eindeutig Ja, denn das erwähnte Bundesgesetz sieht ausdrücklich vor, dass weiter gehende kantonale Regelungen zulässig sind. Was die Grundrechtskonformität der Genfer Regelung anbelangt, hatte das Bundesgericht bereits Gelegenheit, sich zu äussern; es gibt dort keine Probleme. Das zweite Element ist das Verbot der gefährlichen Hunde. Hier ist eine bundesrechtliche Regelung erst in Vorbereitung; es gibt also auch da keine Kollision mit dem geltenden Bundesrecht.

Wenn Sie dem Referenten jetzt noch eine persönliche Bemerkung zu diesen Änderungen der Genfer Verfassung gestatten, so möchte ich sagen: Als einer, der gelegentlich - aber wirklich nur gelegentlich - gerne eine Zigarre raucht, der vor allem aber auch ein Hundehalter und Hundeliebhaber ist, stelle ich mir die Frage, wie man da jetzt reagieren soll. Es gibt ja zwei Grundhaltungen: Die eine ist diejenige des alten Attinghausen in Schillers "Wilhelm Tell", der sich nach der guten alten Zeit zurücksehnt. Das wäre die eher skeptische Sicht der Dinge. Aber es gibt auch eine freudvoll-zuversichtliche: Glückliche Republik Genf, die keine grösseren Probleme hat!

Abschliessend: Eintreten auf die Vorlage ist obligatorisch. Ich beantrage Ihnen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und der Kommission, die einstimmig entschieden hat, diesen Änderungen die Gewährleistung zu erteilen.

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