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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Gemäss Antrag des Bundesrates zu Absatz 2 kann jeder Aktionär jederzeit vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft verlangen. Im Vernehmlassungsentwurf war dies noch für alle Aktiengesellschaften vorgesehen. Gestützt auf die Kritik im Rahmen der Vernehmlassung wurde diese Pflicht auf nicht an der Börse kotierte Gesellschaften beschränkt und ist damit begründet, dass die Publizitätsvorschriften der Börse für die kotierten Gesellschaften genügten.

Die Mehrheit der Kommission möchte die Absätze 2 und 3 streichen, mit der Begründung, die geltende gesetzliche Bestimmung habe sich bewährt. Das vorgeschlagene Auskunftsrecht ist für die Mehrheit problematisch, da neu jeder Aktionär jederzeit und auch wiederholt Auskunft verlangen könnte. Die zwingend einzuhaltende Antwortfrist des Verwaltungsrates beträgt drei Monate, was bei kleineren Aktiengesellschaften zu grossem Aufwand führen könnte. Wie gesagt, wir reden hier aber also nur von börsenkotierten Gesellschaften. Die Mehrheit der Kommission befürchtet zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre, da einzelne Aktionäre Auskünfte bekämen, über die die anderen nicht verfügen würden. In den Augen der Mehrheit besteht weiter auch das grosse Risiko, dass Querulanten den Verwaltungsrat systematisch torpedieren würden. Der Aktionär kann auch nach geltendem Recht an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

Bundesrat und Minderheit lehnen die beiden Anträge der Mehrheit ab. Das hier vorgesehene Auskunftsrecht ist vor allem für Minderheitsaktionäre, die kaum je an einer Geschäftsführung beteiligt sind, für die Ausübung ihrer Rechte wichtig. Sollten sich unter den Aktionären Querulanten befinden, so bietet der Entwurf ausreichenden Schutz. Die Auskunft muss für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein, das heisst, nur dafür kann man das verlangen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft bleiben ausdrücklich vorbehalten, und auch weitere vorrangige Interessen der Gesellschaft dürfen vom Verwaltungsrat berücksichtigt werden. Er hat drei Monate Zeit, um die Auskunft zu erteilen oder zu verweigern. Dann obliegt es dem Aktionär, gegen den schriftlichen Entscheid des Verwaltungsrates Zivilklage zu erheben.