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Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-12

Wortprotokoll

In der Legislaturplanung 1999-2003 wird die heutige Vorlage nicht erwähnt. Es liegen aber gute Gründe vor, dass der Bundesrat mit der Botschaft vom 24. Mai 2000 bei drei Gesetzen eine Änderung beantragt, nämlich beim Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, beim Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie beim Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer.

Der Hauptgrund für diese Gesetzesänderungen ist der folgende: Auf Anfang 2001 werden die kantonalen Gesetzgebungen an die Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes angepasst sein. Die grosse Mehrheit der Kantone hat bei den direkten Steuern der natürlichen Personen den Übergang zum System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung eingeführt.

Auf diesen Zeitpunkt hin findet auch der Wechsel bei der direkten Bundessteuer statt. Im Hinblick darauf sind verschiedene Massnahmen notwendig. Einmal geht es darum, Bestimmungen einzuführen, welche der Koordination und Vereinfachung auf dem Gebiet der direkten Steuern dienen. Zudem sind Begehren hängig, die bisherige kantonale Regelungen im Bereich der Steuerabzüge weiterführen wollen. Es besteht das Ziel, das kantonale Recht mit dem Harmonisierungsrecht in Übereinstimmung zu bringen.

Die wesentlichen Punkte dieser Vorlage sind:

1. Die Koordination der Zuständigkeitsregeln für die direkten Steuern des Bundes und der Kantone sowie für die Verrechnungssteuer im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb der Schweiz.

2. Die Einheit der Steuerperiode: Im Falle einer Änderung der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz gibt es keine Zersplitterung der Steuerperiode mehr. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass für die ganze Steuerperiode nur eine Steuererklärung ausgefüllt werden muss.

3. Die Abgabe einer einzigen Steuererklärung für Personen mit Steuerpflicht in mehreren Kantonen: Wer zum Beispiel Liegenschaften oder eine Betriebsstätte ausserhalb des Wohnsitzkantons hat, musste bis anhin mehrere Steuererklärungen ausfüllen. Künftig wird die Steuererklärung des Wohnsitzes der Privatpersonen oder des Sitzkantons bei Unternehmungen auch für die anderen Kantone Gültigkeit haben. Diese anderen Kantone können beim Steuerpflichtigen immer eine Kopie dieser Deklaration anfordern.

4. Verlustvortrag innerhalb der Schweiz über die Kantonsgrenzen hinaus: Für Unternehmen besteht nun die Möglichkeit, bei einer Sitzverlegung innerhalb der Schweiz Verlustvorträge im neuen Kanton in Abzug zu bringen. Somit wird ein Mobilitätshindernis aufgehoben. Dies steht auch im Zusammenhang mit dem steuerlichen Teil des neuen Fusionsgesetzes.

Der Nationalrat hat am 3. Oktober 2000 der Vorlage des Bundesrates ohne Gegenstimme zugestimmt und nur bei Artikel 68 des Steuerharmonisierungsgesetzes eine kleine Änderung vorgenommen, wie Sie auf Seite 5 der Fahne sehen. Er hat im Steuerharmonisierungsgesetz die neuen Artikel 72c und 72d eingefügt. Diese beiden neuen Bestimmungen hat der Nationalrat auch auf Empfehlung der WAK-SR aufgenommen. Es geht nämlich um folgende zwei Begehren, welche bisherige kantonale Regelungen im Bereich der Steuerabzüge weiterführen wollen:

1. Hinsichtlich des Bausparens: Im Nationalrat wurde mit einer Parlamentarischen Initiative eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes verlangt, um den Kantonen die Einführung eines Bausparabzugs zu ermöglichen. Gegenwärtig kennt nämlich einzig der Kanton Basel-Landschaft diesen Steuerabzug. Im September 1999 hat der Nationalrat dieser Initiative Folge gegeben, die WAK-NR hat einen diesbezüglichen Entwurf ausgearbeitet und Ende Januar 2000 in die Vernehmlassung gegeben. In der Vernehmlassung zur Bausparvorlage sind viele ernst zu nehmende Einwände gegen die Parlamentarische Initiative vorgebracht worden. Diesen Einwänden wird zu gegebener Zeit Rechnung zu tragen sein. Mit dem Artikel 72d sollen diejenigen Kantone, die heute steuerliche Massnahmen zur Förderung des Bausparens kennen, diese während einer Übergangsfrist von vier Jahren beibehalten können. Diese Übergangsbestimmung präjudiziert die materielle Frage nicht. Sie gibt dem Kanton Basel-Landschaft die Möglichkeit, sein System des Bausparabzugs vorläufig beizubehalten. So soll die Übergangsbestimmung nur ein eng begrenztes Anwendungsgebiet haben. Dadurch wird erkennbar, dass sie ausschliesslich für den Kanton Basel-Landschaft gilt und andere Kantone davon ausgeschlossen sind.

2. Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten: Als Zweites sollen gemäss Artikel 72c diejenigen Kantone, die heute einen Kinderbetreuungsabzug vorsehen, diesen Abzug trotz Ablauf der Übergangsfrist des Steuerharmonisierungsgesetzes bis zur Inkraftsetzung der Reformen der Ehepaar- und Familienbesteuerung weiterführen können. Dies war ein Anliegen der Parlamentarischen Initiative Spoerry.

Im Übrigen hat der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage betreffend die Ehepaar- und Familienbesteuerung eine entsprechende Lösung betreffend die Kinderbetreuungskosten vorgeschlagen. Die vorgelegte Übergangsbestimmung dürfte im Sinne der Kantone sein, welche diesen Abzug bereits kennen oder ihn einführen möchten.

Abschliessend kann ich Sie darauf hinweisen, dass Ihre Kommission der Vorlage, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, einstimmig, bei einer Enthaltung, zugestimmt hat.

Namens der Kommission bitte ich Sie um Eintreten auf die Vorlage und um Zustimmung zum nationalrätlichen Beschluss.