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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-25

Wortprotokoll

Es war eigentlich nicht meine Absicht zu sprechen. Aber da ich Präsident der SPK bin, kann ich das, was Frau Kollegin Fetz gesagt hat, schon nicht im Raum stehen lassen. Sie hat gesagt, die Vorlage sei schlicht verfassungswidrig, und sie hat auch gesagt, es werde die Fiktion geschaffen - also nicht nur eine Vermutung, in der Juristensprache, sondern eine Fiktion -, dass es sich allemal um Scheinehen handle.

Zunächst zur Verfassungsmässigkeit: Es ist richtig, der Grundsatz der Ehefreiheit ist gewährleistet. Das ist ein Grundrecht, und wie jedes Grundrecht kann auch die Ehefreiheit eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind die folgenden: Es muss erstens eine rechtliche Grundlage vorhanden sein, es muss zweitens ein öffentliches Interesse gegeben sein, und es muss drittens der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gegeben sein. Eine gesetzliche Grundlage schaffen wir hier. Ich glaube, das öffentliche Interesse kann auch als gegeben angenommen werden, denn es ist eine Tatsache, dass es in diesem Bereich Missbräuche gibt. Dann stellt sich noch die Frage der Verhältnismässigkeit, und jetzt bitte ich Sie, Frau Kollegin Fetz, wirklich einmal den Bericht der SPK zu lesen. Darin können Sie auf Seite 2473 lesen, wann der Aufenthalt rechtmässig ist und wann er nicht rechtmässig ist. Ich möchte hier nicht alles wiederkäuen, möchte aber einfach darauf hinweisen, dass sich auch rechtmässig in der Schweiz aufhält, wer sich im Rahmen eines Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält.

Ich möchte sodann noch auf einen Passus im Bericht hinweisen, der sich eben gerade auf die Personen bezieht, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen. Es steht hier: "Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen ihren Aufenthalt zuerst legalisieren. Während der Behandlung des Gesuchs müssen sie sich grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen." (BBl 2008 2474) Ihr Argument, es handle sich hier um eine Fiktion, stimmt also gerade nicht, und ich glaube, Ihnen dargelegt zu haben, dass die Verfassungsmässigkeit durchaus gegeben ist.

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