Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-04
Wortprotokoll
Dieses Mal kann ich es nicht so einfach machen, geht es doch um die Bereinigung von Differenzen zu einer Verfassungsbestimmung. Am 11. Dezember 2008 haben wir als Zweitrat den neuen Artikel 118a, Forschung am Menschen, beraten. Im Unterschied zum Nationalrat haben wir uns bei Absatz 2 in konzeptioneller Hinsicht für die Lösung des Bundesrates entschieden. Diese besteht darin, dass in der Verfassung selbst bezüglich des sensibelsten Bereiches, nämlich der biomedizinischen Forschung, Vorgaben für die Gesetzgebung aufzunehmen sind. Im Gegensatz zum Bundesrat haben wir diese von der Gesetzgebung zu beachtenden Grundsätze allerdings auf die biomedizinische Forschung beschränkt. Am 3. März hat sich der Nationalrat im Grundsatz unserem Vorschlag angeschlossen. Trotzdem bestehen noch zwei Differenzen, über die wir zu befinden haben.
Bei Absatz 1 haben wir den expliziten Hinweis auf die Forschungsfreiheit als unnötig erachtet, handelt es sich doch bei der Forschungsfreiheit um ein eigenständiges, in Artikel 20 der Bundesverfassung verankertes Grundrecht. Der Nationalrat hat sich erneut für die Fassung des Bundesrates entschieden, womit die Forschungsfreiheit im zweiten Satz von Absatz 1 wieder erwähnt wird. Ihre WBK beantragt Ihnen einstimmig, an dem Beschluss vom 11. Dezember 2008 festzuhalten. Die Frage, ob die Forschungsfreiheit erwähnt wird, ist nicht von materiellem Gehalt. Es geht vielmehr darum, was verfassungsrechtlich klar und korrekt ist. Aus unserer Sicht können diesbezüglich keinerlei Zweifel bestehen. Es geht nicht an, dass ein in der Verfassung erwähntes Grundrecht in einem anderen Verfassungsartikel nochmals speziell erwähnt wird. Wir würden damit ein Ungleichgewicht gegenüber anderen Grundrechten herstellen. Als Beispiel ist in unserer Kommission auf die Wirtschaftsfreiheit hingewiesen worden. Ich unterstreiche erneut, dass die Forschungsfreiheit an sich nicht infrage gestellt wird, denn sie gilt bereits aufgrund von Artikel 20 der Bundesverfassung. Wir beantragen Ihnen deshalb festzuhalten und die Differenz aufrechtzuerhalten.
Die zweite Differenz befindet sich in Absatz 2. Wir haben uns in dem Sinne entschieden, dass sich die vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätze auf die biomedizinische Forschung beschränken. Was den Begriff "biomedizinische Forschung" anbelangt, habe ich im vergangenen Dezember des Langen und Breiten die begriffliche Problematik erläutert, das muss ich nicht wiederholen.
Wie bereits erwähnt, hat sich uns der Nationalrat im Grundsatz angeschlossen. Allerdings wird in Absatz 2 nicht mehr von "biomedizinischer Forschung", sondern von der "Forschung mit Personen in der Biologie und der Medizin" gesprochen. Im Hinblick auf die Beratungen in der Kommission hat das Bundesamt für Gesundheit ein Fact Sheet bezüglich der Terminologie verfasst. Im Sinne einer Schlussfolgerung wird festgehalten, dass der Begriff "in Biologie und Medizin" demjenigen, den wir eingeführt haben, der "biomedizinischen Forschung", vorzuziehen sei. Kollege Gutzwiller, der Fachmann in unserer Kommission, hat ebenfalls empfohlen, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Erneut weise ich darauf hin, dass es nur um Forschungsvorhaben geht, an denen - und das ist wichtig - Personen teilnehmen, wobei es sich um einen Eingriff in die körperliche Integrität handeln muss. Forschungsvorhaben, die nicht interventiv auf den Menschen wirken, fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Absatz 2. Zuhanden der Materialien halte ich auch fest, dass zwischen dieser Verfassungsbestimmung und der Biomedizin-Konvention Kongruenz besteht. Um keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen, erinnere ich erneut daran, dass Absatz 1 dieser Verfassungsbestimmung als Grundlage für jegliche Forschung gilt. Ob in einem Bereich dann wirklich legiferiert wird, ist offen. Ein Verfassungsauftrag besteht nur dann, wenn es der Schutz und die Würde der Persönlichkeit erfordern. Was nun die in Absatz 2 enthaltenen Gesetzgebungsgrundsätze im Bereich von Biologie und Medizin anbelangt, so kann, wie uns gesagt wurde - und das möchte ich noch festhalten -, Biologie und Medizin auch in Richtung Sozialwissenschaften ausfransen. Das hat uns der Vertreter der Verwaltung gesagt. Wie auch immer: Nach Auffassung unserer Kommission umfasst Absatz 2 nur Forschungsvorhaben in Biologie und Medizin, bei denen eine Interaktion oder eine Intervention am Menschen stattfindet.
Aufgrund dieser Ausführungen beantragen wir Ihnen, sich bei Absatz 2 dem Nationalrat anzuschliessen, sodass nur noch die Differenz bei Absatz 1 verbleibt. Ich habe das so genau ausgeführt, weil es hier um eine Verfassungsbestimmung geht und Klarheit bestehen muss, was gemeint und was nicht gemeint ist. Ich hoffe auch, mit diesen Ausführungen einem zukünftigen Dissertanten die Grundlage gegeben zu haben, die nötig ist, um eine Dissertation über die Frage zu verfassen, was unter dem neuen Artikel zu verstehen ist.