Botschaft über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf
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Botschaft über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf
vom 17. November 1999
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bun- desgesetz über die Finanzhilfen für die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf sowie den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Umwandlung des Restbetrags der der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf gewährten Darlehen zum Erwerb oder Bau des Ge- neva Executive Center (GEC, Internationales Haus der Umwelt), des Verwaltungs- gebäudes Montbrillant (IAM), des Gebäudes des Internationalen Handelszentrums (ITC) und des Verwaltungsgebäudes Varembé (IAV) in eine Schenkung zur An- nahme.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10676 Der Bundeskanzler: François Couchepin
1999-5822 453
Zusammenfassung
Mit der vorliegenden Botschaft schlägt der Bundesrat den eidgenössischen Räten vor, gewisse vom Bund seit 1995 angewandte Massnahmen zugunsten internatio- naler Organisationen in Genf weiterzuführen und auszudehnen. Das sogenannte «internationale Genf» – d. h. die Aktivitäten von rund 30 000 Per- sonen im Bereich der internationalen Organisationen und Verhandlungen – wie üb- rigens auch die anderen internationalen Organisationen mit Sitz in den Kantonen Waadt, Bern und Basel bilden für die gesamte Eidgenossenschaft eine Bereicherung sowie einen Trumpf für unsere Aussenpolitik. Der Bundesrat misst ihm deshalb gro- sse Bedeutung zu. Die traditionelle Gaststaatpolitik des Bundes auf dem Gebiet der internationalen Organisationen hat sich seit Beginn der neunziger Jahre an eine neue Wettbewerbs- situation mit anderen Gaststädten anpassen müssen. In diesem veränderten Umfeld hat der Bundesrat in eigener Kompetenz oder mit Zustimmung der eidgenössischen Räte mehrere Massnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und insbesondere zur Festigung des Platzes Genf als eines der wichtigsten Welt- zentren für internationale Organisationen ergriffen. Es handelt sich dabei um folgende Massnahmen: – besondere Bedingungen zugunsten der Welthandelsorganisation: Übernah- me der regelmässigen Unterhaltskosten für das Centre William Rappard (BB vom 6. Oktober 19951 sowie der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen, anstossenden Konferenzsaals (BB vom 24. März1995 2), – Gewährung neu zinsloser und innert 50 Jahren rückzahlbarer Darlehen an internationale Organisationen (BB vom 21. Juni1996 3), – Zurverfügungstellung von Gebäulichkeiten für internationale Organisatio- nen im Mietverhältnis zu vorteilhaften Bedingungen – bislang handelt es sich dabei um das Palais Wilson und das Geneva Executive Center (seit dem 14. September 1999 «Internationales Haus der Umwelt» genannt), dem Sitz des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der in den Bereichen Umweltschutz und Entwicklung tätigen Organisationen; künftig wird diese Massnahme auf weitere Organisationen erstreckt werden, die Mieter der Immobilienstiftung für internationale Organisationen (FIPOI) oder des Bundes sind.
Diese Massnahmen waren bisher in ihrer Gültigkeit zeitlich beschränkt. Der Bun- desrat schlägt vor, ihnen dauerhaften Charakter zu verleihen und unterbreitet Ihnen zu diesem Zweck den Entwurf zu einem Bundesgesetz und zu einem einfachen Bun- desbeschluss.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Die traditionelle Politik zur Aufnahme internationaler Organisationen in der Schweiz geht auf das 19. Jahrhundert zurück und bestand bis vor kurzem im We- sentlichen in der Zurverfügungstellung von Bauland, der Gewährung von Baukre- diten zu vorteilhaften Bedingungen sowie der Achtung der üblichen Vorrechte und Immunitäten. Seit Beginn der neunziger Jahre zeichnete sich weltweit allgemein eine Periode des politischen und wirtschaftlichen Wandels ab. Im Bereich der internationalen Organi- sationen kam eine härtere Konkurrenz zwischen verschiedenen Gaststädten hinzu. Die Gaststaatpolitik der Schweiz passte sich diesem neuen Umfeld an, und es wurde eine gewisse Anzahl bedeutender, jedoch zeitlich beschränkter finanzieller Mass- nahmen ergriffen, um den von unserem Land und insbesondere von Genf erworbe- nen Stellenwert als Sitz internationaler Organisationen und Tagungsort internatio- naler Konferenzen zu wahren. Der Bundesrat hat im Verlaufe der Zeit feststellen dürfen, dass diese Massnahmen gerechtfertigt waren und das angestrebte Ziel zu erreichen vermochten. Das Bundes- gesetz und der Bundesbeschluss, die in der vorliegenden Botschaft vorgeschlagen werden, zielen darauf ab, diese Politik weiterzuführen.
1.2 Übersicht über die Entwicklungen der letzten Zeit
Das sogenannte «internationale Genf» – d. h. die Aktivitäten von rund 30 000 Per- sonen im Bereich der internationalen Organisationen und Verhandlungen – wie üb- rigens auch die anderen internationalen Organisationen mit Sitz in den Kantonen Waadt, Bern und Basel bilden nicht nur einen wichtigen Bestandteil des Wirt- schaftslebens der betroffenen Kantone, sondern leisten auch einen bedeutenden Beitrag an die gesamte Eidgenossenschaft. Es handelt sich um ein traditionelles und charakteristisches Element unseres Landes, das im Ausland und von Tausenden all- jährlich in der Schweiz zu Besuch weilenden Delegierten auch als solches anerkannt wird, um eine Quelle von Menschen und Ideen aus anderen Ländern, um einen Trumpf für unsere Aussenpolitik, einen Teil unseres Erbes und einen Bestandteil der Zukunft unseres Landes. Es geht darum, diesen Sektor zu erhalten und mit Umsicht nachhaltig zu entwickeln, wobei darauf geachtet werden soll, dass einerseits Qualität und Nutzen gesteigert und andrerseits die der öffentlichen Hand erwachsenden Kosten begrenzt werden. Die Politik zur Aufnahme internationaler Organisationen in der Schweiz und insbe- sondere in Genf wurde vom Bundesrat mit Unterstützung der eidgenössischen Räte und der betroffenen Kantone im Verlauf des vergangenen Jahrzehnts entwickelt und strukturiert und bildete Gegenstand eines ausführlichen, am 11. November 1998
veröffentlichten Berichts4, worauf noch eingehend Bezug genommen wird. An die- ser Stelle soll dieser Bericht rekapituliert werden. Vor den neunziger Jahren kannte die Stellung von Genf und der Schweiz im Bereich der multilateralen Diplomatie aus historischen und politischen Gründen praktisch keine Konkurrenz. So befindet sich Genf, das heute 19 zwischenstaatliche Organi- sationen, mehr als 120 nichtstaatliche internationale Organisationen (NGOs) und die ständigen Missionen von mehr als 140 Ländern beherbergt, derzeit unter den wich- tigsten Weltzentren für internationale Organisationen. Das Ende der Rivalitäten zwischen Ost und West führte auch im Bereich der inter- nationalen Organisationen zu einem grundlegenden Wandel, der mit einer Wirt- schaftsrezession und einer Tendenz zur Deregulierung auf sämtlichen Gebieten ein- herging. Wie auch die Staaten sahen sich die Organisationen gezwungen, ihre Bud- gets zu kürzen und innovativer zu handeln als zuvor. Zu dieser Zeit machte sich die aktive Konkurrenz anderer Städte – angeführt von Bonn – bemerkbar, die versuch- ten, internationale Organisationen anzuziehen und mitunter bereit waren, dafür ei- nen hohen Preis zu entrichten. Ab diesem Zeitpunkt war die traditionelle Politik der Schweiz, die im Wesentlichen auf der Zurverfügungstellung von Grundstücken und der Gewährung von Darlehen zu vorteilhaften Zinssätzen und mit langen Rückzahlungsfristen beruhte, nicht mehr ausreichend. Anderswo wurden den Organisationen Gebäulichkeiten frei von Miete angeboten. Bonn übernahm ausserdem alle Umzugs- und Einrichtungskosten. Ob- schon Genf und die Schweiz in qualitativer Hinsicht im Vergleich mit ihren neuen Konkurrenten aufgrund des Arbeitsumfelds, des Synergieeffekts, der Bequemlich- keit der Räumlichkeiten usw. ein ausgezeichneter Standort blieb, erzeugten die an- derswo angebotenen rein finanziellen Vorteile doch einen Druck, den weder der Bund noch Genf ausser Acht lassen konnten, wenn sie nicht das Risiko des Wegzugs so wichtiger Organisationen wie beispielsweise der Welthandelsorganisation (WTO) in Kauf nehmen wollten. Ein neuer Ansatz wurde unerlässlich. Dies bedingte eine klare Vision der anzustre- benden Ziele, der festzusetzenden Prioritäten, der dafür bereitzustellenden finan- ziellen Mittel und der nichtzuüberschreitenden Grenzen. Im Januar 1995 wurde eine Arbeitsgruppe, die Ständige gemeinsame Arbeitsgruppe
Bund-Kanton Genf über die Prioritäten des internationalen Genf (Groupe permanent conjoint Confédération-Canton de Genève sur les priorités de la Genève internatio- nale) gebildet mit dem Auftrag, die Bedürfnisse des internationalen Genf zu unter- suchen, eine Strategie für die kommenden Jahre auszuarbeiten und die besten Mittel zur Festigung des Standorts Genf als internationales Zentrum in einem vom Wett- bewerb zwischen den Gaststädten geprägten Umfeld zu identifizieren. Diese Gruppe unter der Leitung des damaligen Staatssekretärs für auswärtige Angelegenheiten, Ja- kob Kellenberger, erstattete einen Bericht, der vom Bundesrat und vom Genfer Staatsrat im Oktober desselben Jahres genehmigt wurde. Die darin enthaltenen Empfehlungen dienten als Grundlage für zahlreiche seither ergriffene Massnahmen. Die Gruppe führt ihre Arbeit fort, welche die gemeinsame Problemlösung und Ent- scheidungsfindung fördert.
4 Bericht über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organi- sationen in Genf und der FIPOI vom 11. November 1998.
Zusammenfassend lässt sich unsere Gaststaatpolitik wie folgt umschreiben: – In Bezug auf die Ansiedlung internationaler Organisationen in Genf wird vermehrt die Konsolidierung und weniger das Wachstum angestrebt, und die Qualität wird der Quantität vorgezogen, um die Bemühungen auf prioritäre Bereiche zu konzentrieren, in denen interessante Arbeitssynergien erhalten und entwickelt werden können. – Die Stellung von Genf als Zentrum für internationale Konferenzen und Tagungen wird gefestigt. – Bestimmte weitere Aspekte unserer Politik werden verbessert, unter anderem die Information über Genf, die Integration der internationalen Gäste und die Aufnahmebedingungen für NGOs5. Es soll hier nicht im Detail auf die konkreten Massnahmen eingegangen werden, die von Bund und Kanton Genf seither eingeführt worden sind und namentlich die in- ternationalen Konferenzen (kostenlose Benützung des Internationalen Konferenz- zentrums von Genf (CICG) für einen ausgedehnten Benützerkreis), die Aufnahme internationaler Funktionäre und Mitglieder der ständigen Missionen, den Aufbau der Missionen der am wenigsten entwickelten Länder, die Unterstützung der NGOs, die Suche nach Lösungen für Arbeitsstreitigkeiten zwischen privaten Hausangestellten und Arbeitgebern im Genuss von Immunitäten usw. betreffen. Zu diesem Zweck sei auf den Bericht des Bundesrates vom 11. November 1998 verwiesen. Wenn immer möglich erstrecken sich diese Massnahmen selbstverständlich auf die Gesamtheit der in unserem Lande ansässigen Organisationen, auch auf jene ausserhalb der Re- gion Genf.
1.3 Die derzeitige Immobilienpolitik
Die vom Bund im Immobilienbereich ergriffenen Massnahmen sind hier ausführli- cher zu beleuchten, da sie Gegenstand dieser Botschaft sind. All diese Massnahmen bezwecken die Verringerung der Fixkosten der begünstigten Organisationen und dienen der Annäherung an die von anderen internationalen Städten angebotenen Bedingungen. a) 1995 setzte sich der Bundesrat im Verlauf schwieriger Verhandlungen und mit der Unterstützung der eidgenössischen Räte und des Kantons Genf dafür ein, dass der von Bonn begehrte Sitz der WTO in Genf verblieb. In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Bund, dem Kanton Genf, der Immobi- lienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI)6 und der WTO ein «Infrastrukturvertrag» abgeschlossen, um die gegenüber der WTO einge-
5 S. Verzeichnis der Abkürzungen in Anhang 1.
6 Die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen ist eine privatrechtliche Stiftung, die 1964 vom Bund und vom Kanton Genf gegründet wurde. Laut ihren Statu- ten bezweckt die FIPOI, den zwischenstaatlichen Organisationen (ausnahmsweise auch NGOs), die ihren Sitz in Genf haben oder dort internationale Konferenzen abhalten, Ge- bäude zur Verfügung zu stellen. Die für ihre Aktivitäten erforderlichen Mittel werden ihr vom Bund in Form von Darlehen und Schenkungen sowie vom Kanton in Form von Schenkungen und Grundstücken im Baurecht bereitgestellt. Die FIPOI kann den Bau von Immobilien finanzieren, Gebäulichkeiten selbst vermieten, kaufen oder verwalten oder aber den internationalen Organisationen den Kauf, die Erstellung oder den Umbau von Gebäuden erleichtern. Sie ist Eigentümerin mehrerer Bauten, namentlich des CICG.
gangenen Verpflichtungen im Immobilienbereich zu regeln. Aufgrund be- sonderer Umstände verpflichtete sich die Schweiz in einer ausserordentli- chen Geste, der WTO das Centre William Rappard (CWR) zu schenken, das heisst, auf den Restbetrag der für den Erwerb und die Renovation des Ge- bäudes gewährten Darlehen zu verzichten sowie den baulichen Unterhalt für das Gebäude zu übernehmen (Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 7). b) Gleichzeitig verpflichtete sich die Schweiz zum Bau eines an das CWR an- stossenden Konferenzsaals – der am 16. Februar 1998 eingeweiht wurde und seither voll ausgelastet ist – sowie zur Übernahme der Unterhalts- und Be- triebskosten (Bundesbeschlüsse vom 13. 8 und vom 24. März 1995 9). c) 1996 verabschiedeten die eidgenössischen Räte neue Rückzahlungsbedin- gungen für die Darlehen der FIPOI zugunsten der internationalen Organisa- tionen (Bundesbeschlüsse vom 18.10 und 21. Juni 199611). So profitieren die internationalen Organisationen, die Eigentümer ihrer Gebäulichkeiten sind, seither von zinslosen Baukrediten des Bundes, rückzahlbar innert 50 Jahren. Der Kanton Genf stellt die Grundstücke im Baurecht hinfort gratis zur Ver- fügung. d) Dieselben Darlehensbedingungen wurden bezüglich der von internationalen Organisationen in Genf gemieteten Räumlichkeiten vorgesehen, die der Bund finanziert hat und die sich entweder im Eigentum des Bundes oder der FIPOI befinden. Auch wenn diese Bedingungen für die Nutzniesser vorteil- haft sind und der FIPOI daraus zwangsläufig kein Gewinn erwachsen kann, ergeben sich infolge der Abschreibungen dennoch Fixkosten zu Lasten der Organisationen, die andere Städte den Nutzniessern nicht in Rechnung stel- len. Mit anderen Worten sind die Mieter der FIPOI grundsätzlich zur Zah- lung einer Miete verpflichtet, welche die Rückzahlung der Darlehen für den Kauf oder Bau von Gebäuden beinhaltet, was anderswo nicht immer der Fall ist. Besorgt über diese Situation, die Genf zu benachteiligen drohte, ergriff der Bundesrat in den vergangenen Jahren von Fall zu Fall Massnahmen zur direkten oder indirekten Verringerung dieser Kosten der internationalen Or- ganisationen. Im Rückblick haben sich diese im Zusammenhang mit dem gegenwärtig herrschenden Konkurrenzkampf ergriffenen Massnahmen als notwendig erwiesen. Mit der vorliegenden Botschaft schlagen wir den eidgenössischen Räten vor, die er-
griffenen Massnahmen weiterzuführen und auszudehnen, wie dies der Bundesrat im Bericht des Bundesrates über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf und der FIPOI vom 11. November 1998 in Beantwortung zweier Postulate von Nationalrat Theo Meyer von 1994 und 1997 er- wähnt hat. Zu diesem Zweck unterbreiten wir Ihnen ein Bundesgesetz und einen Bundesbeschluss.
7 SR 617.1/AS 1996 648
8 BBl 1995 II 461
9 SR 617.2/AS 1998 1460
10 BBl 1996 III 103
11 SR 617.0/AS 1996 2682
2 Besonderer Teil
2.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die FIPOI
und Bundesbeschluss über die Umwandlung des Restbetrags der Darlehen der FIPOI für den Erwerb oder den Bau bestimmter Gebäude
2.1.1 Darlehen und Beiträge an die FIPOI
(Art. 1 des Gesetzes) Zwischen 1950 und 1999 gewährte der Bund zu Gunsten von in Genf ansässigen internationalen Organisationen Darlehen im Gesamtbetrag von 885,9 Millionen Franken (Verzeichnis der Darlehen in Anhang 2). Per 31. Dezember 1999 belaufen sich die rückzahlbaren Beträge auf 573,9 Millionen Franken. Während derselben Zeitspanne betrugen die vom Bund geleisteten à-fonds-perdu-Beiträge 143 Millio- nen Franken (Anhang 3). Mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 199612, der bis zum 30. September 2001 in Kraft bleibt, beschlossen die eidgenössischen Räte, dass der Bund der FIPOI zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 50 Jahren13 und in Ausnahmefällen à- fonds-perdu-Beiträge gewähren kann. Diese Politik ist in der Zwischenzeit umgesetzt worden, und es darf festgestellt wer- den, dass sie ihre Ziele erreicht hat. Es liegt bestimmt im Interesse der internationa- len Organisationen, namentlich der grössten, über zinslose Darlehen des Bundes zu verfügen, Eigentümer von Bauten zu sein, die nach ihren oftmals bedeutenden und spezifischen Erfordernissen erstellt wurden (Konferenzsäle, Versammlungsräume, Bibliothek usw.), und diese Bauten auch in eigener Verantwortung unterhalten zu können. Es liegt indessen auch im Interesse des Bundes, den Zugang zwischenstaat- licher Organisationen zu Grundeigentum in der Schweiz zu fördern, insoweit das Grundeigentum eine gewisse Stabilität und eine bessere Integration in unser Land gewährleistet. Was die à-fonds-perdu-Beiträge betrifft, so hat der Bundesrat seit dem Fall betref- fend die WTO im Jahre 1995 von dieser Möglichkeit nicht mehr Gebrauch gemacht. Er beabsichtigt, den Begriff Ausnahmefall auch weiterhin einschränkend auszulegen und sich die Option einer reinen Schenkung für Umstände vorzubehalten, die ob- jektiv über das Übliche hinausgehen, namentlich in Bezug auf den internationalen Konkurrenzkampf und das Interesse der Schweiz, eine solche Geste zu machen. Wir schlagen vor, diese Massnahme ohne zeitliche Beschränkung weiterzuführen, in Form einer allgemeingültigen Regel, welche die Bedingungen für künftig gewährte Darlehen umschreibt, wobei diese Darlehen nach wie vor Gegenstand spezifischer Entscheidungen bleiben werden.
12 SR 617.0/AS 1996 2682 13 Bis zum Inkrafttreten dieses BB wurden die FIPOI-Darlehen mit einem Zinssatz von 3% belastet und hatten eine Laufzeit von 40 Jahren für internationale Organisationen, die Ei- gentümer ihrer Gebäude waren, oder von 99 Jahren für die FIPOI, wenn diese auf eigene Rechnung Gebäude zur Vermietung an internationale Organisationen erstellte.
2.1.2 Baulicher Unterhalt des CWR (Art. 2 Bst. a des
Gesetzes)
1995 überliess der Bund der WTO das Centre William Rappard (CWR) im Sinne ei-
ner Schenkung. Mit Bundesbeschluss vom 2. Oktober 199514 nahmen die eidgenös- sischen Räte davon Kenntnis und billigten die Umwandlung des Restbetrags der zwischen 1966 und 1974 für den Erwerb und die Renovation des Gebäudes ge- währten Darlehen in eine Schenkung. Dieses historische Gebäude, das 1926 für das Internationale Arbeitsamt errichtet wurde, umfasst ein Volumen von 110 000 m3, eine Grundfläche von 6 223 m2 und nutzbare Räumlichkeiten von 25 201m2, dar- unter Büros, Konferenzsäle, eine Cafeteria und Lagerräume. Wie den eidgenössischen Räten damals mitgeteilt wurde, verpflichtete sich der Bund gegenüber der WTO zur Übernahme des baulichen Unterhalts des CWR, insbeson- dere der Renovation der technischen Einrichtungen sowie der für die Erhaltung des Gebäudes erforderlichen Renovationsarbeiten15. Die vom Bund gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen sind zeitlich unbeschränkt. Aus praktischen Grün- den wurde der bauliche Unterhalt der FIPOI überantwortet, wird aber vom Bund finanziert. Zu diesem Zweck ermächtigten die eidgenössischen Räte den Bundesrat mit Bundesbeschluss vom 6. Oktober 199516, der FIPOI von 1996 bis 2000 eine jährliche finanzielle Unterstützung von höchstens 1 Million Franken zu gewähren. Die der FIPOI aus dem baulichen Unterhalt des CWR erwachsenen Kosten präsen- tieren sich wie folgt:
1996 (Staatsrechnung) Fr. 991 270
1997 (Staatsrechnung) Fr. 784 000
1998 (Staatsrechnung) Fr. 975 200
Für 1999 bis 2003 sind die folgenden Kosten vorgesehen:
1999 (Budget) Fr. 945 700
2000 (Budget maximal Fr. 940 900
2001 (Finanzplan) maximal Fr. 940 900
2002 (Finanzplan) maximal Fr. 940 900
2003 (Finanzplan) maximal Fr. 940 900
Wir schlagen vor, die der FIPOI gewährte finanzielle Unterstützung für den bauli- chen Unterhalt des CWR nach dem 31. Dezember 2000 auf unbefristete Dauer wei- terzuführen, da die vom Bund gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen ebenfalls zeitlich unbeschränkt sind. Die Ausgaben werden vom EDA getragen, das zusammen mit dem EFD und der FIPOI darüber wacht, dass sie nicht über das un- bedingt Notwendige hinausgehen.
14 BBl 1996 I 518
15 Gemäss dem abgeschlossenen Infrastrukturvertrag geht das Gebäude im Falle des Weg- zugs oder der Auflösung der WTO an die FIPOI zurück, während es der WTO von der FIPOI für 56 Millionen Franken abgekauft werden muss, falls die WTO innerhalb des Kantons Genf umzieht. 16 SR 617.1/AS 1996 648
2.1.3 Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals
des CWR (Art. 2 Bst. b des Gesetzes) Der am 2. Juni 1995 mit der WTO abgeschlossene Infrastrukturvertrag umfasst auch die Verpflichtung der Schweiz zum Bau eines an das CWR anstossenden Konfe- renzsaals – der in der Zwischenzeit errichtet worden ist – sowie zur zeitlich unbe- grenzten Übernahme der Betriebs- und Unterhaltskosten. Wie auch beim baulichen Unterhalt des CWR wurden die eidgenössischen Räte auf- gerufen, der FIPOI eine finanzielle Unterstützung für die Sicherstellung des Betriebs und des Unterhalts des Saales zu sprechen, so dass die FIPOI die aus diesem Auftrag erwachsenden Kosten zu tragen imstande war. Diese Finanzhilfe beläuft sich ge- genwärtig auf höchstens 500 000 Franken pro Jahr; dies in Übereinstimmung mit dem Bundesbeschluss vom 24. März 199517, dessen Inkrafttreten vom Bundesrat auf Anfang 1998 festgesetzt wurde18. Da dieser Bundesbeschluss für eine Zeitspanne von fünf Jahren verabschiedet wur- de, verfällt er erst am 31. Dezember 2002. Somit zwingt uns eigentlich nichts, uns bereits heute mit seiner Verlängerung zu befassen, wenn nicht ein Bedürfnis nach Klarheit sowie der Wunsch, den eidgenössischen Räten in einem Male eine Gesamt- sicht der wichtigsten im Immobilienbereich zu Gunsten der in Genf ansässigen in- ternationalen Organisationen vorgesehenen finanziellen Massnahmen zu unterbrei- ten. Die der FIPOI aus dem baulichen Unterhalt und Betrieb dieses Saales erwachsenen Kosten präsentieren sich wie folgt:
1998 (Staatsrechnung) Fr. 487 500
Für 1999 bis 2003 sind die folgenden Kosten vorgesehen:
1999 (Budget) maximal Fr. 472 900
2000 (Budget maximal Fr. 470 500
2001 (Finanzplan) maximal Fr. 500 000
2002 (Finanzplan) maximal Fr. 500 000
2003 (Finanzplan) maximal Fr. 708 000
Wir schlagen vor, die der FIPOI gewährte finanzielle Unterstützung für Betrieb und Unterhalt des Konferenzsaals des CWR nach dem 31. Dezember 2000 weiterzufüh- ren. Wie beim baulichen Unterhalt des CWR ist die Weiterführung der Finanzhilfe zeitlich unbegrenzt, da auch die vom Bund gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen unbeschränkt sind. Die Ausgaben werden vom EDA getragen, das zusammen mit dem EFD und der FIPOI darüber wacht, dass sie nicht über das un- bedingt Notwendige hinausgehen.
17 SR 617.2/AS 1998 1460
18 BRB vom 21. April 1998 (AS 1998 1461)
2.1.4 Mieten für das Palais Wilson, das Internationale
Haus derUmwelt, das IAM, das ITC und das IAV (Bundesbeschluss) Über die betreffenden Immobilien sind folgende Angaben zu machen: – Das Palais Wilson am Quai Wilson ist der ehemalige Sitz des Völkerbundes (1920–1926), gehört dem Bund und ist seit Ende 1998 Sitz des Hochkom- missariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte. Mit Bundesbe- schluss vom 15. Juni 199419 sprachen die eidgenössischen Räte einen Ver- pflichtungskredit von 75 Millionen Franken für die Umgestaltung und den Ausbau dieses Gebäudes, das auf fünf Stockwerken eine Nettofläche von
6077 m2 umfasst. Der Bund beauftragte die FIPOI mit der Verwaltung die-
ses Gebäudes. – Das Internationale Haus der Umwelt (bis 14. September 199920 Geneva Executive Center oder GEC genannt) in Châteleine/GE wurde vom Bund erworben, um es der FIPOI als Schenkung zu überlassen. Mit Bundesbe- schluss vom 14. Dezember 199421 sprachen die eidgenössischen Räte einen Verpflichtungskredit von 97 Millionen Franken für den Erwerb des Gebäu- des und des Grundstücks. Daraufhin gewährten sie der FIPOI ein Darlehen von 68 Millionen Franken zur Finanzierung des Kaufs, wobei das Grund- stück im Eigentum des Bundes verbleiben soll. Das Gebäude wird in erster Linie von Organisationen belegt, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes (UNEP-Europa, UNEP-Chemische Substanzen, Basler Konvention, CITES), der Entwicklung (UNDP-Europa) und der Bildung (UNITAR) tätig sind. Darüber hinaus befindet sich bis zum 31. Mai 2001 auch die ständige Mis- sion der Niederlande in diesem Gebäude; sie war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes durch den Bund Mieterin. Die Nettofläche des Ge- bäudes umfasst 13 355 m2 auf acht Stockwerken, zuzüglich 944 m2 Lager- fläche und 460 Parkplätze. – Das Verwaltungsgebäude Montbrillant (IAM) am Place des Nations befindet sich im Eigentum der FIPOI und beherbergt das Hochkommissariat der Ver- einten Nationen für Flüchtlinge. Es wurde von der FIPOI mit einem Bun- desdarlehen von 121 Millionen Franken erbaut22. Das Gebäude bietet eine Nettofläche von 17 212 m2 auf 8½ Stockwerken, zuzüglich 4066 m2 Lager- und Technikräumlichkeiten sowie 248 Parkplätze. – Das Internationale Handelszentrum (ITC) an der Rue de Montbrillant gehört der FIPOI und wird von der Organisation gleichen Namens belegt, die aus der UNCTAD und der WTO hervorgegangen ist. Es wurde von der FIPOI mit einem Bundesdarlehen von 32,7 Millionen Franken erworben23 und umfasst eine Nettofläche von 7720 m2 auf 8 Stockwerken, zuzüglich
1584 m2 Lager- und Technikräumlichkeiten sowie 131 Parkplätze.
19 BBl 1994 III 318
20 Das Internationale Haus der Umwelt wurde am 14. September 1999 im Beisein des Exe- kutivdirektors des UNO-Umweltprogramms (UNEP), Klaus Toepfer, offiziell eröffnet. Zuvor war das Gebäude als Geneva Executive Center (GEC) bekannt.
21 BBl 1995 I 2
22 BB vom 15. Dezember 1989 (BBl 1989 1719)
23 BRB vom 14. Dezember 1989
– Das Verwaltungsgebäude Varembé (IAV) zwischen der Place des Nations und dem CICG befindet sich im Eigentum der FIPOI und beherbergt die EFTA, die ITU, die ständige Mission der Schweiz sowie jene Österreichs und Islands. Die Mietverträge mit den beiden ausländischen Missionen, die am 1. Juli 2000 ablaufen, sind nicht verlängert worden, damit die FIPOI die Räumlichkeiten künftig internationalen Organisationen zur Verfügung stel- len kann. Das Gebäude wurde von der FIPOI mit einem Bundeskredit von 16,7 Millionen Franken erbaut24. Es bietet eine Nettofläche von 7661 m2 auf
9 Stockwerken, zuzüglich 765 m2 Lagerräume und 71 Parkplätze.
Diesen fünf Gebäulichkeiten ist gemeinsam, – dass sie vollumfänglich vom Bund finanziert wurden und – dass sie im Wesentlichen an zwischenstaatliche Organisationen vermietet werden (entweder vom Bund oder von der FIPOI). Die Organisationen, die Gebäude mieten, sind im Allgemeinen kleiner als Organisa- tionen, die Eigentümer ihrer Sitze sind; sie sind am Gebäudeeigentum oder an der Errichtung eines auf ihre eigenen Bedürfnisse zugeschnittenen Gebäudes nicht inter- essiert. Überdies sind sie wesentlich mobiler als Organisationen mit Grundeigentum. Die Mieten, welche die FIPOI von diesen Organisationen erhält, umfassen übli- cherweise die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, unter anderem einen Betrag, welcher die jährlichen Amortisationen des investierten Ka- pitals beinhaltet. Wie der Bundesrat in seinem Bericht über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf vom 11. November 199825 festhielt, sind diese Mieten im Vergleich mit den von anderen Gaststädten mit inter- nationalen Ambitionen angebotenen Bedingungen nicht mehr wettbewerbsfähig. Aus diesem Grunde kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Errechnung der Miete die Amortisation nicht mehr berücksichtigen, sondern sich ausschliesslich auf die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der Gebäude beschränken soll. Mit Be- schluss von 25. Juni 1997 hat er den Organisationen, welche die beiden zuletzt in Betrieb genommenen Gebäude belegen – das Palais Wilson und das GEC (heute Internationales Haus der Umwelt) –, eine Miete gewährt, welche die Amortisation nicht umfasst. Diese Massnahme wurde für eine begrenzte Zeit eingeführt, nämlich bis zum 31. Dezember 2000. Die betroffenen Organisationen sind das Hochkommis- sariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die internationalen Organisa- tionen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung tätig sind. Es erweist sich heute, dass diese Politik zweckdienlich war. Mit grösster Wahr- scheinlichkeit wären weder das Hochkommissariat für Menschenrechte noch die im Internationalen Haus der Umwelt untergebrachten Organisationen willens gewesen, diese Räumlichkeiten zu belegen, wenn die Miete auch die Amortisation umfasst hätte: Die Mitgliedstaaten und gewisse Gaststaaten hätten wahrscheinlich Druck ausgeübt, und andere Städte hätten «Ersatzlösungen» angeboten.
24 BB vom 11. Dezember 1964 (BBl 1964 II 1490) und BB vom 6. Oktober 1971 (BBl
1971 II 946)
25 S. Kapitel 10.1 des erwähnten Berichts.
Darüber hinaus erscheint uns diese Politik als gerechtfertigt. In einem Umfeld ver- stärkten Wettbewerbs zwischen den Gaststaaten und zu einem Zeitpunkt, zu dem die internationalen Organisationen ihre Betriebskosten in grösstmöglichem Ausmass senken, hat es sich als notwendig herausgestellt, dass zwischen den Fällen, in denen der Bund (oder die FIPOI) Eigentümer eines Gebäudes ist, und den Fällen, in denen die Organisationen selbst Eigentümer sind, unterschieden werden muss. Im ersten Fall hat die in der Schweiz niedergelassene Organisation als Mieterin der FIPOI oder des Bundes keinerlei Verfügung über das Gebäude. Der Bundesrat hält dafür, dass der Bund im Rahmen seiner gegenwärtigen Gaststaatpolitik darauf ver- zichten soll, die Erwerbs- oder Baukosten über die Miete auf den Benutzer abzuwäl- zen. Im Gegenzug ist es indes angemessen, dem Mieter die Unterhaltskosten (einschliesslich der Kosten des baulichen Unterhalts) sowie sämtliche Betriebskos- ten in Rechnung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass in den Voranschlägen des Bun- des abgesehen von den ursprünglichen Kosten für Erwerb oder Bau eines Gebäudes keine weiteren Kosten für diese Gebäude auszuweisen sind, da Unterhalt und Be- trieb von der FIPOI wahrgenommen werden, der zu diesem Zweck von den Mietern die entsprechenden Beträge überwiesen werden. Daneben bleibt auch der Gebäude- wert erhalten, da die FIPOI, der die Verwaltung anvertraut ist, für dessen Erhalt und die ausgeführten Unterhaltsarbeiten garantiert. Wenn die Organisationen selbst Gebäudeeigentümer sind, werden sie nach wie vor die zinslosen Darlehen zurückzahlen, die sie zum Bau ihrer Immobilien aufgenom- men haben. Sie können über das nach ihren Wünschen und spezifischen Bedürfnis- sen errichtete Gebäude frei verfügen, die Unterhaltsarbeiten selbst veranlassen und die Anlagekosten rentabilisieren (Vermietung an Dritte, Verkauf), was den in einem Mietverhältnis stehenden Organisationen nicht möglich ist. Zusammenfassend scheint uns eine derartige Politik, die für die Nutzniesser gross- zügig, für den Bund tragbar und für die Benutzer (abgesehen vom Sonderfall WTO) einheitlich ist, auf die Dauer am besten dazu geeignet, die Beziehungen und das ge- genseitige Vertrauen zwischen den in der Schweiz ansässigen Organisationen und ihrem Gastland zu stärken. Auch ist der Bundesrat der Ansicht, dass hiermit die be-
ste Grundlage dazu gegeben ist, unsere Politik vor Konkurrenzdruck zu schützen. Angesichts der Erfahrungen, die während der Jahre gesammelt worden sind, in de- nen der Bundesrat darauf verzichtet hat, die Amortisation bei der Errechnung der Miete für das Palais Wilson und das GEC in Betracht zu ziehen, kommen wir zum Schluss, dass es notwendig ist, diese Massnahme nicht nur für diese zwei Immobili- en weiterzuführen, sondern sie auch auf die anderen Immobilien im Eigentum der FIPOI (mit Ausnahme des Parking des Nations) auszudehnen, wie dies der Bundes- rat 1998 in seinem Bericht über die Aufnahmepolitik angekündigt hat: Erstens geht es darum zu vermeiden, dass die Mieter des Palais Wilson und des GEC (heute In- ternationales Haus der Umwelt) versucht sind, sich anderswo nach vorteilhafteren Bedingungen umzusehen – würde die Massnahme nämlich nicht weitergeführt, zöge dies bei diesen Organisationen unter der Rubrik «Verwaltungsgebäude» Budgeter- höhungen nach sich –, und zweitens gilt es die Gleichbehandlung der Mieter der FIPOI sicherzustellen, auf dieselbe Weise, wie dies gegenwärtig bei den Organisa- tionen gewährleistet ist, die bei der Stiftung einen Baukredit aufgenommen haben. Auf Grund dieser Erwägungen schlagen wir vor, dass der Bund künftig darauf ver- zichtet, gegenüber den im Palais Wilson, im Internationalen Haus der Umwelt, im ITC, im IAV und im IAM eingemieteten internationalen Organisationen eine Miete
zu erheben, welche die Amortisation des in Renovation, Erwerb oder Bau dieser Immobilien investierten Kapitals miteinbezieht. Dies zieht die Umwandlung der der FIPOI zwischen 1971 und 1996 gewährten Darlehen für die ihr gehörenden vier Immobilien – GEC (Internationales Haus der Umwelt), ITC, IAV und IAM – in eine Schenkung nach sich. Im Falle des Palais Wilson ist hingegen keine besondere Massnahme zu ergreifen, da sich dieses Gebäude im Eigentum des Bundes befindet.
3 Finanzielle und personelle Konsequenzen
3.1 Finanzielle Konsequenzen
(i) Die Darlehensgewährungspolitik gegenüber der FIPOI kann nicht im Voraus beziffert werden, da sie einerseits von den künftigen Bedürfnissen der inter- nationalen Organisationen und andrerseits von der Bereitschaft des Bundes, auf jedes Gesuch einzugehen, abhängt. Jedes neue Darlehen wird wie bis anhin Gegenstand einer spezifischen Entscheidung bilden. (ii) Der bauliche Unterhalt des Gebäudes des CWR kostet den Bund in den nächsten Jahren gemäss gegenwärtigen Schätzungen Folgendes: Maximal 1 Million Franken pro Jahr. (iii) Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Konferenzsaals des CWR kosten den Bund in den nächsten Jahren gemäss gegenwärtigen Schätzungen Folgendes: Maximal 500 000 Franken pro Jahr bis 2002 und maximal 700 000 Franken darnach. (iv) Die Umwandlung der vier FIPOI-Darlehen für die vermieteten Gebäude und der Verzicht auf die Amortisation bei der Errechnung der Miete für das Pa- lais Wilson ergeben Mindereinnahmen, die sich wie folgt über künftige Jahrzehnte hin verteilen:
Immobilie Restbetrag Darlehen/ Mindereinnahmen/ Verfall26 Investition per 31.12.2000 Senkung der Miete Jährliche Beträge in Franken in Franken
Palais Wilson 75 000 000 1 500 000 2049 GEC/MIE 65 169 077 1 357 700 2048 ITC 29 117 050 647 100 2045 IAV 10 985 100 244 100 2045 IAM 108 900 000 2 420 000 2045
Total 289 171 227 6 168 900 2045 2 857 700 2046-2048 1 500 000 2049
26 Zeitpunkt, zu dem das Darlehen (bzw. die Investition für das Palais Wilson) gemäss der normalen Abschreibungsdauer der FIPOI-Darlehen von 50 Jahren vollumfänglich amorti- siert wäre.
Der Einnahmenausfall des Bundes bis Mitte des nächsten Jahrhunderts beläuft sich nominal also auf insgesamt beinahe 300 Millionen Franken. Real, d. h. unter Mit- einbezug der Entwertung dieses Betrags infolge der zwischenzeitlichen Teuerung, ist der Verlust wesentlich niedriger: Wenn man die Gesamtheit der vorgesehenen jährlichen Amortisationen per 31. Dezember 2000 aktualisiert und eine jährliche Geldentwertungsrate von beispielsweise 2.5% in Anschlag bringt, beziffern sich die Mindereinnahmen des Bundes auf etwas weniger als 100 Millionen Franken. Die Umwandlung der Darlehen in Schenkungen zeitigt keinerlei Auswirkungen auf die Ergebnisse, da der Wert dieser Darlehen zwischen 1966 und 1999 im Sinne ei- ner präventiven Massnahme berichtigt worden ist. Diese Umwandlung erfordert deshalb lediglich einen Buchungseintrag in der Bilanz.
3.2 Anwendung der Ausgabenbremse
Die zu Vorzugsbedingungen gewährten Darlehen und die à-fonds-perdu-Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 27. Absatz 1 und 2 von Artikel 1 des Entwurfs zum Gesetz über die Finanzhilfen an die FIPOI, die den Bund künftig und ohne zeitliche Beschränkung zur Gewährung zinsloser Darlehen und in Ausnahmefällen von à-fonds-perdu-Beiträgen an die FIPOI ermächtigen, begründen neue periodische Subventionen. Der Betrag dieser Subventionen kann nicht a priori bestimmt werden. Es ist indessen nicht ausge- schlossen, dass die Limite von 2 Millionen Franken im Einzelfall überschritten wird. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, den Artikel 1 des Gesetzesentwurfs der in Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung vorgesehenen Ausgaben- bremse zu unterstellen. Was Artikel 2 des Gesetzesentwurf anbelangt, so sind darin ebenfalls periodische Finanzhilfen vorgesehen, doch liegen deren Beträge unter 2 Millionen Franken. Die- se Bestimmung wird demzufolge nicht der Ausgabenbremse unterstellt. Schliesslich braucht der Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Umwandlung der der FIPOI für Immobilien zur Vermietung an internationale Orga- nisationen gewährten Darlehen in eine Schenkung nach Meinung des Bundesrates nicht der Ausgabenbremse unterstellt zu werden. Es geht im vorliegenden Fall we- der um einen Verpflichtungskredit noch um einen Zahlungsrahmen (s. Art. 159, Abs. 3, Bst. 3 der Bundesverfassung).
3.3 Auswirkungen auf den Personalbestand
Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat keinerlei Auswirkungen auf den Personalbe- stand des Bundes und der FIPOI.
27 SR 616.1
3.4 Konsequenzen für Kantone und Gemeinden
Die Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen obliegt ausschliesslich dem Bund und zieht keinerlei Belastung für Kantone und Gemeinden nach sich.
3.5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Recht.
3.6 Auswirkungen auf die Informatik
Die vorgesehenen Massnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf die Informatik.
4 Legislaturprogramm
Das vorgeschlagene Bundesgesetz und der vorgeschlagene Bundesbeschluss sind im Legislaturprogramm 1995–1999 nicht aufgeführt; die empfohlenen Massnahmen wurden indes im Bericht des Bundesrates über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf und der FIPOI vom 11. No- vember 1998 angekündigt.
5 Verfassungsmässigkeit
und Form der zu verabschiedenden Erlasse
5.1 Verfassungsmässigkeit
Es werden Ihnen ein Bundesgesetz und ein einfacher Bundesbeschluss zur Annahme vorgelegt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet einerseits Bestimmungen über die Finanzhilfe an die FIPOI (Art. 1) und andrerseits die Übernahme des baulichen Unterhalts des Gebäu- des des CWR sowie der Unterhalts- und Betriebskosten des an dieses Gebäude an- stossenden Konferenzsaals (Art. 2), d. h. regelmässige Finanzhilfen an die FIPOI zugunsten internationaler Organisationen. Der Entwurf zum einfachen Bundesbe- schluss betrifft eine einmalige Finanzhilfe, nämlich die Umwandlung des Restbe- trags von für bestimmte Gebäude gewährte Darlehen in eine Schenkung. Gemäss geltender Praxis erfordert eine wiederkehrende Finanzhilfe eine formelle gesetzliche Grundlage. Einzige Ausnahme bilden freiwillige Beiträge an internatio- nale Organisationen, für welche die verfassungsmässige Zuständigkeit für auswärti- ge Beziehungen genügt28. Obwohl die FIPOI gemäss ihren Statuten die Zurverfü- gungstellung von sich im Kanton Genf befindenden Immobilien an internationale Organisationen bezweckt, ist sie von diesen Organisationen sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht unabhängig. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, im
28 BBl 1984 I 1205
vorliegenden Fall ein auf der Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Beziehungen, d. h. auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung29, fussendes Bundesgesetz zu verabschieden. Ebenfalls gemäss geltender Praxis kann die Bundesversammlung (oder der Bundes- rat, unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen der eidgenössischen Räte) einmalige Beiträge direkt gestützt auf die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes be- schliessen, ohne dass es dazu einer speziellen formellen Rechtsgrundlage bedürfte30. Dies ist bei der Umwandlung des Restbetrags der der FIPOI für den Erwerb oder die Errichtung des GEC (heute Internationales Haus der Umwelt), des Verwaltungsge- bäudes von Montbrillant (IAM), des Gebäudes des Internationalen Handelszentrums (ITC) und des Verwaltungsgebäudes vom Varembé gewährten Darlehen in eine Schenkung der Fall. Aus diesem Grunde wird Ihnen ein einfacher Bundesbeschluss zur Annahme vorgelegt. Im Rahmen der Behandlung der Botschaft vom 19. September 1994 über die Finan- zierung eines Darlehens an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisa- tionen (FIPOI) in Genf zum Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes zugunsten der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), die Finanzierung einer Schenkung an die FIPOI für den Bau eines neuen Konferenzsaales beim Centre William Rappard (CWR), sowie die Ausrichtung einer Finanzhilfe an die FIPOI zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten dieses Konferenzsaals31 haben gewisse Parla- mentarier der Notwendigkeit Ausdruck verliehen, die oben beschriebene Praxis des Bundesrates der Unterscheidung zwischen einmaligen Finanzhilfen und wiederkeh- renden Finanzhilfen, die eine Unterscheidung der Form des zu verabschiedenden Erlasses nach sich zieht, zu überprüfen, ohne diese Praxis damals deswegen in Frage zu stellen. In der Zwischenzeit haben sich das EJPD und das EDA dieser Aufgabe angenom- men und prüfen namentlich die Mittel zur Ausarbeitung einer rechtlichen Grundlage bezüglich der Ausrichtung finanzieller Beiträge im Bereich der Aussenpolitik, ins- besondere auf dem Gebiet der Gaststaatpolitik des Bundes. Zum Zeitpunkt der Ab- fassung dieser Botschaft sind die Überlegungen bereits sehr fortgeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach dem bisherigen Stand der Arbeiten ist davon auszu- gehen, dass die vorliegenden Massnahmen Bestandteil der neu zu schaffenden
Rechtsgrundlage für die freiwilligen Finanzbeiträge des Bundes im Bereich der Au- ssenpolitik bilden und damit in diesem neuen Rechtstext aufgehen werden. Die zwi- schenzeitlich zugunsten internationaler Organisationen in Genf vorgeschlagenen Massnahmen müssten schon auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten können – d. h. einige Zeit vor der Verabschiedung dieser neuen Rechtsgrundlage –, um die naht- lose Weiterführung unserer gegenwärtigen Politik sicherzustellen. Deshalb unter- breiten wir Ihnen das Bundesgesetz und den Bundesbeschluss im Anhang zur An- nahme. Die weiterzuführenden Massnahmen waren ursprünglich auf fünf Jahre beschränkt. Der Bundesrat ist heute der Meinung, dass sich eine zeitliche Beschränkung auf- grund der gesammelten Erfahrungen nicht rechtfertigt.
29 BBl 1993 II 1118
30 BBl 1991 IV 553, 1993 II 1105
31 BBl 1994 V 277
5.2 Form der zu verabschiedenden Erlasse
Artikel 164 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung sieht vor, dass sämtliche rechts- setzende Bestimmungen über Aufgaben und Leistungen des Bundes in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Da die Gewährung von Finanzhilfen an die FIPOI unter diese Kategorie fällt, ist der entsprechende Erlass dem Parlament in der Form eines dem Referendum unterstellten Bundesgesetzes zu unterbreiten. Artikel 163 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung hingegen sieht vor, dass nicht rechtssetzende Erlasse in der Form des Bundesbeschlusses ergehen und dass ein nicht dem Referendum unterstehender Bundesbeschluss als einfacher Bundesbe- schluss bezeichnet wird. Da die Umwandlung des Restbetrags der der FIPOI für den Erwerb oder die Errichtung des GEC (heute Internationales Haus der Umwelt), des IAM, des ITC und des IAV gewährten Darlehen in eine Schenkung der Gewährung einer einmaligen Finanzhilfe gleichkommt, die wie oben erwähnt keine spezifische formelle rechtliche Grundlage erfordert (s. Punkt 51), hat dieser Erlass hier in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erfolgen.
10676
Anhang 1
Verzeichnis der Abkürzungen
APEF Vereinigung Eisenerz exportierender Länder BIZ Bank für internationalen Zahlungsausgleich CERN Europäische Organisation für Kernforschung CICG Internationales Konferenzzentrum von Genf CIO Internationales Olympisches Komitee CITES Konvention über den internationalen Handel mit Arten der vom Aussterben bedrohten wilden Tier- und Pflanzenwelt CWR Centre William Rappard ECE/UNO Europäische Wirtschaftskommission EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFTA Europäische Freihandelsassoziation FCIG Stiftung des internationalen Zentrums von Genf FHG Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt FIPOI Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen FISCR Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften GATT Internationales Zoll- und Handelsabkommen GE République et Canton de Genève GEC / MIE Geneva Executive Center / neu: Internationales Haus der Umwelt IAM Montbrillant-Verwaltungsgebäude IATA Internationaler Luftverkehrsverband IAV Varembé-Verwaltungsgebäude IBE Internationales Erziehungsamt / UNESCO ICDO Internationale Organisation für Zivilschutz ICM Zwischenstaatliches Komitee für Auswanderung IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz ILO Internationale Arbeitsorganisation IOM Internationale Organisation für Migration ITC Internationales Handelszentrum UNCTAD / WTO ITU Internationale Fernmeldeunion IUCN Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürli- chen Hilfsquellen IUHEI Institut universitaire des hautes études internationales LDCs Least Developed Countries (die am wenigsten entwickelten Län- der) MWSt Mehrwertsteuer NGO Nichtregierungsorganisation OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa PPN Parking de la Place des Nations SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SITA Internationale Gesellschaft für Luftfahrt-Telekommunication SR Systematische Sammlung des Bundesrechts UNCTAD Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNEP Umweltprogramm der Vereinten Nationen
UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur UNHCR Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge UNHCHR Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte UNIDIR Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung UNITAR Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nat ionen UNO Organisation der Vereinten Nationen UNOG Büro der Vereinten Nationen in Genf UNRISD Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwick- lung UPOV Internationale Union zum Schutze von Pflanzenzüchtungen UPU Weltpostverein VRK Völkerrechtskommission WHO Weltgesundheitsorganisation WIPO Weltorganisation für geistiges Eigentum WMO Weltorganisation für Meteorologie WTO Welthandelsorganisation
Anhang 2
Liste der vom Bund der FIPOI gewährten Darlehen oder die von der FIPOI verwaltet werden (pro Jahrzehnt) Mio. Franken
50er Jahre ILO BB 07.06.56 3,4 UNO BB 18.09.57 4 WHO BB 18.12.59 20 Total: 27,4 Mio. Franken 60er Jahre UNO BB 17.06.64 4,2 WHO BB 17.06.64 6,5 GATT BB 11.12.64 0,6 UNO BB 19.12.67 58 WMO 1 BB 19.12.67 6,7 ITU 1 BB 19.12.67 22,9 Total: 98,9 Mio. Franken 70er Jahre FIPOI (IAV) BB 06.10.71 16,7 FIPOI (PPN) BB 06.10.71 16 ITU 2 BB 06.03.75 2,5 ILO BB 06.03.75 144 WIPO 1 BB 26.09.77 54,9 Total: 234,1 Mio. Franken 80er Jahre IOM BB 13.12.83 18 CERN 1 BB 27.09.84 10 WIPO BB 22.09.87 8,4 ITU 2 BB 19.06.86 19,6 FIPOI (ITC) BB 14.12.89 32,7 FIPOI (IAM) BB 15.12.89 121 Total: 209,7 Mio. Franken 90er Jahre CERN 2 BB 15.12.93 33,5 Palais Wilson BB 15.06.94 75 FISCR BB 14.12.94 11,3 GEC BB 14.12.94 68 WMO BB 13.03.95 79 ITU 3 BB 27.11.96 49 Total: 315,8 Mio. Franken
Gesamttotal: 885,9 Mio. Franken
Anhang 3
Liste der vom Bund gewähreten à-fonds-perdu-Beiträge Mio. Franken
50er Jahre GE (ITU+WMO) BB 18.12.56 2 WIPO BB 13.03.57 0,2 60er Jahre UNO BB 19.12.67 3 70er Jahre FIPOI (CERN) BB 05.12.74 12 80er Jahre CICG BB 18.03.80 63 90er Jahre CWR (Konferenzsaal) BB 13.03.95 31,2 CWR BB 06.10.95 31,5
Total: 142,9 Millionen Franken