Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-11
Wortprotokoll
Bei Ziffer 3 geht es um die Änderungen des Obligationenrechtes. Genauso schnell, wie uns jetzt der Ratspräsident durch diese Änderungen geführt hat, haben wir sie in der Kommission behandelt. Ich muss Ihnen sagen, dass bei Artikel 857 Absatz 2bis wirklich etwas untergegangen ist. Ich habe es noch ganz, ganz kurz erwähnt, die Frau Bundesrätin hat auch ganz kurz etwas dazu gesagt, aber wir haben uns nicht à fond mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Ich entschuldige mich dafür, dass ich es jetzt machen muss.
Es geht hier um Folgendes: In Bezug auf die Auskunftserteilung und die Offenlegung wird das Aktienrecht - die Artikel 697quater und 697quinquies - tel quel, ohne Differenzierung, auf die Genossenschaften übertragen. Jetzt muss ich Ihnen sagen: "Quod licet Iovi, non licet bovi"; dies deswegen, weil die Aktiengesellschaft ein ganz anderes Gefäss ist und eine andere Struktur hat als eine Genossenschaft. Die Aktiengesellschaft ist eine auf Gewinnstreben ausgerichtete juristische Person. Es geht um Beteiligungen am Aktienkapital, Personen sind völlig belanglos. Die Genossenschaft ist kurz gesagt eine Selbsthilfeorganisation. Genossenschaften zielen nicht von vornherein darauf ab, hohe Gewinne zu erwirtschaften, und wenn solche Gewinne erzielt werden, werden sie nicht den Genossenschaftern zugeführt, sondern sie bleiben in der Genossenschaft. Ziel ist vielmehr die Erbringung von Leistungen entsprechend dem jeweiligen Genossenschaftszweck und im Rahmen des Selbsthilfegedankens. Das steht im Zentrum.
Jetzt müssen Sie sich die vielen Genossenschaften im Land vorstellen. Ich lebe auf dem Land und könnte Ihnen mindestens ein Dutzend Genossenschaften aus meiner Gemeinde aufzählen. Sie müssen sich jetzt vorstellen, dass diese in Bezug auf die Offenlegung usw. diesen Bestimmungen des Aktienrechtes unterliegen. Es genügt doch, wenn die Genossenschaft in ihrer Jahresrechnung, in der Bilanz und Erfolgsrechnung, ausweist, was bezahlt wird.
Es kommt noch hinzu - bei der Genossenschaft zwingend vorgeschrieben -, dass die Mehrheit der Verwaltung Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Man kann also nicht Verwaltungsräte einfliegen, sondern es sind Leute, die in der Genossenschaft sind. Ich hole nicht weiter aus. Ich bin einfach der Meinung, dass die bestehenden Transparenzregeln im Genossenschaftsrecht - wir revidieren nicht das Genossenschafts-, sondern das Aktienrecht - den Eigenheiten der Genossenschaft absolut Rechnung tragen. Eine Ausweitung und Verschärfung führt zu den Problemen, die ich eben kurz angeschnitten habe.
Ich schliesse mit dem dringenden Appell, sich hier meinem Antrag anzuschliessen. Wir hatten in der Kommission einfach nicht die Gelegenheit, ihn im Rahmen der Beratungen noch à fond zu diskutieren. Ich musste ihn jetzt halt, obschon ich Mitglied der Kommission bin, als Einzelantrag einreichen. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.