Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-09

Wortprotokoll

Die Vorlage mit dem etwas sperrigen Titel "Strafbehördenorganisationsgesetz" steht in engem Zusammenhang mit der Strafprozessordnung, welche am 5. Oktober 2007 verabschiedet wurde. Die StPO kann nicht in Kraft treten, wenn wir nicht gleichzeitig auch das StBOG erlassen, darum sind wir darauf angewiesen, dieses beförderlich behandeln zu können. Die Kantone sind darauf vorbereitet, die StPO, die Jugend-StPO und die ZPO auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen, und dann müssen wir mit dem StBOG auch so weit sein. Das heisst, dass wir nicht allzu viel Zeit haben. Ihre Kommission war sich dieses Drucks bewusst und hat die Vorlage rasch, aber sehr sorgfältig beraten. Dafür möchte ich ihr herzlich danken.

Am intensivsten beraten wurde die Frage der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft; das ist auch heute zum Ausdruck gekommen. Die Subkommission hat Alternativen zum bundesrätlichen Entwurf ausgearbeitet. Wir haben sie dabei nicht behindert - so möchte ich es jetzt einmal sagen -; wir haben ja auch unseren Teil dazu beigetragen. Sie will ein besonderes Gremium schaffen, das dann die direkte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausübt; die Oberaufsicht soll, das ist ganz klar, beim Parlament liegen, das den Bundesanwalt ja auch wählen soll.

Mit dieser Regelung wird - dessen sind wir uns bewusst - der Bundesanwaltschaft eine grosse, nach Auffassung des Bundesrates eine zu grosse Unabhängigkeit eingeräumt. Mit der Wahl des Bundesanwaltes durch die Bundesversammlung besteht eine gewisse Gefahr der Verpolitisierung. Das wird man mit geeigneten Massnahmen etwas einschränken können. Im Übrigen - dies im Anschluss an die Ausführungen von Ständerat Marty - haben sich die Kantone in der Vernehmlassung mehrheitlich für die Vorlage des Bundesrates, also für das Bundesratsmodell, ausgesprochen.

Es gibt auch Kantone, die von der heutigen Regelung abweichen und neu dazu übergehen, die für die Bundesanwaltschaft vorgesehene Regelung auch bei sich einzuführen. Ganz so weltfremd ist diese Auffassung also nicht. Im Übrigen gibt es auch Professoren des Staatsrechts und des Strafrechts, die nicht ganz unbekannt sind, Professor Müller und Professor Schmid - Sie haben ihre Gutachten -, die sich auch für das Modell, das wir Ihnen vorgeschlagen haben, ausgesprochen haben. Es geht hier ja - und damit möchte ich auch dem Argument etwas entgegentreten, dass der Bundesrat bei der Aufsicht unter Druck kommen könnte - "nur" um die administrative Aufsicht, also nie um eine Aufsicht in der Sache. Die Rechtskontrolle erfolgt durch das Bundesstrafgericht als Beschwerdeinstanz.

Obschon also der Bundesrat eine gewisse Gefahr der Regelung darin sieht, dass letztlich überhaupt keine wirksame Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ausgeübt wird, hat er vor zwei Wochen beschlossen, sich der Regelung, wie sie Ihre Kommission vorschlägt, nicht zu widersetzen. Die Gründe für diese Haltung sind die folgenden: Die Regelung Ihrer Kommission ist in sich stimmig und durchaus auch eine taugliche Lösung. Sie ist ja auch eine der Lösungen, die wir geprüft haben. Der Bundesrat hat sich intensiv mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinandergesetzt, und das war eine der durchaus tauglichen Lösungen. Einzelne Kantone, das wurde gesagt, kennen ähnliche Aufsichtsbehörden für die Staatsanwaltschaften. Ein Festhalten um jeden Preis an der von uns vorgeschlagenen Lösung - das ist für uns ein wichtiges Argument - würde die Gefahr einer zeitlichen Verzögerung bergen. Wir möchten aber, ich habe es gesagt, die Strafprozessordnung wirklich auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.

Da wir Ihr Modell als durchaus taugliches Modell erachten, wollen wir uns nicht einfach aus prinzipiellen Gründen dagegen stemmen. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass die Möglichkeit, die Variante, wie wir sie Ihnen vorschlagen, an sich die sachlich richtige wäre. Aber es ist politisch pragmatisch, sich Ihnen einfach anzuschliessen. Es ist nicht politischer Fatalismus, sondern politischer Pragmatismus zu sagen: Es ist so; Sie wollen diese Lösung, und wir können uns der anschliessen.

[PAGE 591]

Kurz zu den weiteren Inhalten der Vorlage: Die neue Organisation übernimmt zu einem guten Teil die heutige Regelung; das hat Ständerat Janiak gesagt. So erhebt und vertritt die Bundesanwaltschaft weiterhin Anklagen vor Gericht, und als erstinstanzliches Gericht wird weiterhin das Bundesstrafgericht in Bellinzona tätig sein. Dessen Urteile können an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das bleibt alles beim Alten.

Neuerungen sieht das Gesetz im Bereich Zwangsmassnahmengerichte vor. Der Bund verzichtet auf ein eigenes Zwangsmassnahmengericht und will auf die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte an den vier Standorten der Bundesanwaltschaft zurückgreifen, nämlich in Bern, Zürich, Lausanne und Lugano. Sie sollen in Bundesstrafsachen für Zwangsmassnahmen zuständig sein und werden für diese Tätigkeit entschädigt. Ihre Kommission hat die Entschädigung gegenüber dem Vorschlag im bundesrätlichen Entwurf noch erhöht. In Bundesstrafsachen soll auf eine Berufungsinstanz mit voller Kognition verzichtet werden. Das Bundesgericht überprüft erstinstanzliche Entscheide des Bundesstrafgerichtes nur auf ihre Rechtmässigkeit hin; das ist also die heutige Regelung. Noch einmal: Wir sind froh, wenn wir diese Vorlage durchberaten und sie dann auch rechtzeitig in Kraft setzen können, sodass alle Prozessordnungen zusammen am 1. Januar 2011 in Kraft treten.