Lexipedia

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2009-06-09

Wortprotokoll

Ich möchte nur einige Bemerkungen zur Frage der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft machen. Ich bedaure, dass ich die Begeisterung der Kommission über das neue Aufsichtsmodell etwas dämpfen muss. Ich habe in dieser Subkommission mitgearbeitet und bin auch der Meinung, dass es sich um einen tauglichen Lösungsansatz handelt. Aber ich bin nicht vollkommen sicher, ob das nun vorgeschlagene Modell wirklich der Weisheit letzter Schluss ist, und ich erlaube mir, diese Bedenken kurz darzulegen.

Die Diskussion in der Kommission schien mir etwas stark unter dem Eindruck zu stehen: nur weg vom Bundesrat. Welches Modell der Aufsicht passend ist, hängt direkt von den Aufgaben und Funktionen des Strafverfolgungsorgans ab. Der Bundesanwalt entscheidet ja bekanntlich über die Anklageerhebung und das Ergreifen von Rechtsmitteln. Im Strafprozess ist die Bundesanwaltschaft am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interessiert. Sie handelt als Prozesspartei, und damit fehlt der Bundesanwaltschaft auch die für die richterliche Tätigkeit charakteristische Unparteilichkeit. Die Bundesstaatsanwaltschaft gehört, was weitgehend unbestritten ist, zur Exekutive, nicht zur Judikative. Sie steht aber ausserhalb der in sich geschlossenen, hierarchisch durchstrukturierten Zentralverwaltung. Sie ist eine Einheit der dezentralen Bundesverwaltung. Die fachliche Unabhängigkeit darf nicht mit der verfassungsmässig garantierten richterlichen Unabhängigkeit gleichgesetzt werden. Deshalb ist es vorzuziehen, von der Autonomie oder der Eigenständigkeit des Bundesanwaltes statt von dessen Unabhängigkeit zu sprechen.

Der Bundesrat seinerseits bestimmt zusammen mit der Legislative durch Gesetzgebung, Budgetierung, Stellenpläne usw. weitgehend die Kriminalpolitik. Der Bundesrat übt Kompetenzen in Bereichen aus, die mit der Strafverfolgung eine enge Verbindung aufweisen, beispielsweise in der Rechtshilfe oder im Bundespolizeiwesen. Der Bundesrat ist gemäss Verfassung oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes und sorgt unter anderem für den Vollzug der Gesetzgebung. Er erfüllt damit eine Staatsleitungsfunktion. Zur Umsetzung dieser Regierungsobliegenheiten und zur Wahrnehmung der Verantwortung im Bereich Kriminalpolitik muss der Bundesrat auch die Schwerpunkte der bundesanwaltlichen Ermittlungstätigkeiten setzen und steuern können. Soll die Geldwäscherei oder die Wirtschaftskriminalität oder die Finanzierung des Terrorismus mit Vorrang bekämpft werden?

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Verwaltungsleitung umfasst nicht nur die Steuerung durch Vorgaben, sondern auch das Organisieren, das Koordinieren sowie das begleitende und nachträgliche Beaufsichtigen der zentralen und dezentralen Verwaltungsträger. Die Gesamtverantwortung für das Verwaltungshandeln kann der Bundesrat primär wahrnehmen, wenn er gleichzeitig über die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse verfügt. So gesehen hätte es durchaus Gründe gegeben, die Aufsicht dem Bundesrat zuzuweisen.

Die Kommission hat nun sehr eindeutig anders entschieden, und meine Bedenken gehen primär in die Richtung, dass wir in verschiedenen Bereichen - und auch in diesem Bereich - dazu neigen, Verantwortlichkeiten auf möglichst viele Köpfe und Instanzen zu verteilen. Der individuelle Beitrag und das Verantwortungsbewusstsein sinken, je mehr Personen in eine Arbeit involviert sind. Diese Tendenz, dass wir den wichtigen Führungsgrundsatz der Kongruenz von Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung aufweichen, wird kaum zu einer besseren und kohärenteren Staatsleitung führen. Ob diese neue Instanz, die wir heute zweifellos schaffen werden, diese relativ freischwebende Aufsichtsinstanz, ihre Aufsicht wirklich besser wahrnehmen kann, als dies der Bundesrat könnte, wird sich erst noch weisen müssen. Sicher müssen wir mit diesem Modell jetzt mal Erfahrungen sammeln, aber wir müssen dann auch die Kraft haben, Korrekturen vorzunehmen, falls es sich nicht bewähren sollte.