Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-11
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, den Antrag Hess abzulehnen, und zwar mit folgender Begründung: Es ist relativ schwierig - das hat Herr Janiak bereits gesagt -, solche Einzelanträge, nachdem wir intensive Kommissionsverhandlungen hatten, kurzfristig zu beurteilen. Ich denke aber, diesen Antrag muss man ablehnen.
Neu soll das Aktienrecht ja auch die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft regeln. Dies ist angesichts der Konsequenzen, die durch eine solche Zahlungsunfähigkeit entstehen können, als sachlich gerechtfertigt zu beurteilen, unter anderem auch im Hinblick auf die monatliche Auszahlung von Löhnen und die Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten. Der Entwurf schliesst in [PAGE 707] diesem Bereich eine Lücke des geltenden Aktienrechts, eine Lücke von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Der Entwurf sieht, gestützt auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens - das möchte ich auch betonen -, eine verhältnismässige Regelung vor. Besteht die begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, muss der Verwaltungsrat einen Liquiditätsplan erstellen, der von einem zugelassenen Revisor geprüft wird. Erweist sich die Gesellschaft tatsächlich als zahlungsunfähig, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Es kommt also dasselbe Verfahren zur Anwendung wie beim wertmässig vergleichbaren Tatbestand des Kapitalverlustes nach Artikel 725 des Entwurfes.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen die Ablehnung des Antrages Hess.