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Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-13

Wortprotokoll

Kollege Reimann hat angeregt, im Rahmen der Behandlung der Parlamentarischen Initiative Hess Hans sei auch das Problem der Scheinehen besser zu regeln.

Als Mitglied der Subkommission der GPK, welche sich mit den eidgenössischen Gerichten zu befassen hat, habe ich mich beim Bundesgericht dafür eingesetzt, dass wir über Urteile informiert werden, aus denen sich für den Gesetzgeber[PAGE 917] ein Handlungsbedarf ergibt. So stellte uns das Bundesgericht bereits Mitte letzten Jahres ein Urteil zu, in dem auf die notwendige Ergänzung von Strafbestimmungen aufmerksam gemacht wurde. Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob die Vermittlung von Scheinehen zum Zwecke der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung strafbar sei oder nicht.

Das Bundesgericht stellte fest: Die Vermittlung von Scheinehen mit dem Ziel, Ausländern zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verhelfen, fällt weder unter Artikel 23 Absatz 1 noch unter Artikel 23 Absatz 2 Anag. Die Hilfeleistung zur Schliessung von fiktiven Ehen kann deshalb nicht als strafbare Handlung im Sinne von Artikel 23 Anag verstanden werden. Auch besteht im Anag keine allgemeine Strafbestimmung wie beispielsweise in Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtes, welcher die Hilfeleistung zur Täuschung der Behörden unter Strafe stellt.

Mir scheint es daher richtig, wenn bei den Arbeiten im Zusammenhang mit der jetzt zur Diskussion stehenden Parlamentarischen Initiative auch eine Strafbestimmung über die Verhinderung von Scheinehen integriert wird.