Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09
Wortprotokoll
Ich möchte eine Vorbemerkung zu diesem Artikel 627 machen: Hier wird geregelt, was in den Statuten Aufnahme finden muss, damit es verbindlich ist. Es heisst: "Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über ..." Es handelt sich hier also um den sogenannt bedingt notwendigen Statuteninhalt. Das ist zu trennen von Artikel 626, der jetzt nicht zur Debatte steht. Dort ist geregelt, was die Statuten enthalten müssen. Wir reden hier jetzt also immer über Punkte, die einen entsprechenden Beschluss einer Mehrheit voraussetzen, damit das in die Statuten aufgenommen wird. Meistens sind es ja qualifizierte Mehrheiten, die erforderlich sind, damit etwas in die Statuten hineinkommt.
Noch eine weitere Bemerkung: Wir werden bei Ziffer 26 das erste Mal zum Punkt des sogenannten Nominee-Verfahrens kommen. Ich würde Ihnen empfehlen, dass wir die Debatte dort führen, wenn sich noch jemand dazu äussern will. Danach wird entschieden, und dann gilt das natürlich auch für die weiteren Artikel nachher. Es hat keinen Sinn, dass wir das dann bei jedem Artikel, wo es eine Rolle spielt, noch einmal einzeln diskutieren. Ich habe das auch mit Herrn Kollege Schweiger so abgesprochen.
Nun also zu Ziffer 4: Die Minderheit Luginbühl beantragt dort, dass im Sinne der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Passus "der mit der Geschäftsführung betrauten Personen" herausfällt. Die Kommission entschied mit 10 zu 1 Stimmen, hier den Vorschlag des Bundesrates zu übernehmen. Es ist eine liberale Lösung. Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsvergütungen können von der GV abgesegnet werden, wenn dies erwünscht ist, das heisst - ich habe es am Anfang gesagt -, wenn das so in den Statuten verankert ist.
Das Aktienrecht gilt für sämtliche Aktiengesellschaften, auch für kleine Familien-Aktiengesellschaften, bei denen es vielleicht denkbar und wünschbar wäre, wenn an der GV beispielsweise auch über die Vergütung der Geschäftsleitung entschieden werden könnte. Wenn man den Antrag der Minderheit Luginbühl übernimmt, bringt man zum Ausdruck, dass man diese Möglichkeit explizit nicht will.
Eine klare Mehrheit beantragt Ihnen hier, Ziffer 4 gemäss dem neuen Antrag des Bundesrates zuzustimmen.