Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt, dass bei börsenkotierten Gesellschaften im Anhang zur Jahresrechnung neben dem Gesamtbetrag der Vergütungen und Kredite an die Geschäftsleitung zusätzlich das individuelle Salär des bestverdienenden Geschäftsleitungsmitglieds unter Nennung von Name, Funktion und Betrag anzugeben ist. In der Praxis betrifft diese zusätzliche individualisierte Angabe das Salär des CEO. Demgegenüber beantragt nun die Kommission, dass auch die auf die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung entfallenden Beträge einzeln und individuell unter Nennung von Namen und Funktionen anzugeben seien. Das geht mir viel zu weit. Ich bitte Sie deshalb, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
1. Diese Ausweitung der individuellen Offenlegung auf alle Geschäftsleitungsmitglieder stört mich einerseits, weil sie wegen des Verweises in Artikel 697quinquies auch für nichtbörsenkotierte Aktiengesellschaften von Bedeutung ist. Jener Artikel besagt nämlich, dass bei nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften jeder Aktionär vom Verwaltungsrat die gleichen Angaben verlangen kann wie bei börsenkotierten Gesellschaften. Damit müssen auch in KMU die individuellen Löhne aller Geschäftsleitungsmitglieder bekanntgeben werden, sofern dies nur ein einziger Aktionär verlangt. Auf diesen Punkt werden wir ja noch zurückkommen, denn hierzu liegt ein Antrag Büttiker vor.
2. Die Erfahrung zeigt, dass mit der Pflicht zur Publikation des höchsten Lohnes im Verwaltungsrat die Honorare in den Verwaltungsräten richtiggehend in die Höhe katapultiert wurden. Das haben wir erlebt! Ich habe in diesem Rat schon einmal davor gewarnt, dass die Offenlegung dazu führen wird, dass die Löhne in die Höhe gehen, und dem war auch so.
Ich kenne Beispiele, wo Anpassungen erfolgten, nur um Unzufriedenheiten bei bisher Zufriedenen zu vermeiden. Wollen Sie Gleiches auf Stufe Geschäftsleitung? Vermutlich nicht. Oder noch deutlicher - ich spreche aufgrund von Erfahrungen in unserer eigenen Firma -: Die Geschäftsleitungsmitglieder, zumindest innerhalb von Branchen, vergleichen ihre Spitzengehälter. Wenn eine Gesellschaft relativ moderate Löhne zahlt und die Mitarbeitenden erfahren, dass die Löhne der Konkurrenz höher liegen, kommt der Verwaltungsrat in Zugzwang und muss trotz vorhandener Zufriedenheit die Löhne erhöhen. Damit verlieren auch vorhandene regionale Differenzen an Gewicht, denn wir haben es erlebt: Was in St. Gallen ein gutes Salär ist, ist in Zürich nur ein mittelmässiges. Trotzdem müssen dann in St. Gallen unter gewissen Umständen die Löhne angehoben werden.
3. Ich wende mich jetzt vor allem auch an Frau Kollegin Diener und beziehe mich auf ihr Votum, das sie beim Eintreten gehalten hat. Nicht einmal Herr Minder geht so weit; Herr Minder hat sich in diesem Punkt öffentlich dagegen ausgesprochen. Also ist auch das kein Argument für den Antrag der Kommission.
Letztlich sprechen aus meiner Sicht auch systematische Überlegungen gegen eine individuelle Offenlegung des Lohns jedes einzelnen Geschäftsleitungsmitglieds. Bei den Verwaltungsräten ist eine individuelle Offenlegung gegenüber den Aktionären gerechtfertigt, weil sie auch von diesen gewählt werden. Gemäss Botschaft hat diese Wahl künftig auch einzeln zu erfolgen. Die direkte Wahl der Verwaltungsräte durch das Aktionariat rechtfertigt eine direkte Offenlegung der Saläre der Mitglieder des Verwaltungsrates. Anders ist es hingegen bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung: Diese werden nicht von den Aktionären, sondern vom Verwaltungsrat gewählt. Entsprechend rechtfertigt sich auch ein Unterschied mit Bezug auf die Pflicht zur Offenlegung des Salärs des Verwaltungsrates einerseits und des Salärs der Geschäftsleitung andererseits.
An Positivem bringt die Bestimmung meines Erachtens rein gar nichts. Die Korrektur der Kommission für Rechtsfragen kann ich nicht verstehen, so leid es mir tut. Und sie widerspricht auch der Systematik und dem Gedanken eines in sich konsistenten und nachvollziehbaren Aktienrechtes. Schliesslich schaffen Sie, und das müssen Sie schon sehen, einen unglücklichen Konnex zu Artikel 697quinquies, nämlich zu den nichtbörsenkotierten Gesellschaften.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen.