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Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-04

Wortprotokoll

Im Rahmen der Eintretensdebatte beschränke ich mich auf einige grundsätzliche Bemerkungen zur Ausgangslage und zum Kerngehalt der Vorlage. Zur gesetzlichen Regelung im Einzelnen und [PAGE 482] insbesondere zu den kontrovers diskutierten Fragen werde ich mich dann in der Detailberatung näher äussern.

Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist die Umsetzung bzw. Konkretisierung des in Artikel 69 der Bundesverfassung verankerten Verfassungsauftrages im Bereich der Kultur. Mit der im Jahre 2000 in Kraft getretenen totalrevidierten Bundesverfassung wurde in Artikel 69 eine verfassungsmässige Grundlage für die allgemeine Fördertätigkeit des Bundes im Bereich der Kultur geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Absatz 1 für den Bereich der Kultur die Kantone - das darf man nicht übersehen, und ich unterstreiche das - zuständig sind. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip in der staatlichen Kulturpolitik explizit zum Ausdruck gebracht. Da die Kulturhoheit somit bei den Kantonen liegt, sind die kulturpolitischen Aktivitäten des Bundes im Grundsatz subsidiär. Es gibt jedoch bestimmte sektorielle Kulturkompetenzen des Bundes: Es sind dies die Filmförderung gemäss Artikel 71, die Unterstützung mehrsprachiger Kantone sowie spezielle Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache gestützt auf Artikel 70 Absatz 4 und 5 der Bundesverfassung.

Demgegenüber enthält Artikel 69 Absatz 2 als Basis des Kulturförderungsgesetzes, das wir heute zu diskutieren haben, eine eingegrenzte Kulturförderungskompetenz, indem der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem - ich unterstreiche das - Interesse unterstützen kann. Diese verfassungsmässige Leitplanke schränkt den Bund darauf ein, im Verhältnis zu den Aktivitäten der Kantone, Gemeinden sowie privater Organisationen lediglich unterstützend aufzutreten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die in Absatz 2 enthaltene Kompetenz des Bundes für die Ausbildungsförderung in Kunst und Musik. Soweit der Bund subsidiär kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützt, enthält Artikel 69 Absatz 3 eine Handlungsanweisung, indem der Bund verpflichtet wird, Unterstützungen allen Landesgegenden und allen Sprachregionen zukommen zu lassen, und zudem hat er die unterschiedlichen Kulturformen zu beachten. Damit verbunden ist auch eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit.

So viel zum verfassungsrechtlichen Kulturförderungsauftrag, der unmissverständlich zeigt, dass die allgemeine Kulturförderung keine primäre, sondern nur eine subsidiäre Bundesaufgabe ist.

Ich habe die verfassungsrechtliche Ausgangslage bewusst noch einmal geschildert, weil es auch zur Aufgabe des Parlamentes gehört, bei der Gesetzgebung zu hinterfragen, was die verfassungsmässige Ausgangslage ist, und damit in der Gesetzgebung Konformität mit der Verfassung herzustellen. Diese ist meines Erachtens bei dieser Vorlage gegeben.

Nun zum konkreten Vorschlag: In formaler Hinsicht hat der Nationalrat eine wesentliche Entscheidung gefällt. Als gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung des in Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung enthaltenen Verfassungsauftrages hat der Bundesrat zwei Gesetzesvorlagen unterbreitet. Der Nationalrat hat sich nun dafür ausgesprochen, kein spezielles Pro-Helvetia-Gesetz zu schaffen, sondern dieses vielmehr in das Kulturförderungsgesetz zu integrieren. Wie Sie der Fahne entnehmen können, sind die ursprünglich im Pro-Helvetia-Gesetz enthaltenen Bestimmungen in das zweite Kapitel mit dem Titel "Stiftung Pro Helvetia und ihre Organisation" überführt worden. Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen entsprechen, abgesehen von Abänderungsanträgen, denjenigen des bundesrätlichen Erlasses zum Pro-Helvetia-Gesetz.

In Anbetracht der Tatsache, dass neben dem Kulturförderungsgesetz auf Bundesebene weiterhin Spezialgesetze vorhanden sind - ich erwähne das Filmförderungsgesetz und das von uns bereits beratene und auch heute noch einmal zur Diskussion stehende Museumsgesetz -, erscheint diese Integration nicht unbedingt zwingend.

Nachdem der Bundesrat gegen diesen Schritt keine Fundamentalopposition vorgebracht hat - Sie nicken -, bestand auch für uns keine Veranlassung, hier eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Wir haben uns dieser Integration deshalb angeschlossen. Ich unterstreiche aber, dass diese Integration für sich allein betrachtet bezüglich der materiellen Ausgestaltung der Stiftung Pro Helvetia keinerlei Veränderung bringt.

Die Zusammenführung des Kulturförderungsgesetzes mit dem Pro-Helvetia-Gesetz hat zur Folge - das richte ich an die Adresse des Herrn Präsidenten -, dass mit dem Eintreten auf die jetzige Fassung des Kulturförderungsgesetzes dann Nichteintreten auf das Pro-Helvetia-Gesetz verbunden ist.

Obwohl unser Rat Zweitrat ist, hat sich unsere Kommission für zusätzliche Anhörungen entschieden. Wir haben Swiss culture, d. h. den Dachverband der Kulturschaffenden, sowie Vertreter von Pro Helvetia eingeladen, um von ihnen zu erfahren, was sie von der vom Nationalrat verabschiedeten Vorlage halten. Verschiedene vom Nationalrat vorgeschlagene Änderungen sind positiv bewertet worden. Bedauert worden ist insbesondere die Tatsache, dass dem Wunsch auf Schaffung eines Kulturrates nicht entsprochen wurde. Befriedigt zeigten sich die Vertreter von Swiss culture im Zusammenhang mit ihrem Anliegen im Bereich der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden. Ein wichtiger Punkt war auch die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Kultur und Pro Helvetia, ebenso die Frage, wer die strategischen Ziele von Pro Helvetia festlegt. Die Hearingteilnehmer haben die Vorschläge des Nationalrates begrüsst.

Obwohl wir im Rahmen der Detailberatung genau auf diese, auch von den Kulturschaffenden angeführten Bereiche noch näher zu sprechen kommen, ist vorweg beim Eintreten noch Folgendes zu bemerken:

Was den Kulturrat anbelangt, verzichte ich im Rahmen des Eintretens auf weitere Ausführungen, nachdem ich festgestellt habe, dass hier ein Einzelantrag vorliegt; wir können uns also dann im Rahmen der Detailberatung über die Frage "Kulturrat - ja oder nein?" näher unterhalten. Auch die Sicht der Kommission werde ich in der Detailberatung darlegen.

Bezüglich der Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden beantragen wir, dem vom Nationalrat verabschiedeten Vorschlag gemäss Artikel 8a zu folgen. Darüber hinaus - und das ist ganz wichtig - haben wir eine Kommissionsmotion eingereicht mit dem Ziel, dass weitere Abklärungen und Massnahmen getroffen werden, um den aus unserer Sicht berechtigten Anliegen nach Verbesserung der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen. Ich verweise Sie diesbezüglich auf die Motion 09.3469. Der Bundesrat lehnt sie ab. Ich hoffe bereits jetzt, bevor wir zu diesem Geschäft kommen, dass Sie dann dieser Motion, entgegen dem Antrag des Bundesrates, zustimmen werden, um gleichzeitig mit diesem Kulturförderungsgesetz die Weichen dafür zu stellen, dass in Zukunft die Situation der Kulturschaffenden in diesem Bereich noch weiter verbessert wird.

Die Regelung der Zuständigkeit für Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen ist in unserer Kommission kontrovers diskutiert worden. Wie Sie den Anträgen zu Artikel 20 entnehmen können, möchte die Mehrheit im Verhältnis zwischen Pro Helvetia und dem Bundesamt für Kultur eine Verschiebung zugunsten des Bundesamtes vornehmen. Dasselbe gilt für die Frage der Festlegung der strategischen Ziele von Pro Helvetia; ich verweise auf Artikel 27d Absatz 5 Buchstabe a. Wir werden dann in der Detailberatung ausreichend Gelegenheit haben, die unterschiedlichen Meinungen hiezu anzuhören.

Sie sind zweifellos mit mir einverstanden, wenn ich feststelle, dass die Kulturförderung mehr als bloss schöne Worte erfordert. In diesem Sinne möchte ich im Rahmen der Eintretensdebatte doch noch darauf hinweisen, wie es mit den Ausgaben im Kulturbereich steht. Den Angaben des Bundesamtes für Statistik für den Zeitraum 2001/02 ist Folgendes zu entnehmen: Der Bund beteiligte sich mit 276 Millionen Franken - denken Sie an das, was ich in Bezug auf die Subsidiarität gesagt habe -, die Kantone mit 823 Millionen Franken, die Gemeinden mit 873 Millionen Franken; Private, insbesondere Unternehmen, sind mit 320 Millionen Franken verzeichnet. [PAGE 483]

Was nun die Kulturausgaben des Bundes in der Rechnung 2007 betrifft, haben wir folgende Angaben: Das Bundesamt für Kultur hat einen Finanzplafond von 293 397 000 Franken; Pro Helvetia hat 31 836 000 Franken; beim EDA figurieren unter dem Titel "Kultur" weitere 13 Millionen Franken. Das erwähne ich, um doch etwas darzulegen, wie sich hier der Bund engagiert.

In der Botschaft hält der Bundesrat im Zusammenhang mit den Kosten fest: "Mit Ausnahme dieser zusätzlichen Kosten für das Führen der Kulturstatistik werden dem Bund durch das Kulturförderungsgesetz voraussichtlich keine Mehrkosten entstehen." So steht es in der Botschaft, Herr Bundesrat. Obwohl es sich im Förderbereich des Bundes ausnahmslos um Kann-Vorschriften handelt, die keine Rechtsansprüche schaffen, dürfte diese Aussage, Herr Bundesrat, doch mit etwelchen Zweifeln behaftet sein. Es stehen auch Abänderungsanträge im Raum, die Mehraufwendungen verursachen werden, sofern ihnen zugestimmt wird. Selbstverständlich bin ich mir aber bewusst, dass definitive Entscheide jeweils im Rahmen des Budgets zu treffen sind.

Noch ein Wort an die Adresse der Kulturschaffenden: Wir waren im Rahmen dieser Beratungen ja doch häufig in recht engem Kontakt mit Kulturschaffenden. Der Verfassungsartikel und die von uns zu beratende Ausführungsgesetzgebung, liebe Kulturschaffende, sind wichtig. Damit wird die Kultur als Staatsaufgabe verankert, und damit wird, was ebenso entscheidend ist, dem Stellenwert der Kultur im Staat und in der Gesellschaft Ausdruck verliehen. Ob die gesetzliche Regelung im Detail nun aber so oder anders ausgestaltet ist, ist aus meiner Sicht nicht derart entscheidend, wie es jetzt gelegentlich dargestellt wird. Ausschlaggebend für die Bedeutung, den Stellenwert und die Akzeptanz der Kultur ist nicht die gesetzliche Regelung, sondern sind vielmehr die nachhaltigen Leistungen der Kulturschaffenden. Das ist entscheidend! Ich sage dies deshalb, weil ich - bei allem Verständnis - gelegentlich den Eindruck erhalten habe, dass die Kulturschaffenden das Wesen und die Wirkung der Gesetzgebung überschätzen.

Im Sinne einer abschliessenden Würdigung verweise ich Sie auf Seite 4826 der Botschaft, wo dargelegt wird, an welchen kulturpolitischen Leitlinien sich der Entwurf des Kulturförderungsgesetzes orientiert. Auch wenn gegenüber dem Entwurf des Bundesrates Änderungen vorgenommen werden, wird die dort formulierte Zielsetzung in grundsätzlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt.

Gestatten Sie mir auch noch, Sie etwas für die Bedeutung dieser Vorlage in der Politik und für die Bedeutung der Vorlage für Staat und Gesellschaft zu sensibilisieren. Als Erstes verweise ich Sie auf den von der Unesco entwickelten Kulturbegriff: "Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen." So weit hat also die Unesco den Kulturbegriff entwickelt.

Vor Kurzem ist mir noch etwas in die Hände gekommen, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Demnächst, in diesem Monat, wird in der Zeitschrift "Allgemeine Juristische Praxis" ein Artikel unseres ehemaligen Kollegen Thomas Pfisterer erscheinen. Er hat einen Beitrag mit dem Titel "Vielfalt und Einheit als neue Aufgabe des Bundesstaates" verfasst. Einleitend stellt er etwas fest, was in diese Kulturdebatte hineingehört, und deshalb nehme ich Ihre Zeit noch in Anspruch, um das vorzulesen; es ist kurz.

Thomas Pfisterer schreibt: "Der Bundesstaat ist Inhalt, nicht nur Organisation; er will Vielfalt und Einheit optimal kombinieren. Traditionell bezieht sich die Vielfalt auf Religion, Sprache, Region usw. Sie ist primär kultureller Natur. Die Verfassung definiert mit Grund weder die kulturelle Vielfalt noch die Kultur rechtlich. Vorliegend darf man mit der Kulturtheorie die Kultur als Vorstellung von gemeinsamen Werten, Erfahrungen usw. verstehen, die das Zusammenleben in Vielfalt und gleichzeitig Einheit verwirklichen will. Die Kultur verbindet. Der Bundesstaat macht diese breite kulturelle Vorstellung zu einer Vorgabe für Kantone und Bund; mit Zugehörigkeit der Einzelnen zu vielfältigen kleinen, ehemals genossenschaftlichen, später kantonalen Kreisen, und zugleich der Fähigkeit zu gemeinsamen Lösungen der 26 Kantone im Bund. Das Schweizervolk schöpft aus diesem Zusammenleben in Vielfalt als Kultur den inneren Zusammenhalt und die Kraft zur Einheit."

Damit dürfte ich mit Worten aus beredtem Munde klargestellt haben, dass wir heute eine für unser Land und dessen Bevölkerung wichtige politische Weichenstellung vornehmen, auch wenn dies möglicherweise in der breiten Öffentlichkeit kein so grossartiges Echo findet.