Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-04
Wortprotokoll
Wir kommen mit Artikel 20 zu einem Kernpunkt der Gesetzesvorlage. Sie können auf der Fahne sehen, dass innerhalb der Kommission unterschiedliche Auffassungen vorhanden sind. Beim Eintreten wurde von verschiedenen Votanten bereits erläutert, weshalb die eine bzw. die andere Variante vorzuziehen sei. Es geht um die Regelung der Zuständigkeiten zwischen [PAGE 497] dem Bundesamt für Kultur und der Stiftung Pro Helvetia bezüglich der Unterstützungsmassnahmen.
Gemäss Entwurf des Bundesrates, dem die Mehrheit der Kommission im Wesentlichen folgt, sollen folgende Bereiche in die Kompetenz bzw. in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kultur fallen: Massnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes, Nachwuchsförderung, Auszeichnungen und Ankäufe, Unterstützung kultureller Organisationen, Leseförderung, Durchführung und Unterstützung von kulturellen Anlässen und Projekten, Unterstützung der Fahrenden sowie der Beitrag für die Stadt Bern. Demgegenüber fallen gemäss dem Entwurf des Bundesrates die folgenden Massnahmen in die alleinige Zuständigkeit von Pro Helvetia: Förderung der Kunstvermittlung, Förderung des künstlerischen Schaffens und Unterstützung des Kulturaustauschs. Das ist die Ausgangslage.
Der Nationalrat hat diese Zuständigkeitsordnung in dem Sinne verändert, dass für die Nachwuchsförderung gemäss Artikel 10, die Förderung des künstlerischen Schaffens gemäss Artikel 11 - das ist nun unser Artikel 17a - sowie für die Durchführung und Unterstützung von kulturellen Anlässen und Projekten im Sinne von Artikel 14 anstelle des Bundesamtes für Kultur Pro Helvetia zuständig sein soll.
Die Mehrheit unserer Kommission spricht sich bezüglich der Nachwuchsförderung, Artikel 10, und der Durchführung und Unterstützung von kulturellen Anlässen und Projekten, Artikel 14, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat für die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kultur aus.
Gemäss dem Nationalrat und der Kommissionsminderheit sollen dagegen die Fördermassnahmen für das künstlerische Schaffen - gemäss dem Beschluss des Nationalrates ist dies Artikel 11, bei uns ist es Artikel 17a - in die Kompetenz der Stiftung Pro Helvetia fallen.
Hier muss ich noch auf etwas hinweisen. Im Minderheitsantrag ist in Absatz 2 Artikel 17a nicht erwähnt. Es ist ganz klar: Aufgrund der Diskussionen gehört Artikel 17a - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit bei Absatz 2 - ebenfalls zu Pro Helvetia, da sind wir uns einig. Die Differenz beschränkt sich somit im Grundsatz auf die Artikel 10 und 14. Das ist die Differenz, die noch besteht.
Wenn man jetzt den Antrag der Kommissionsminderheit noch näher betrachtet, dann muss man noch etwas beachten: Die Aktivitäten gemäss Artikel 14 Absatz 1 sollen gemäss Antrag der Minderheit beim BAK verbleiben, sodass die Stiftung Pro Helvetia nur für die Projekte gemäss Artikel 14 Absatz 2 zuständig wäre. Das ist etwas kompliziert, aber ich musste es einfach herleiten. Wie gesagt, bezüglich der Nachwuchsförderung und bezüglich der Projekte gemäss Artikel 14 Absatz 2 besteht zwischen Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit eine Differenz. Das ist das Thema bei diesem Minderheitsantrag, und ich darf ohne Übertreibung feststellen, dass sich die Vertreter des Bundesamtes für Kultur und die Exponenten der Stiftung Pro Helvetia bezüglich der Zuständigkeitsregelung etwas in den Haaren liegen.
Die Stiftung Pro Helvetia spricht sich dezidiert dafür aus, dass die Nachwuchsförderung gemäss Artikel 10 zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Die Vertreter von Pro Helvetia verweisen in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates mit dem Titel "Evaluation Pro Helvetia". Dort werde dem Gesetzgeber eine klare Aufgabenteilung empfohlen, und zwar in dem Sinne, dass das operative Geschäft Sache von Pro Helvetia sein solle und dass sich das Bundesamt für Kultur auf die politischen Belange beschränken solle. Pro Helvetia verspricht sich im Weiteren von der Integration der Nachwuchsförderung einen nachhaltigen Fördereffekt. Bezüglich der nationalen Anlässe gemäss Artikel 14 vertritt Pro Helvetia die Auffassung, dass es sich dabei um einen typischen Stiftungsauftrag handelt.
Seitens des Bundesamtes für Kultur wird geltend gemacht, dass mit dem Vorschlag des Nationalrates das Bundesamt für Kultur gleichsam von der Kultur abgekoppelt werde und dass seine Aufgaben marginalisiert würden. Ich erinnere an die Ausführungen von Kollege Bieri im Rahmen der Eintretensdebatte; ich brauche sie hier nicht zu wiederholen.
Die Mehrheit der Kommission ist deshalb zum Schluss gekommen, dass das Bundesamt für Kultur wie bis anhin auch für die Förderaktivitäten gemäss Artikel 10 und gemäss dem vollständigen Artikel 14 - und nicht nur gemäss Artikel 14 Absatz 1 - zuständig sein soll. Ich schliesse damit meine Ausführungen zu Artikel 20, weil ich davon ausgehe, dass sich noch weitere Mitglieder der Kommission hiezu melden werden.
Und jetzt haben wir noch ein Problem: Artikel 10a. Wir sind darauf hingewiesen worden, nach der Beratung, dass Artikel 10a untergegangen sei. Artikel 10a wurde vom Nationalrat geschaffen. Dabei hat er vergessen, ihn hier zuzuweisen. Die Kommission hat diese Frage auch nicht diskutiert, und ich schlage nun bezüglich des weiteren Vorgehens vor, dass diese Differenz zu Protokoll genommen werde. Wir werden ja weitere Differenzen zum Nationalrat haben. Da der Nationalrat Erstrat ist, soll er sich auch über die Zuweisung von Artikel 10a als Erstrat unterhalten können. Ich habe das mit der Kommission nicht mehr besprechen können; das wäre aber mein Vorschlag. Dann haben wir bei der Differenzbereinigung die Gelegenheit, uns nach dem Entscheid des Nationalrates darüber zu unterhalten, ob wir uns bezüglich Artikel 10a seiner Lösung anschliessen wollen.
Das wäre mein Vorschlag bezüglich des hier vergessen gegangenen Artikels 10a.