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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-08

Wortprotokoll

Es geht jetzt um Absatz 1 von Artikel 16f. Es geht hier um den Inhalt der Produktinformation. Wir haben Absatz 1 von Artikel 16f übernommen und ihn um einen Punkt erweitert. Für Lebensmittel und Rohstoffe muss das Produktionsland gemäss Lebensmittelgesetz angegeben werden. Diese Angabe war vom Bundesrat ohnehin vorgesehen. Er hat in der Botschaft die Angabe des Produktionslandes gemäss Lebensmittelgesetz als eine von 13 Ausnahmen im Rahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzips vorgesehen. Ausnahmen sind übrigens nichts Aussergewöhnliches; alle Länder machen beim Cassis-de-Dijon-Prinzip Ausnahmen. Nun soll aber diese Ausnahme, also die Angabe des Produktionslandes gemäss Lebensmittelgesetz, hier im Gesetz selber festgeschrieben werden und erhält damit sozusagen einen Ehrenplatz.

Es ist allerdings wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Meinung ist, dass der Bundesrat auch die anderen 12 Ausnahmen, die er in der Botschaft erwähnt und die er der Kommission explizit versprochen hat, gleichzeitig mit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Verordnung umsetzen wird. Es ist also keine Priorisierung, wenn man hier jetzt das Produktionsland ins Gesetz schreibt und die anderen 13 Ausnahmen nicht. Wir gehen davon aus, dass sich der Bundesrat nach wie vor an sein Versprechen hält.

Diese Änderung wurde von Ihrer Kommission einstimmig verabschiedet.