Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-26
Wortprotokoll
Ich möchte die Ruhe eigentlich nicht stören, ich habe lediglich eine kurze Bemerkung zu Absatz 2 von Artikel 13, zu den Schlussbestimmungen.
Wir sind in der Redaktionskommission erst vor wenigen Tagen über diese Formulierung gestolpert und haben uns gefragt, wie dieser Absatz zu verstehen ist. Ich lese nun einmal diesen Absatz 2 vor: "Er" - der Bundesrat - "ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes." Wir ermächtigen den Bundesrat, auf dem Verordnungsweg geringfügige Änderungen von Anhang 1 vorzunehmen. Dies ist klar eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat. Man muss sich deshalb fragen, was dann der zweite Satz noch soll: "Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes." Im ersten Satz von Absatz 2 haben wir ja gerade die Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat delegiert. Wie muss nun diese Bestimmung eigentlich ausgelegt werden? Was sollte dann schlussendlich in dieser Botschaft dem Parlament vorgelegt werden?
In der Botschaft bringen auch die Ausführungen zu Artikel 13 keine Klärung, aber wir haben dann unter Kapitel 7.4 auf Seite 9088 eine entsprechende Erklärung. Dort steht unter dem Titel "Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen": "Es ermächtigt den Bundesrat dazu, die Beilage 1 auf dem Verordnungsweg vorübergehend anzupassen, sofern er gleichzeitig den eidgenössischen Räten eine entsprechende Botschaft unterbreitet." Zwar geht es bei Absatz 2 nicht um eine allfällige Anpassung der "Beilage 1", sondern des "Anhangs 1"; der Sinn soll nun aber sein, dass dem Bundesrat lediglich die Kompetenz erteilt wird, vorübergehend eine Anpassung vorzunehmen.
Wir gehen nun in der Redaktionskommission - ohne Ihren Widerspruch heute - davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, wenn wir Absatz 2 von Artikel 13 so anpassen, dass dieser dem Sinn der Botschaft entspricht. Wir meinen nämlich, dass der Gesetzestext von sich aus verstanden werden muss. Wenn wir dieses Verfahren wählen, entsteht auch keine Differenz zum Nationalrat.