Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-10
Wortprotokoll
Es geht ja hier um die Rückerstattungen von Leistungen, um die Rückerstattungsmöglichkeit. Ich beziehe mich zuerst auf den Antrag der Minderheit, die weiter gehen will. Die Minderheit wollte den neuen Antrag des Bundesrates erweitern und eine Verbindung zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft herstellen. Die Mehrheit wandte dagegen ein, dass ein solcher Antrag für den Leistungsempfänger zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit führe, welche gemäss Artikel 678 Absatz 5 mindestens fünf Jahre dauern würde.
Die Zusatzbotschaft setzt an anderer Stelle an, nicht beim Empfänger der Leistung, sondern bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den mit der Geschäftsführung befassten Personen. Sie sind dafür verantwortlich, dass nur Leistungen erfolgen, welche mit der wirtschaftlichen Lage und mit dem dauernden Gedeihen der Unternehmung in Übereinstimmung stehen. Wenn sie gegen diese Sorgfaltspflicht verstossen, machen sie sich haftbar. Das ist vom Konzept her sicher ein konsistenter Ansatz.
In der Zusatzbotschaft wird dargelegt, was unter "Missverhältnis" zu verstehen ist: Es handelt sich um ein klares, ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Argumentation, das sei auslegungsbedürftig, sticht nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe kennt man überall im Recht, Auslegungen sind immer wieder erforderlich. Entscheidend sind in solchen Fällen die Materialien, denn sie geben im konkreten Fall klare Hinweise: Nicht irgendein Missverhältnis, sondern ein beträchtliches Ungleichgewicht muss bestehen.
Natürlich ist die Rückforderungsidee nichts Angenehmes. Es wird hier über die Gesamtsumme der Entschädigungen und nicht über Einzelentschädigungen abgestimmt. Insofern macht eine Rückforderungsklage auf einen Einzelnen bezogen eben Sinn, es gibt eine Begründung dafür. Die Rückforderungsklage ist auch nichts Neues, es gibt sie bereits. Man kann nicht ohne Weiteres eine Rückforderung geltend machen. Wie im ganzen Prozessrecht ist auch in diesem Fall der Kläger beweispflichtig; er kann nicht einfach irgendetwas in die Welt setzen und behaupten. Es liegt eine gewisse Beweislast beim Kläger. Artikel 21 OR spricht von einem "offenbaren Missverhältnis", auch das ist nichts Neues im Recht.
In der Zusatzbotschaft ist die Rede von einem offensichtlichen Ungleichgewicht. Leistung und Gegenleistung sind einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, die den Stand des Unternehmens, den Stand der erbrachten Leistung und nicht nur die wirtschaftlichen Lage des Unternehmens einschliesst. Insofern ist der Antrag offener als das, was heute unter dem Titel "Rückforderungsklage" Praxis ist.
Ich kann mich hier auch gerade zum Antrag Büttiker äussern: Diese Rückforderungsmöglichkeit ist ja ein ganz zentraler Punkt; und in der Form, wie die Mehrheit der Kommission hier beschlossen hat, war unbestritten, dass man das so aufnehmen wollte.
Damit habe ich im Namen der Kommission auch schon gesagt, dass ich dem Antrag Büttiker nichts abgewinnen kann.