Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-09
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, hier der Mehrheit zuzustimmen. Es wurde richtig gesagt, dass sich die "sedes materiae" bei Artikel 716b befindet. Es geht also um die Frage, ob die Statuten vorsehen können, dass der Verwaltungsrat verpflichtet wird, der Generalversammlung bestimmte Entscheide, die in den Kompetenzbereich des Verwaltungsrates gehören, zur Genehmigung zu unterbreiten.
Wir haben heute - ich glaube man kann sagen: anerkanntermassen - das sogenannte Paritätsprinzip. Das heisst, sowohl der Generalversammlung als auch dem Verwaltungsrat werden die verschiedenen Kompetenzbereiche durch das Gesetz zugewiesen. Wenn wir hier so legiferieren und wenn wir es auch nur im Rahmen von Artikel 627, also des bedingt notwendigen Statuteninhaltes, machen, dann durchbrechen wir dieses Paritätsprinzip, und das ist nicht nur gleichermassen eine formelle, sondern auch eine materielle Angelegenheit.
Ich will Ihnen nur zwei Argumente liefern: Die Aktionäre unterstehen keiner Treuepflicht, sie unterstehen keiner Sorgfaltspflicht, und sie unterstehen auch nicht der Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, dies übrigens ganz im Unterschied zum GmbH-Recht, wo wir ja eine analoge Bestimmung haben. Aber bei der GmbH haben wir es eben mit einer personenbezogenen Gesellschaft zu tun, und deshalb geht es dort auch um eine personenbezogene Natur dieses Geschäftes.
Das zweite Stichwort zur Frage, weshalb ich Ihnen beantrage, den Minderheitsantrag abzulehnen, ist die Information. Wenn Sie diese Bestimmung aufnehmen, dann müssen Sie den Aktionärinnen und Aktionären, damit sie in der Generalversammlung über genügend Informationen verfügen, auch die entsprechenden Informationen liefern. Und da müssen Sie unter Umständen auch Informationen liefern, die eigentlich Geschäftsgeheimnis sind und deshalb der Geheimhaltung unterliegen. Es gibt eine Reihe weiterer Gründe für die Ablehnung des Minderheitsantrages. Aus Zeitgründen verzichte ich aber darauf, auf diese einzugehen.