Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2009-06-09
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-09
Wortprotokoll
Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" will für die im In- und Ausland kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften die als massiv überhöht erachteten Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und eines allfälligen Beirates auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Dieses Ziel soll generell erreicht werden durch eine Stärkung der Stellung der Aktionärinnen und Aktionäre und speziell durch zwingende gesetzliche Regelungen, welche - ich verzichte darauf, diese im Einzelnen auszuführen; Sie haben die Botschaft und damit den Initiativtext - wie folgt gruppiert werden können: Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung, unzulässige vertragliche Vereinbarungen, Ausschluss von Umgehungsgeschäften, Statutenbestimmungen im Zusammenhang mit Vergütungen, Strafbestimmungen und schliesslich eine Übergangsbestimmung.
Von ihrer Zielsetzung her ist die Initiative deckungsgleich mit der Revisionsvorlage des Aktienrechtes, denn wie wir von Kommissionspräsident Janiak gehört haben, besteht eines der Hauptziele der Aktienrechtsreform in einer substanziellen Verbesserung der Corporate Governance, also des sinnvollen und ausgewogenen Verhältnisses und Zusammenwirkens der verschiedenen Organe der Aktiengesellschaft, insbesondere von Verwaltungsrat und Generalversammlung.
Wie ist diese am 26. Februar 2008 eingereichte Initiative zu würdigen? Zunächst ist absolut zutreffend, dass in den letzten Jahren in einigen Unternehmen der Schweiz seitens des Verwaltungsrates und vor allem auch seitens der Geschäftsleitung, sprich des Managements, Entschädigungen bezogen wurden, die jedes Mass vermissen liessen bzw. lassen, was nicht anders denn als "Verwerfung" bezeichnet werden kann. Dass dies im Volk Unverständnis, Unzufriedenheit, ja eine eigentliche Wut erzeugt hat, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern verständlich. Der gesellschaftliche Zusammenhalt, ein für unser Land unabdingbares Element, droht so, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen, ja hat auch schon Schaden genommen. So gesehen ist es eigentlich nicht mehr als natürlich, dass diese Initiative lanciert und eingereicht wurde, und sie konnte auch nicht anders als im Rahmen einer Volksinitiative auf Änderung der Verfassung erfolgen. Die allgemeine Volksinitiative, die wir ja vor Kurzem beerdigt haben, lässt grüssen.
Wir müssen und wollen die Initiative ernst nehmen. Sie hätte wohl durchaus Chancen, angenommen zu werden, würde heute über sie abgestimmt. Trotzdem ist es auch unsere Pflicht, die Initiative nüchtern und sachlich zu beurteilen, was selbstverständlich nicht ausschliesst, sondern im Gegenteil gebietet, dass die berechtigten Begehren der Initiative aufgenommen werden und den Empfindungen des Volkes Rechnung getragen wird. Dies tun wir auch, indem wir der Initiative im Rahmen der Revision des Aktienrechts einen indirekten Gegenentwurf gegenüberstellen.
Professor Peter Forstmoser hat in seiner Abschiedsvorlesung vom 14. Dezember 2007 mit Blick auf die überrissenen Manager- und Verwaltungsratssaläre festgestellt, dass dieses Problem eigentlich nicht oder nur am Rande ein solches des Aktienrechts, sondern vielmehr ein gesellschaftspolitisches sei. Der Initiant, Herr Thomas Minder, sagte anlässlich der Anhörung, es sei nicht das System, sondern der Mensch, der krank ist. Und er hat Recht. Aber so gesehen stellt sich natürlich die Frage, ob und vor allem in welchem Ausmass das System, sprich: das Gesetz, zu ändern sei, zumal in neuerer Zeit eine Tendenz auszumachen ist, die suggeriert, es könne jedes Problem auf dem Weg der Gesetzgebung gelöst werden.
Dennoch ist klar: Handlungsbedarf besteht auch bei der Gesetzgebung. Dabei ist aber zu beachten, dass es etwa 300 börsenkotierte schweizerische Aktiengesellschaften gibt. Das ist angesichts des Totals von gut 183 000 Aktiengesellschaften zwar eine verhältnismässig kleine Zahl, doch darf andererseits nicht verkannt werden, dass die Zahl der Gesellschaften, bei denen es zu Exzessen, ja zu eigentlichen "Verwerfungen" - ich habe es gesagt - gekommen ist, absolut gesehen klein ist. Unter den börsenkotierten Gesellschaften gibt es auch zahlreiche klaglos funktionierende mittelgrosse Betriebe und Familienunternehmen. Es ist eine Tatsache, dass die 500 grössten schweizerischen Unternehmen die eigentlichen Wirtschaftsmotoren unseres Landes sind. Und da stellt sich schon die Frage, ob es richtig sei, alle börsenkotierten Gesellschaften mittels zwingender Gesetzesbestimmungen über einen Leisten zu schlagen.
Bei der Ausgestaltung der Gesetzgebung ist sodann zu beachten, dass die sogenannte Aktionärsdemokratie - Herr Kollege Schweiger hat es angetönt - nur sehr bedingt mit der Bürgerdemokratie vergleichbar ist.
Dies ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Organisationsformen und Zwecken. Der Staat, an dessen Willensbildung die Bürgerinnen und Bürger direkt partizipieren, ist eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete öffentlich-rechtliche Körperschaft mit einem der staatlichen Gemeinschaft dienenden, also öffentlichen Zweck. Der Staat hat die Rahmenbedingungen zu setzen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entitäten ein gedeihliches Wirken ermöglichen. Demgegenüber ist die Aktiengesellschaft ein privatrechtliches Gebilde mit einem wirtschaftlichen Zweck. An der Willensbildung des Staates sind die Bürgerinnen und Bürger nur je mit einer Stimme vertreten, wobei sich bei der Aktiengesellschaft die Stimmrechte nach dem Kapitaleinsatz bemessen. Und noch etwas: Wir Bürgerinnen und Bürger haben nicht nur Rechte, wir haben auch verschiedene Pflichten. Der Aktionär hat eigentlich nur eine Pflicht, die Liberierungspflicht, und im Übrigen nur Rechte.
Ein erklärtes generelles Ziel der Aktienrechtsrevision besteht in der Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Schweiz in einem zunehmend schwieriger werdenden Umfeld. Das Gesellschaftsrecht und das Aktienrecht insbesondere sollen so [PAGE 605] beschaffen sein, dass die schweizerischen Unternehmen ihre langfristigen Unternehmensinteressen optimal wahrnehmen können und nicht gezwungen sind, ins Ausland auszuweichen.
Nach diesen generellen Ausführungen, welche gleichermassen das Raster bilden, unter welchem die Initiative zu prüfen ist, kann im Einzelnen Folgendes festgehalten werden:
Zunächst waren in der Kommission und auch seitens des Bundesrates die folgenden Begehren der Initiative unbestritten und wurden demzufolge in die Revisionsvorlage aufgenommen: Genehmigung der Gesamtsumme der Vergütungen an den Verwaltungsrat durch die Generalversammlung; Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates; Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates durch die GV, wie dies bereits heute der allgemeinen Praxis entsprechen dürfte - allerdings muss man sich dann noch Gedanken bezüglich einer allfälligen Kompetenz zugunsten des Verwaltungsrates für gebotene Interimslösungen machen. Wir haben auch die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin durch die Generalversammlung und die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung aufgenommen. Es gibt sodann Begehren der Initiative, die durch die Revision des Aktienrechtes bzw. durch die Vorlage teilweise erfüllt werden sollen - vorausgesetzt, dass diese so verabschiedet wird -, nämlich eine Konsultativabstimmung durch die Generalversammlung über die Gesamtvergütungen der Geschäftsleitung und eines allfälligen Beirates.
Die Kommission beantragt Ihnen die Abschaffung von Depot- und Organstimmrechtsvertretung, dagegen aber, wie Sie von Kollege Schweiger gehört haben, die Einführung des Nominee-Modells zur Lösung des Problems der Dispo-Aktien. Diese Einführung des Nominee-Modells zur Lösung der Problematik der Dispo-Aktien steht aber bei Lichte betrachtet nicht in Widerspruch zur Initiative, weil mit der Lösung des Problems der Dispo-Aktien durch das Nominee-Modell letztlich die Entscheide der Generalversammlung repräsentativer werden, was nicht nur im Interesse der einzelnen Gesellschaft ist, sondern - gleichsam aus einer Makrosicht - im Interesse des Aktienrechtes.
Es gibt Forderungen der Initiative, denen aus der Sicht der Kommission nicht zugestimmt werden kann. Da ist zunächst die zwingende einjährige Amtsdauer für die Mitglieder des Verwaltungsrates zu erwähnen. Eine solche, für alle börsenkotierten Gesellschaften zwingend geltende Bestimmung geht zu weit. Zunächst ist eine solche Bestimmung gar nicht geeignet, das Problem der übersetzten Saläre zu lösen, und sodann - und vor allem - würden die Verwaltungsräte in erster Linie nur noch an ihre Wiederwahl denken und entsprechend handeln, anstatt die mittel- und langfristigen Interessen der Gesellschaft auszumachen und zu wahren.
Es besteht aber selbstverständlich - darauf hinzuweisen ist wichtig -, wie übrigens heute schon, die Möglichkeit, die Amtsdauer statutarisch auf ein Jahr festzusetzen. Im Unterschied zu heute soll die maximale Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates nur noch vier anstatt wie bisher sechs Jahre betragen.
Ein weiteres Element, das nach Überzeugung der Kommission nicht aufgenommen werden kann, sind die strafrechtlichen Sanktionen. Die Initiative verlangt strafrechtliche Sanktionen - konkret: eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen - für den Fall, dass gegen die gemäss Initiative zu erlassenden Bestimmungen verstossen würde. Dies würde einem eigentlichen Paradigmenwechsel in unserer Rechtskultur gleichkommen. Aktienrecht ist Privatrecht, und eine Verletzung von Privatrecht ist mit den entsprechenden Mitteln, insbesondere mit zivilprozessualen Instrumentarien, zu sanktionieren.
Zu den Pensionskassen: Die Initiative verlangt, dass die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen und dieses Stimmverhalten auch offenzulegen haben. Auch das kann nicht im Aktienrecht geregelt werden. Ganz abgesehen davon: Wer entscheidet denn letztlich, ob die Pensionskassen bzw. deren Vertreter im Interesse der Versicherten abstimmen? Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass alle Organvertreter im Interesse ihrer Gesellschaften handeln. Und da ist bei den Pensionskassen wahrscheinlich das Interesse der Versicherten an oberster Stelle.
Schliesslich noch zur Forderung gemäss Buchstabe b der Initiative: "Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe." Eine so absolute Bestimmung in das Gesellschaftsrecht aufzunehmen würde dem schweizerischen Wirtschaftsstandort ganz erheblichen Schaden zufügen.
Ich komme zur Zusammenfassung: Es kann festgestellt werden, dass die Initiative ein Lösungsansatz für ein Phänomen ist, das nicht anders denn als "Verwerfung" bezeichnet werden kann und das im Volk flächendeckend Unmut, ja Wut generiert hat. Es handelt sich aber, absolut gesehen, um sehr wenige Gesellschaften, die sich diesbezüglich etwas haben zuschulden lassen kommen. Die Initiative ist überschiessend, weil sie die überwiegende Zahl der börsenkotierten Gesellschaften, die ohne Anlass zur Klage funktionieren und deren Organe verantwortungsbewusst handeln, bestraft und ihnen ein Korsett verpasst, welches ihnen und letztlich dem Wirtschaftsstandort Schweiz schadet. Die Initiative ist überschiessend, weil sie Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Organe verwischt; und sie ist überschiessend, weil sie wesensfremde Elemente in das Aktienrecht einführen will.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen namens der Kommission, die Initiative für gültig zu erklären, sie aber Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.