Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-09
Wortprotokoll
Mit dieser Aktienrechtsrevision geht es ja darum, drei Zielsetzungen zu verwirklichen: Verbesserung der Corporate Governance, Flexibilisierung der Kapitalstrukturen und Modernisierung der Generalversammlung. Währenddem die Neuregelung der Kapitalstrukturen und die Aktualisierung der Ordnung der Generalversammlung keine grossen Wellen werfen - sie sind ja im Wesentlichen völlig unbestritten -, werden demgegenüber die Vorschläge im Bereich Corporate Governance kontrovers diskutiert. Als Folge der am 26. Februar 2008 eingereichten Volksinitiative gegen die Abzockerei ist die Frage der Ausgestaltung der Corporate Governance zum absolut zentralen Thema geworden, und die zu diskutierende Aktienrechtsrevision steht und fällt mit den diesbezüglich vorgeschlagenen Lösungen.
Es liegt deshalb auf der Hand, dass auch die Detailberatung durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sein wird. Wenn es darum geht, über diese Anträge zu entscheiden, scheint es mir aber wichtig, dass einige grundlegende Aspekte nicht ausser Acht gelassen werden.
Gemäss Botschaft des Bundesrates bezweckt die Corporate Governance "ein funktionales Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft, eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Rechtsstellung der Aktionärinnen und Aktionäre". Wenn Sie nur schon während kurzer Zeit im Internet nachschauen, was Corporate Governance ist, dann finden Sie Tausende von Hinweisen, was darunter zu verstehen ist. Einer - ich habe nicht alle gelesen - gefällt mir besonders gut. Er lautet: "Unter Corporate Governance versteht man die verantwortungsvolle, auf eine langfristige Wertschöpfung und Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichtete Leitung und Kontrolle des Unternehmens." Die Erreichung dieses Zieles erfordert eine Aufteilung von Rechten und Verantwortlichkeiten auf die verschiedenen Organe des Unternehmens.
Ich habe noch einen Hinweis gelesen, der viel kürzer ist und den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Dieser Hinweis umschreibt Corporate Governance ganz kurz als "gutes Benehmen für Unternehmen". Sie gehen zweifellos mit mir einig, dass es in der Vergangenheit an verschiedenen Orten an gutem Benehmen fehlte, sonst müssten wir uns heute nicht mit der Abzockerei-Initiative beschäftigen.
Für uns als Gesetzgeber stellt sich nun die zentrale Frage, wer die Grundsätze für die Führung und Überwachung des Unternehmens erlassen bzw. ausgestalten soll. Es gibt zwei Möglichkeiten: Die eine Lösung besteht darin, dass im Gesetz alles und jedes festgeschrieben wird. Eine andere Lösung basiert darauf, dass der Glaube an das gute Benehmen immer noch vorhanden ist, sodass sich das Gesetz auf Leitplanken beschränken und es im Übrigen den Organisationen der Privatwirtschaft bzw. den einzelnen Unternehmen überlassen kann, massgeschneiderte Lösungen zu treffen, beispielsweise im Sinne von Best-Practice-Regeln.
Persönlich vertrete ich die Meinung, dass entsprechend den tragenden Grundwerten unseres Staates und unserer Gesellschaft der Gesetzgeber nicht alles und jedes festschreiben sollte. Es wäre verfehlt, einzelne fragwürdige oder [PAGE 608] verwerfliche Beispiele unbesehen zum Massstab aller Dinge zu machen.
Zu einem weiteren Thema, das heute verschiedentlich genannt worden ist: Aktionärinnen und Aktionäre als Eigentümer. Es wird in Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision häufig - und ich betone dies - unreflektiert vom Aktionär als vom Eigentümer der Gesellschaft gesprochen, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass seinen Interessen und Rechten absolute Priorität einzuräumen sei. Im gleichen Atemzug wird dann auch von Aktionärsdemokratie gesprochen. Damit wird die Aktiengesellschaft gleichsam mit dem Staat verglichen. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Aktionär und Bürger. Die Rechte des Aktionärs unter diesem Blickwinkel zu betrachten ist jedoch verfehlt, ich betone das, und führt zu unsachgerechten Schlüssen.
Ich verweise Sie auf den Begriff der Aktiengesellschaft, wie er in Artikel 620 des revidierten OR umschrieben ist. Die Beziehung des Aktionärs zur Aktivengesellschaft besteht in einer Beteiligung am Aktienkapital mit der ausschliesslichen Pflicht, der einzigen Pflicht der Zahlung des Ausgabebetrages der Aktie, sonst nichts. Im Übrigen bestehen für den Aktionär keinerlei weitere Verpflichtungen. Professor Böckli hat in einem Beitrag in der "Schweizerischen Juristen-Zeitung" von einer strapazierten Berufung auf die Corporate Governance und die Eigentümerstellung gesprochen: "Auch ist die ständige Betonung der Botschaft, der Aktionär sei Eigentümer der Gesellschaft, allzu undifferenziert. Es sollte selbst den Hohepriestern der Eigentümertheorie einmal auffallen, dass ein echter Eigentümer für alle seine Entscheidungen voll verantwortlich und persönlich haftbar ist. Der Aktionär dagegen, im Gegensatz zum Eigentümer, ist von jeder Verantwortung und Haftung gesetzlich ausgeschlossen. Der Aktionär ist also ein 'verantwortungsfreier Eigentümer'." Das ist die Stellung des Aktionärs.
Bei allem Verständnis dafür, dass mit der Revision unter dem Titel Corporate Governance auch die Aktionärsrechte zu stärken sind - auch ich bin dafür -, sollte man sich aber bei deren Ausgestaltung an die tatsächliche Rechtslage bezüglich des Aktionärs erinnern. Im Rahmen der Revision des Aktienrechts muss man sich auch bewusst sein, dass es um Unternehmen geht, die im Interesse der Aktionäre, aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär erfolgreich zu führen sind. Das ist das Zentrale, und bei allem Respekt für die Mechanismen der direkten Demokratie: Diese sind für sich allein - ich sage: für sich allein - nicht geeignet, die Unternehmen zu führen. Es braucht Mitspracherechte, aber sie allein sind nicht geeignet. Es braucht Organe mit entsprechenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Corporate Governance ist dann hergestellt - ich habe es bereits zitiert -, wenn ein funktionales Gleichgewicht zwischen den Organen der Gesellschaft besteht, oder man kann in Klammern sagen, wenn "checks and balances" entsprechend ausgestaltet sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb bei der Ausgestaltung des Aktienrechts mit Augenmass vorzugehen.
Ein letzter Hinweis betrifft die Tatsache, dass eben Aktiengesellschaft nicht gleich Aktiengesellschaft ist. Das wurde auch schon erwähnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass in der Schweiz mehr als 180 000 Aktiengesellschaften existieren. Beim überwiegenden Teil handelt es sich nicht um börsenkotierte Gesellschaften und zudem um echte KMU. Ich befürworte die Einheit des Aktienrechts, aber in Anbetracht der divergierenden Strukturen dieser Aktiengesellschaften ist auch den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Es darf also nicht alles gleichsam über den gleichen Leisten geschlagen werden. Gefordert sind vielmehr dort, wo nötig, unterschiedliche Regelungen für börsenkotierte und nichtbörsenkotierte Unternehmen. Im Rahmen der Aktienrechtsrevision gilt es, diese Differenzierung zu beachten. Wenn wir dann also in der Detailberatung Entscheidungen zu treffen haben, sollten diese Gesichtspunkte eben nicht übersehen werden.
Noch ein Wort an die Adresse derjenigen, denen unsere Anträge zu weit gehen: Diese ersuche ich, zur Kenntnis zu nehmen, dass es hier um einen Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative geht. Ohne Fleisch am Knochen besteht für einen indirekten Gegenvorschlag keine Chance, dieser aus meiner Sicht über das Ziel hinausschiessenden Initiative entgegentreten zu können.
In diesem Sinne bin ich selbstverständlich für Eintreten.