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Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-08-11

Wortprotokoll

Nach geltendem Recht werden die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer bekanntlich dann ausgeglichen, wenn sich der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Da es sich beim Ausgleich der kalten Progression um materielles Recht handelt, finden sich im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) keine entsprechenden Bestimmungen.

Aufgrund einer parlamentarischen Initiative der FDP-Fraktion befasste sich unser Rat bereits im Oktober 2008 mit dem Thema des Ausgleichs der kalten Progression. Die WAK empfahl dem Rat damals, der Initiative, d. h. der Forderung nach einem jährlichen Ausgleich, keine Folge zu geben, das berechtigte Anliegen aber in Form einer Motion aufzunehmen. Mit der Motion wurde eine Anpassung beim Ausgleich der Folgen der kalten Progression ohne zeitliche Vorgabe gefordert. Die Motion liess offen, wann die Anpassung erfolgen solle: ob jährlich, zweijährlich oder dann, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um ein unter der geltenden Marke von 7 Prozent liegendes Mass erhöht hat. Die WAK stützte ihre Entscheidung vor allem auf eine Stellungnahme der Finanzdirektorenkonferenz, welche sich gegen einen jährlichen Ausgleich ausgesprochen hatte.

Unser Rat folgte dem Antrag der Kommission und nahm die Motion an. Der Nationalrat stimmte im Dezember 2008 sowohl der Initiative als auch der Motion zu. In der Folge gab der Bundesrat eine Gesetzesänderung mit zwei Varianten in die Vernehmlassung. Mit der einen Änderung sollte der Ausgleich bei einer aufgelaufenen Teuerung von 3 Prozent erfolgen, mit der anderen Änderung sollte dies jährlich geschehen. Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens schlägt der Bundesrat in der Botschaft nun vor, die Folgen der kalten Progression künftig bei einer seit dem letzten Ausgleich kumulierten Teuerung von mindestens 3 Prozent auszugleichen. Erstmals sollte dies für das Steuerjahr 2010 erfolgen, sofern dieses Gesetz spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet worden wäre und die Referendumsfrist unbenützt ablaufen würde.

Der Nationalrat stimmte der Vorlage am 29. April 2009 mit 112 zu 48 Stimmen zu, allerdings in abgeänderter Form, gab er doch einem jährlichen Ausgleich der kalten Progression den Vorzug. Im Nationalrat wurde vor allem geltend gemacht, eine jährliche Anpassung sei das einzige System, welches garantiere, dass die Steuerlast durch die Teuerung nicht mehr vergrössert werde. Die Steuerpflichtigen hätten somit genau jenen Betrag an Steuern zu entrichten, welcher ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche.

Ihre Kommission hörte zu dieser Frage erst einmal den Präsidenten der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren an. Regierungsrat Wanner zeigte auf, dass die Kantone unterschiedliche Regelungen haben, um die kalte Progression auszugleichen. Die Kantone Basel-Landschaft, Waadt und Jura kennen einen jährlichen Ausgleich der kalten Progression mittels automatischer [PAGE 773] Indexierung des Steuertarifs. Der Kanton Bern hat die Einführung eines jährlichen Ausgleichs im April dieses Jahres beschlossen. Die überwiegende Mehrheit der Kantone hingegen gleicht die aufgelaufene Progression nach dem Überschreiten eines Schwellenwerts aus. Entsprechend spricht sich eine Mehrheit der Kantone für die Anwendung eines Schwellenwerts aus, befürwortet also die Vorlage des Bundesrates und lehnt einen jährlichen Ausgleich aus Kosten-Nutzen-Überlegungen ab.

Die Finanzdirektoren befürchten zudem eine unerwünschte Signalwirkung auf ihre Steuergesetzgebungen und damit einen indirekten Eingriff in ihre Souveränität. Ebenso klar fordern die Kantone, dass möglichst rasch Gewissheit bezüglich der Umsetzung des Ausgleichs der kalten Progression geschaffen wird, da die administrativen Prozesse und technischen Systeme angepasst werden müssen. Für die Festlegung der Steuertarife, die zu Beginn der Steuerperiode vorliegen müssen, sei es ebenfalls notwendig, dass die Angaben bis Jahresmitte vorliegen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen ebenfalls Eintreten auf die Vorlage, und zwar einstimmig. Unbestrittenermassen ist die kalte Progression ungerecht und verzerrt die vom Gesetzgeber vorgesehene Steuerbelastung, denn diese steigt, obwohl die Kaufkraft gleich bleibt. So haben in der Schweiz, trotz den gesetzlichen Korrekturen zur Milderung der kalten Progression und verschiedenen Steuersenkungen, die Einnahmen aus der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden seit 1970 im Verhältnis zum Wirtschaftswachstum pro Kopf überproportional stark zugenommen. Während sich das nominelle Bruttoinlandprodukt pro Kopf zwischen 1970 und 2006 vervierfachte, fallen die Einkommen aus der Einkommenssteuer pro Kopf sechsmal höher aus.

Die kalte Progression trifft nicht alle Steuerpflichtigen im gleichen Ausmass. Dies führt zu Verzerrungen in der Verteilung der Gesamtsteuerlast auf die einzelnen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Für jene, die unterhalb der Steuerfreigrenze sind, hat die kalte Progression keine Wirkung; für jene, die den Höchststeuersatz erreichen und damit dem Proportionaltarif unterliegen, auch nicht. Frankenmässig wirkt sie sich dort am stärksten aus, wo der marginale Steuersatz am höchsten ist, und prozentual da, wo der marginale Steuersatz am stärksten ansteigt.

Eintreten war in der Kommission unbestritten. Umstritten war die Frage, ob die kalte Progression, wie dies vom Bundesrat vorgeschlagen wird, aufgrund einer kumulierten Teuerung oder ob sie gemäss Nationalrat jährlich ausgeglichen werden soll. Eine längere Diskussion führten wir auch zur Frage des Inkrafttretens. Ich werde in der Detailberatung ausführlicher zu diesen beiden Fragen Stellung nehmen.

Im Namen der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.