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Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-04

Wortprotokoll

In Zusammenhang mit Artikel 5 AHVG, das ist zuzugeben, müssen wir Absatz 7 doch noch einmal anschauen, auch zuhanden des Zweitrates. Denn ein Punkt in Absatz 7 ist natürlich schon noch von Bedeutung: die Geschichte mit diesen patronalen Wohlfahrtsfonds. Sowohl bei Artikel 5 AHVG wie auch hier mit dieser Streichung des Beschlusses des Nationalrates haben wir diesbezüglich natürlich eine Änderung vorgenommen. Gerade wenn man die berufliche Vorsorge anschaut und die Problematik, die dort herrscht, sieht man, dass diese patronalen Wohlfahrtsfonds eine zentrale Stellung einnehmen. Es ist unbestritten, dass sie eine Bedeutung haben: Es sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, sie erbringen gegenüber den Versicherten verschiedene Leistungen, insbesondere Härtefallleistungen in schwierigen Situationen - das dürfte in nächster Zeit noch zunehmen -, aber auch Leistungen in Zusammenhang mit Personalrestrukturierungen, z. B. Einlagen zum Auskauf einer Rentenkürzung im Fall einer Vorpensionierung, die auf privater Basis und nicht mit der gesetzlichen Regelung erfolgt.

In diesem Zusammenhang, Herr Schwaller, stellt sich natürlich schon die Frage, ob es richtig ist, solche Leistungen dem AHV-beitragspflichtigen Lohn zuzuschlagen. Der Nationalrat hat in diesem Zusammenhang klar beschlossen, dass solche Beiträge von nichtregistrierten steuerbefreiten Personalfürsorgestiftungen nicht zum massgebenden AHV-Lohn gehören, sofern sie vom zuständigen Organ der Stiftung beschlossen wurden und den statutarischen Bestimmungen entsprechen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir sie jetzt haben, gilt es, die Wohlfahrtsfonds zu stärken und davon abzusehen, den Handlungsspielraum zusätzlich einzuschränken.

Mit dieser Ergänzung hat der Nationalrat dem Anliegen Rechnung getragen, die Wohlfahrtsfonds in ihrer Bedeutung zu stärken. Die Möglichkeiten der Arbeitgeber, Leistungen im Interesse der Versicherten im Zusammenhang mit Personalrestrukturierungen auch in Verbindung mit einem Sozialplan zu erbringen, werden vergrössert. Die bis heute offenen Streitfälle, ob Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds eine AHV-Beitragspflicht des Arbeitgebers auslösen oder nicht, wurden hier eben durch den Nationalrat [PAGE 479] gelöst. Herr Kommissionspräsident, es ist vor nicht allzu langer Zeit ein diesbezügliches Bundesgerichtsurteil herausgekommen, 9C_435/2008, und in diesem Bundesgerichtsurteil ist klar und eindeutig festgehalten, dass solche Leistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds eben nicht AHV-beitragspflichtig sind.

Deshalb stellt sich diese Frage hier natürlich schon. Ich habe jetzt keinen Antrag gestellt, weil ich die Begründung hören möchte, warum die Kommission dazu kommt - ich gebe zu, in Verbindung mit Artikel 5, dort ist die entsprechende Ergänzung enthalten -, mit diesem Antrag jetzt wieder dafür zu sorgen, dass Beiträge von patronalen Wohlfahrtseinrichtungen AHV-pflichtig werden sollen; entgegen dem Beschluss des Nationalrates und entgegen dem Bundesgerichtsurteil.