Freitag Pankraz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-11
Wortprotokoll
Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, Absatz 1b von Artikel 717 zu streichen. [PAGE 705]
Wir sind uns einig, dass Abgangsentschädigungen grundsätzlich, das heisst im Normalfall, nicht ausgerichtet werden sollen; das ist übrigens auch im Swiss Code of Best Practice so festgehalten. In Ausnahmefällen kann es aber im Interesse des Unternehmens sein, z. B. Vorausvergütungen oder Prämien im Zusammenhang mit Firmentransaktionen auszurichten. Es kommt offenbar recht oft vor, dass ein Kandidat für eine Stelle bei der bisherigen Firma Optionsrechte hat, die er verliert, wenn er die Stelle wechselt. Ich kenne auch einen Fall, wo man jemandem das Haus im Ausland abkaufte, damit er zügelte und eine Stelle in der Schweiz antrat. Je nach Umständen ist das eine Vorausleistung. Wenn man diese Möglichkeit verhindert, wird die Auswahl möglicher Kandidaten allenfalls deutlich eingeschränkt, was eben nicht im Interesse der Firma ist.
Auf der anderen Seite ist auch nicht jeder Verkauf, z. B. der einer Tochterfirma, für die Mutter und für die Tochter schlecht. Ein Verkauf kann sehr wohl im Interesse der Firma sein. Falls er die Folge eines besonderen Einsatzes und einer speziellen Verhandlungsleistung ist, ist nicht einzusehen, warum hier eine entsprechende finanzielle Anerkennung in jedem Fall verboten werden soll. Mit einem vollständigen Verbot würden wir die Autonomie der Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz in einem international wohl einmaligen Ausmass beschränken.
Die sehr restriktive Regelung gemäss Mehrheit geht über das hinaus, was die Abzocker-Initiative verlangt, indem sie nicht nur für börsenkotierte, sondern für alle Aktiengesellschaften gilt - jedenfalls lese ich diesen Artikel so -, also insbesondere auch für kleinere Aktiengesellschaften, und das hat mit einer liberalen Regelung nichts mehr zu tun; zudem ist absehbar, dass es Umgehungsmöglichkeiten gibt.
Ich bitte Sie, hier mit der Minderheit zu stimmen.