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Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-10

Wortprotokoll

Beim Aktienrecht müssen die verschiedensten Interessen unter einen Hut gebracht werden; Es sind die Gesellschaftsinteressen, es sind dann die Gesellschafterinteressen, und schlussendlich sind es auch die Interessen der Gesellschaftsgläubiger. Hier, bei diesem Antrag der Kommissionsmehrheit, geht es einmal auch um die richtige Balance mit den Interessen der Gesellschaftsgläubiger, aber auch mit den Interessen der Gesellschaft.

Bei dieser Bestimmung ist nun ein rechtspolitischer Entscheid zu treffen. Der Bundesrat hat entschieden, dass er die Eigenkapitalbasis eines Unternehmens stärken will. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 680 Absatz 2 OR dem Aktionär kein Recht zusteht, den einbezahlten Betrag zurückzufordern. Der Bundesrat hat sich hier übrigens auch der Meinung von Professor Böckli - er ist ja in diesen Fragen der Papst - angeschlossen, der die Rückzahlung des Agios von jeher als unzulässig eingestuft hat.

So ist im "Schweizer Aktienrecht" von Böckli auf Seite 1411 nachzulesen: "Von der allgemeinen gesetzlichen Reserve ist nur derjenige Teil frei verwendbar, der die Hälfte des Nennwertes übersteigt und nicht aus Kapitaleinlagen der Aktionäre (Agio) zufolge von Kapitalerhöhung entstanden ist." Das Agio wäre in der Konzeption der Mehrheit faktisch dann nicht mehr Eigenkapital, sondern hätte eher den Charakter von Fremdkapital. Nach dem Entwurf des Bundesrates wird die Vermögensbasis eines Unternehmens nachhaltig gestärkt. Davon profitieren die Gläubiger, aber auch die Gesellschaft, die sich dadurch selber finanzieren kann. Es dient auch dem Schutz des Unternehmens, wenn es hinreichend kapitalisiert ist.

Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, dass die gesetzlichen Reserven als gebundene Reserven nur eingeschränkt werden dürfen zur Deckung von Verlusten, zur Sicherstellung der Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang und zur Bekämpfung oder Milderung der Arbeitslosigkeit. Gerade diese Verwendungsarten sind durch Krisensituationen begründet.

Wenn wir das heutige wirtschaftliche Umfeld betrachten, so sehen wir, dass diese Rückzahlung von Eigenkapital gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit nicht richtig sein kann. Eine sehr gute und komfortable Eigenkapitalbasis eines Unternehmens wurde in den letzten Jahren zum Teil auch von den Analysten und der Lehre abgestraft, weil ein hohes Eigenkapital natürlich auf die Eigenkapitalrentabilität drückt. Im heutigen wirtschaftlichen Umfeld sind wir eigentlich allen Unternehmen dankbar, die über eine solide Ausstattung mit Eigenkapital verfügen. Diese gesunde Basis dürfen wir jetzt nicht im Sinne des Mehrheitsantrages schwächen.

Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.