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Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14

Wortprotokoll

In Absatz 1 werden die Aus- und Durchfuhr gestrichen und der Vorbehalt der Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel aufgehoben. Schliesslich wird bezüglich des Schiesspulvers statuiert, dass eine nach der Waffengesetzgebung erteilte Einfuhrbewilligung auch als Einfuhrbewilligung nach dem Sprengstoffgesetz gilt. Gemäss dem neuen Absatz 1bis richten sich Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver nach den Bestimmungen der Kriegsmaterial- bzw. der Güterkontrollgesetzgebung.

Absatz 3 kann aufgehoben werden, da Herstellung und Einfuhr des Schiesspulvers nach Absatz 1 geregelt werden.