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Botschaft über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen

vom 20. September 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf eines Bundes- gesetzes über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10659 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Übersicht

Mit Bundesbeschluss vom 17. März 1966 (AS 1966 893) wurde dem Bundesrat ein erstes Mal die Ermächtigung erteilt, Schuldenkonsolidierungsabkommen abzu- schliessen. Diese Ermächtigung wurde per Bundesbeschluss vom 18. März 1970 (AS 1970 1707) bis zum 31. Juli 1980 verlängert, dann mit Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 (SR 946.240.9) bis zum 31. Juli 1990 und schliesslich mit Bundes- beschluss vom 5. Oktober 1990 (SR 973.20) nochmals bis zum 31. Juli 2000. Die Erfahrung mit diesen Bundesbeschlüssen war sehr zufriedenstellend. Die Ermächti- gung zum Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen läuft am 31. Juli 2000 aus und muss nun ein weiteres Mal erneuert werden. Diese Ermächtigung ist nach Artikel 163 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung eine Rechtsvorschrift zur Gewäh- rung von Ermächtigungen. Deshalb muss die vorgeschlagene Ermächtigung des Bundesrates die Form eines Gesetzes annehmen, das dem fakultativen Referendum untersteht. Die Dauer dieser Ermächtigung wird auf 10 Jahre beschränkt, damit nach Ablauf dieser Zeit die Notwendigkeit von Umschuldungen erneut beurteilt werden kann. Diese Umschuldungen verfolgen zwei wesentliche Ziele. Erstens sind sie ein Mittel zur Überwindung von Liquiditätskrisen, indem sie den Schuldnerländern eine Frist- verlängerung für die Rückzahlung von fällig gewordenen Forderungen gewähren. Zudem ermöglichen sie es, den am stärksten von der Überschuldung betroffenen Ländern eine Schuldenreduktion zu gewähren. Zweitens schützen sich die Gläubiger in einem gewissen Mass gegen Verluste durch Zahlungsunfähigkeit, welche ohne Umschuldungen nicht vermieden werden könnten. Angesichts der finanziellen Lage gewisser Entwicklungs- und Transitionsländer werden weitere Umschuldungen nötig sein. Dank der Ermächtigung zum Abschluss von entsprechenden Verträgen wird die Schweiz sich ohne Verzug den Umschuldungsaktionen der anderen Gläubigerländer anschliessen können.

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil 11 Ausgangslage Seit über 35 Jahren erlauben Umschuldungen den schwer verschuldeten Ländern, vorübergehende Liquiditätskrisen zu überwinden. Die Schuldenkrise, welche An- fang der 80er-Jahre auftrat, verschärfte sich zusehends und erreichte schliesslich in den 90er-Jahren kritische Ausmasse. Auf Grund dieser ungünstigen Entwicklung und im Versuch, dieser Krise zu begeg- nen, gingen die Gläubigerländer, welche das Problem über den Pariser Club ange- hen, sowie die Handelsbanken, welche unter der Ägide des Londoner Clubs zusam- mengefasst sind, neue Wege. Mit den konventionellen Mitteln liess sich das Ver- schuldungsproblem nicht lösen. Die Handelsbanken eröffneten deshalb den Län- dern, die gewisse genaue Bedingungen erfüllten, mit dem Brady-Plan (1989) neue Perspektiven. Die staatlichen Gläubiger und die internationalen Institutionen ihrerseits haben Son- dermassnahmen für diese Fälligkeiten eingeführt. In den Umschuldungsverträgen war denn auch bis in die 90er-Jahre üblicherweise eine Rückzahlfrist von rund zehn Jahren vorgesehen, einschliesslich einer im allgemeinen fünf-jährigen Karenz. Nach den G7-Weltwirtschaftsgipfeln von Toronto 1988, London 1991, Neapel 1994, Lyon 1996 und Köln 1999 beschlossen die Gläubigerländer, für neue Umschuldun- gen Vorzugskonditionen (mit Streichung eines Teils der Schulden und längerer Rückzahlungsfrist) zu gewähren. Diese Konditionen führten, je nach Land, denen sie gewährt wurden, zu unter- schiedlichen Resultaten. Von den 30 Ländern mit mittlerem Einkommen, welchen der Pariser Club in den letzten 20 Jahren ihre Fälligkeiten umschuldete, haben 24 keine weitere solchen Aktionen mehr verlangt. Dass sie diesen Kreis verlassen konnten, widerspiegelt die bedeutenden Fortschritte, die sowohl bei der makro- ökonomischen Stabilität wie bei den Strukturreformen erreicht wurden. Zudem half ihnen diese Entwicklung, ausländische Investitionen anzuziehen. Dagegen gelang es aber nur weniger als einem Viertel der 37 Länder mit tiefem Einkommen, welche Umschuldungen verlangt hatten, den Kreis zu verlassen. Dies zeugt von der chroni- schen Überschuldung, mit der diese Länder zu kämpfen haben. 1996 wurde auf multilateraler Ebene die Initiative HIPC (Highly Indebted Poor Countries) lanciert, welche Ländern, die gewisse Bedingungen erfüllten, die Gewäh- rung von konzessionellen Bedingungen mit einem Schuldenerlass von bis zu 80% ermöglichte (Initiative von Köln: 90% und mehr, falls nötig). Die vom IWF und der Weltbank gutgeheissene Initiative kombiniert ein integriertes und koordiniertes Vorgehen, welches die Teilnahme aller bilateralen, multilateralen und kommerziel- len Gläubiger verlangt. Im Zentrum der Initiative stehen die fortlaufenden Bemü- hungen der Schuldner um makro-ökonomische Anpassungen und die Einführung struktureller und sozialer Reformen.

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Die im Rahmen des Pariser Clubs erfolgte Umsetzung der HIPC-Bedingungen führte zu einem beträchtlichen Durchbruch. Diese Massnahmen ermöglichten einen wesentlichen Schuldenerlass und beeinflussten auch die Behandlung der bilateralen Schulden bei Ländern, die nicht dem Pariser Club angehören. Dadurch, dass sich die Schweiz frühzeitig engagierte, hat sie sich einen wichtigen Platz in den internationalen Foren für die Förderung und Verteidigung eines kohä- renten, innovativen und realistischen Vorgehens bei Umschuldungen errungen. Die jüngsten Entwicklungen bestätigen diese Richtung hin zu einem grösseren interna- tionalen Realismus in der Analyse des Verschuldungsproblems.

12 Perspektiven und Entwicklung In den meisten Ländern findet heute eine Neuverteilung der Rollen zwischen öffent- lichem und privatem Sektor statt. Die Länder des Südens setzen immer öfter Ent- wicklungsstrategien um, welche auf Handel und Investitionen von aussen als Wachstumsmotor aufbauen. Deshalb werden Auslandinvestitionen als effizientes Mittel angesehen, um Technologie- und Finanztransfers zu erhalten, ohne die Schuldenlast zu vergrössern. Zwischen 1984 und 1994 stiegen die ausländischen Di- rektinvestitionen von 10 auf 27 Mia US$. Mehr und mehr Unternehmen der Indu- strienationen investieren in Entwicklungsländern, sei es, um auf den aufstrebenden Märkten präsent zu sein, oder um ihre Produktionskosten zu senken. Um in Zukunft nicht erneut mit Ueberschuldungsproblemen konfrontiert zu werden, und um eine gewisse «Versickerung» des investierten Kapitals in den Entwick- lungsländern so weit wie möglich zu vermeiden, hat die OECD 1995 Leitlinien für gute Regierungsführung verabschiedet. Auch IWF und Weltbank berücksichtigen diese Kriterien. Die gute Regierungsführung, ein Begriff aus der Entwicklungspoli- tik, hat die Einführung von politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen (Demokratie, Rechtsstaat, verantwortliche Führung der öffentlichen Angelegenhei- ten, Bekämpfung der Korruption), welche die Grundlage einer nachhaltigen wirt- schaftlichen Entwicklung bilden sollen, zum Ziel. Zahlreiche Industriestaaten ver- binden heute ihre Entwicklungszusammenarbeit und ihre Handelspolitik mit der Einhaltung dieser Regeln.

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13 Konkrete Anwendungen des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1990 Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1990 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen haben wir bis Ende Juni 1999 folgende Um- schuldungsverträge abgeschlossen: Jahr Anzahl Verträge Umschuldungsbeträge (Mio Fr.)

1990 10 915.7 1991 11 826 1992 13 2279 1993 7 1035.4 1994 8 275.5 1995 5 325.7 1996 8 278.3 1997 6 439.4 1998 0 0 1999 1 14.2 (1. Halbjahr)

Total 69 6389.2

Einzelheiten zu den abgeschlossenen bilateralen Abkommen sind im Anhang zu fin- den. Über die Unterzeichnung der verschiedenen Abkommen haben wir in unseren halbjährlichen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik informiert. Die Umschuldungsguthaben der Exportrisikogarantie (ERG), einschliesslich der ka- pitalisierten und noch ausstehenden Zinsen, beliefen sich Ende 1998 auf 2643 Mil- lionen Franken. Mit Blick auf eine vorsichtige Bewertung der Aktiven figurieren die Umschuldungsguthaben in der Bilanz der ERG mit einem Wert von 50,6% ihres nominalen Wertes.

14 Gründe für das Gesuch um Erneuerung der Ermächtigung zum Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen Die Zahlungsbilanzprobleme, welche Umschuldungen bewirken, haben vielfältige Gründe und hängen sowohl mit endogenen wie mit exogenen Faktoren zusammen. Unter den endogenen Faktoren sind unter anderem die politischen Systeme und die strukturellen Schwierigkeiten zu nennen. Viele Entwicklungsländer haben sich nach Erlangen der Unabhängigkeit zu einem Entwicklungsmodell entschlossen, das auf der Rolle des Staates als Antriebsmotor aufbaut. Dieser Staat wurde aber zunehmend von einer kleine Elite zum eigenen Profit ausgebeutet. Langfristig erwies sich dies als falsch : Der Interventionismus des Staates lähmte die Privatinitiative, Korruption und Verschwendung von Ressourcen herrschten vor. Der entsprechende Abzug von Geldern aus dem Staatsbudget beraubte den Staat der nötigen Mittel, um seine vor- dringlichen Aufgaben zu erfüllen, da die zur Verfügung stehenden Mittel für die Schuldenlast aufgewendet werden mussten.

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Zu den exogenen Faktoren zählen als Erstes die Preisschwankungen der Basispro- dukte beim Import wie beim Export und die Auswirkungen, welche das Ausbleiben der privaten Kapitalflüsse mit seinem direkten Einfluss auf das Budget hatte. Vor dem erneuten Aufschwung der privaten Kapitalflüsse in den 90er-Jahren hingen die Krisen in den Entwicklungsländern im Wesentlichen mit einer schlechten ma- kroökonomischen Politik zusammen, insbesondere mit den ausserordentlich hohen öffentlichen Defiziten und der Auslandverschuldung. Dagegen sind Krisen, wie sie seit 1995 in Asien und Lateinamerika zu beobachten sind, eng mit der starken Ex- pansion der Kapitalbewegungen verbunden. Eine rasche und umfangreiche Flucht von kurzfristig investiertem Kapital in einem dieser Länder bringt unausweichlich Liquiditätsprobleme mit sich. Die massiven Kapitalzuflüsse und das Fehlen eines regulierten Finanzsektors haben in vielen Ländern zur Explosion der internen Kre- dite beigetragen, oft für Projekte, die wenig rentabel waren und grosse Risiken bar- gen. Der brüske Rückzug von ausländischem Kapital muss in einem Land, das bereits überschuldet ist, wie in einem Land, das erst seit kurzem industrialisiert und noch schwach entwickelt ist, fast zwangsläufig eine Finanzkrise auslösen. Deshalb hilft die Umschuldung einerseits diesem Land, das dadurch seine Wirtschaft an die neuen Gegebenheiten anpassen kann. Andererseits ermöglicht sie es den staatlichen und privaten Gläubigern, sich gegen Verluste zu schützen. Im weiterem sichert sie eine Gleichbehandlung bei der Leistung des Schuldendienstes. Im vergangenen Jahrzehnt wurde auf der Suche nach immer höherem Ertrag ein gro- sser Teil des Privatkapitals in die Wirtschaft von Ländern mit mittlerem Einkommen investiert. Die Anlagen erfolgten meist kurzfristig, wobei wegen der vom Investor eingegangenen Risiken die Zinsen hoch waren. Die Länder, in die dieses Geld floss, richteten sich auf einen konstanten Kapitalzufluss ein, integrierten diesen schnell in ihre Budgets und nahmen teure Projekte in Angriff. Da es sich aber um volatiles Kapital handelte, wurden die Gelder bei den ersten be- unruhigenden Zeichen abgezogen und in sicherere Orte verlagert, was zu Finanzie- rungslücken führte. Diese Bewegungen führten zur Destabilisierung der Handelsbilanzen von wirt- schaftlich schwachen Ländern, wodurch auch die Rückzahlung der Auslandschulden in Frage gestellt wurde. Hinsichtlich der ärmsten und am stärksten verschuldeten Länder Afrikas hat sich be- stätigt, dass sie sich wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Potentials ohne Hilfe von aussen nicht aus ihrer Schuldenkrise befreien können, da ihr Wirtschaftswachs- tum von den Schulden zu stark beeinträchtigt wird. Obwohl die Entschuldungs- massnahmen (HIPC) zu wenig schnell greifen, beinhalten sie trotzdem Elemente ei- ner positiven Antwort. Sie tragen so zur Gesamtlösung der Überschuldungsprobleme bei. Die Schweiz leistet in diesem Zusammenhang finanzielle Beiträge an die inter- nationalen Aktionen von IWF und Weltbank. Im Rahmen des Pariser Clubs ge- währten die Gläubigerländer Umschuldungen zu Vorzugsbedingungen. Wegen dem Schuldendruck, welcher trotz allem weiter auf diesen Ländern lastet, sind weitere Umschuldungsaktionen nötig. Es ist offensichtlich, dass die Gründe für die Zahlungsbilanzprobleme mit Umschul- dungen allein nicht aus der Welt geschafft werden können. Umschuldungen müssen durch Massnahmen ergänzt werden, welche durch Hilfe von aussen die wirtschaftli- che und soziale Situation sanieren. Nach den Grundsätzen des Pariser Clubs ist eine

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Umschuldung ausserdem nur möglich, wenn das Schuldnerland gleichzeitig ein Programm mit dem Internationalen Währungsfonds umsetzt. Es hat damit die Mög- lichkeit, seine Wirtschaftspolitik zu revidieren und zusammen mit internationalen Organisationen (Internationaler Währungsfonds, Weltbank usw.) die erforderlichen Strukturanpassungen vorzunehmen. Die Verlangsamung der Weltwirtschaft, der Rückgang der Kredite, der Preiszerfall bei den Rohstoffen, die starke kurzfristige Verschuldung und die immer grössere internationale Beweglichkeit des Kapitals sind Faktoren, welche die Zahlungsbilanz der Entwicklungsländer und der Länder in der Umschuldungsphase direkt beeinflus- sen. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass – unabhängig von der Ausgangslage der betroffenen Regionen und Länder – Umschuldungen durch die Gläubigerländer weiterhin ein wichtiges und effizientes Mittel sind, um zur Lösung von Zahlungs- bilanzproblemen beizutragen.

2 Inhalt des Bundesgesetzes Das Bundesgesetz ermächtigt den Bundesrat Schuldenkonsolidierungsabkommen über Forderungen des Bundes und der Exportrisikogarantie abzuschliessen. Die Ab- kommen umfassen demnach Forderungen, die einerseits aus Krediten stammen, wel- che von der ERG versichert sind, und andererseits aus Darlehen, die in der Vergan- genheit vom Bund im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährt wurden und die noch nicht in Geschenke umgewandelt worden sind. Seit einiger Zeit wer- den Beiträge des Bundes grundsätzlich nur noch als Geschenk geleistet. Die Erfahrung mit dem Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1990 war sehr zufrieden- stellend. Insbesondere ermöglichte er es der Schweiz, zusammen mit anderen Gläu- bigerstaaten solidarisch und schnell den Schuldnerländern zu helfen. Er kann mate- riell ohne Änderungen als Bundesgesetz weitergeführt werden. Wie bisher werden wir Sie nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) re- gelmässig über die abgeschlossenen Verträge informieren.

3 Finanzielle Konsequenzen und Auswirkungen auf den Personalbestand Die finanziellen Auswirkungen der Umschuldungen sind nicht vorhersehbar, da sie in erster Linie von den wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen in den Län- dern abhängen, die von der ERG versichert werden. Immerhin sollte die ERG ihre Aktivitäten eigenwirtschaftlich finanzieren können (Art. 6a Abs.1 und Abs.7 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 (SR 946.11) über die ERG). 1998 fiel die Summe der vom Bund gewährten Vorschüsse erstmals seit 1986 auf unter eine Mil- liarde Franken. Ergänzend zur Entlastung um rund 1 Milliarde Franken, welche durch die Zinsbefreiung auf den Währungsgarantieverlusten und den Erlass von Vorschüssen gegen die Abtretungen von Umschuldungsguthaben ermöglicht wurde (Bundesbeschluss vom 14. September 1990 (SR 946.12)), konnte die ERG dem Bund während der fünf letzten Jahre über 850 Millionen Franken an Vorschüsse zu-

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rückzahlen. Dies zeigt die günstige Entwicklung der ERG auf dem Weg zur Eigen- wirtschaftlichkeit. Sollten die Ausgaben die Einnahmen des ERG-Fonds überstei- gen, kann der Bund der ERG verzinsliche und rückzahlbare Vorschüsse gewähren (Art. 6b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die ERG). Die Durchführung des Bundesgesetzes macht kein zusätzliches Personal erforder- lich.

4 Legislaturplanung Es ist vorgesehen, die Vorlage in den Legislaturplan 1999–2003 aufzunehmen.

5 Beziehung zum europäischen Recht Die Gläubigerstaaten, welche der EU angehören, müssen wie die Schweiz bilaterale Umschuldungsverträge abschliessen. Die Zuständigkeit zur Verhandlung und zum Abschluss solcher Abkommen liegt bei den Regierungen jedes Mitgliedsstaates. Das Bundesgesetz stimmt sowohl in seinen Zielen wie bei den vorgeschlagenen Lösun- gen mit der EU-Gesetzgebung überein.

6 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 der Bundesverfassung, welcher dem Bund die umfassende Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten einräumt. Die Ermächti- gung des Bundesrates zum Abschluss von Verträgen ist eine rechtsetzende Bestim- mung im Sinn von Artikel 163 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung. Die vorge- schlagene Ermächtigung muss daher in die Form des Bundesgesetzes gekleidet wer- den und untersteht dem fakultativen Referendum.

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Anhang

Bilaterale Schuldenkonsolidierungsabkommen gemäss Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1990

1999 (1. Halbjahr) Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

ZAR VII 17. April 1999 14,2 32 4/0.1

Total 14,2

1998 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

Total 0

1998 wurde kein bilaterales Schuldenkonsolidierungsabkommen abgeschlossen. Den meisten im Rahmen des Pariser Clubs behandelten Länder wurden von der Schweiz die Schulden früher erlassen oder die ERG hat keine Forderungen mehr bei ihnen (Rückkauf durch den Bund).

1997 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

Kamerun V 21. Nov. 1997 42 3,5 0,1 Guinea C. IV 24. Feb. 1997 – 22,5 0,1 Guinea C. V 15. Juli 1997 8,7 22,5 1,61 Jordanien IV 23. Dez. 1997 48,2 14,5 4,3 Madagaskar VIII 18. Juli 1997 8,7 32,5 0,1 Russland IV 30. Jan. 1997 331,8 14,5 4,3

Total 439,4

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1996 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

Algerien II 13. Feb. 1996 88,8 12 5 Kamerun IV 28. März 1996 41,9 1 5,2 Kongo B. IV 31. Okt. 1996 14,3 31,5 0,1 Kroatien V 9. Jan. 1996 29,3 11,5 5,75 Gabun VI 22. März 1996 13,6 12,5 5,2 Honduras III 30. Sept. 1996 53,2 22,5 0,1 Mazedonien V 9. Jan. 1996 20,1 11,5 5,75 Sierra Leone VI 12. Juni 1996 17,1 11 5,2

Total 278,3

1995 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

Jordanien III 23. Feb. 1995 40 4,5 5,5 Russland II 12. Jan. 1995 53 15 5,5 Russland III 14. Nov. 1995 73 5 5,6 Sierra Leone V 17. Jan. 1995 17 22,5 0,38 Togo X 5.Sept. 1995 142,7 7,5 5,45

Total 325,7

1994 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

Algerien I 21. Nov. 1994 – 11,5 5,5 Bulgarien III 6. Dez. 1994 66 3,5 5,5 Kamerun III 12. Juli 1994 27 1,25 5,625 Kongo B. III 25. Nov. 1994 12,8 6,5 5,5 Gabun V 10. Okt. 1994 12,9 12,5 5,5 Kenia I 13. Mai 1994 17,9 6,5 5,625 ZAR VI 22. Juni 1994 22,3 4,5 4,8 Russland I 10. März 1994 116,6 4,5 5,625

Total 275,5

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1993 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr.) (Jahre) % p.a.

Argentinien V 1. Feb. 1993 531,3 12,5 7 Brasilien IV 17. Mai 1993 365,3 11,5 6,625 Bulgarien II 30. April 1993 65,9 3,5 6,625 Guinea C. III 27. Jan. 1993 7,5 22,5 0,46 Honduras II 28. Sept. 1993 47,3 22,5 0,46 Mali III 11. März1993 2,5 22,5 0,46 Sierra Leone IV 22. Feb. 1993 15,6 22,5 0,46

Total 1035,4

1992 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr) (Jahre) % p.a.

Argentinien IVy 16. Juni1992 457,5 3,5 7,625 Bolivien IV 27. Nov. 1992 38,8 2,5 0,9263 Bulgarien I 2. Juni 1992 53 3,5 7,625 Kamerun II 14. Mai 1992 19,2 6,5 7,625 ElfenbeinküsteVI 14. Mai 1992 281 6,5 7,625 Ägypten II 7. März 1992 655,7 24,5 – Ecuador V 23. Juli 1992 33,4 6,5 7,625 Gabun IV 20. März 1992 11,3 4,5 – Jordanien II 6. Aug. 1992 24,6 6,5 7,625 Polen VI 30. Sept. 1992 526,4 13,5 1,6 Tansania IV 2. Dez. 1992 29,4 4,5 0,88 Togo IX 26. Okt. 1992 129,9 22,5 0,92 Sambia V 27. Nov. 1992 18,8 2,5 6,64

Total 2279

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1991 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr) (Jahre) % p.a.

Argentinien III 12. April 1991 399,3 3,5 8,25 Bolivien III 15. Jan. 1991 30 5,5 4,75 Kongo B. II 18. Feb. 1991 8,1 8,5 8,125 Honduras I 12. Aug. 1991 38,6 6,5 7,625 Madagaskar VII 8. März 1991 7,5 5,5 4,625 Nigeria III 13. Juli 1991 130,5 3,5 7,625 Philippinen IV 23. Dez. 1991 40,7 6,5 7,625 ZAR V 20. Feb. 1991 17,5 5,5 4,625 Senegal IX 25. Nov. 1991 19,2 5,5 4,125 Togo VIII 26. Feb. 1991 121,5 5,5 4,625 Sambia IV 5. März 1991 13,1 5,5 4,6/6

Total 826

1990 Land Vertrag vom Umschuldungsbetrag Rückzahlungsdauer Zinssatz (Mio Fr) (Jahre) % p.a.

Elfenbeinküste V 31. Mai 1990 210,5 1 7,75 Ecuador IV 30. April 1990 27,1 3,5 7,25 Gabun III 23. März 1990 9,5 6 7,25 Guinea-Bissau II 29. Juni 1990 9 5,5 4,75 Mali II 22. März 1990 1,9 5,5 3,75 Mexiko II 23. Mai 1990 45,1 3,5 6,5 Polen V 27. Juli 1990 457,2 11,5 8 Senegal VII 29. Juni 1990 19,1 – 2,75 Tansania III 9.Juli 1990 19,7 4 4,75 Togo VII 8. Feb. 1990 116,6 5,5 3,75

Total 915,7

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