Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen. Die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.
Art. 5 Betriebstätten Eine Bau- und Montageausführung begründet eine Betriebstätte, sofern deren Dauer neun Monate übersteigt. Der Katalog von Hilfstätigkeiten, die keine Betriebstätten begründen, ist umfangrei- cher ausgestaltet als im OECD-Musterabkommen. Zusätzlich erwähnt wird die Montage von eigenen Maschinen oder Ausrüstungen.
Art. 7 Unternehmensgewinne Entsprechend dem OECD-Musterabkommen gilt der Grundsatz, dass eine Be- triebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr tatsächlich zu- gerechnet werden können. Dass dieser Grundsatz sich auch auf Gewinne aus Zulie- ferungen bezieht, wird in Ziffer 2 des Protokolls ausdrücklich bekräftigt. Dagegen kann eine Zurechnung von Einkünften des Hauptsitzes an die Betriebstätte in Fällen von missbräuchlichen Gestaltungen erfolgen, sofern nachgewiesen wird, dass die Betriebstätte in massgeblicher Weise an der Erzielung der betreffenden Einkünfte beteiligt war.
Art. 8 Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt Entsprechend den schweizerischen Abkommen mit anderen mittel- und osteuropäi- schen Staaten findet diese Bestimmung auch für im internationalen Verkehr betrie- bene Strassenfahrzeuge Anwendung. Dementsprechend sind auch die Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe g (allgemeine Begriffsbestimmungen), 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), 15 Absatz 3 (unselbstständige Arbeit) und 22 Absatz 3 (Vermögen) angepasst worden.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Wie bei den meisten in letzter Zeit ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen gelang es auch hier, die der schweizerischen Praxis entsprechende Formulierung der Absätze 2 und 3 einzubringen. Das Abkommen sieht vor, dass sich die Vertrags- staaten über die Vornahme von Gewinnaufrechnungen konsultieren können. Gewinnberichtigungen dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die fraglichen Gewinne erzielt wurden, fünf Jahre verflossen sind. Diese zeitliche Begrenzung findet in Steuerbetrugsfällen oder in Fällen von anderen vorsätzlichen Steuerdelikten keine Anwendung.
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Art. 10 Dividenden Die Steuer zu Gunsten des Quellenstaates beträgt 5 Prozent bei Beteiligungen von mindestens 25 Prozent, die von einer Gesellschaft gehalten werden. In den übrigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15 Prozent begrenzt.
Art. 11 Zinsen Die Quellensteuer auf Zinsen wird generell auf 5 Prozent begrenzt.
Art. 12 Lizenzgebühren Bei den Lizenzgebühren sieht das Abkommen einen Quellensteuersatz von 5 Pro- zent vor. Damit ist eine Lösung getroffen worden, die im Rahmen der schweizeri- schen Abkommenspolitik mit den Ländern in dieser Region liegt und die den schweizerischen Interessen gebührend Rechnung trägt. Im Protokoll (Ziffer 4) wird ausdrücklich festgehalten, dass Vergütungen für technische Dienstleistungen als gewerbliche Einkünfte zu gelten haben und daher nicht unter Artikel 12, sondern unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) oder Artikel 14 (selbstständige Arbeit) fal- len. Desgleichen gelten auch Leasingerträge als gewerbliche Einkünfte.
Art. 17 Künstler und Sportler Der schweizerischen Vertragspraxis folgend erfolgt die Besteuerung am Tätigkeits- ort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen. Diese Besteuerung tritt aber nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind. Die Besteuerung nach Artikel 17 ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird.
Art. 21 Andere Einkünfte Diese Einkünfte können ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Albanien vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode; die Schweiz wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode an und gewährt für Dividen- den, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.
Art. 26 Informationsaustausch Das Abkommen enthält keine Bestimmung über den Informationsaustausch.
Art. 27 Inkrafttreten Das Abkommen tritt mit Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dessen Be- stimmungen sind erstmals für Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des auf die Ratifikation folgenden Jahres beginnen.
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3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf ge- wisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in Albanien auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer an in Albanien ansässige Personen ergeben, dürften nur geringfügig ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belas- tung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, de- ren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus Albanien stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, wäh- rend bisher die albanische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Daraus wird sich im Allgemeinen eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben. Das Abkommen bringt wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen gegenüber dem bisherigen abkommenslosen Zustand. Es darf erwartet werden, dass das Ab- kommen zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in Albanien bei- tragen und sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes auswirken wird. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben dessen Abschluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen ab- geschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirt- schaftspolitik darstellt.
4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundes- verfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung ei- ner sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bun- desverfassung.
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5 Schlussfolgerungen Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den albani- schen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Ent- wicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Re- publik Albanien auswirken.
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