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Art. 59 Grundsatz Trotz der Aufhebung von Absatz 5 des Artikels 72a soll die Rechtsgrundlage für ar- beitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 98a AVIV beibehalten werden. Sie wird in den Grundsatzartikel für die Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen überführt. Diese Massnahmen richten sich an Personen, die noch nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht, d.h. nicht bereits in gekündigter Stellung sind. Zu den- ken ist an Fälle, wo Massenentlassungen zwar angekündet sind, jedoch noch nicht bekannt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon betroffen sein wer- den. Auf Grund der bisherigen Bestimmungen in Artikel 72a Absatz 5 AVIG und 98a AVIV ist es möglich, auch für solche Personen bereits Massnahmen vorzusehen und sie vielleicht vor Arbeitslosigkeit zu bewahren.

Art. 72a Anspruch des Versicherten auf vorübergehende Beschäftigung Im Zusammenhang mit der Erteilung von neuen Leistungsaufträgen an die Kantone muss die Vorgabe eines kantonalen Mindestangebotes aufgehoben werden, damit die Kantone nicht weiterhin falsche Anreize (s. Erläuterung zu Art. 72b) bei der Be- reitstellung der arbeitsmarktlichen Massnahmen erhalten. Dies bedingt eine Ände- rung von Artikel 72b. Infolge der Aufhebung des Mindestangebots in Artikel 72b sind aber in Artikel 72a auch die Absätze 4 und 5 aufzuheben, die sich ja auf das Mindestangebot beziehen. Insofern Absatz 5 als Rechtsgrundlage für Massnahmen nach Artikel 98a AVIV dient (Massnahmen zu Gunsten von Arbeitslosigkeit be- drohten Personen), wird dieser Teil von Absatz 5 zudem in Artikel 59 überführt.

Art. 72b Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen Im Zusammenhang mit der Erteilung von neuen Leistungsaufträgen an die Kantone muss die Vorgabe eines kantonalen Mindestangebotes aufgehoben werden, damit die Kantone nicht weiterhin falsche Anreize bei der Bereitstellung der arbeitsmarkt- lichen Massnahmen erhalten. Auf Grund des Mindestangebots besteht sonst die Ge- fahr, dass die Kantone eine möglichst hohe Anzahl von Massnahmen bereitstellen, unbesehen davon, ob die einzelnen Massnahmen für eine arbeitslose Person gerecht- fertigt und sinnvoll sind, nur damit sie vom Bund nicht zusätzlich für die Kosten der Massnahmen in die Pflicht genommen werden. Absätze 1 und 3 von Artikel 72b, welche in der Einführungsphase der arbeitsmarkt- lichen Massnahmen gerechtfertigt waren, können deshalb gestrichen werden. Der

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Beginn von Absatz 1 und Absatz 2 bleiben bestehen und werden im neuen Artikel redaktionell überarbeitet zusammengefasst.

Art. 72c Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen Der ganze Artikel wird neu konzipiert. Diese Neuregelung stellt sicher, dass sich die Kantone wie bereits heute mit einem prozentual gleich hoch bleibenden Anteil an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen und der Ausgleichsfonds somit nicht alle Kosten selbst zu tragen hat. Heute übernehmen die Kantone auf Grund von Artikel 72c Absatz 2 mit 3000 Franken pro Jahresplatz insgesamt ca. 10 Prozent der Massnahmekosten. Es wird ein Frankenbetrag pro ausbezahltes Tag- geld zu bestimmen sein, der sicherstellt, dass sich die Kantone anteilsmässig weiter- hin im selben Rahmen an den Kosten beteiligen. Die Abrechnung erfolgt jeweils ex post. Es werden zuerst die Massnahmekosten aller Kantone zusammengerechnet, davon 10 Prozent genommen und diese nach der Anzahl der im vergangenen Jahr ausbezahlten Taggelder (für alle Versicherten, nicht nur für diejenigen in Massnah- men) auf die Kantone verteilt. Für das Jahr 2000 wird der Frankenbetrag pro Tag- geld bei 1 Franken 50 Rappen zu liegen kommen. Bei dieser Berechnung wird ei- nerseits ausgegangen von insgesamt 15 000 Jahresplätzen, wie sie für das Jahr 2000 vorgesehen werden, andererseits von den letztjährigen Durchschnittskosten pro Massnahmenplatz. Die vorgesehene Finanzierung ist mittels den ASAL-Daten leicht zu berechnen und hat den Vorteil, dass sie einerseits nicht wie im alten System lau- fend angepasst werden muss, und dass andererseits alle Kantone gleich behandelt werden. Auf die Massnahmekosten selbst kann für die Berechnung des Kantonsbei- trags nicht abgestellt werden, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Kantone keine oder weniger Massnahmen durchführen, mit dem Ziel dadurch ihre Kosten zu sen- ken. Im Gegensatz zu heute wird bei der Berechnung des Kantonsanteils die Ein- wohnerzahl und die Zahl der Versicherten eines Kantons nicht mehr berücksichtigt. Trotzdem wird sichergestellt, dass bei der neuen Berechnungsart kein Kanton pro- zentual mehr bezahlen muss als beim alten System.

Art. 82 Haftung der Träger Durch die neuen Leistungsvereinbarungen erhalten die Kassen grössere Handlungs- spielräume. Eine einheitliche Vollzugspraxis wird bei dieser Ausgangslage jedoch nur garantiert, wenn sich die Vollzugsstellen an die Weisungen der Ausgleichsstelle halten müssen und auch bei fahrlässigen Verstössen haftbar gemacht werden kön- nen. Heute können nur schwere Verstösse, bei denen ein vorsätzliches oder grob- fahrlässiges Verschulden vorliegen muss, geahndet werden. Nach der alten Bestim- mung, die bis zur Revision von 1995 Geltung hatte, war es auch möglich gewesen, Kassenträger bei normalem fahrlässigem Verschulden zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Bestimmung muss jetzt wieder, allerdings in abgeänderter Form, eingeführt werden. Im Gegensatz zur altrechtlichen Bestimmung vor der 95er Revision soll für die Haftbarmachung immer ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor- liegen, eine Kausalhaftung soll nicht wieder eingeführt werden. Wie früher wird es mit dem Wortlaut von Absatz 3, 2. Satz, möglich sein, bei relativ leichten, ent- schuldbaren Fehlern die Kassen und Kantone nicht haftbar zu machen. Die Kann- Regelung schliesst jedoch nicht aus, dass ein Kassenträger bei dauernden oder sich häufenden oder wiederholenden leichten Fehlern für den entstandenen Schaden nicht dennoch haftbar gemacht werden kann.

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Dieses Haftungsrisiko wird den Kassenträgern angemessen vergütet werden. Eine solche Lösung gab es bereits vor der 95er Revision, als für die Kassenträger auch eine strengere Haftung bestand.

Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung In Buchstabe c wird neu festgehalten, dass nicht nur die Geschäftsführung der Kas- sen, sondern auch die der kantonalen Amtsstellen geprüft werden soll. Mit dem neu- en Buchstaben cbis wird sichergestellt, dass bei den Kassen und den kantonalen Amtsstellen auch die Aufgabenerfüllung, d.h. nicht nur das Buchhalterische geprüft werden kann. Mit diesen beiden Bst. kann sichergestellt werden, dass die Kassenträ- ger und die Kantone, die durch die Neukonzeption ja grösser Handlungsspielräume erhalten, doch hinsichtlich eines korrekten Gesetzesvollzuges überprüft und nöti- genfalls in die Verantwortung genommen werden können. Mit Buchstabe e soll im Gesetz explizit festgehalten werden, dass die Ausgleichsstelle auch den kantonalen Amtsstellen Weisungen erteilen kann. Diese Kompetenz hat die Ausgleichsstelle bis jetzt auf Grund der allgemeinen Aufsichtskompetenz von Artikel 76 Absatz 2 wahr- genommen. Die Änderung von Buchstabe e entspricht auch der Änderung von Arti- kel 111.

Art. 85a Verantwortlichkeit der Kantone Durch die neuen Leistungsaufträge erhalten die Kantone grössere Handlungsspiel- räume. Es ist sogar möglich, dass sie mit ihrer Tätigkeit in einem beschränkten Mas- se Überschüsse erzielen können. Eine einheitliche Vollzugspraxis wird bei dieser Ausgangslage jedoch nur garantiert, wenn sich die Vollzugsstellen an die Wei- sungen der Ausgleichsstelle halten müssen und auch bei fahrlässigen Verstössen haftbar gemacht werden können. Heute können nur schwere Verstösse, bei denen ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden vorliegen muss, geahndet wer- den. Nach der alten Bestimmung, die bis zur Revision von 1995 für die Kassen Geltung hatte, war es auch möglich gewesen, Kassenträger bei normalem fahrlässi- gem Verschulden zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Bestimmung muss jetzt wieder, allerdings in abgeänderter Form, eingeführt werden, und zwar nicht nur für die Kas- senträger, sondern auch für die Kantone. Im Gegensatz zur altrechtlichen Bestim- mung vor der 95er-Revision soll für die Haftbarmachung immer ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vorliegen, eine Kausalhaftung soll nicht wieder eingeführt werden. Wie früher wird es mit dem Wortlaut von Absatz 3, zweiter Satz, möglich sein, bei relativ leichten, entschuldbaren Fehlern die Kassen und Kantone nicht haftbar zu machen. Die Kann-Regelung schliesst jedoch nicht aus, dass ein Kassenträger resp. ein Kanton bei dauernden oder sich häufenden oder wiederho- lenden leichten Fehlern für den entstandenen Schaden nicht dennoch haftbar ge- macht werden kann. Dieses Haftungsrisiko wird den Kantonen angemessen vergütet werden. Eine solche Lösung gab es bereits vor der 95er-Revision bei den Kassen, als für die Kassenträger auch eine strengere Haftung bestand.

Art. 89 Aufsichtskommission Neu soll die Aufsichtskommission hinsichtlich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone (Art. 92 Abs. 6 und 7) sowie der Ausgleichsstelle mit dem neuen Absatz 5 eine ausdrückliche Budget- und Rechnungskompetenz erhalten.

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Hingegen wird sie respektiv ihr Beschwerdeausschuss auf Grund der Aufhebung des bisherigen Inhalts des Absatzes 5 nicht mehr für die Behandlung von Beschwerden betreffend Verwaltungskostenentschädigungen der Kassen zuständig sein. Damit müssen in der Folge auch Artikel 121 der Verordnung und die Verordnung über die Verwaltungskostenbeschwerden vom 25. Februar 1986, SR 837.15, aufgehoben werden. Neu wird für die Behandlung dieser Beschwerden die Rekurskommission EVD, mit Weiterzugsmöglichkeit an das Eidgenössische Versicherungsgericht, zu- ständig sein. Dieser Rechtsweg gilt heute in Anwendung der Bestimmungen über die Rechtspflege im 7. Titel des AVIG bereits für Beschwerden betreffend Verwal- tungskostenentschädigungen der kantonalen Amtsstellen und der RAV. Damit kann die heutige uneinheitliche Regelung vereinheitlicht werden und erhalten auch die Kassen einen vollumfänglichen Rechtsschutz. Mit der heutigen Regelung gab es in ihrem Fall nämlich keine Weiterzugsmöglichkeit, die Aufsichtskommission ent- schied endgültig.

Art. 92 Verwaltungskosten Heute ist etwa die Hälfte des Personals der Ausgleichsstelle über den Ausgleichs- fonds angestellt. Nicht für alle Anstellungen besteht jedoch eine unmissverständli- che Rechtsgrundlage. Mit den geplanten Änderungen sollen die Anstellungsverhält- nisse eine neue, klare Rechtsgrundlage erhalten und zwischen Führung und Vollzug der Versicherung unterschieden werden. Mit Absatz 3 sollen alle Vollzugsaufgaben (RAV-Koordination, LAM-Koordination, arbeitsmarktliche Massnahmen, Inspekto- rat, Finanzdienst, AVAM, ASAL), welche die Ausgleichsstelle wahrnimmt, vom Ausgleichsfonds getragen werden. Mit Absatz 4 sollen die Aufgaben hinsichtlich der Führung (eigentliche Führung und internes Controlling) und der Grundlagear- beiten (Grundlagen und allgemeine Dienste, Rechtsdienst und Arbeitsmarktstatistik) der Versicherung vom Bund getragen werden. Die Ausgleichsstelle verfügt heute über 81,1 Stellen, die aus den Bundesmitteln bezahlt werden. Bei der vorgeschlage- nen Lösung würden nur noch rund 46 Stellen zu Lasten des Bundes gehen. Dadurch würde der Bund jährlich um ungefähr 3,5 Millionen Franken entlastet, der Aus- gleichsfonds dementsprechend um diesen Betrag mehr belastet. Angesichts der rund 4500 Stellen, die im Vollzug bei den Kantonen und Kassen aus dem Ausgleichs- fonds bezahlt werden, ist die Mehrbelastung für den Ausgleichsfonds nur marginal. Mit dieser Lösung kann auch eine erhöhte Flexibilität gewonnen werden, um auf Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt rasch zu reagieren; zudem ist die Kontrolle über den ökonomischen Mitteleinsatz durch die Aufsichtskommission gewährleistet (insbesondere auch durch den neuen Abs. 5 in Art. 89). Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Es braucht eine Rechtsgrundlage im Gesetz, damit die Kostenvergütungen und die Leistungsaufträge leistungsorientiert (bei den Kassen im neuen Abs. 6) respektive wirkungsorientiert (bei den Kantonen im neuen Abs. 7) ausgestaltet werden können. Für KIGA, RAV und LAM wird ein integrierter Leistungsauftrag geschaffen, damit können die bisherigen Absätze 6 und 7 im neuen Absatz 7 zusammengefasst werden. Sowohl den Kassenträgern wie den Kantonen werden die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko an- gemessen vergütet.

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Art. 111 Revision Neu sollen durch die Ausgleichsstelle nicht nur die Kassen, sondern auch die kanto- nalen Amtsstellen hinsichtlich des gesetzeskonformen Vollzugs geprüft werden.

3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle Auswirkungen 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund Mit den neuen Absätzen 3 und 4 in Artikel 92 (s. Erläuterungen zu Art. 92) wird der Bund jährlich um die Kosten von rund 35 Stellen, d.h. um ca. 3,5 Millionen Franken entlastet werden.

3.1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Im Falle der Kantone sind die finanziellen Auswirkungen schwierig zu beziffern. Einerseits wird ihr Anteil an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen pro- zentual gleich bleiben. Die realen Kosten werden jedoch von der Arbeitslosenquote abhängen. Auf Grund der heutigen Konjunkturlage ist wohl eher mit einem Rück- gang der Kantonsbelastung zu rechnen. Andererseits führt die Verschärfung der Haftungsregeln dazu, dass ein Kanton, der das AVIG falsch vollzieht, finanziell eher zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dieses erhöhte Risiko wird den Kantonen jedoch mit einer Vergütung abgegolten werden, so dass unter dem Strich nicht wirklich eine höhere Belastung resultieren sollte. Da die Aufgaben der Gemeinden unverändert bleiben, ergeben sich für diese keine finanziellen Auswirkungen. Auf Grund der effizienteren Vermittlung ist jedoch da- mit zu rechnen, dass weniger Personen ausgesteuert werden, was bei den Kantonen und Gemeinden zu einer Entlastung im Fürsorgebereich führt.

3.1.3 Finanzielle Auswirkungen für den Ausgleichsfonds Mit den geplanten Massnahmen soll eine deutliche Effizienzsteigerung im Vollzug der Arbeitslosenversicherung und damit auch eine erhebliche Kostensenkung erzielt werden. Nur allein für den Bereich der RAV prognostizierte das beigezogene Bera- tungsunternehmen ATAG Ernst & Young, dass mit der Umsetzung der Verbesse- rungsmassnahmen die durchschnittliche Dauer der Stellensuche um 70 bis 80 Ka- lendertage verkürzt könnten werde, was den Ausgleichsfonds jährlich um 200 Mil- lionen Franken bis rund 1 Milliarde Franken entlasten sollte. Genau Voraussagen sind schwer zu treffen, aber eine spürbare Kostensenkung wird sicher das Resultat sein, zumal ja eine Effizienzsteigerung nicht nur bei den RAV, sondern auch bei der kantonalen Amtsstelle und den Arbeitslosenkassen zu erwarten ist. Daneben werden die zu erwartenden Mehrausgaben fürs Personal bei der Ausgleichsstelle (s. Erläute- rungen zu Art. 92) kaum ins Gewicht fallen.

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3.2 Personelle Auswirkungen Grundsätzlich ist mit keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Neu würden jedoch nur noch 46 von zur Zeit 81,1 Stellen zu Lasten des Bundes gehen, das übrige mit Vollzugsaufgaben betraute Personal wird wie bei den kantonalen Vollzugsstellen sowie den privaten und öffentlichen Arbeitslosenkassen vom Aus- gleichsfonds getragen werden.

3.3 Auswirkungen auf die Informatik Die Reorganisation der Vollzugsorganisation hat weder Auswirkungen auf das Ver- mittlungs- noch auf das Auszahlungssystem, so dass im Informatikbereich keine speziellen Änderungen nötig sind.

3.4 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Gemäss Schlussbericht über die von der ATAG Ernst & Young durchgeführte RAV Evaluationsstudie bewirkt eine verbesserte Organisationsstruktur eine Verkürzung der Bezugsdauer. Bei 150 000 Arbeitslosen bedeutet dies, ausgehend von einem durchschnittlichen Taggeldansatz von 130 Franken, ein jährliches Entlastungspoten- zial für die Arbeitslosenversicherung von mindestens 200 Millionen Franken.

3.5 Auswirkungen auf Klein- und Mittelbetriebe (KMU) Die Reorganisation der Vollzugsorganisation der Arbeitslosenversicherung bewirkt keine zusätzliche administrative Belastung für Klein- und Mittelbetriebe.

4 Legislaturplanung Die Botschaft zur Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Optimierung Vollzug) ist im Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung 1999-2003 an- gekündigt (Anhang 2, Ziffer 3.1 Soziale Sicherheit und Gesundheit, Rubrik: Weitere Geschäfte).

5 Verhältnis zum europäischen Recht Das europäische Recht enthält im Bereich der sozialen Sicherheit kollisionsrechtli- che Bestimmungen sowie ein Konzept der Koordinierung der verschiedenen natio- nalen Systeme. Die Ausgestaltung der einzelnen Versicherungssysteme liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Staaten. Die Reorganisation der Vollzugsorganisa- tion im Bereich der Arbeitslosenversicherung tangiert somit nicht das europäische Recht.

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6 Verfassungsmässigkeit Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereiche des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes stützt sich auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der Bundesverfassung. Der Revisionsentwurf ist mit diesen Artikeln konform.

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