Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 1999-12-08
Wortprotokoll
Ich fühle mich in einer etwas unkomfortablen Lage, denn aus Gründen der Vertraulichkeit und des Amtsgeheimnisses kann ich hier nicht darlegen, warum ich den Fall, den Herr Reimann vorhin angedeutet hat, völlig anders beurteile. Ich möchte mich einfach vor meine Mitarbeiter stellen und Vorwürfe wie "Gestapo-Methoden" und solche Dinge dezidiert zurückweisen. Dass solche Verfahren nicht besonders angenehm sind, ist selbstverständlich, aber ich bin noch auf keinen Fall gestossen, wo am Schluss nicht doch etwas dran war.
Hier muss ich etwas ausführlicher werden, denn ob wir Steuervergehen halt doch irgendwo in die Nähe von Gentleman's Delikten usw. rücken, ist eine wichtige Frage. Wir haben eine ganz andere Tradition als die Amerikaner, sind viel weniger scharf oder sind toleranter, wenn Sie so wollen. Es ist nicht immer Steuerbetrug, wenn jemand hinterzieht usw.; dies ist mir alles klar. Dort aber, wo halt Dinge geschehen, bei denen der Staat zum Rechten schauen muss, muss er halt doch gewisse Mittel und Methoden zur Verfügung haben.
Ich störe mich hin und wieder daran, dass einer, der in einem Spezereiladen eine Kasse mit dreihundert Franken plündert, die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommt, dagegen im Fall eines anderen, der dem Staat gegenüber ein, zwei oder drei Millionen hinterzieht - was Sie alle, die Sie ehrlich sind, in Form höherer Steuern bezahlen müssen -, eigentlich mit anderen Massstäben gemessen wird. Seit ich dieses Amt ausübe, habe ich in dieser Frage vielleicht eine eher härtere Haltung als früher. Letztlich geht das, was hinterzogen wird, nämlich auf Kosten des Volkes generell. Dies vielleicht als Einleitung.
Die Besonderen Steuerkontrollorgane (Besko) gehen auf einen Bericht des Bundesrates über die Defraudationsbekämpfung aus dem Jahre 1962 zurück. Zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit hat man damals vorgeschlagen, das Steuerstrafrecht den allgemeinen Entwicklungen im gemeinen Strafrecht anzupassen. Dies hat dann seinen Niederschlag im Bundesgesetz von 1977 über Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung gefunden - dies war auch eine Folge der Steueramnestie von 1969. Dieses Gesetz ist 1978 in Kraft getreten. Es ist interessant, dass so viele Jahre hindurch - zwanzig Jahre - eigentlich nie auch nur ein Hauch von Beanstandung gekommen ist und dass jetzt plötzlich - aufgrund eines Sonderfalles - die politische Maschinerie in Bewegung gesetzt wird. Das Gesetz trat also 1978 in Kraft und hatte folgende wesentliche Neuerungen zur Folge: die verwaltungsunabhängige Bestrafung des Steuerbetruges, also eine Beurteilung durch die ordentlichen Strafuntersuchungsbehörden, und die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Besonderen Steuerkontrollorgane.
Was haben diese Organe nun zur Hauptaufgabe? Die Hauptaufgabe der Besonderen Steuerkontrollorgane ist genau die, die Herr Reimann vorhin erwähnt hat: Sie müssen bei begründetem Verdacht und bei Vorliegen einer schweren Steuerwiderhandlung tätig werden. Zwischen Herrn Reimann und mir ist das auch nicht bestritten. Die Frage ist nun: Gibt es eine Sicherheit, dass dies so ist, oder wird ein solches Verfahren schon bei einem leichten Verdacht leichtfertig vom Zaun gerissen?
Das Ganze ist auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht gestützt, die nötigen Untersuchungen sind also aufgrund dieses Gesetzes vorzunehmen. Dabei kommt eine weitere Sicherung hinzu, dass der Vorsteher des EFD nämlich eine Ermächtigung geben muss.
Nun zur Geltung des Verwaltungsstrafrechtes: Die Durchführung der Untersuchung nach den Grundsätzen dieses Verwaltungsstrafrechtes ist das Hauptmerkmal des Verfahrens. Es ist also nichts Einzigartiges, es ist etwas, das es auch in anderen Bereichen gibt. Dieses Gesetz gibt den untersuchenden Steuerbeamten die Möglichkeit, im Bereiche des Steuerstrafrechtes der direkten Bundessteuer auch Zwangsmassnahmen zu ergreifen, nämlich Hausdurchsuchungen - durchaus etwas Unangenehmes, das sehe ich -, Aktenbeschlagnahmungen, aber auch die Einvernahme von Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen. Hier werden dann hin und wieder - vor allem, wenn es um Akten geht - Leute in das Verfahren einbezogen, die vielleicht nicht direkt damit verhängt sind und das vielleicht etwas anders sehen; dafür habe ich schon Verständnis. Ich kann leider nicht näher auf den Fall eingehen.
Mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist dann die eigentliche Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) entstanden. 1995 wurde das bestehende Regime grundsätzlich unverändert überführt, aber mit gewissen Modifikationen im Verfahrensbereich, um damit dem Wandel im Steuerstrafrecht Rechnung tragen zu können. Deshalb wurde die frühere Besko personell aufgestockt und in die BSU mit 14 Etatstellen umgewandelt. Man hat damals die Rechte der betroffenen Personen verbessert. Ich will richtig verstanden werden; ich bin absolut auf dem Boden des Rechtsstaates: Auch hier sollen die Angeschuldigten möglichst viele Rechte haben, aber es darf nicht so sein, dass die Untersuchungen dadurch beeinträchtigt werden. Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer hat man eben die Verfahrensrechte verbessert; konkret hat man den Kreis der anwendbaren Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes ausgedehnt. Ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt wurde aber die vorläufige Festnahme; das ist eine Besonderheit. In diesem [PAGE 1047] Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass beim Bundesgesetz über die Stempelabgaben, beim neuen Mehrwertsteuergesetz das Verwaltungsstrafrecht integral zur Anwendung kommt - ohne diese Ausnahme.
Für die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens ist keine explizite Ermächtigung des Vorstehers des EFD nötig wie bei den anderen Gesetzen. Das heisst, wir gehen hier in gewissen Bereichen sogar weniger weit.
Was ist nun ein begründeter Verdacht? Es ist festzuhalten, dass diese Verfahren nur eingeleitet werden dürfen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, der ernsthaft und objektiv nachvollziehbar ist. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes ist die Aufsichtsbehörde über das gesamte Verfahren. Sie hat in einem Entscheid vom 13. März 1980 ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie auch für die Durchsuchung von Papieren ein hinreichender Tatverdacht vorliegen muss, also nicht irgendeiner. Aber Gewissheit über die begangenen Straftaten hat man natürlich vorher nicht. Deshalb macht man ja das Verfahren und untersucht den Fall; es gelten für die Erhärtung dieses Verdachtes die Grundsätze, die die Lehre und die Rechtsprechung im gemeinen Strafrecht entwickelt haben.
Was ist eine schwere Steuerwiderhandlung? Hier handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der in Artikel 190 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer enumerativ umschrieben wird. Namentlich werden die Steuervergehen - insbesondere der Steuerbetrug -, aber auch die fortgesetzte Hinterziehung grosser Beträge genannt. Auch dafür muss ein hinreichender Verdacht bestehen. Natürlich hat die Steuerverwaltung damit einen gewissen Ermessensspielraum, den sie im konkreten Einzelfall in Würdigung der gesamten Rechts- und Sachlage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuschöpfen hat.
Ich behaupte natürlich keineswegs, dass nicht einmal ein Missgeschick oder ein Fehler passiert; es sind ja Menschen, die dort tätig sind: Die Tatsache aber, dass die Anklagekammer des Bundesgerichtes ab Untersuchungsbeginn als Aufsichtsbehörde angerufen werden kann - das ist übrigens auch hier geschehen -, gewährleistet, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt.
Zum nächsten Anliegen, zum untersuchenden Beamten (Ziff. 3): Wir sind der Meinung, dass eine einschränkende Umschreibung des Begriffes des untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafrecht sachlich nicht angezeigt ist; das wird in anderen Bereichen ja auch nicht gemacht. Wir müssen in Rechnung stellen, dass nicht nur das Verfahren der Besko bzw. der BSU dem Verwaltungsstrafrecht untersteht, sondern genau gleich auch die Untersuchungsverfahren des Zolls und die Verfahren betreffend die Mehrwert- oder Verrechnungssteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unternimmt grosse Anstrengungen, die Beamten gezielt aus- und weiterzubilden. Auf diese Dinge achte ich natürlich schon; das kann ich Herrn Reimann versichern und habe es auch Herrn Loretan schon gesagt. Ich habe jetzt alle Seiten angehört, und es ist schwierig, sich ein Urteil zu bilden, wenn jede Seite wieder etwas anderes erzählt. Ich bin aber doch zum Schluss gekommen, dass der der Motion zu Grunde liegende konkrete Einzelfall - ich drücke mich jetzt vorsichtig aus - wahrscheinlich nicht diese Dramatik hatte, wie dies hier dargestellt wurde. Aber ich lege Wert darauf, dass die Fachleute der BSU - sie sind Fachleute eines anderen Gebietes als dem der Diplomatie, das gebe ich gerne zu, sonst wären sie wahrscheinlich im diplomatischen Korps - in dieser Beziehung doch etwas dazulernen und das notwendige Fingerspitzengefühl entwickeln.
Zu Ziffer 5: Eine Verbesserung der schon guten Rechtsstellung des Beschuldigten und der Dritten, die irgendwie in diese Verfahren geraten, drängt sich nicht auf. Wenn man sich vor Augen hält, dass ab Eröffnung des Verfahrens der Rechtsweg an die Anklagekammer gegen jede Handlung der untersuchenden Beamten offen steht, ist es schwer einzusehen, weshalb es hier weitere Verbesserungen braucht. Die Personen können gegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache erheben; dann sind die Papiere unter Siegel zu legen, anschliessend kann die Anklagekammer darüber entscheiden, ob die Entsiegelung derselben gewährt werden kann oder nicht - das geschieht laufend. Wenn die Entsiegelung gewährt wird, so werden die beschlagnahmten Papiere in Anwesenheit der Betroffenen und Interessierten entsiegelt. Wenn über die weitere Verwendung wieder ein Streit entsteht, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung erneut eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die wieder an die Anklagekammer weitergezogen werden kann - ich kann mir fast nicht vorstellen, was man noch mehr tun kann. Während des eigentlichen Untersuchungsverfahrens steht den betroffenen Personen jederzeit die Möglichkeit der Akteneinsicht offen; auch ein diesbezüglicher Streit kann wieder an die Anklagekammer weitergezogen werden. Beschuldigte, Auskunftspersonen und Zeugen haben bei mündlichen Einvernahmen überdies die Möglichkeit, sich entsprechend ihrer verfahrensrechtlichen Stellung umfassend zu den Widerhandlungen, die zur Diskussion stehen, zu äussern.
Wenn dann die BSU ihren Untersuchungsbericht erstellt, wird dem Beschuldigten erneut die Möglichkeit gegeben, Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Gegen die Eröffnung des Berichtes allerdings gibt es kein Rechtsmittel. Das beeinträchtigt aber die Rechtsstellung der Betroffenen nicht, weil im nachfolgenden Steuerhinterziehungs- oder Steuerbetrugsverfahren vor dem ordentlichen Richter nochmals sämtliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen wie in einem normalen Veranlagungsverfahren. Als letzte Instanz urteilt dann das Bundesgericht. Zudem haben die betroffenen Personen auch die Möglichkeit, mit allen anderen Handlungen, die keine Zwangsmassnahmen darstellen - zum Beispiel wenn ein untersuchender Beamter sich ungebührlich benehmen sollte -, bis vor die Anklagekammer zu gehen. Das ist der Grund, warum wir keinen Handlungsbedarf sehen.
Die Überweisung einer solchen Motion wäre ein Signal, das bei allen ehrlichen Steuerzahlern als ein falsches Signal aufgefasst werden könnte - Sie erinnern sich noch, wie die Frage der "Nullsteuer-Millionäre" das Volk erregt hat; das ist ein sensibles Thema! Im Übrigen sind eigentlich die Voraussetzungen - das habe ich gesagt - viel strenger als in anderen Gesetzen.
Vielleicht noch zur Bilanz, Herr Reimann hat kurz darauf hingewiesen: Es waren bisher - seit 1989, also in rund zehn Jahren - 12 Verfahren mit 94 Hausdurchsuchungen. Die Verfahren betrafen 30 juristische und 45 natürliche Personen. In diesen zehn Jahren musste die Anklagekammer des Bundesgerichtes in keinem einzigen der Verfahren eine Rüge wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erteilen. Das ist auch ein Signal dafür, dass der Missbrauch nicht die Regel ist. Der Gesamtbetrag der nachgeforderten Steuerbeträge beläuft sich bis heute auf etwas über 80 Millionen Franken. Die "Firma" hat also mit 14 Personen einen recht ordentlichen Cashflow. Ich muss sagen: Das sind Beträge, die signifikant sind. In 15 Fällen mussten zudem die ordentlichen Strafuntersuchungsbehörden wegen Steuerbetrugs ermitteln und dann auch gewisse Strafen ausfällen.
Zusammenfassend: Es sind keine Gentleman's Delikte; es geht um die rechtsgleiche Anwendung der Gesetze, die für alle gelten. Deshalb hat die BSU in schwierigen Fällen eine wichtige Funktion. Sie ist auch deshalb wichtig, weil wir wegen des Bankgeheimnisses sowieso weniger Möglichkeiten als andere Staaten haben. Es geht hier eigentlich auch darum, eine Verpflichtung gegenüber ehrlichen Steuerzahlern einzulösen.
Sie merken, dass mich das Ganze schon etwas beschäftigt. Ich möchte ja, dass meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter korrekt mit ihren Kompetenzen umgehen. Ich werde darauf auch ein Augenmerk haben, aber ich muss Ihnen auf der anderen Seite sagen, dass es hier um Fälle geht, die nicht besonders schön sind, und da brauchen wir ein gewisses Instrumentarium. Ich bin auch überzeugt, dass die Schutzmöglichkeiten, welche die Betroffenen haben, recht gut ausgebaut sind. [PAGE 1048]
Ich möchte Ihnen noch aus einem Brief - natürlich ohne Namen und verfremdet - etwas vorlesen, den jemand uns im November geschrieben hat, jemand, der in einem der grossen Fälle, die wir hatten, angeschuldigt war; es ging um viele Millionen, ich will die Zahl nicht sagen: "Mit Ihrem damaligen Entscheid, der es unserer Unternehmung gestattete, die Steuerschulden über einen längeren Zeitraum abzutragen, haben Sie nicht nur das Überleben der Firma ermöglicht, Sie haben damit auch die Basis für eine gedeihliche Weiterentwicklung der Firma gelegt. Obwohl die einzelnen Zahlungen für die Unternehmung noch schmerzhaft in Erinnerung sind, blieb genug unternehmerischer Spielraum. Wir möchten heute die Gelegenheit nutzen, Ihnen für Ihren weitsichtigen Entscheid zu danken." Auch das gibt es bei den Ertappten, und es zeigt, finde ich, dass immer noch eine gute Substanz in diesem Land vorhanden ist.
Ich bitte Sie, die Motion nicht zu überweisen.