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preparatory:AB 98750

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-04

Wortprotokoll

Dem Artikel 27a, den Bestimmungen über die Stiftung Pro Helvetia und dem 2. Kapitel darf ich noch ganz kurz etwas voranstellen. Ich erinnere daran, dass dies im Entwurf des Bundesrates in dem von ihm vorgeschlagenen speziellen Pro-Helvetia-Gesetz integriert worden ist. In Klammern finden sie die Verweise auf die Vorlage des Bundesrates; abgesehen von wenigen Ausnahmen ist der Entwurf des Bundesrates unverändert integriert worden.

Ich möchte in Bezug auf die Stiftung Pro Helvetia darauf hinweisen, dass ich keine grossen Ausführungen mehr machen werde; es handelt sich primär um ein Organisationsgesetz. Die Organe der Stiftung werden angepasst, es gibt eine saubere Aufgabenteilung bei den Organen: der Stiftungsrat mit den strategischen Aufgaben, dann die Geschäftsleitung, die Direktion; es wird hier in organisatorischer Hinsicht also einiges angepasst. Ganz wesentlich ist - entgegen dem, was ich jetzt verschiedentlich höre -: Es trifft nicht zu, dass die Autonomie der Stiftung geschmälert wird. Das heisst, im Bereich ihrer Zuständigkeit - soweit sie also zuständig ist - sind die Organe von Pro Helvetia unabhängig vom Bundesrat; sie sind unabhängig vom Bundesamt für Kultur; sie - der Stiftungsrat, die Geschäftsleitung und die Direktion - entscheiden entsprechend ihrer Zuständigkeiten. Das muss einmal klargestellt werden.

Dies zu Artikel 27a. Zu den Artikeln 27b und 27c habe ich keine Bemerkungen. Ich melde mich dann wieder bei Artikel 27d; da sind wir bei der letzten Differenz.