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Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

Sie stellen fest, dass es immer die gleichen Minderheiten sind. Deshalb kann ich mich in der Begründung kurzfassen, zumal, soweit ich sehe, keine anderen Anträge vorliegen.

Wir müssen vielleicht auch daran denken, dass ja der Nationalrat dieses Geschäft noch behandelt. Deshalb bin ich auch damit einverstanden, dass wir das jetzt durchberaten. Der Inhalt von Artikel 685e Absätze 1 und 2 erklärt sich an sich von selbst. Die Verwahrungsstellen werden im Bucheffektengesetz eingeführt. Die Verwahrungsstelle muss der Gesellschaft melden: den Namen des Veräusserers - der Altaktionär kann also gestrichen werden - und die Anzahl Aktien. Was als Verwahrungsstelle gilt, ergibt sich aus dem Bucheffektengesetz.