Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14
Wortprotokoll
Absatz 1 betrifft nur den italienischen Text. In Absatz 2 Buchstabe a heisst es, wer als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefere, die über eine Grundbewilligung verfügen, brauche keine Grundbewilligung. Dies ist im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes, mögliche Deregulierungen zugunsten unserer Wirtschaft vorzunehmen.
Zu Absatz 2 Buchstaben c und d ist Folgendes zu vermerken: Die beiden Buchstaben sind eine detaillierte Auflistung der Ausnahmefälle, bei denen es keine Grundbewilligung mehr braucht. Wer bereits über eine Waffenhandelsbewilligung verfügt oder eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat, braucht auch keine Grundbewilligung mehr. Dies erfolgt ebenfalls im Sinne der Deregulierungsmassnahmen.