Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09
Wortprotokoll
Hier liegt eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht vor. Artikel 17 Absatz 3 des Strafgerichtsgesetzes, also geltendes Recht, lautet: "Die Richterinnen und Richter sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet. Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken." Heute ist explizit statuiert, dass ein Richter, der in der Beschwerdekammer tätig war - also nicht nur aushilfsweise -, nicht in der Strafkammer tätig sein darf. In Artikel 46 haben wir an sich eine Tel-quel-Übernahme von Artikel 17 des geltenden Rechts. Wie das Gericht seine Kammern zusammensetzt, ist ihm überlassen. Was die andere Frage betriff, muss ich schnell in der Fahne etwas nachschauen: Die Ausstandsgründe sind jetzt in der Prozessordnung geregelt, deshalb ist der zweite Teil von Absatz 3 nicht mehr gleich, wie er vorher war.