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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

Bei Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a geht es um eine Anpassung beim Begriff des Bundesanwalts, weil es neu zwei Stellvertreter gibt. Bei Artikel 90 Absatz 2 wurde ein Versehen korrigiert. Es wurde die Formulierung "am Ort der zuständigen Strafbehörde" gestrichen, weil im zweiten Satz gesagt wird, welches Recht "massgebend" ist. Das hätte sonst einen Widerspruch gegeben.

Artikel 222 bringt eine materielle Änderung: Im heute geltenden Artikel 222 der StPO ist vorgesehen, dass Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht anfechtbar sind, solange die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht drei Monate gedauert hat. Man hat somit diese Entscheide in der Strafprozessordnung für endgültig erklärt.

Das Bundesgericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass es passieren könnte, dass solche Entscheide, die während der ersten drei Monate nicht an die kantonale Beschwerdeinstanz weitergezogen werden können, dann immer direkt bei ihm angefochten würden, sei es mit der Beschwerde in Strafsachen oder mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Man hat das geprüft. Aus Kohärenzgründen wird jetzt hier vorgeschlagen, dass man von dieser Nichtanfechtbarkeit während der ersten drei Monate Abstand nimmt und dass man zum System übergeht, dass solche Entscheide in jedem Fall und von Anfang an auf kantonaler Stufe mit Beschwerde angefochten werden können. Auch der Kommission schien das Anliegen des Bundesgerichtes berechtigt.

Zu Artikel 278 Absätze 1bis und 3: Hier geht es um eine Änderung, auf die wir noch einmal zurückkommen bei den Änderungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf). Es hat sich aus zeitlichen Gründen ergeben, dass eine Bestimmung des Büpf irrtümlicherweise durch die StPO gestrichen wurde, nämlich der neue Artikel 3a, der während der Beratungen der Strafprozessordnung in das Büpf eingeführt wurde. Jetzt [PAGE 599] wird der Fehler rückgängig gemacht und Artikel 3a wieder eingesetzt. Dies passt in Artikel 3, weil der Rest gestrichen wird. Die Folge ist, dass man hier in der Strafprozessordnung wieder eine Regelung über die Zufallsfunde haben muss.

Zu Artikel 423 Absätze 2 und 3: Die Aufhebung dieser Absätze ist eine Anpassung an die Grundsätze der Kostenregelung, wie sie das Strafbehördenorganisationsgesetz im Verhältnis Bund/Kantone trifft. Das StBOG hat den vorgängigen Rechtszustand übernommen und so festgeschrieben. Vor dem Hintergrund dieser neuen Grundsätze muss man hier jetzt anpassen. Es geht sozusagen um eine materielle Änderung im StBOG. Man muss nun auch die entsprechende Korrektur in der Strafprozessordnung vornehmen.