Art. 1 Grundsatz Der Grundsatzartikel wurde noch vor den Geltungsbereich gesetzt, um der Zusam- menarbeit im Rahmen der Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Organisatio- nen der Arbeitswelt ein besonderes Gewicht zu verleihen21. Die hier bewusst ge- wählte, neue Terminologie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wirtschaft einer- seits ein wesentlicher Akteur der Berufsbildung bleibt, dass aber neben Industrie, Gewerbe und Handel auch andere Bereiche wie Land- und Forstwirtschaft sowie – seit der Verfassungsabstimmung vom 18. April 1999 neu in Bundeskompetenz – Gesundheit, Soziales und Kunst einzubeziehen sind. Die ausdrückliche Erwähnung der Sozialpartner und der Berufsverbände wurde in der Vernehmlassung von breiten Kreisen gewünscht.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich Gemäss neuer Bundesverfassung, Artikel 63 Absatz 1, erlässt der Bund «Vor- schriften über die Berufsbildung». Grundsätzlich fallen damit alle Bildungsbereiche mit Ausnahme der Hochschulbildungen unter dieses Gesetz. Eine Ausnahmeklausel auf Gesetzesstufe und eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, gewisse Berufe aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen, sorgen aber dafür, dass be- züglich der Regelungsmöglichkeiten keine Optionen verbaut sind.
21 Die Zusammenarbeit ist im geltenden Gesetz weniger zentral (vgl. BBG Strafverfolgung Abs. 1; Bund, Abs. 2)
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Hervorzuheben ist die Trennung von höherer Berufsbildung und berufsorientierter Weiterbildung (Buchstaben b/c) sowie diejenige von Bildung und Qualifizierungs- verfahren (Buchstabe d). Im heutigen Gesetz ist die höhere Berufsbildung ein wesentlicher Teil der Weiter- bildung, während die Qualifizierungsverfahren immer eine bestimmte Bildung ab- schliessen. Die Trennung von höherer Berufsbildung und berufsorientierter Weiter- bildung trägt der Tatsache Rechnung, dass Tertiärstufe und Weiterbildung nicht gleichgesetzt werden können. Die Trennung von Bildung und Qualifizierungsverfahren hebt die Bindung von Ab- schlüssen an einen bestimmten Bildungsgang auf. Es sollen verschiedene Wege zum Nachweis eines Abschlusses führen können. Das entspricht den Grundsätzen von Durchlässigkeit und Flexibilität sowie Frauenpostulaten und dem stärkeren Einbe- zug «gebrochener» Bildungsgänge im Allgemeinen. Neu wird auch die Berufsberatung als kantonale Aufgabe bezeichnet. Die bisherige, eng auf die in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgende Aus- und Weiter- bildung der Berufsberater beschränkte Bundeskompetenz (Art. 5 BBG), wird gestri- chen. Einer gesamtschweizerischen Ausbildung der Berufsberatenden steht dadurch aber nichts im Wege (z.B. höhere Fachprüfung oder Fachhochschule). Die Möglich- keit zur Unterstützung der Herstellung von Informations- und Dokumentationsmate- rial besteht im Rahmen des allgemeinen Informationsauftrags gemäss Artikel 5 wei- ter.
Art. 3 Ziele Der Zweckartikel enthält wegleitende Ziele für die Umsetzung des Gesetzes auf Verordnungsstufe bzw. deren Umsetzung in der Praxis. Buchstaben (a) und (b) nennen die Spannungsfelder, zwischen denen sich die Be- rufsbildung bewegt: Wirtschaft und Gesellschaft, Individuum und Allgemeinheit. Bildung des Einzelnen, seine Integration in die Arbeitswelt und die Wettbewerbs- fähigkeit der Betriebe sind in der Berufsbildung gleichermassen wichtig und aufei- nander abzustimmen. Buchstabe (c) betont die Notwendigkeit der Chancengleichheit im Allgemeinen und derjenigen der Geschlechter im Besonderen. Die Bildungsgänge sind so zu gestalten, dass sie für alle wählbar sind. Das wird insbesondere durch die Gesetzesbestimmun- gen konkretisiert, die auf individuelle Leistungsfähigkeit abstellen und die Einbet- tung von «Patchwork»-Bildungen in die Strukturen der Berufsbildung erlauben. Unter «regional» sind Wirtschafts- und Sprachregionen zu verstehen. Buchstabe (d) trägt dem Umstand Rechnung, dass die wirtschaftliche und die tech- nologische Entwicklung die Menschen im Erwerbsprozess vermehrt vor neue An- forderungen stellen, die Bildungsprofile unschärfer und Berufswechsel immer mehr zur Regel werden. Buchstabe (e) geht davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin auf vergleichbare Qualifikationsnachweise angewiesen sind. Transparenz soll jedoch auch in Bezug auf die Bildungsgänge und die Qualität der Angebote herrschen.
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Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung Angesichts der beschleunigten Entwicklungen auf dem Arbeits- und Bildungsmarkt wird die Pflicht aller Akteure zur Entwicklung auch der Berufsbildung verankert. In Bezug auf die Berufsbildungsforschung verzichtet der Gesetzesentwurf auf Vor- schriften, wie die Forschenden ihre Aufgaben wahrzunehmen haben. Die Zusam- menarbeit soll aber auch hier verstärkt werden. Die Kompetenz des Bundesrates zur Abweichung vom Gesetz schafft die notwendi- ge Flexibilität, um Neuerungen auszutesten.
Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel Auf Grund der Vernehmlassung werden gesonderte Bestimmungen zur Information und Dokumentation aufgenommen. Das erlaubt es dem Bund namentlich auch, die Berufsberatungsinformation im Rahmen gesamtschweizerischer Projekte zu unter- stützen. «Gesamtschweizerisch» schliesst sprachregionale Bedürfnisse ein.
Art. 6 Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften Bei der Förderung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften ist etwa an besondere Massnahmen im Fremdsprachenunterricht oder an den Austausch von Lernenden über die Sprachgrenzen hinweg gedacht. Solche Massnahmen sollen auch unter diesem Gesetz weiterhin gefördert werden können.
Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen Die Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen ist, wie auch die genannte Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 56). Gedacht ist etwa an das Führen von kleinen Berufsschul- klassen in Randregionen, an Massnahmen zu Gunsten von Berufen, die trotz wenig Lernenden eine besondere volkswirtschaftliche oder kulturelle Bedeutung haben (z.B. Rheinmatrosin/Rheinmatrose, Geigenbauerin/Geigenbauer) oder an besondere Vorhaben zur Integration von ausländischen Jugendlichen.
Art. 8 Qualitätsentwicklung Qualitätsentwicklung bildet in einem vielfältigen System unterschiedlicher Akteure ein wesentliches Element der (Selbst-)Steuerung bzw. der Anpassung an zukunfts- bezogene Entwicklungen auf allen Ebenen. Sie ist verstärkt auf selbstverantwortli- ches Handeln aller Beteiligten angewiesen, weshalb die Verantwortung dafür den Anbietern von Berufsbildung zu überbinden ist. Wesentlich ist, dass Methodenfrei- heit herrscht und die Qualitätsentwicklung nicht auf die grossen Qualitätssiche- rungssysteme reduziert wird.
Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit Angemessene Anrechnung anderweitig erbrachter Lernleistungen und erworbener Kompetenzen ist im Sinne einer besseren Erschliessung der vorhandenen menschli- chen und materiellen Ressourcen systematisch zu ermöglichen. Dies soll ausdrück-
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lich nicht nur auf berufliche Erfahrungen eingeschränkt sein und bereits beim Er- stellen der jeweiligen Bildungsverordnung berücksichtigt werden.
Art. 10 Mitwirkungsrechte der Lernenden Das bereits im geltenden Gesetz erwähnte «Mitspracherecht» für die Lernenden in Betrieb (Berufsschule Abs. 2) und Schule (Höhere Fachschulen Abs. 7) wird auf alle Anbieter beruflicher Bildung ausgedehnt.
Art. 11 Private Anbieter Das Verhältnis öffentlicher zu privaten Anbietern ist im heutigen Gesetz nicht gere- gelt. Neu wird dieses Verhältnis für die höhere Berufsbildung und die berufsorien- tierte Weiterbildung unter wettbewerbspolitischen Aspekten thematisiert. Für die be- rufliche Grundbildung stellt sich das Problem nicht, weil kein vergleichbarer Markt besteht. Der Ausdruck «nicht in ungerechtfertigter Weise» trägt der Tatsache Rech- nung, dass in gewissen Bereichen Wettbewerbsbedingungen nur beschränkt ver- wirklicht werden können. Im Streitpunkt zwischen «marktverzerrenden» subventionierten Angeboten und nicht subventionierten privaten Angeboten wird zu Gunsten einer flexibleren und dem Wettbewerbskonzept besser entsprechenden Regelung mit «Marktpreisen» ent- schieden. Private Angebote haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Subventionen, ausge- nommen sie werden im Auftrag der öffentlichen Hand erbracht. In diesem Fall liegt es an den Subventionsgewährenden, auch die entsprechenden Bedingungen zu for- mulieren.
2. Kapitel: Berufliche Grundbildung 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 12 Gegenstand Der Artikel betont die Gleichgewichtigkeit der fachlichen und allgemeinen, der be- ruflich-wirtschaftlichen und bildungsmässigen Komponente in der Berufsbildung. Wenn im Gesetzesentwurf von Qualifikationen die Rede ist, so sind sie in diesem umfassenden Sinn zu verstehen. Der Sportunterricht gehört zum allgemein bildenden Unterricht der Berufsbildung. In diesem Sinn ist er hier erwähnt, nicht jedoch – wie im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen – gleichberechtigt neben praktischer und allgemeiner Bildung als drittes Element der Berufsbildung.
Art. 13 Duale Bildung Die Aufteilung von Theorie und Praxis soll im Rahmen der jeweiligen Bildungsver- ordnungen sachgerecht vorgenommen werden. Absatz 3 präzisiert, dass die allge- meine Zusammenarbeitspflicht auch für die Lernorte (Betrieb, Berufsschule und überbetriebliche Kurse) gilt.
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Art. 14 Bildungstypen und Dauer Der mit einem Fähigkeitszeugnis nachgewiesene Abschluss der Lehre bzw. einer Berufsfachschule gewährleistet sowohl berufliche Handlungsfähigkeit als auch den Anschluss an die höhere Berufsbildung. Die entsprechende Bildungsdauer soll min- destens drei Jahre dauern. Für berufliche Qualifikationen, die auf Grund ihrer Anforderungen an die Breite oder an die Tiefe des Vermittelten keine dreijährige Bildung erfordern, sollen kürze- re eidgenössisch anerkannte berufspraktische Bildungen möglich sein. Das abschlie- ssende Attest öffnet als weiterführende Möglichkeit den Weg zum Fähigkeitszeug- nis, nicht aber zur höheren Berufsbildung (vgl. Art. 30 Abs. 2). Weniger strukturierte Bildungen nach dem Baukastensystem kommen vor allem für erwachsene Arbeitskräfte in Frage. Im Sinne der individuellen Flexibilisierung lässt Absatz 2 für besonders Leistungs- fähige bzw. Leistungsschwache Abweichungen von den Regelbildungszeiten zu.
Art. 15 Aufsicht Die Aufsichtsfunktion der Kantone soll durch betreuende, fördernde und moderie- rende Funktionen verstärkt werden. Der Ausdruck »sorgen für» erhält im Zusammenhang mit der neuen Pauschalfinan- zierung (Art. 54) eine wichtige Bedeutung. Er steht dafür, dass die Kantone für et- was – hier konkret die Aufsicht – die Verantwortung übernehmen, es aber nicht un- bedingt selber durchführen oder anbieten müssen. Sie können es auch an Dritte ab- treten oder interregional lösen, haben dann die entsprechenden Bundesgelder aber auch an letztere weiterzugeben.
Art. 16 Bildungsverordnungen Die Ordnung der Grundbildung in den jeweiligen Bildungsvorschriften wird flexib- ler gestaltet und fördert zukunftsbezogene Anpassungen. Die entsprechenden Ver- ordnungen sollen nur noch die Ziele und Leistungsanforderungen umschreiben. Es ist Sache der zuständigen Anbieter, wie die Anforderungen im Einzelnen inhaltlich und organisatorisch an die Bedürfnisse einer angemessenen und gehaltvollen Grund- bildung anzupassen sind. Wo es keine Anbieter im Sinne des Gesetzes gibt oder wo sich sonst Neuerungen aufdrängen, soll das Bundesamt auch von sich aus tätig werden können. Dies kann neben Bildungsverordnungen auch – immer in Zusammenarbeit mit den Kantonen und gegebenenfalls mit den Organisationen der Arbeitswelt – grundlegende Modelle möglicher oder erwünschter Bildungswege umfassen. Die Kompetenz des Bundes- amtes (bisher Departement) zum Erlass der Bildungsverordnungen soll die flexible Anpassung an neue Bedingungen fördern.
Art. 17 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Vorbereitungsmassnahmen auf eine Bildung der Sekundarstufe II gewinnen an Be- deutung. Die Kantone sind gehalten, die spezifische Bildungsleistung der Berufsbil-
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dung für integrations- und sozialpolitische Belange einzusetzen (z.B. Einfügen in die Arbeitswelt, Förderung der Sprachkompetenz ...). Der Bund unsterstützt sie für diese Leistungen (vgl. Art. 54 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1). Zusätzlich wird der Bund auch Pilotprojekte im Zusammenhang mit solchen Massnahmen unterstützen.
Art. 18 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung Die Kompetenz des Bundesrates zur Vorbeugung oder möglichst raschen Bekämp- fung von Ungleichgewichten auf der Angebots- und Nachfrageseite darf nicht zu unumkehrbaren Sachzwängen führen. Auch schliesst sie die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft ein.
2. Abschnitt: Berufslehre
Art. 19 Gegenstand Die Bestimmungen über die Berufslehre orientieren sich grundsätzlich an der heuti- gen Betriebslehre, gelten aber auch für andere Institutionen als Betriebe im engeren Sinn. Die Bestimmungen über das Lehrverhältnis werden gegenüber dem geltenden Ge- setz um Verfahrens- und Verhaltensvorschriften entlastet. Ausdrücklich wird auf die Möglichkeit von Bildungsverbünden hingewiesen.
Art. 20 Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung Anders als im geltenden Gesetz wird der Lehrbetrieb als wichtigster Partner der Be- rufslehre ausdrücklich genannt. Die rechtlichen Voraussetzungen, die für das Ertei- len der Bildungsbewilligung erfüllt sein müssen, sind in verschiedenen Erlassen ge- regelt (z.B. Obligationenrecht, Arbeitsgesetz). Die Lehrwerkstätten werden als eine Form der Betriebslehre genannt, im Übrigen aber als Spezialform im Gesetz nicht mehr besonders erwähnt. Das Verbot von kantonalen Gebühren ist neu.
Art. 21 Lehrvertrag Die Bestimmungen über den Lehrvertrag werden von Detailvorschriften entlastet. Der Vertrag soll den kantonalen Behörden nur noch zur Kenntnis gebracht, nicht mehr von ihnen genehmigt werden. Eine allfällige Eingriffsmöglichkeit ist über die Aufsicht gegeben. Die Möglichkeit für zeitlich begrenzte Lehrverträge wurde wegen den besonderen Bedingungen in der Landwirtschaft eingefügt. Eine Ausdehnung auf analoge Fälle ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Art. 22 Berufsschule Die Organisation der Berufsschule ist Aufgabe der Kantone (Art. 23). Der Gesetzes- entwurf enthält nur die allgemeinen Grundsätze. Der Begriff «eigenständiger Bil- dungsauftrag» ist bereits im geltenden Gesetz (Art. 27 Abs. 1 BBG) enthalten. Er wird neu in Buchstaben a – c präzisiert. Eigenständigkeit bedeutet keine Legitimati- on für Alleingänge (vgl. Art. 13 Abs. 3), sondern verdeutlicht den Wert, der den schulischen Bildungsteilen zukommt.
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Es ist sinnvoll, die vorhandene Infrastruktur optimal zu nutzen. Die Berufsschulen sollen daher berufsorientierte Weiterbildung und Kurse der höheren Berufsbildung anbieten können, nicht aber dazu verpflichtet werden.
Art. 23 Angebot an Berufsschulen Hier handelt es sich um Präzisierungen im Rahmen des Status quo. Das Grundange- bot der Berufsschulen soll unentgeltlich sein. Allfällige Kostenbeteiligungen für weiterführende Angebote sind den Kantonen freigestellt. Zu «sorgen für» vgl. die Erläuterung zu Artikel 15. Absatz 3 schränkt die heutige Regelung insofern ein, als der Besuch von Freikursen nicht mehr im Belieben des berechtigten Lernenden liegt, sondern – praxisnäher – auch auf die Erfordernisse des Betriebs abzustimmen ist.
Art. 24 Überbetriebliche Kurse Mit Ausnahme der Bezeichnung «überbetriebliche Kurse» (geltendes Gesetz: «Ein- führungskurse» zur berufsspezifischen Vermittlung von grundlegenden Fertigkeiten) und der ausdrücklichen Erwähnung der Kostenbeteiligung in Absatz 4 werden ge- genüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderun- gen vorgenommen. Die Namensänderung trägt der Tatsache Rechnung, dass «Ein- führungskurse» nicht nur zu Beginn der Lehre ihren Platz haben, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt der Einführung in allgemeine Berufs- bzw. Berufsfeld- kenntnisse dienen.
3. Abschnitt: Berufsfachschule
Art. 25 Gegenstand und Angebot Unter «Berufsfachschulen» werden nicht besondere Berufsschulen verstanden, son- dern ein Angebot von Bildungsgängen in Bereichen, wo die berufliche Bildung hauptsächlich schulisch zu vermittelnde Theorie erfordert (z.B. Hightech-, an- spruchsvolle Dienstleistungsberufe). Um die berufliche Handlungsfähigkeit zu ge- währleisten, sind betriebliche Praktika zwingend ins Gesamtangebot zu integrieren. Daher kann in der Regel nicht mehr der Betrieb die Hauptverantwortung für den Bildungsgang übernehmen. Eine Art von Berufsfachschule stellen heute diejenigen Handelsmittelschulen dar, die ihre Praktika zumindest teilweise bereits erweitert und auf die schulische Bildung abgestimmt haben. Für die Bildungsgänge an Berufsfachschulen sind eigene Ausbildungsvorschriften erforderlich, die wie alle Bildungsverordnungen in Zusammenarbeit mit den zu- ständigen Organisationen erarbeitet werden müssen (vgl. Art. 16 Abs. 3). Damit wird eine schulische Parallelberufsbildung verhindert und dafür gesorgt, dass die Abnehmer im Hinblick auf die erforderlichen Qualifikationen und auf das Bereit- stellen von Praktikumsplätzen wesentlich einbezogen sind. Lehrwerkstätten bieten Grundbildungen gemäss den Vorschriften der Betriebslehre. Sie zählen demzufolge nicht zu den Berufsfachschulen. Es schliesst aber nicht aus, dass sie Praktika für Bildungsgänge der Berufsfachschule anbieten.
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Art. 26 Praktika Die duale Bildung gemäss diesem Gesetz führt grundsätzlich zu einer beruflichen Handlungskompetenz, setzt also betriebliche Praxis voraus. Absatz 1 setzt die dafür erforderliche zeitliche Mindestgrenze, die nicht ein Schul-, sondern ein Arbeitsjahr umfasst.
4. Abschnitt: Berufspraktische Bildung
Art. 27 Gegenstand Die berufspraktische Bildung regelt den Bereich der beruflichen Grundbildung, der ein flexibleres Eingehen auf besondere Umstände und Bedingungen ermöglicht, sei- en sie individueller oder bildungsmässiger Art. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass es eine Nachfrage nach Qualifikationen gibt, die weniger als einen Lehrab- schluss erfordern. Andererseits besteht eine wichtige bildungspolitische Herausfor- derung darin, möglichst vielen jener rund 15 Prozent der Erwerbstätigen eine beruf- liche Grundbildung zu ermöglichen, die heute über keinen nachobligatorischen Ab- schluss verfügen. Von der berufspraktischen Bildung ist die verkürzte Lehre zu unterscheiden, die zwei Jahre dauern kann. Diese beruht auf bereits erbrachten Vorleistungen. Unter solchen allgemeinen Durchlässigkeitsbedingungen kann auch die berufspraktische Bildung kürzer gehalten werden (z.B. berufliche Zusatzbildung auf der Grundlage eines Lehrabschlusses oder einer allgemeinen Maturität).
Art. 28 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse In der berufspraktischen Bildung ist gegenüber der Berufslehre eine vermehrte Indi- vidualisierung vorgesehen. Im Gegensatz zur heutigen Anlehre sollen dabei aber nicht die Anforderungen an die Einzelnen angepasst werden. Es ist vielmehr darauf hinzuwirken, dass ein gesamtschweizerisch anerkannter Standard erreicht wird. Für Lernschwächere erfordert dies zweifellos einen höheren Betreuungsaufwand, an dessen Kosten sich die öffentliche Hand beteiligen soll. Sie sind in Relation zu den Kosten zu sehen, die ungenügend gebildete Erwerbstätige der öffentlichen Hand sonst verursachen. Die Kompetenz zur Festlegung der näheren Bedingungen liegt beim Bundesrat, weil diese hauptsächlich die Kantone betreffen und sie zumindest bis zur Entwicklung einer Praxis flexibel gehandhabt werden müssen.
5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität
Art. 29 Die Berufsmatura setzt sich wie bisher aus einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und einer erweiterten Allgemeinbildung zusammen (vgl. Art.°14 Abs. 5). Auf eine weitergehende inhaltliche Regelung auf Gesetzesstufe wird verzichtet. Damit ist der Spielraum für künftige Anpassungen dieses Instruments gewährleistet. Im Sinn der Attraktivitätssteigerung der Berufslehre soll die von der öffentlichen Hand angebo-
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tene Berufsmaturität durchwegs unentgeltlich sein. Die Regelungskompetenz des Bundesrates entspricht der allgemeinen Maturität.
3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
Art. 30 Gegenstand Die höhere Berufsbildung schliesst an die höchsten Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität, allgemeine Maturität) an und führt zu ei- nem eidgenössischen Diplom. Der Zugang auch mit einem allgemein bildenden Ab- schluss ist im Hinblick auf Bildungsgänge des Gesundheits- und Sozialbereichs so- wie auf das geltende EU-Recht im Bereich der Diplomanerkennung von Bedeutung. Bei den Kriterien für die höhere Berufsbildung verzichtet der Entwurf auf die «Vorgesetztenfunktion» zu Gunsten einer allgemeineren Umschreibung («an- spruchs- oder verantwortungsvollere Berufstätigkeit»). Es geht um Qualifikationen, nicht um Hierarchien. Das Qualifikationsniveau entspricht dem Nichthochschulbe- reich der Tertiärstufe (ISCDE97: 5B) und ist eng mit beruflicher Praxis verbunden. Die Vielfalt der höheren Berufsbildung – durch den Einbezug der Berufsbildungen in Gesundheit, Sozialem und Kunst noch verstärkt – erlaubt keine allgemeine Zu- gangsberechtigung. Für die einzelnen Richtungen braucht es zusätzliche, von den Anbietern der höheren Berufsbildung zu definierende Zutrittsbedingungen, die der jeweiligen Spezifizität des Bildungsgangs Rechnung tragen. Sie kann inhaltlicher Art oder durch die Struktur des Angebots bedingt sein. Beispielsweise sind die not- wendigen Bildungsvoraussetzungen oder die erforderliche Praxis in gewissen Fällen in die Bildungsgänge eingebaut, in anderen Fällen sind sie durch vorangehende Be- rufstätigkeit zu erwerben.
Art. 31 Formen der höheren Berufsbildung Zur weiterführenden Berufsbildung zählen gemäss Status quo die eidgenössischen Berufs- und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen einerseits und alle höheren Fachschulen (Technikerschulen usw.) andererseits. Sie unterscheiden sich darin, dass die eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen aus- schliesslich über die Prüfungen definiert sind, während bei den höheren Fachschu- len der vollzeitliche oder berufsbegleitende Bildungsgang geregelt ist.
Art. 32 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprü- fungen werden von den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt in eigener Ver- antwortung durchgeführt und dienen Personen mit Berufserfahrung zum Nachweis ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse. Das Bundesamt genehmigt die Prüfungsvor- schriften nach den Vorgaben des Bundesrates. Mit den Berufs- und höheren Fachprüfungen steht der Berufsbildung ein äusserst flexibles und nachgefragtes Instrument höherer beruflicher Qualifizierung zur Ver- fügung. Da dieses Instrument über die Prüfungen gesteuert wird, ist es hauptsächlich
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unter dem Titel Qualifizierungsverfahren (vgl. Art. 46) zu behandeln. Mit «Anfor- derungen» sind auch die Prüfungsvorschriften gemeint. Die Unterscheidung zwischen Berufs- und höherer Fachprüfung im geltenden Ge- setz kann nicht befriedigen (Art. 51ff BBG): Die häufig als niedriger eingestufte Be- rufsprüfung stützt sich auf die Vorgesetztenfunktion und verlangt «wesentlich höhe- re Anforderungen als die Berufslehre»; die Diplomstufe der höheren Fachprüfung ihrerseits wird über die selbständige Betriebsführung und «höhere Ansprüche» im Beruf definiert. Faktisch ist eine qualifikationsbezogene Unterscheidung zwischen den Berufs- und höheren Fachprüfungen nur innerhalb einer Branche möglich. Im Quervergleich verschwimmen die Kriterien. Gestützt auf das Vernehmlassungsverfahren enthält der Gesetzesentwurf weiterhin beide Bezeichnungen, ohne jedoch eine inhaltliche Un- terscheidung zu treffen. Diese ist von den entsprechenden Branchen selbst festzule- gen. Weil die Kantone nicht verpflichtet sind, Angebote bereitzustellen, werden Kantone ohne Angebote einen Teil ihrer in Form von Pauschalen erhaltenen Bundesbeiträge auf Grund von Schulgeldabkommen an diejenigen Kantone weitergeben, die ent- sprechende Bildungsgänge führen.
Art. 33 Höhere Fachschulen Die höheren Fachschulen haben sich als Bildungsstätten für praktisch orientierte Fachleute bewährt. Mit Ausnahme des Verzichts auf die gesetzliche Unterscheidung «Technikerschulen» und «andere höhere Fachschulen» sowie der Anerkennung von Bildungsgängen anstelle von Schulen wird nichts geändert. Neu haben die Kantone, wie in der Vernehmlassung gefordert, auch hier für die Aufsicht zu sorgen. Die höheren Fachschulen dürften durch den Zuzug des Gesundheits- und Sozialbe- reichs an Bedeutung gewinnen. Sie sollen im Gesamtsystem der Berufsbildung ver- mehrt als eigenständiger Bereich der Berufsbildung positioniert werden. Zu den Bundesbeiträgen vgl. die Ausführungen zu Artikel 32.
4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 34 Gegenstand Der Bund hat gemäss Verfassung keine allgemeine Weiterbildungskompetenz. Die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes unterstützte Weiterbildung hat sich deshalb auf berufliche Aspekte zu beziehen. Unter Wahrung der verfassungsmässigen Schranken spricht sich der Entwurf für eine extensive Interpretation des Begriffs «beruflich» aus, was mit dem neuen Wort «berufsorientiert» signalisiert wird. Die berufsorientierte Weiterbildung dient der ständigen Anpassungs- und der Ver- tiefungs-Qualifikation, sei sie durch die Arbeitsmarktlage oder durch persönliche Interessen bedingt. Allgemein bildende Elemente können und sollen nicht durch- wegs ausgeschlossen werden. Viele der so genannten Schlüsselkompetenzen beru- hen auch auf Grundlagen, die die Allgemeinbildung zu legen hat. Abgrenzungs- und Förderkriterien sind somit weniger Inhalte als vielmehr der Bezug zu beruflichen
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Bedürfnissen. Auch neuere statistische Erhebungsmethoden richten sich vermehrt nach subjektiver Deklaration als nach «allgemeinen» Massstäben. Durch die Einführung von Pauschalierungen verliert die Abgrenzungsproblematik insofern an Schärfe, als die Kantone ohnehin auch für die allgemeine Weiterbildung zuständig sind. Auf Projektebene andererseits reicht die Trennschärfe aus. Das geltende Gesetz subsumiert unter «Weiterbildung» auch die höhere Berufsbil- dung. Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs trennt der Gesetzesentwurf die klar auf Diplomabschlüsse hin angelegte höhere Berufsbildung von der weniger struktu- rierten und formalisierten, vertiefenden und ergänzenden Weiterbildung. Diese hat im Übrigen bereits auf der Stufe der Grundbildung einzusetzen.
Art. 35 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung Die konkreten Weiterbildungsangebote sind von den Kantonen zu beurteilen und zu fördern. Angesichts ihrer Zuständigkeit für die Bildungspolitik auf ihrem Gebiet und die Vielzahl privater Anbieter wäre jede über Innovationsförderung, Koordination, Transparenz und Qualitätsentwicklung hinaus gehende Tätigkeit des Bundes zufäl- lig.
Art. 36 Massnahmen des Bundes Der Bund soll dort tätig werden, wo Angebote gesamtschweizerisch und im öffentli- chen Interesse erforderlich sind, diese jedoch nicht selbsttragend bereitgestellt wer- den können. Neben der allgemeinen Förderungskompetenz wird die Unterstützung bestimmter Organisationen durch den Bunde ermöglicht. Gedacht ist namentlich an Zertifizie- rungsstellen im Zusammenwirken von Kantonen, Wirtschaft und anderen Bildungs- anbietern bzw. -abnehmern. Die Erfahrung der vergangenen Jahre mit höheren Arbeitslosenraten hat gezeigt, dass die Abstimmung mit den direkten arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Ar- beitslosenversicherungsgesetz sehr wichtig ist. Sehr schnell entwickeln sich sonst kostspielige parallele Strukturen.
5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 37 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren Für die Qualifikationsnachweise wird ein neues Gesetzeskapitel geschaffen, um die Diplome, Prüfungen usw. von den Bildungsgängen abzuheben. Es soll vermehrt möglich werden, bestimmte Qualifikationsnachweise auf verschiedenen Wegen zu erreichen. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb auch davon ab, die Grundbildung kon- stitutiv mit einer bestimmten Altersstufe zu verbinden. Neu wird die Möglichkeit von Teilprüfungen (z.B. Credits, d.h. Einheiten, die ein- zeln bewertet werden und zusammengerechnet Abschlüsse ergeben), die auch selek- tiv sein können, und der Anerkennung von modularen bzw. anderen Vorleistungen
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für eine Gesamtprüfung gesetzlich verankert. Neben Prüfungen sollen für die Aus- stellung eines Ausweises «andere Qualifikationsverfahren» möglich sein, z.B. die Anerkennung von Berufs- oder sonstiger Praxis, der Nachweis von Theorie-Mo- dulen usw. Solche freiere Qualifikationsverfahren kommen eher für Erwachsene in Frage. Für die Berufsbildung von Jugendlichen sind formalisiertere Bildungsgänge ange- messener, weil sie einerseits einen festeren Rahmen bieten und andererseits dem Erlernen der notwendigen Vernetzungen dienlicher sind, wenn die Erfahrung fehlt. Das schliesst Vertiefungs- und Erweiterungsmodule für Jugendliche nicht aus.
Art. 38 Anforderungen an Qualifikationsverfahren Für die neu eingeführten Qualifikationsverfahren wird der Bundesrat Kriterien fest- gelegen, damit die Vergleichbarkeit mit den traditionellen Prüfungen gesichert ist. Mit den neuen Verfahren dürfen die bereits bestehenden Prüfungen nicht unterlau- fen werden.
Art. 39 Förderung anderer Qualifikationsverfahren «Andere Qualifikationsverfahren» gehören zum Bereich der Innovationen. Sie sollen aber auch als institutionalisiertes längerfristiges Angebot und nicht nur im Sinne ei- ner Anschubfinanzierung unterstützt werden können.
Art. 40 Titelschutz Wegen der differenzierten Angebote in der Grundbildung sollen die Berufsbildungs- abschlüsse gegenüber heute nicht mehr mit kollektiven Begriffen wie «gelernte Be- rufsangehörige» (Art. 43 Abs. 1 BBG), sondern mit der Abkürzung des Zeugnisses, Attests, Diploms usw. verbunden werden (z.B. «Maurer EFZ» [eidgenössisches Fä- higkeitszeugnis]).
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung
Art. 41 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis soll nicht nur im Anschluss an eine Be- triebslehre abgegeben werden können. Das Niveau entspricht der Unesco-Klassi- fikation ISCDE97: 3B. Das neue Gesetz erfasst alle Möglichkeiten, insbesondere die Berufsfachschulen mit vermehrt schulischer Bildung und integrierter Praxis. Die Lehrabschlussprüfung dürfte aber in ihrem Gehalt und in ihrer Bedeutung nach wie vor der Königsweg zum Abschluss der beruflichen Grundbildung vor allem im ge- werblich-industriellen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Bereich bleiben. Ausnahmebestimmungen für «mündige Personen, die den Beruf nicht nach diesem Gesetz erlernt haben» (Art. 41 Abs. 1 BBG), sind wegen der flexibleren Regelung durch «gleichwertige Qualifikationsverfahren» nicht mehr nötig.
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Art. 42 Eidgenössisches Berufsattest Mit dem eidgenössischen Berufsattest wird ein Niveau definiert, das ISCDE97: 3C entspricht. Es bescheinigt kürzere als dreijährige Regelberufsbildungen mit klar de- finierten, gesamtschweizerisch geltenden Qualifikationen. Die mit dem Attest er- worbenen Bildungselemente sollen Weiterbildung auf Sekundarstufe II und weiter- führende Grundbildungen mittels verkürzter Lehre ermöglichen.
Art. 43 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Das Niveau der eidgenössischen Berufsmaturität entspricht ISCDE97: 3A bzw. 4A. Im Hinblick auf die enge Bindung von Berufsfähigkeit und Allgemeinbildung sowie auf den Gedanken modularer Bildung wird hier – in Abweichung zur Regelung der allgemeinen Maturität – auf die Verpflichtung des Bundes für ein Prüfungsangebot verzichtet. Die Möglichkeit eines entsprechenden Angebots im Auftrag des Bundes soll jedoch bestehen bleiben.
Art. 44 Durchführung der Qualifikationsverfahren Die Regelung entspricht dem Status quo. Sie erscheint hier aus gesetzestechnischen Gründen.
Art. 45 Gebühren Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass für Abschlüsse der beruflichen Grundbil- dung keine Gebühren erhoben werden dürfen. Das schliesst Kostenbeteiligungen durch den Betrieb dort nicht aus, wo besondere Materialkosten entstehen.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung
Art. 46 Eidgenössische Berufs- und eidgenössische höhere Fachprüfung Zulassungsbedingung zu einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung ist grundsätzlich ein Fähigkeitszeugnis oder ein vom Anbieter zu definierender schulischer Abschluss der Sekundarstufe II mit allfälligen zusätzlichen Anforderun- gen. Diese Prüfungen beruhen in jedem Fall auf einer umfangreichen einschlägigen Fachpraxis. Ihre Dauer wird aber angesichts der unterschiedlichen Gegebenheiten nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern soll gemäss den Bedürfnissen und Not- wendigkeiten der Prüfungsträger in den einschlägigen Vorschriften festgelegt wer- den. Der Bund muss die Prüfungsaufsicht nicht mehr selber wahrnehmen, sondern hat nur noch für eine wirksame Aufsicht zu sorgen.
Art. 47 Fachausweis und Diplom Dieser Artikel enthält die formalen Bestimmungen zu Artikel 32.
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Art. 48 Höhere Fachschule An der Diplomabgabe durch die höheren Fachschulen ändert sich inhaltlich nichts. Eine Erweiterung auf die Diplome der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst ist möglich.
6. Kapitel: Bildung von Bildungsverantwortlichen
Art. 49 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ersetzen die bisherigen Bestimmungen über die «Lehrmeisterkurse» (Art. 10 und 11 BBG). Der Begriff «Lehrmeister» wird durch den weniger eingrenzenden und den tatsächlichen Ver- hältnissen besser Rechnung tragenden Ausdruck «Berufsbildnerin, Berufsbildner» ersetzt. Das heute unbefriedigend gelöste Obligatorium der Lehrmeisterkurse wird durch die Bestimmung abgelöst, dass die Befähigung zur Bildung nachgewiesen werden muss, aber auch anderweitig erworben werden kann. Inhaltlich gesehen sind «Lehrmeisterkurse» nach wie vor notwendig. Der Bundesrat legt die Minimalvorschriften für die Berufsbildnerinnen, die Berufs- bildner und die Lehrkräfte fest. Dabei sind ihm ausser den fachlichen und pädagogi- schen Fähigkeiten auch die Sozialkompetenzen wichtig. Zu diesen Fähigkeiten und Kompetenzen zählen auch Gleichstellungsfragen, kommt doch den Ausbildenden eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, das bisherige Muster von Männer- und Frauenberufen aufzubrechen.
Art. 50 Anforderungen an die Lehrkräfte Der Artikel über die Anforderungen an die Lehrkräfte schliesst alle in der Berufsbil- dung tätigen Lehrkräfte ein, nicht wie bisher nur die Berufsschullehrkräfte (z.B. auch die Lehrkräfte an überbetrieblichen Kursen). Weil die Aufsicht über die Schu- len und die Anstellung der Lehrkräfte in die kantonale Kompetenz fällt, wurde die Fortbildungspflicht für Lehrkräfte nicht speziell erwähnt. Fortbildung ist für jede fachlich kompetente Lehrkraft eine Notwendigkeit, die der Bund weiterhin unter- stützen wird (vgl. Art. 52)
In der Berufsbildung müssen Fach- und Allgemeinbildung zusammenspielen. Daher ist sowohl die fachliche als auch die pädagogische Qualifikation der Lehrperson zu berücksichtigen. Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Unter- richt in der Berufsbildung wesentlich auf nebenamtliche Praktikerinnen und Prakti- ker angewiesen ist.
Art. 51 Andere Berufsbildungsverantwortliche Der Bund soll neu die Grund- und Weiterbildung aller in der Berufsbildung Tätigen fördern können. Das ist nicht nur ein wesentliches Element der Qualitätssicherung und -entwicklung, sondern dient auch der raschen flächendeckenden Einführung und Durchsetzung von Neuerungen.
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Art. 52 Förderung der Berufspädagogik Soweit der Bund im Bereich der Bildung der Ausbildenden tätig ist, fällt dies bis jetzt in den Aufgabenbereich des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP). Das Institut soll zu einem schweizerischen Kompetenzzentrum für pädago- gisch-didaktische Fragen mit Schwerpunkt Berufsbildung entwickelt werden. Dies hat mehr als bisher in enger Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zu gesche- hen. Es besteht ein gesamtschweizerisches Interesse daran, dass in diesem Bereich kritische Massen erreicht werden. Die neue Gesetzesbestimmung ist so offen gehal- ten, dass keine Lösung präjudiziert wird.
7. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds 1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung
Art. 53 Grundsatz Der Artikel enthält die Grundsätze einer von Grund auf neu konzipierten Finanzie- rung der Berufsbildung auf Grund von leistungsorientierten Pauschalbeiträgen. Ge- genüber heute wird der Bund nicht mehr einen fixierten Teil der von den Anbietern in Rechnung gestellten «anrechenbaren Kosten» vergüten, sondern vielmehr einen «angemessenen» Teil der Kosten tragen. Für die in Artikel 54 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben der Kantone wird ein jährli- cher Pauschalbeitrag gewährt. Kantone, die einzelne dieser Aufgaben an Dritte über- tragen, haben auch einen angemessenen Teil des Pauschalbeitrags weiterzuleiten. Es braucht aber zusätzlich zu den Pauschalen nach wie vor gezielte Beiträge. Sie sind nötig, um Innovationen voranzutreiben, sowie um gewisse Angebote im öffent- lichen Interesse überhaupt zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Ferner ist im Bereich der höheren Berufsbildung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sowohl die Organisationen der Arbeitswelt als auch die Kantone als Anbieter von Bildungs- gängen auftreten. Grundsätzlich widerspricht es dem Gedanken der Pauschalen – sie sollen für erhöhte Transparenz und Effektivität der eingesetzten Mittel sorgen –, sie mit dem ein völlig anderes Ziel verfolgenden Finanzausgleich zu koppeln. Solange aber kein grund- sätzlich erneuertes Finanzausgleichssystem vorliegt, wird der unterschiedlichen Fi- nanzkraft der Kantone weiterhin Rechnung zu tragen sein. Die Modalitäten des Aus- gleichs sind Gegenstand der Verordnung, ebenso die Ausgestaltung der Pauschalen. Diese sollen auf möglichst allgemeinen Kriterien beruhen.
Art. 54 Pauschalbeiträge an die Kantone Der Artikel nennt die Bereiche, die mit dem Bundesbeitrag abgedeckt sind bzw. ab- gedeckt werden müssen. Wie die Gelder auf die Einzelaufgaben verteilt werden, ist Sache der Empfänger.
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Art. 55 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
Art. 56 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse Zu Gunsten der beiden berufsbildungspolitischen Werkzeuge sollen rund zehn Pro- zent der Bundesmittel für Berufsbildung reserviert werden. Über den Einsatz der Mittel wacht der unten definierte Innovationsrat (vgl. Art. 72).
Art. 57 Vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen, Bildungsgänge höherer Fachschulen Da im Bereich der höheren Berufsbildung nebst den Kantonen auch private Anbieter auf dem Bildungsmarkt ihre Leistungen anbieten, soll der Bund unter bestimmten Voraussetzungen auch diesen Anbietern Subventionen gewähren können. Die Bei- träge sollen den Kantonen zuhanden der Gesuchsteller ausgerichtet werden.
Art. 58 Bedingungen und Auflagen
Art. 59 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Die Bestimmung über die Kürzung von Beiträgen entspricht dem Subventions- gesetz. Zusätzlich kann der Bund neue Beiträge verweigern, wenn die Beitragsemp- fänger ihre Aufgaben und Verpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz in er- heblichem Masse vernachlässigen oder verletzen.
Art. 60 Finanzierung Die Bundesbeiträge sind an die vom Parlament zur Verfügung gestellten Kredite ge- bunden. Damit die Finanzierung für die Beteiligten berechenbar bleibt, verlangt die- ser neue Artikel als Gegengewicht einen mehrjährigen Zahlungsrahmen bzw. Ver- pflichtungskredite. Für die Festlegung der Kostenbeteiligung von rund einem Viertel der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand wird ein mehrjähriger Durchschnitt aus den vergangenen Jahren zu Grunde gelegt.
2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
Art. 61 Die Möglichkeit, einzelne Betriebe zu Solidaritätsbeiträgen zu Gunsten der Berufs- bildung zu verpflichten, ist neu. Sie setzt voraus, dass eine bestimmte Branche – nicht der Bund – von sich aus einen entsprechenden Fonds schafft, um die soge- nannten Trittbrettfahrer an den Kosten der beruflichen Bildung in ihrem Bereich zu beteiligen. Der Bund erscheint hier nur als die Instanz, die die Verbindlichkeit für alle Branchenmitglieder festlegt, wenn ein gewisses Quorum erreicht ist. Die Gege- benheiten sind so unterschiedlich, dass nötigenfalls Ausnahmen für das Quorum gemacht werden können.
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Weiter gehende Möglichkeiten des Bundes, namentlich eine allfällige Beteiligung, wurden auf Grund der Vernehmlassung nicht mehr berücksichtigt. Damit liegt die Verantwortung für adäquate Lösungen ganz in der Hand der betroffenen Akteure. Da Branchenfonds und kantonale Berufsbildungsfonds unterschiedliche Ziele ver- folgen und anders orientiert sind, sollen sie auch nebeneinander bestehen können.
8. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug Die bisherigen Bestimmungen sind im Licht eines optimierten Vollzugsföderalismus überprüft worden. Es drängen sich keine wesentlichen Änderungen auf.
1. Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 62 In den meisten Fällen wird wie bisher zunächst eine kantonale Rechtsmittelbehörde angerufen werden können, weil die grösste Zahl der Verfügungen von kantonalen Behörden ausgeht. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie ist Rechts- mittelinstanz und kommt zum Zug, wenn keine kantonale Behörde angerufen wer- den kann. Mit der Einführung von Teilprüfungen und der Modularisierung kann sich die Zahl der Anfechtungsobjekte möglicherweise vergrössern, was die bereits ein- getretene Überbeanspruchung von Rechtsmitteln verschärfen könnte. Mit der Öffnung gegenüber privaten Instituten wird es zunehmend Absolventen von Teilabschlüssen privater Schulen geben. Für die Anfechtung ihrer Entscheide steht der zivilrechtliche Weg zur Verfügung. Im Gegensatz dazu stehen die Absolventen öffentlichrechtlicher Anbieter unter dem Rechtsschutz der Verwaltungsrechtspflege.
2. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 63 Zuwiderhandlung und Unterlassung Die bisherigen Strafandrohungen richteten sich gegen Lehrmeister und Lehrlinge; der Entwurf reduziert sie auf ein praktikables Minimum.
Art. 64 Titelanmassung
Art. 65 Strafverfolgung Wie bisher.
3. Abschnitt: Vollzug An der grundsätzlichen Ausrichtung der Vollzugsbestimmung ändert sich nichts.
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Art. 70 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität Neu soll der Bundesrat in eigener Kompetenz internationale Vereinbarungen ab- schliessen können, sofern dies die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammen- arbeit und Mobilität in der Berufsbildung betrifft. Das Instrument soll auch im Inte- resse gegenseitiger Anerkennungen eingesetzt werden. Ausserdem werden die im geltenden Gesetz auf verschiedene Artikel verstreuten Bestimmungen zur Anerken- nung ausländischer Abschlüsse in einem Absatz zusammengefasst.
Art. 71 Eidgenössische Berufsbildungskommission Die eidgenössische Berufsbildungskommission war in der Vernehmlassungsvorlage nicht mehr enthalten. Von vielen Seiten wurde im Zusammenhang mit dem vorge- schlagenen Berufsbildungsrat eine breite Repräsentanz verlangt, was sich nur mit einer eidgenössischen Kommission nach bestehendem Muster verwirklichen lässt. Für die Zusammensetzung der eidgenössischen Berufsbildungskommission wie auch des eidgenössischen Innovationsrates und der eidgenössischen Berufsmaturitäts- kommission gilt die Kommissionenverordnung (SR 172.31), die eine ausgewogene Zusammensetzung dieser Gremien hinsichtlich Geschlecht, Sprache und Alter ge- währleistet.
Art. 72 Eidgenössischer Innovationsrat Der eidgenössische Innovationsrat tritt an die Stelle des im Vernehmlassungsent- wurf vorgeschlagenen Berufsbildungsrates. Der Innovationsrat ist jedoch ganz auf die konkrete Steuerung der Berufsbildung ausgerichtet, indem er der Subventions- behörde gegenüber ein Antragsrecht für zu unterstützende Projekte im Bereich von Neuerungen und besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse hat. Der Innovationsrat soll von den wesentlichen Akteuren der Berufsbildung getragen und durch Persönlichkeiten ihres Vertrauens besetzt sein. Im Interesse der Hand- lungsfähigkeit kann er aber nur einen beschränkten Kreis von Persönlichkeiten um- fassen.
Art. 73 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Wie bisher.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 74 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Zu den umfangreichen Anpassungen vgl. Anhang 2.
Art. 75 Übergangsbestimmungen Die vorgesehene Anpassungsfrist von fünf Jahren ist ambitiös. Im Interesse der Mo- dernisierung der Berufsbildung scheint es aber angebracht, die Frist knapp zu be- messen.
5764
Anhang 1: Übersicht über die Vollzugsorganisation Die Übersicht über die Vollzugsorganisation fasst die im Gesetz festgelegten Kom- petenzen und Aufgaben der beteiligten Partner im Sinne vermehrter Transparenz zu- sammen.
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Obligationenrecht: «Lehrmeister» wird durch «Arbeitgeber» ersetzt und es wird klargestellt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass eine befähigte Person die Berufsbildung vermittelt. Artikel 344a wird mit Absatz 2bis und 2ter durch Bestim- mungen zur Probezeit aus dem geltenden Berufsbildungsgesetz ergänzt. Bundesbeschluss betreffend das SRK: Gestrichen wird der Auftrag zur «Über- wachung der Ausbildung in den vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschulen.» Landwirtschaftsgesetz: Im Landwirtschaftsgesetz werden die Bestimmungen zur Be- rufsbildung gestrichen und die bisher damit verbundenen Bestimmungen zur land- wirtschaftlichen Beratung entsprechend angepasst. Waldgesetz: Die besonderen Subventionstatbestände gemäss Waldgesetz bleiben be- stehen.
5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.1.1 Finanzielle Auswirkungen Der Gesetzesentwurf schlägt eine Erhöhung des Bundesanteils an den Berufsbil- dungskosten der öffentlichen Hand von gegenüber heute knapp einem Fünftel auf ein Viertel vor. In absoluten Zahlen bedeutet das gemäss heutiger Berechnungs- grundlage rund 150 Millionen Franken im Jahr. Darin sind inbegriffen: die Unter- stellung der Berufsbildung in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) unter die Bundeskompetenz sowie die zusätzlichen Kosten für Innovationen. Der Zuwachs kommt zu rund vier Fünfteln vermehrten Bildungsanstrengungen der Kantone im Zusammenhang mit der Berufsbildungsreform zugute. Eine modernisierte Berufsbildung mit differenzierten Angeboten verursacht nicht nur Mehrkosten, sondern entlastet die öffentlichen Haushalte insbesondere in den Bildungs- und Sozialetats. Das neue leistungsorientierte Finanzierungssystem ge- währleistet einen effizienteren Einsatz der verfügbaren Mittel (vgl. Ziffer 3.1).
5.1.2 Personelle Auswirkungen Die Ausrichtung der Gesetzesrevision auf vermehrte Flexibilität und neue Inhalte verlangt zusätzliche Schulungsanstrengungen. Den Entlastungen durch weniger Re- gulierungsdichte steht der Einbezug der GSK-Berufe gegenüber.
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Mit den neu eingeführten Qualifikationsverfahren erhöht sich möglicherweise die Zahl der anfechtbaren Entscheide. Dies könnte mittelfristig zu einer vermehrten Be- lastung der Rechtsmittelbehörden (REKO/EVD und BBT) führen.
5.1.3 Ausgabenbremse Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zwecke der Aus- gabenbegrenzung vor, dass Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als zwanzig Millionen Franken oder neue wiederkeh- rende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Da die Er- höhung des Bundesanteils an den Ausgaben der öffentlichen Hand für die Berufs- bildung die Grenze von mehr als zwei Millionen Franken klar übersteigen, brauchen die Finanzierungsbestimmungen die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der beiden Räte.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Die Erhöhung des Bundesanteils an den Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung bringt den Kantonen eine Entlastung im Hinblick auf die Mehr- aufwendungen, ohne die eine Reform der Berufsbildung nicht möglich ist. Dasselbe gilt für die Gemeinden, die vom gleichen Steuersubstrat partizipieren. Der Anteil der Gemeinden an den Berufsbildungsausgaben ist generell rückläufig, da immer mehr Kantone die Sekundarstufe II vollständig übernehmen.
5.3 Auswirkungen auf die Gleichberechtigung Die trotz des Verfassungsauftrages vom 14. Juni 1981 auch in der Berufsbildung nach wie vor bestehenden Ungleichheiten von Frau und Mann lassen Bestimmungen zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter als notwendig erscheinen (vgl. Ziffer 1.1.3). Für eine spezielle Berücksichtigung im Berufsbildungsgesetz spricht die Förderung und Entwicklung der in unserer Gesellschaft vorhandenen menschli- chen Ressourcen sowie die Notwendigkeit einer guten beruflichen Bildung.
5.4 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Ziffer 1 dieser Botschaft äussert sich eingehend zur Notwendigkeit einer Revision des Berufsbildungsgesetzes aus dem Jahre 1978. Das Vernehmlassungsverfahren hat die Notwendigkeit staatlichen Handelns in diesem Bereich mit den Hinweisen auf ein verstärktes Engagement des Bundes klar an den Tag gelegt. Die schweizerische Berufsbildung ist seit je eine Verbundaufgabe von Bund, Kanto- nen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Verbände, Betriebe, öffent- liche und private Anbietende von Lehrstellen und anderen Bildungsangeboten). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt zum Nutzen unserer ganzen Gesellschaft und
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der Wirtschaft. Die Berufsbildung ist für zwei Drittel der Jugendlichen der Weg zum Erwachsenen- und Erwerbsleben. Die Wirtschaft und mit ihr die Organisationen der Arbeitswelt insgesamt sind ein tragendes Element der Berufsbildung. Ihre Stellung wird durch die Neuordnung ge- stärkt. Sie arbeiteten bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzesvorentwurfs engagiert mit. Die Anstrengungen für eine vorbildliche Berufsbildung sind eine un- verzichtbare Voraussetzung zur Erhaltung und Stärkung unserer Wettbewerbsfähig- keit. Zur dualen Berufsbildung gibt es keine Alternative, die einen besseren Bezug zu den erforderlichen Qualifikationen und zum Arbeitsmarkt herstellen würde.
5.5 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März 2000 angekündigt (Anhang 2 in Abschnitt 2.1, Forschung und Bildung, Rubrik «Richtliniengeschäfte», vgl. BBl 2000 2331).
5.6 Verhältnis zum europäischen Recht Die Schweiz ist durch keine internationalen Verträge, bilateralen und multilateralen Konventionen in ihrer Gesetzgebung bezüglich der Berufsbildung eingeschränkt. Der vorliegende Entwurf – wie auch schon das geltende Gesetz – erfüllt uneinge- schränkt die einschlägigen Postulate der UN-Konventionen gegen die Geschlechter- diskriminierung, gegen Kinderarbeit und für die Rechte des Kindes. Nach Inkrafttreten der bilateralen Verträge wird die Schweiz in Bezug auf die ge- genseitige Diplomanerkennung wie ein Mitglied der EU behandelt, so dass Inhabe- rinnen und Inhaber von schweizerischen Ausweisen Zugang zu reglementierten Be- rufstätigkeiten haben. Reglementierte Berufe sind wie in der Schweiz Berufe, deren unsachgemässe Ausübung mit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist (z.B. Medi- zin, Justiz, Installationsgewerbe, Sprengstoffwesen usw.). Nicht reglementierte Be- rufe stehen ohnehin der freien Ausübung offen. Was die Anerkennung im Hinblick auf Zulassungen zu Studien betrifft, so liegt diese nach wie vor im Ermessen der entsprechenden EU-Staaten. Die Mitglieder der Europäischen Union bewahren ihre Souveränität in Bildungsan- gelegenheiten. Allerdings ergeben sich aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts Konsequenzen für die Politik der Mitgliedstaaten mit denkbaren positiven und ne- gativen Auswirkungen für Drittstaaten. Die enge wirtschaftliche Verzahnung, der durch die bilateralen Abkommen erleichterte Personenverkehr im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die in allen Industriestaaten weitgehend iden- tischen Qualifikationserfordernisse legen es nahe, auch die schweizerischen Ausbil- dungsnormen so anzulegen, dass sie nach Inhalt und Terminologie im europäischen Umfeld verstanden und akzeptiert werden. Die mittlerweile intensive Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung wie auch in konkreten Bildungs- und Austauschprojekten fand ihren Niederschlag in der revi- dierten Fassung der Römer Verträge, dem «Vertrag von Amsterdam» vom 2. Okto- ber 1997. Nach Artikel 150 «(führt die) Gemeinschaft eine Politik der beruflichen
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Bildung, welche die Massnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalte und Gestaltung der beruflichen Bil- dung unterstützt und ergänzt.» Die Massnahmen sollen «unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten» er- folgen. Im erwähnten Artikel 150 verpflichten sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa- ten auch zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. Demzufolge sind die EFTA-Staaten, «soweit im Europäischen Wirtschaftsraum en- gagiert», aber auch die ost- und südosteuropäischen Beitrittskandidaten in die Pro- gramme voll integriert, nicht aber die Schweiz. Wohl stehen dieser die Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, soweit veröffentlicht, zur Verfügung. Aktive Mitwirkung und Einflussnahme auf die Projekte selbst ist jedoch nicht mög- lich.
5.7 Verfassungsmässigkeit Die verfassungsmässige Grundlage für die Gesetzgebung des Bundes über die Be- rufsbildung ist mit Artikel 63 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung gegeben: «Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.». Die Nachführung brachte eine umfassende Bundeskompetenz für die Berufsbildung, die bisher auf «die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst» (Art. 34ter Abs. 1 Bst. g aBV) beschränkt war.
5.8 Delegationen Die Zuständigkeiten der einzelnen Akteure sind in der «Übersicht über die Voll- zugsorganisation» in Anhang 1 des Gesetzesentwurfs aufgeführt. Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen wird sehr restriktiv gehandhabt, so dass die grund- sätzlichen Zuständigkeiten immer beim Bundesrat verbleiben. Die Einzelheiten wurden je nach Tragweite auf Departements- und Amtsstufe verwiesen. Gesetzge- bungsdelegationen befinden sich in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Arti- kel 18, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 52 Absätze 3 – 7 und Artikel 69 des Gesetzes- entwurfes. Sie sind in den Erläuterungen (vgl. Ziffer 5) begründet und betreffen alle den Bundesrat.
5.9 Vollzugstauglichkeit Die Berufsbildung war schon immer eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Wirtschaft. Die Aufgabenteilung ist eingeübt und soll auch für die von der kantonalen neu unter die Bundeskompetenz fallenden Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst gelten. Die betroffenen Kreise waren in die Erarbeitung des Gesetzes ab den ersten Vorbereitungen und in der Expertenkommission einbezogen. Das Gleiche gilt für die Verordnungsarbeiten. Die Zusammenarbeit der Akteure ist für die Be- rufsbildung zentral und in ausgebauten institutionellen Verfahren festgelegt. Aus- serdem finden ständig formelle und informelle Kontakte auf allen Ebenen statt.
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Anhang
Finanzierung der Berufsbildung im Ausland
In allen mit der Schweiz vergleichbaren Ländern mit dualer Berufsbildung kommt eine Vielzahl von Finanzquellen zur Anwendung: Zentralstaat, Gliedstaaten, Erzie- hungs-, Sozial- und Arbeitsmarktbehörden, Private, Sozialpartnerschaften. Daraus ergeben sich auch Querfinanzierungen. Jeder internationale Quervergleich über die Berufsbildungsfinanzierung muss daher zwangsläufig unvollständig bleiben. Ein Vergleich der Aufwendungen führt angesichts allzu unterschiedlicher Rahmen- bedingungen zu keinen eindeutigen Schlüssen, etwa über den Zusammenhang zwi- schen Kosten und Nutzen, oder über die Effektivität staatlicher Leistungen. Es feh- len allgemein anerkannte Indikatoren zum Verhältnis zwischen Aufwendungen und Anzahl Personen oder zu dem geschaffenen Wertschöpfungs-Potenzial (Ausbil- dungsqualität). Finanzierungsmodelle tragen den jeweiligen politischen Rahmenbedingungen und Traditionen Rechnung. Sie lassen sich demzufolge auch nicht ohne weiteres auf an- dere Staaten übertragen. Von Interesse ist in erster Linie die Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang die Wirtschaft direkt oder indirekt für die Berufsbildung aufzukommen hat, vor allem aber, ob eine betriebliche Ausbildungsverpflichtung fi- nanziell honoriert bzw. ein fehlendes Engagement durch eine Abgabe belastet wird (Umlageverfahren). In den untersuchten Staaten – Deutschland, Österreich, Frankreich, Niederlande und Dänemark – bestehen sehr unterschiedlich ausgestaltete Anreizsysteme, mit denen die Wirtschaft zu einem direkten Engagement in der Berufsbildung veranlasst wer- den soll. Ihr Erfolg ist aber gemessen an der Zielsetzung durchwegs gering. Ander- seits sind auch die eingesetzten Beträge – ob durch die öffentliche Hand oder direkt durch die Unternehmen aufgebracht – relativ bescheiden, was die politische Akzep- tanz erklärt. Auch neigen Netto-Empfänger dazu, grundsätzliche ordnungspolitische Bedenken beiseite zu schieben. Nicht berücksichtigt wird im Folgenden die Finanzierung von Massnahmen zur Wiedereingliederung Arbeitsloser. Diese überschneidet sich in allen Staaten, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass, mit der Finanzierung beruflicher Grund- und Weiterbildung und geht teilweise zu Lasten des Sozialfonds der Europäischen Uni- on. Dieser Sozialfonds kommt auch für die Berufsbildung zur Anwendung.
Deutschland In Deutschland geht die betriebliche Ausbildung wie in der Schweiz grundsätzlich zu Lasten der Unternehmen. Dabei sind verschiedene Spielarten festzustellen: über- betriebliche Fonds, tarifvertragliche Regelung, Ausbildungsverbünde. Im als Son- derfall bezeichneten Baugewerbe verbringen die Lehrlinge fast das ganze erste Lehrjahr in überbetrieblichen Kursen; hier findet eine tarifvertraglich vereinbarte Finanzierung zu Lasten aller, auch der nicht ausbildenden Betriebe statt. Die alte Bundesregierung beschloss, von 1997 bis vorerst 2001 bei öffentlichen Auftragsvergaben ausbildende Betriebe bevorzugt zu behandeln. Das Bundesver- fassungsgericht bezeichnete bei öffentlichen Aufträgen eine Bevorzugung von Be-
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trieben, die tarifvertragliche Lohnvereinbarungen einhalten, als nicht rechtens. Da- mit könnte auch das Submissionsprivileg ausbildender Betriebe unter Druck kom- men. Weitere Vorhaben zur Steigerung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe mittels Kostensenkung (Reduktion von Gebühren, Einfrieren der Lehrlingslöhne, Be- schränkung überbetrieblicher Ausbildungen und der Berufsschule «auf das strikte Minimum») wichen unter der neuen Regierung anderen Prioritäten. Die Koalitions- vereinbarung von 1998 sieht vor, «gemeinsam mit Gewerkschaften und Unterneh- men ... in einem Bündnis für Arbeit und Ausbildung konkrete Massnahmen (zu) vereinbaren, um allen Jugendlichen einen Arbeitsplatz zu sichern».
Österreich In Österreich durchläuft ein wesentlich höherer Anteil Jugendlicher als in Deutsch- land oder der Schweiz eine berufsbildende Vollzeitschule in der Art unserer Lehr- werkstätten. Die Finanzierung erfolgt weitgehend durch Bundesmittel. In der Wei- terbildung überwiegt die Finanzierung aus nicht staatlichen Mitteln. Ausgleichszahlungen von nicht ausbildenden zu ausbildenden Betrieben waren wäh- rend einiger Zeit Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Heute werden sie von keiner grösseren politischen Partei gefordert. Von Arbeitgeber- und Arbeitneh- merseite wird auf ein Modell im Bundesland Vorarlberg verwiesen. Dort leisten seit 1978 alle Betriebe der Elektro- und Metallindustrie Beiträge zur Förderung der Be- rufsbildung in der Branche. Die Belastung stieg im Lauf der Jahre von 1,5 auf 2,8 Lohnpromille, was eine Auszahlung von etwas unter 8000 Franken pro Lehrling (ganze Lehrzeit) ermöglicht. Berücksichtigt werden nur Betriebe, deren Lehrlinge eine Zwischenprüfung erfolgreich bestehen. Das Modell kann am ehesten mit dem im Kanton Genf angewendeten Verfahren verglichen werden. Hier wird auf sämtlichen Gehältern ein Beitrag zu Gunsten eines auch von der öffentlichen Hand gespiesenen Fonds erhoben, der Aktivitäten der Be- rufsbildung in Absprache zwischen Kanton und Sozialpartnern unterstützt.
Frankreich Die Berufsbildung erfolgt in Frankreich zum überwiegenden Teil in staatlichen Bil- dungsstätten («lycées professionnels» u.a.), die aus allgemeinen Mitteln des Staates finanziert werden. Seit 75 Jahren wird bei der Wirtschaft eine «taxe d’apprentis- sage» in Prozenten der Lohnsumme erhoben. Deren Ertrag kommt zunächst der be- ruflichen Weiterbildung, dann auch der Grundbildung in den staatlichen Schulen zu Gute. Grundsatz ist, dass alle Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitenden ein Prozent der Lohnsumme in einen branchenspezifischen, aber staatlich verwalteten Pool einzah- len. Daraus beziehen diejenigen Leistungen, die sich aktiv an der Weiterbildung be- teiligen. Das System wird als bürokratisch aufwändig beurteilt; es bewege vor allem Geldströme zwischen grossen und sehr grossen Unternehmen. Dennoch wurde es im Zusammenhang mit einer Renaissance des dualen Systems der beruflichen Grund- ausbildung im Ansatz übernommen. Das «système en alternance» (½ Betrieb, ½ Be- rufschule) soll in absehbarer Zeit mehr Jugendliche rekrutieren als das bisher vor- herrschende rein schulische System. Die Unternehmen zahlen 0,5 Prozent der Lohn-
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summe. Davon ist befreit, wer diesen Betrag nachweislich direkt für Ausbildungs- zwecke (im Betrieb oder zu Gunsten überbetrieblicher Veranstaltungen) aufwendet. Zusätzliche Prämien für Betriebe, die jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer anstellen, haben relativ häufig zu Missbräuchen geführt. Die Erfahrungen mit dem Umlageverfahren hingegen werden – abgesehen vom bürokratischen Auf- wand – gesamthaft als positiv beurteilt. Im Ausmass der Mehraufwendungen für die berufliche Grundbildung ging das Engagement des Staates in der Finanzierung der Weiterbildung zurück. Diese wird in zunehmendem Umfang durch sozialpartner- schaftliche Vereinbarungen getragen.
Niederlande In den Niederlanden bestehen zwei Instrumente zur teilweisen Finanzierung der be- trieblichen Bildung: Ausbildungsfonds und Steuerprivileg. Ein gesetzlicher Steuer- abzug für die Lehrlingsausbildung im dualen System beträgt für ausbildende Betrie- be pro Lehrling und Jahr durchschnittlich 3300 Franken. Die Fondslösung besteht in einer gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einen Lohnprozentsatz in einen brancheneigenen Fonds einzubezahlen. Daraus kön- nen Beiträge an ausbildende Betriebe und in Ausbildung stehende Personen geleistet werden. Das Instrument wurde ursprünglich für die Erwachsenenbildung geschaffen, dient heute aber auch für Aktivitäten der Lehrlingsstufe im dualen System. Es wird sozialpartnerschaftlich, aber strikte ausserstaatlich betrieben. Damit ist es den schweizerischen «Parifonds» vergleichbar, wie sie in der Maschinenindustrie und im Baugewerbe bestehen. Die berufsbildenden Schulen (vollzeitig oder in Ergänzung der Betriebslehre) wer- den vorwiegend durch die öffentliche Hand finanziert. Sie erheben aber Schulgelder, die unter gewissen Voraussetzungen durch Stipendien abgelöst werden. Ab dem Jahr 2000 soll eine aufwand- und erfolgsbezogene Finanzierung Platz greifen, die u.a. auf ein optimales Verhältnis von Lehrenden und Lernenden, Anzahl und Niveau der zertifizierten Abschlüsse und die erworbene Qualifikationsverbesserung (womit beispielsweise die Förderung Benachteiligter besonders honoriert werden kann) ab- stellt. Das Ziel sind weniger Ausfälle («drop-outs») und mehr Abschlüsse bei ge- samthaft sinkenden Kosten.
Dänemark Zur Bekämpfung einer beträchtlichen Jugendarbeitslosigkeit wurde in Dänemark ab 1977 ein pro-Kopf-Betrag zu Lasten von Provinzen und Gemeinden eingeführt. Das Anwendungsspektrum umfasste Fürsorge, Entlastung von Lehrbetrieben, Kurse, Be- rufsberatung, neue Ausbildungsplätze. Trotz ordnungspolitischen Bedenken wurden die Programme in modifizierter Form fortgesetzt, nun mit Schwergewicht auf Aus- bau des Ausbildungsangebots im schulischen Bereich und durch Motivation der Lehrbetriebe (Reduktion der Normendichte, Hilfestellung in Ausbildungsfragen, Appelle). Selbst nach Einführung finanzieller Beiträge an die Betriebe gingen die Lehrstellen aber konstant zurück, bzw. wurden insbesondere in zukunftsträchtigen Betrieben keine geschaffen. 1990 schlossen Regierung und Opposition eine Vereinbarung mit dem Ziel, allen Jugendlichen eine Ausbildung auf Sekundarstufe II zu ermöglichen: Berufsschulen sollen aktiv auf Werbetour bei den Betrieben gehen; Zugang zur Be-
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rufsbildung soll grundsätzlich kostenlos sein; für Schwächere wird eine Art Anlehre geschaffen, finanziert durch Arbeitgeber-Beiträge. Nach Anfangsschwierigkeiten – das Programm litt an fehlendem Sozialprestige, da es als Massnahme zu Gunsten der weniger Begabten galt – beginnt das Angebot zu greifen. Sämtliche Betriebe müssen sich an Fonds beteiligen, aus denen den ausbil- denden Betrieben die Gehälter der Lehrlinge während ihrer schulischen Abwesen- heit rückerstattet werden. Ferner wird aus den Fonds ein schulisches Ausbildungs- programm mitfinanziert für Jugendliche, die keine Lehrstelle gefunden haben. Ande- rerseits fliessen staatliche Mittel an ausbildende Betriebe, was zwar als nicht sehr effizient erkannt, aber ordnungspolitisch akzeptiert wird. Staatliche Beiträge an Be- rufsschulen werden pauschal pro Kopf ausgerichtet, multipliziert mit einem Faktor, der den unterschiedlichen Kosten je nach Berufsfeld Rechnung trägt («taximeter»).
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 5688 1 Notwendigkeit und Eckpunkte der Berufsbildungsreform 5691 1.1 Berufsbildung in veränderter Umwelt 5691 1.1.1 Neue Qualifikationsbedürfnisse 5693 1.1.2 Verändertes Lehrstellenangebot 5694 1.1.3 Chancengleichheit der Geschlechter 5695 1.2 Lehrstellenbeschluss I und II 5696 1.3 Umfassende Bundeskompetenz für die Berufsbildung 5697 1.4 Eine Aufgabe - drei Partner 5697 1.5 Ja zum dualen System 5698 1.6 Berufsbildung – Teil des Bildungssystems 5699 1.6.1 Schulische und berufliche Bildung 5699 1.6.2 Berufliche Handlungsfähigkeit 5701 1.6.3 Herausforderung an berufliche Schulen 5701 1.6.4 Integration 5702 1.6.5 Ökologische Nachhaltigkeit 5702 1.6.6 Gleich lange Spiesse 5703 1.7 Ergebnis der Vernehmlassung 5704 1.7.1 Hauptproblem: die Finanzierung 5705 1.7.2 Neue Bildungsangebote 5706 1.7.3 Weiterbildung 5706 1.7.4 Berufsbildungsrat 5707 2 Die neue Berufsbildungsordnung 5707 2.1 Entwicklungsoffenes Rahmengesetz – mehr Flexibilität 5708 2.2 Einbezug neuer Bereiche 5708 2.2.1 Gesundheit, Soziales, Kunst 5709 2.2.2 Landwirtschaft 5711 2.2.3 Forstwirtschaft 5712 2.3 Differenzierte Grundbildung – Sekundarstufe II 5712 2.3.1 Berufslehre 5713 2.3.2 Die berufspraktische Bildung 5719 2.3.3 Berufsfachschule 5720 2.3.4 Berufsmaturität 5721 2.4 Die höhere Berufsbildung – Tertiärstufe 5722 2.4.1 Berufs- und höhere Fachprüfungen 5723 2.4.2 Höhere Fachschulen 5724 2.4.3 Entwicklungslinien 5724 2.5 Berufsorientierte Weiterbildung 5725 2.5.1 Bezug zur Arbeitswelt 5726 2.5.2 Subsidiäre Rolle des Bundes 5726 2.6 Übergänge zwischen den Bildungsstufen 5727
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2.6.1 Berufsvorbereitung 5727 2.6.2 Übertritt zur Tertiärstufe 5728 2.6.3 Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den Stufen 5728 2.7 Steuerung der Berufsbildung 5729 2.7.1 Kompetenzordnung 5729 2.7.2 Innovationsrat 5730 2.7.3 Qualitätsentwicklung 5731 2.7.4 Berufsbildungsforschung 5733 2.7.5 Neuorientierung des SIBP 5734 2.7.6 Qualifikationsverfahren – Prüfungen und Abschlüsse 5736 3 Finanzierung 5738 3.1 Ein neues Finanzierungsmodell 5739 3.1.1 Höhere Bundesleistungen 5739 3.1.2 Systemwechsel 5740 3.1.3 Pauschalen 5741 3.1.4 Innovationen und besondere Leistungen 5743 3.2 Branchenbezogene Berufsbildungsfonds 5744 3.3 Der neue Finanzausgleich (NFA) 5746 4 Erläuterung der Gesetzesbestimmungen 5747 5 Auswirkungen 5765 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5765 5.1.1 Finanzielle Auswirkungen 5765 5.1.2 Personelle Auswirkungen 5765 5.1.3 Ausgabenbremse 5766 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 5766 5.3 Auswirkungen auf die Gleichberechtigung 5766 5.4 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 5766 5.5 Legislaturplanung 5767 5.6 Verhältnis zum europäischen Recht 5767 5.7 Verfassungsmässigkeit 5768 5.8 Delegationen 5768 5.9 Vollzugstauglichkeit 5768
Anhang 1 Finanzierung der Berufsbildung im Ausland 5769 Deutschland 5769 Österreich 5770 Frankreich 5770 Niederlande 5771 Dänemark 5771 Berufsbildungsgesetz (Entwurf) 5775
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