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Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-10

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, die Ziffern 27 und 28 zu streichen und damit bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.

Als ich die Ziffern 27 und 28 las, war meine erste Reaktion: Da ist ein Irrtum passiert. Je länger ich der Sache nachgegangen bin, umso mehr hat sich dieser Eindruck verfestigt. Ich gehe vom Wortlaut von Artikel 627 aus. Da steht klar geschrieben: "Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über", und dann kommen in all den nachfolgenden Ziffern die Bestimmungen. Mit anderen Worten: Wenn Bestimmungen über diese Bereiche nicht in den Statuten sind, sind sie gar nicht regelbar, dürfen sie gar nicht gelebt werden. Das ist der ganz klare Wortlaut.

Was soll nun bei börsenkotierten Gesellschaften in die Statuten, damit diese Regeln überhaupt bestehen und gelebt werden dürfen? Es sind Erfolgs- und Beteiligungspläne, die Anzahl externer Mandate, die Höhe der Renten, Kredite und Darlehen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Das heisst, bei börsenkotierten Gesellschaften dürfen nur Erfolgs- und Beteiligungspläne bestehen, wenn sie gleichzeitig in die Statuten aufgenommen werden.

Worin bestehen nun Erfolgs- und Beteiligungspläne? Es sind oft viele Seiten, ganze Dokumentationen. Sollen nun tatsächlich diese Geschäftsleitungsinstrumente in die Statuten aufgenommen werden? Sollen tatsächlich Bestimmungen in den Statuten enthalten sein, die festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsräte oder Geschäftsleitungsmitglieder andere Mandate annehmen dürfen usw.? Sollen die Kredite an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates in Statuten aufgeführt sein? Das kann nicht die Meinung sein.

Bei Ziffer 28 verhält es sich ungefähr gleich. Die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitung soll in die Statuten gehören; auch das kann nicht die Meinung sein. Die Bestimmungen, die in den Ziffern 27 und 28 enthalten sind, können Gegenstand des Geschäftsberichtes sein. Das ist bereits heute teilweise vorgeschrieben und richtig. Aber diese Bestimmungen in die Statuten aufzunehmen ist ein Fehler. Das bedeutet zum Ersten, dass der Umfang der Statuten sehr gross würde. Die Statuten sind nicht mehr lesbar, wenn die Erfolgs- und Beteiligungspläne darin enthalten sind. Als Person, die auch aktiv Notar ist, wäre ich für solche Bestimmungen natürlich dankbar, aber wirtschaftlich sind sie ein Unsinn. Das heisst zum Zweiten, dass die Generalversammlung über all diese Bestimmungen beraten müsste, denn die Generalversammlung ändert ja die Statuten. Das kann nicht der Sinn sein.

Es geht mir aber nicht nur um diese beiden, sondern auch um eine andere Überlegung. Wir haben uns seit acht bis zehn Jahren intensiv bemüht, die Schweiz auch für internationale Gesellschaften, als Standort für Holdings oder als Produktionsstandort, attraktiv zu gestalten. Solche Bestimmungen aber machen die Schweiz als Standort für börsenkotierte Aktiengesellschaften völlig unattraktiv. Diese Bestimmungen sind dem Wirtschaftsstandort Schweiz absolut abträglich. Auch aus diesen Gründen bitte ich Sie, diese Bestimmungen abzulehnen.

Geschäftsleitungsentscheide - die Ziffern 27 und 28 beinhalten Geschäftsleitungsentscheide - gehören nicht in die Statuten, und sie gehören nicht vor die Generalversammlung. Die Generalversammlung hat ihren Bereich, aber die Geschäftsleitung ist Sache des Verwaltungsrates. Die diesbezüglichen Bestimmungen und Anordnungen gehören nicht in die Statuten und damit nicht direkt vor die Generalversammlung. Ich bitte Sie daher, meinem Antrag stattzugeben.