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Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-25

Wortprotokoll

Die Geschäftsprüfungskommissionen haben sich intensiv mit dem Geschäftsbericht der höchsten Gerichte befasst. Dabei führten wir auch eine Aussprache mit den Vertretern der Gerichte. Nach einigen Ausführungen, unter anderem zur Entwicklung der Geschäftslast, möchte ich auf drei spezielle Punkte näher zu sprechen kommen: auf die Frage der Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte, dann auf die Frage der Akteneinsicht der Geschäftsprüfungskommissionen in laufenden Verfahren bei der Bundesanwaltschaft und schlussendlich kurz auf den Begriff "Bundesgericht".

Die Geschäftslast im Jahre 2008 blieb beim Bundesgericht ungefähr gleich hoch wie im Vorjahr. Es wurden etwas mehr Fälle erledigt, als eingingen. Auffällig und erfreulich ist, dass die Pendenzen der beiden sozialrechtlichen Abteilungen massiv zurückgegangen sind. Es kann heute aber nicht eindeutig gesagt werden, warum, wie im Vorjahr, weniger Beschwerden eingegangen sind. Ist es die Einschränkung der Kognition? Aber in der Unfallversicherung wurde die Kognition nicht eingeschränkt, und die Beschwerdeverfahren gingen trotzdem zurück. Hat die Einführung der Kostenpflicht eine Auswirkung? Das Gericht stellt aber fest, dass die entsprechenden Kostenvorschüsse immer anstandslos bezahlt wurden. Es gibt aber Hinweise dafür, dass die Wirtschaftslage durchaus auch einen Einfluss auf die Beschwerdeeingänge haben könnte. Gerade im heutigen wirtschaftlichen Umfeld ist nicht auszuschliessen, dass die Eingänge beim Bundesgericht im Bereich des Sozialrechtes wieder steigen werden.

Erfreulich ist schlussendlich, dass unser höchstes Gericht die durchschnittliche Prozessdauer ein weiteres Mal reduzieren konnte. Das Bundesgericht hat anlässlich der Aussprache verneint, dass die Zunahme der Nichteintretensentscheide mit dem Erledigungsprinzip zusammenhängt, aber es wurde auch unterstrichen, dass man bei den formellen Anforderungen strenge Massstäbe anlegt.

Eingehend haben wir uns auch mit dem Controlling befasst. Wir haben als GPK ein Controllingkonzept genehmigt. Das entsprechende Controlling wurde dann beim Bundesgericht eingeführt, und anlässlich unseres Besuchs beim Bundesgericht in Lausanne wurde uns eine Fülle von Controllingdaten vorgelegt. Heute ist noch keine umfassende Beurteilung dieser Daten möglich. Im Rahmen des Geschäftsberichtes 2009 werden wir uns aber vertieft mit diesen Daten auseinandersetzen.

Per 1. Januar 2007 wurden das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht zu einem einzigen höchsten Gericht fusioniert. Diese neue Struktur ist heute konsolidiert und funktioniert gut. Weitere Themen bei der Aussprache mit dem Bundesgericht waren unter anderem das Öffentlichkeitsprinzip und die IT-Plattform.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem zweiten Tätigkeitsjahr auf dem Konsolidierungspfad. Der interne Kräfteverlust und zum Teil Kräfteverschleiss, der mit dem Aufbau eines Gerichtes zusammenhängt und zusammenhing, hat abgenommen. Die Zahl der erledigten Fälle ist im [PAGE 288] vergangenen Jahr gegenüber dem Vorjahr um rund 18 Prozent gesteigert worden. Diskutiert haben wir mit dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere auch die Pendenzen im Bereich Asyl. Im vergangenen Jahr konnten hier erhebliche Pendenzen abgebaut werden. Bis Ende dieses Jahres möchte das Gericht sämtliche Verfahren erledigen, die es am 1. Januar 2007 von seiner Vorgängerorganisation übernommen hat. Im Gespräch mit dem Bundesverwaltungsgericht kamen aber auch die IT-Plattform und der bevorstehende Umzug nach St. Gallen zur Sprache.

Mit dem Bundesstrafgericht haben wir besonders das Problem der Dreisprachigkeit an diesem Gericht diskutiert. Dieses Problem akzentuiert sich gerade an einem kleinen Gericht, wie es das Bundesstrafgericht ist. Themen waren aber auch die Vorbereitungen im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der neuen Strafprozessordnung, die Unterbringung des Bundesstrafgerichtes und die Aufsicht des Bundesstrafgerichtes über die Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt.

Ich komme nun zu einem Schwerpunkt, der mit allen Gerichten besprochen wurde, nämlich zur Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen Gerichte. Das ganze System der Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen Gerichte scheint sich nun langsam einzupendeln. Das Verständnis der Beaufsichtigten und jenes der Aufsichtsorgane haben sich einander angenähert. Das Bundesgericht konnte inzwischen auch die notwendigen Erfahrungen mit dem Wahrnehmen der Aufsichtsfunktion sammeln und zeigt hier unseres Erachtens auch das richtige Fingerspitzengefühl. Für beide Geschäftsprüfungskommissionen besteht bezüglich dieser Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen Gerichte heute kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Handlungsbedarf besteht aber nach unserer Ansicht auf Parlamentsstufe, denn die verschiedenen Kommissionen des Parlamentes, mit denen das Bundesgericht Kontakt pflegt, Kontakt pflegen muss, entwickeln völlig unkoordiniert unterschiedliche, ja zum Teil gegensätzliche Aktivitäten zur Frage der Ausgestaltung der Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen Gerichte; so zum Beispiel die Finanzkommission des Nationalrates oder anscheinend auch die Gerichtskommission. Dieses gegensätzliche Vorgehen irritiert nicht nur die Gerichte, die unter der Oberaufsicht des Parlamentes stehen. Unsere widersprüchliche Wahrnehmung spricht auch nicht gerade für die Koordination des Parlamentes.

Nach Ansicht der beiden Geschäftsprüfungskommissionen sind nun diese Aktivitäten dringend zu koordinieren. Wir sind aber entschieden der Auffassung, dass wir dem heutigen System eine Chance geben müssen, dies vor allem auch deshalb, weil sich dieses System nun langsam einpendelt.

Ich komme zu einem weiteren Punkt: Darüber, ob und inwieweit die Geschäftsprüfungskommissionen Akten eines laufenden Verfahrens bei der Bundesanwaltschaft einsehen können, gab es eine lang andauernde Auseinandersetzung, insbesondere zwischen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und dem Bundesstrafgericht. Ausgangspunkt war die Auskunftserteilung der Bundesanwaltschaft gegenüber Mitgliedern der GPK des Nationalrates im Fall Holenweger. Die verschiedenen Standpunkte konnten zum Teil den Medien entnommen werden. Vertreter der beiden Geschäftsprüfungskommissionen und des Bundesstrafgerichtes haben nun im Frühjahr im kleinen Kreis die Situation eingehend erläutert und die gegenseitigen Interessen vertieft diskutiert. Wir konnten dann dem Plenum beider Geschäftsprüfungskommissionen eine Vereinbarung mit dem Bundesstrafgericht vorlegen. Dieser Vereinbarung haben inzwischen sowohl die beiden Geschäftsprüfungskommissionen wie auch das Bundesstrafgericht zugestimmt. Wir haben dabei ein Verfahren festgelegt, das angewendet werden soll, wenn die Geschäftsprüfungskommissionen in Zukunft Informationen über ein laufendes Verfahren bei der Bundesanwaltschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben brauchen. Mit dem skizzierten Verfahren soll einerseits den Informationsbedürfnissen der parlamentarischen Oberaufsicht Rechnung getragen werden, auf der anderen Seite muss aber zweifelsohne auch dem Untersuchungsgeheimnis und dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen Rechnung getragen werden.

Ich komme zum letzten Punkt: Die Geschäftsprüfungskommissionen erachten es als durchaus prüfenswert, wenn die Begriffe "Bundesstrafgericht" und "Bundesverwaltungsgericht" und die entsprechende Verwechslungsgefahr mit dem Bundesgericht einmal näher angeschaut werden. Es besteht zweifelsohne eine bestimmte Verwechslungsgefahr und eine gewisse Konfusion. Im Verhältnis des Bundesgerichtes zum Bundesstrafgericht und zum Bundesverwaltungsgericht besteht durchaus eine bestimmte Hierarchie. Häufig spricht man aber generell von den Bundesgerichten oder auch von den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern; man macht überhaupt keine Unterschiede zwischen einem erstinstanzlichen Gericht und dem Bundesgericht. Warum spricht man beispielsweise nicht vom "Eidgenössischen Strafgericht" oder vom "Eidgenössischen Verwaltungsgericht", wie dies in bestimmten Medienberichten, durchaus mit einer bestimmten Logik, gefordert wurde? Man könnte dann auch von einem "Eidgenössischen Patentgericht" sprechen, über das wir vor Kurzem befunden haben.

Eine Überprüfung der Namensgebung ist nach Ansicht der GPK durchaus angebracht. Wir diskutieren in dieser Session das Strafbehördenorganisationsgesetz. Das wäre eigentlich der richtige Ort, um eine solche Änderung vorzunehmen oder eine solche Diskussion zu führen. Wenn wir aber die Sensibilität, die Empfindlichkeit und die Befindlichkeit der betroffenen Instanzen betrachten, sehen wir, dass wir diese Grundsatzdiskussion hier im Ständerat so kurzfristig vermutlich nicht mehr führen können. Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen kann aber diesen Punkt ohne Problem wieder aufgreifen.

Wir ersuchen Sie, den Geschäftsbericht 2008 der Gerichte zu genehmigen. Wir danken aber abschliessend auch an dieser Stelle den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern sowie den Richterinnen und Richtern am Bundesstrafgericht und am Bundesverwaltungsgericht für die grosse Arbeit. Ein professionell arbeitendes Gericht ist für alle Rechtsuchenden die Basis für das Vertrauen in unsere Justizorgane.