Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-10
Wortprotokoll
Die Kommission hat Absatz 4 einstimmig in dem Sinne erweitert, dass die [PAGE 657] Angaben über Vergütungen und Kredite unter Ziffer 2 "den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds" umfassen müssen, und zwar einerseits im Sinne einer verbesserten Transparenz und andererseits - hauptsächlich - deshalb, weil dies für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere der nach Artikel 678 Absatz 2 vorgesehenen Rückerstattungsklage, von Vorteil ist. Also noch einmal: Die Kommission war einstimmig bei diesem Entscheid.