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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-11

Wortprotokoll

Zuerst zum Minderheitsantrag zu Artikel 731e Ziffern 3 und 4: Ich möchte Ihnen einfach darlegen, warum wir zu dieser Aufteilung gekommen sind, nämlich Konsultativabstimmung, nicht aber zwingende Vorschrift. Die Vertreter der Minderheit möchten, dass die Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen ebenfalls zwingend und rechtlich bindend von der Generalversammlung genehmigt werden müssen. Da bei der Festlegung der Vergütungen der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat kein Interessenkonflikt vorliegt - es liegt insbesondere auch kein In-sich-Geschäft vor -, ist ein Eingriff des Gesetzgebers in das Paritätsprinzip, ein Grundsatz des Aktienrechts, hier nicht zwingend notwendig. Gesellschaften, welche dennoch eine Festlegung bzw. Genehmigung der Vergütungen der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung wünschen, können dies auf freiwilliger Basis über eine Statutenbestimmung nach Artikel 627 Ziffer 4 des Entwurfes tun.

Zum Vorschlag der Konsultativabstimmung: Der Generalversammlung von börsenkotierten Gesellschaften steht die unübertragbare Befugnis zu, sich im Rahmen einer Konsultativabstimmung über den Gesamtbetrag der Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und gegebenenfalls auch der Mitglieder des Beirates für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu äussern. Das Abstimmungsergebnis führt, wie zu Recht gesagt wurde, weder zu einer rechtlichen Bindung noch zu einer Haftungsbefreiung des Verwaltungsrates, sondern ermöglicht den Aktionären nur - aber doch immerhin dies -, sich im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung positiv oder negativ zur Höhe dieser Vergütungen zu äussern. Es ist zu erwarten, dass bereits die Aussicht, die Höhe der Vergütungen in der Generalversammlung rechtfertigen zu müssen, zu einer Mässigung beitragen kann. Die vorgeschlagene konsultative Abstimmung stellt daher einen vernünftigen Mittelweg dar, mit dem die Aktionäre auch auf die Vergütungen der Geschäftsführung Einfluss nehmen können, ohne dass eine solche Bestimmung dann zwingend wäre.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag der Minderheit und den Einzelantrag Niederberger abzulehnen.