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Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-06-05

Wortprotokoll

Auch hier gilt meine eingangs zu den beiden Anträgen gemachte Bemerkung: Es wird hier etwas bei einer Bestimmung aufgenommen, bei der es eigentlich keine Differenz gibt. Es ist darauf zu verweisen, dass ich mit meinem Antrag inhaltlich ein Anliegen aufnehme, das im Nationalrat bei Artikel 3 Buchstabe q eine Mehrheit fand, obwohl Frau Bundesrätin Leuthard damals darauf hinwies, dass dieses Anliegen bei den Definitionen falsch platziert sei, was auch ich so sehe. Aufgrund dieser Beurteilung hat unsere vorberatende Kommission denn auch die Streichung der Ergänzung jener Bestimmung beantragt.

Aufgegeben hat unsere Kommission auch die in der ersten Runde eingeführte Bestimmung über die Herkunftsangabe in Artikel 16f Absatz 3. Wenn man für die Herkunftsangabe bei der Produktinformation für Lebensmittel jedoch eine Bestimmung einführen will, so gehört sie auch nach Meinung der Fachleute in Artikel 16f Absatz 1. Inhaltlich sprechen wir damit stets vom Gleichen, nämlich von der Herkunftsangabe. Formell müssen wir dies jedoch in eine Bestimmung einfügen, bei der keine Differenz besteht. Insofern ist hier eben die Frage zu klären, ob Rückkommen auf diese Bestimmung zu beschliessen ist oder ob man eine solche Verschiebung von Absatz 3 in Absatz 1 noch für möglich erklären kann.

Ich möchte meinen Antrag auch aus inhaltlichen Überlegungen heraus begründen: Grundsätzlich ist zu sagen, dass bezüglich der inländischen und der ausländischen Herkunft von Lebensmitteln und deren Rohstoffen das Lebensmittelgesetz gilt; insbesondere ist dort auf die Verordnung zu verweisen, die mit den von mir hier beantragten Bestimmungen unverändert bleiben kann. Ich nehme denn auch explizit Bezug auf das Lebensmittelgesetz. Es geht jedoch darum, dass das Lebensmittelgesetz auf die gleiche rechtliche Position wie dieses Gesetz gestellt wird. Das betrifft Artikel 20 des Lebensmittelgesetzes und dann insbesondere auch die Verordnungsbestimmungen von Artikel 15, in dem die Voraussetzungen für Lebensmittel definiert werden, und Artikel 16, in dem die Bedingungen für die Rohstoffe geregelt werden; diese regeln die Auskunftspflicht und die Bezeichnungen bei Lebensmitteln und deren Rohstoffen. Es wird auch Sache einer späteren Swissness-Vorlage sein, festzulegen, in welcher Form die schweizerische Herkunft definiert und angeschrieben werden soll. Ich habe mir auch versichern lassen, dass sich etwa in Bezug auf Bündnerfleisch oder Zuger Kirsch mit meinem Antrag nichts ändert.

Das, was ich hier aufnehme, ist ein zentrales Anliegen nicht nur der Landwirtschaft, sondern auch der Konsumenten. Wenn wir die Bevölkerung für ein Ja zu dieser Gesetzesrevision gewinnen wollen, dann können wir nicht hinter eine Deklaration zurückgehen, die heute zentral für die Gewinnung und den Kauf von Lebensmitteln dasteht. Im Lichte der wahrscheinlich anstehenden Marktöffnung im Bereich der Agrargüter kann man nicht hingehen und den Landwirten weismachen, sie müssten qualitativ hochstehende Produkte herstellen, die einen Mehrwert gegenüber denen der ausländischen Konkurrenz darstellen würden. Gerade bei den Rohstoffen von Lebensmitteln zeichnet sich ihre Qualität mitunter dadurch aus, dass sie z. B. nicht über lange Transportwege hergebracht werden mussten oder dass ihre Produktion im Lande zusätzliche Mehrwerte generiert, die nicht unmittelbar aus dem Produkt abgeleitet werden können. Nehmen Sie das Beispiel Kartoffeln: Kartoffeln, seien sie aus Spanien oder aus der Schweiz, sind Kartoffeln gleicher Qualität. Ihr Mehrwert, wenn sie aus der Schweiz stammen, besteht aber darin, dass diese Kartoffeln nicht über lange Transportwege hin und her geschoben wurden. Dies ist eben auch ein Mehrwert im Hinblick z. B. auf die ökologischen Voraussetzungen.

Denken Sie an den Zusammenhang zwischen Lebensmittelproduktion und Kulturlandpflege oder an den Zusammenhang zwischen Energieverbrauch bei Transporten und Ökologie. Angesichts solcher Überlegungen verstehe ich die Erwartung vieler Kreise, dass wir eine entsprechende Bestimmung in dieses Gesetz aufnehmen. Ich zitiere aus dem Pressecommuniqué des waadtländischen Bauernverbandes Prométerre: "Les agriculteurs perdraient en grande partie la possibilité de différencier leur production par un étiquetage clair."

Ich möchte die durchaus berechtigten Ängste mit meinem Antrag aufnehmen und mithelfen, dass die Landwirtschaft dieser Vorlage nicht eine fundamentale Opposition entgegenbringt.

Ich bitte Sie deshalb, dieser wichtigen Bestimmung über die Herkunftsangabe zuzustimmen.