Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
00.027
Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ( 1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft die Entwürfe zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschrei- ben:
1984 P 84.541 Berufliche Vorsorge. Anwendung
(N 14.12.84, Darbellay)
1984 P 84.543 Berufliche Vorsorge. Einführung
(S 6.12.84, Jelmini)
1986 P 86.412 Zweite Säule. Umlageverfahren
(S 5.6.86, Jelmini)
1987 P 86.581 Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Revision
(N 20.3.87, Eisenring)
1987 P 87.466 BVG. Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten
(N 9.10.87, Uchtenhagen)
1987 P 87.483 BVG. Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten
(S 30.9.87, Bührer)
1989 P 89.363 BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze
(N 6.10.89, Reimann Fritz)
1990 P 90.725 Voller Teuerungsausgleich bei laufenden Renten der berufli-
chen Vorsorge (S 12.12.90, Weber)
1991 P 91.3062 Selbstständigerwerbende mit geringen Einkommen. 2. Säule
(N 21.6.91, Carobbio)
1992 P 90.710 Änderung des BVG. Gewährung des vollen Teuerungsausglei-
ches (N 2.3.92, Dünki)
1994 P 94.3154 Berufliche Vorsorge. Individuelle Äquivalenz
(N 17.6.94, Deiss)
1995 P 95.3116 BVG-Revision. Ableben eines Ehegatten
(N 23.6.95, Brunner Christiane)
1999-6035 2637
1995 P 95.3412 Freizügigkeitsverordnung (FZV) (N 21.12.95, Rechsteiner)
1996 M 95.3051 Änderung des BVG. Witwerrente für alle Pensionskassen
(S 4.10.95, Frick; N 20.6.96)
1996 P 95.3413 Vorgezogene Einführung der Witwerrente im BVG
(N 22.3.96, [Hari]-Seiler Hanspeter)
1996 P 96.3106 Haftpflicht der Kontrollorgane von Pensionskassen
(N 21.6.96, Rechsteiner Rudolf)
1997 P 97.3126 Vertretung der Rentner und Rentnerinnen in den Organen ihrer
Vorsorgeeinrichtungen (N 20.6.97, Steiner)
1998 P 98.3013 Vorsorgeinrichtungen. Spezielle Rechtsform
(N 26.8.98, Hochreutener)
1998 P 98.3027 Expertise zum Koordinationsabzug
(N 26.6.98, Rechsteiner-Basel)
1998 P 98.3296 Revision BVG. Lücken im Versicherungsschutz
(N 9.10.98, Hafner Ursula)
1999 P 98.3588 Änderung Freizügigkeitsgesetz (S 16.3.99, Leumann)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10745 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Übersicht
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Dieses Gesetz legt eine minimale berufliche Vorsorge fest und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 24 120 Franken jährlich (Stand 1999) verdienen. Dieser Mindestumfang stellt die obligatorische zweite Säule dar; ihr kommt im Rahmen der schweizerischen Dreisäulenkonzeption für die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Aufgabe zu, zusammen mit den Leistungen der AHV/IV den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebens- haltung in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 nBV). Nach Verfassung und Gesetz soll dieses Leistungsziel in verschiedenen Etappen realisiert werden. Mit der Einführung des BVG ist die erste wichtige Etappe vollzo- gen worden. Die zweite Etappe hätte nach der zeitlichen Vorstellung des Verfas- sungsgebers am 1. Januar 1995 abgeschlossen werden sollen und die dritte Etappe müsste bis zum 1. Januar 2005 realisiert werden. Obschon die Vorarbeiten für die zweite Etappe kurz nach der Einführung des Ge- setzes 1986 in Angriff genommen wurden, nahm der Revisionsfahrplan einen ande- ren Verlauf: Die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen verlangten nach einem Zwischenhalt. Dank verschiedener Teilrevisionen des Gesetzes konnten zwar drän- gende sozialpolitisch wichtige Anliegen erfüllt werden (so vor allem die Einführung der vollen Freizügigkeit und ein verbesserter Schutz der Versicherten, falls die Vor- sorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird). Allerdings blieben wichtige Weichenstel- lungen über die künftige Ausgestaltung beziehungsweise Ausweitung des Obligato- riums offen. Zudem änderten sich das Umfeld und insbesondere die Rahmenbedin- gungen für die Revision dieses Gesetzes. Die Vorlage musste folgende Faktoren zu- sätzlich berücksichtigen: (1) Die Berichte zur Ausgestaltung der sozialen Sicherheit in der Schweiz, insbesondere der Drei-Säulen-Bericht des Eidgenössischen Depar- tementes des Innern (Oktober 1995), der Bericht der Interdepartementalen Arbeits- gruppe (IDA FiSo) "über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen" (Juni 1996) und sodann der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDA FiSo 2) "zur Analyse der Leistungen der Sozialversicherungen" (Dezember 1997); (2) die Tragfähigkeit der Vorschläge in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld. Angesichts all dieser Faktoren steht die Revisionsvorlage für den Bundesrat dem- nach nicht im Zeichen des Ausbaus, sondern der Konsolidierung des Versicherungs- systems in zwei Richtungen: – Es soll im BVG ein gleiches Rentenalter für Frauen und Männer eingeführt werden. Dabei soll das Rentenalter innerhalb eines Rahmens flexibel – das heisst, mit der Möglichkeit, die Altersleistungen vorzubeziehen oder auf- zuschieben – ausgestaltet werden. Damit wird dem Bedürfnis der Versicher- ten nach einer individuellen Pensionierung Rechnung getragen. Diese Rege- lungen werden im Rahmen der 11. AHV-Revision realisiert.
– Weiter soll das bisher erreichte Vorsorgeniveau erhalten und in verschie- denen Bereichen verbessert werden. Dieses zweite Ziel soll mit der vorlie- genden Revisionsvorlage realisiert werden. Eine Erhaltung und Verbesserung des bisher erreichten Vorsorgeniveaus soll kon- kret mit folgenden vier Massnahmenpaketen erreicht werden:
1. Die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten bedingt eine Anpassung
des Umwandlungssatzes. Dieser Satz bestimmt die Höhe der Renten für Al- ter, Tod und Invalidität. Er muss sukzessive gesenkt werden, damit er der längeren Lebenserwartung beim Altersrücktritt entspricht. Das würde be- deuten, dass die Rentenhöhe sinkt. Um diesem sozialpolitisch unerwünsch- ten Effekt zu begegnen, schlägt der Bundesrat vor, die Gutschriftensätze zu erhöhen. Die Finanzierung dieser flankierenden Massnahme soll in die Ei- genverantwortung der Vorsorgeeinrichtung gelegt werden.
2. Es soll zur bestehenden Witwenrente neu eine Witwerrente zu gleichen Be-
dingungen und in gleicher Höhe eingeführt werden. Die Viertelsrente für invalide Personen soll ebenfalls im BVG eingeführt werden.
3. Die Anpassung insbesondere der Altersrenten an die Preisentwicklung soll
neu auf einem Entscheid des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung basieren, über welchen sie in geeigneter Form transparent Rechenschaft ablegt.
4. Verschiedene weitere Massnahmen sollen schliesslich dazu verhelfen, dass
die Durchführung der beruflichen Vorsorge erleichtert und verbessert wird. Spezifischen Anliegen der Versicherten soll dabei besonders Rechnung ge- tragen werden (Information der Versicherten, paritätische Verwaltung, Verjährung und Aufbewahrung der Unterlagen). Die Kosten der verschiedenen Revisionsmassnahmen belaufen sich unter Anrech- nung der überobligatorischen Vorsorge auf 145 bis 258 Millionen Franken im Jah- re 2003 (zu Preisen des Jahres 1999). Die Kosten dürften jährlich leicht ansteigen (im Jahr 2015: 229 bis 355 Millionen Franken zu Preisen des Jahres 1999), um dann ungefähr auf diesem Niveau zu verharren. Der Bundesrat hält diese Revisionskosten und den damit verbundenen Finanzie- rungsmehrbedarf für vertretbar.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Stand und Entwicklung der beruflichen Vorsorge
1.1.1 Einführung
Die berufliche Vorsorge hat sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts aus dem Fürsor- ge- und Wohlfahrtsgedanken der Unternehmer entwickelt. Sie war privatrechtlich zwischen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und Vorsorgeeinrichtung ausgestaltet. Daneben bestanden die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Gemein- den, der Kantone und des Bundes. Mit der Einführung der verfassungsmässigen Dreisäulenkonzeption der Schweizeri- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Jahre 1972 (Art. 34quater aBV; SR 101, Art. 111 nBV) erfuhr die berufliche Vorsorge eine Neuausrichtung: Als zweite Säule wurde ihr die Aufgabe zugewiesen, die AHV/IV als erste Säule zu ergänzen, um den Rentnerinnen und Rentnern, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Am 1. Januar 1985 ist mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) das Obligatorium der beruflichen Vorsorge eingeführt worden, welches den Verfassungsauftrag der zweiten Säule in Etappen realisieren soll. Dieses Obligatorium weist folgende Grundzüge auf: – Obligatorisch sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert, die bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber ein jährliches Einkommen von mindestens 24 120 Franken (Stand 1999) erzielen. Die Versicherungs- pflicht setzt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risikoversiche- rung bzw. nach dem 24. Geburtstag für das Alterssparen ein. – Selbstständigerwerbende können sich freiwillig zu den gleichen Bedingun- gen wie die Arbeitnehmenden versichern lassen. – Das BVG gewährleistet für die Versicherten und ihre Angehörigen Min- destleistungen bei Alter, Tod und Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen können weitergehende Leistungen vorsehen. – Die berufliche Vorsorge wird von den Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber muss sich einer Vorsorgeeinrich- tung anschliessen. Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen der staatlichen Aufsicht. – Die Vorsorgeeinrichtungen sind rechtlich selbststständige Einrichtungen in der Form einer Stiftung, Genossenschaft oder öffentlich-rechtlichen Ein- richtung. Sie werden paritätisch durch Vertreter der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden geführt. Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen frei zu entscheiden, wie sie sich organisieren, welche Leistun- gen sie anbieten und wie sie diese finanzieren wollen.
– Die Leistungen werden durch Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeit- nehmenden, durch Vermögenserträge sowie freie Mittel der Vorsorgeein- richtung finanziert. Die Beitragshöhe wird im BVG nicht vorgeschrieben. Jede Vorsorgeeinrichtung ist selbst dafür verantwortlich, dass ihre Einnah- men zur Finanzierung der Leistungen ausreichen. – Mit dem BVG-Obligatorium sind auch zwei gesamtschweizerisch tätige Ein- richtungen, der Sicherheitsfonds BVG und die Auffangeinrichtung, einge- führt worden. Der Sicherheitsfonds BVG deckt Leistungen, wenn die Vor- sorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird. Die Auffangeinrichtung führt die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmenden durch, deren Arbeitge- bende sich keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Sie bietet aus- serdem die freiwillige Versicherung für Arbeitnehmende und Selbstständig- erwerbende an.
1.1.2 Entwicklung der beruflichen Vorsorge
Die Versichertenzahlen haben in der beruflichen Vorsorge sehr stark zugenommen. Vor dem Inkrafttreten des BVG verfügten immerhin 20 Prozent der später durch das Obligatorium erfassten Arbeitnehmenden über keinerlei berufliche Vorsorge und bei
20 Prozent von ihnen lag sie unter der Minimalvorsorge des BVG1. Noch grösser
war die Lücke bei den noch nicht 25-jährigen Personen. Diese Zunahme der Versi- cherten ist jedoch nicht nur durch die Einführung des BVG bedingt. Dazu beigetra- gen haben ebenfalls die demografische Entwicklung in der Schweiz, die Arbeits- marktsituation sowie der Bestand an ausländischen Arbeitskräften. Ein Drittel der Versicherten von 1996 sind Frauen, zwei Drittel sind Männer. Das BVG vermochte somit nicht nur die Lücken bei ungenügendem Versicherungsschutz in der berufli- chen Vorsorge zu schliessen, sondern trug gleichzeitig entscheidend dazu bei, die soziale Sicherheit zahlreicher versicherter Personen zu verbessern, die bisher aus- schliesslich über den Vorsorgeschutz der ersten Säule verfügten. Auch das Vermö- gen der Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz hat seit der Einführung des BVG- Obligatoriums eine markante Entwicklung erfahren. Die Entwicklung der beruflichen Vorsorge kann mit folgenden Kennzahlen darge- stellt werden:
Kennzahlen der beruflichen Vorsorge2 Jahr Versicherte Rentner Einnahmen Ausgaben Vermögen Anzahl Vorsorge- (1000) (1000) (Mio Fr.) (Mio Fr.) (Mio Fr.) einrichtungen
1970 1382 219 ...* ...* _32 498 15 581 1980 1688 326 ...* ...* _81 964 ...* 1987 3266 420 23 840 11 809 157 621 15 179 1988 3350 440 27 176 12 896 171 901 ...* 1989 3439 482 30 546 13 874 188 573 ...* 1990 3541 508 34 327 15 727 207 173 ...* 1991 3540 521 37 690 17 724 227 139 ...* 1992 3432 534 40 529 19 940 247 727 13 689
1 Schätzung Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).
2 BSV, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 1999.
Jahr Versicherte Rentner Einnahmen Ausgaben Vermögen Anzahl Vorsorge- (1000) (1000) (Mio Fr.) (Mio Fr.) (Mio Fr.) einrichtungen
1993 3384 571 40 306 20 964 267 069 13 263 1994 3239 610 40 208 22 104 285 173 12 851 1995 3190 627 50 262 24 330 311 105 12 200 1996 3148 647 52 482 26 114 337 474 11 572
(*: Keine Angaben vorhanden)
Die Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge hat seit der Einführung des BVG zahlreiche Änderungen erfahren. Dadurch konnte vielen sozialpolitischen Anliegen Rechnung getragen werden. Zu erwähnen sind namentlich folgende Verbesserungen des Vorsorgeschutzes: – Mit dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) wurde auf den 1. Januar 1995 die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vor- sorge eingeführt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten beim Stellenwechsel keine Mutationsverluste in ihrer Vorsorge erleiden, wenn sie aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten und in die neue eintreten. – Seit dem 1. Januar 1995 können Mittel der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung eingesetzt werden. – Die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen im Falle der Zahlungsunfä- higkeit der Vorsorgeeinrichtung ist in einem beschränkten Umfang auf die Deckung von über- und vorobligatorischen reglementarischen Leistungen ausgedehnt worden. Die Ausdehnung des Insolvenzschutzes ist am 1. Januar
1997 in Kraft getreten3. Geändert haben sich die Bestimmungen über die
Aufgaben des Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, d, Abs. 2–5 BVG). Materiell sind in einem ersten Schritt die Bestimmungen über die Leistungs- erweiterung in Kraft getreten. Die Finanzierungsbestimmungen in Artikel 59 BVG sind am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. – Auf Grund der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) werden seit dem 1. Juli 1997 Personen, welche Taggelder der Ar- beitslosenversicherung beziehen, gegen die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Auffangeinrich- tung versichert (Art. 22a Abs. 3 AVIG). Die Hälfte der Beiträge wird durch die Arbeitslosenversicherung getragen. Die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) regelt die Detailbestimmungen und trat zeitgleich mit Arti- kel 22a AVIG auf den 1. Juli 1997 in Kraft. – Am 1. Januar 1993 ist das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.10) in Kraft getreten und am 1. Januar 1995 das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Die beiden neuen Gesetze stellen den Grundsatz des Abzugs der von den Arbeit- nehmenden und Arbeitgebenden an eine Vorsorgeeinrichtung geleisteten
3 Vgl. Änderung des BVG und des ZGB vom 21. Juni 1996, BBl 1996 III 48. Ausgangs- punkt war die parlamentarische Initiative Rechsteiner (93.462), welche die Ausdehnung der Insolvenzdeckung des Sicherheitsfonds verlangt hat.
Zahlungen (Beiträge und Einkäufe) nicht in Frage. Geändert hat sich dage- gen die Besteuerung von Leistungen, die durch Vorsorgeeinrichtungen er- bracht werden. – Mit verschiedenen Änderungen der Anlagevorschriften in der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) wurde den geänderten Anforderungen an die Sicherheit und der Entwicklung auf dem Anlagemarkt Rechnung ge- tragen. – Auf den 1. Mai 1999 ist eine Zentralstelle 2. Säule eingeführt worden, wel- che vom Sicherheitsfonds geführt wird. Ihr müssen Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen Versicherte melden, zu denen sie den Kontakt verloren haben oder die ihre Ansprüche auf Altersleistungen nicht geltend gemacht haben (vergessene Guthaben). Gleichzeitig soll diese Stelle Anlaufstelle für Versicherte sein, die nicht wissen, ob sie möglicherweise Leistungsansprüche haben und, wenn dies der Fall ist, bei welcher Einrich- tung sie diese geltend machen können.
1.2 Notwendigkeit der 1. BVG-Revision
1.2.1 Anpassungen an die Verlängerung
der Lebenserwartung Seit der Einführung des BVG am 1. Januar 1985 haben sich die technischen Grund- lagen4, auf denen die Berechnung der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenrenten beruhen, bedeutend gewandelt. Innert 10 Jahren hat die verbleibende mittlere Le- benserwartung eines 65-jährigen Rentners um 1,1 Jahre, einer 65-jährigen Rentnerin um 1,5 Jahre zugenommen. Nachdem die Lebenserwartung im Verlaufe dieses Jahr- hunderts stetig angestiegen ist, dürften Medizin und Gesundheitsvorsorge das mittle- re Sterbealter auch in Zukunft noch weiter ansteigen lassen5. Für die berufliche Vor- sorge hat dies zur Folge, dass die Renten mit steigender Lebenserwartung auch län- ger ausgerichtet werden müssen. Dieser bereits erfolgten und auch künftig zu er- wartenden Entwicklung gilt es, mit der vorliegenden Revision rechtzeitig Rechnung zu tragen.
Entwicklung der mittleren Lebenserwartung (in Jahren) von 65-jährigen Männern und Frauen Jahr Männer Frauen
1981 14,40 18,25 1991 15,51 19,72 1996 16,14 20,62 2001 16,65 21,21 2006 17,14 21,78 2011 17,64 22,35 2016 18,16 22,92
4 Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Sterbetafeln.
5 BFS, 1996, Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz, 1995–2050, S. 20.
1.2.2 Verbesserung der Organisation und Durchführung
Im Verlaufe der letzten Jahre wurden von verschiedenen Seiten (Rechtsprechung, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherten, Aufsicht) eine Reihe von Anliegen einge- bracht, welche darauf abzielen, die Organisation und Durchführung des Vorsorge- systems zu verbessern. Weitere ähnliche Anliegen in diese Richtung sind in der Vernehmlassung eingebracht worden.
1.3 Rahmenbedingungen der 1. BVG-Revision
1.3.1 Demografische Entwicklung
Die Entwicklung der Wohnbevölkerung in der Schweiz wird für die Jahre 1995 bis
2050 mit dem Szenario "Trend" des BFS6 beschrieben. Es stimmt in den Hauptzü-
gen mit den Vorgängerszenarien überein. Spezifische Parameter wie z.B. Fruchtbar- keit, Sterblichkeit oder Wanderungssaldo wurden den aktuellen Erkenntnissen an- gepasst. Die Hauptaussagen sind: – die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz bleibt unterhalb 7,6 Millionen; – bis zum Jahr 2027 nimmt die ständige Wohnbevölkerung zu, dann nimmt sie ab; – der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung nimmt leicht zu; – die Lebenserwartung der Frauen und Männer wird leicht ansteigen; – die geburtenreichen Jahrgänge kommen in das Rentenalter, dies führt zu ei- ner markanten Zunahme der älteren Bevölkerung. Die demografische Entwicklung spielt in der im Kapitaldeckungsverfahren finan- zierten zweiten Säule eine grundsätzlich geringere Rolle als in der umlagefinanzier- ten ersten Säule: Die Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Perso- nen im Rentenalter beeinflusst die Finanzierung der zweiten Säule nicht direkt, da sich jede Person das Kapital für die Altersleistung selbst anspart. Hingegen fällt die Erhöhung der Lebenserwartung, d.h. vor allem die längere Rentenbezugsdauer, ebenso ins Gewicht wie in der ersten Säule. Auch die Höhe des Kapitals der zweiten Säule wird von der Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Erwerbsquote beeinflusst.
1.3.2 Wirtschaftliche Entwicklung
In der Botschaft zur 11. AHV-Revision befindet sich eine detaillierte Beschreibung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. Ziff. 2.3), auf die hier verwiesen werden kann. Im Folgenden soll daher nur auf die Besonderheiten der beruflichen Vorsorge hingewiesen werden. In wirtschaftlich schwierigen Phasen, wie sie die Schweiz in der jüngsten Vergan- genheit gekannt hat und immer noch kennt, wird die Belastung der Wirtschaft und der Arbeitnehmenden durch Sozialversicherungsbeiträge verstärkt in Frage gestellt.
6 BFS, a.a.O. (Fn. 5).
Die berufliche Vorsorge befindet sich dabei jedoch Auf Grund ihrer Struktur und ih- res Finanzierungssystems in einer besonderen Lage: Grundsätzlich werden die Bei- träge lohnprozentual erhoben. Bei den Beitragszahlungen an die berufliche Vorsor- ge handelt es sich im Wesentlichen um einen Sparvorgang für das Alter. Die Leis- tungen beruhen stärker auf den eingezahlten Beiträgen als in der AHV.
1.3.3 Finanzierungsperspektiven
des Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystems der Schweiz Gestützt auf den Auftrag des Bundesrates hat sich die Interdepartementale Arbeits- gruppe "Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen (IDA FiSo)"7 1996 mit den Finanzierungsperspektiven des Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystems der Schweiz beschäftigt. Der Bericht der Arbeitsgruppe zeigt, dass die Situation in der zweiten Säule – unter der Annahme der Weiterführung des heute bestehenden Leistungssystems – annähernd stabil bleibt. In der Folge hat sich die Interdepartementale Arbeitsgruppe "Finanzierungsperspek- tiven der Sozialversicherungen (IDA FiSo) 2"8 mit der Analyse der Leistungen der Sozialversicherungen beschäftigt. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen den AHI-Versicherungen wurde dabei auch die berufliche Vorsorge in den Gesamt- zusammenhang der IDA FiSo 2 einbezogen. Die Revisionsvorschläge zu den Erhö- hungen der Altersgutschriften zum Zweck der Erhaltung der Rentenhöhe bei der Anpassung des Umwandlungssatzes sind Teil des Leistungsparameters "Renten- niveau". Der Vorschlag, in der zweiten Säule die Witwerrente einzuführen, wurde beim Leistungsparameter "Witwer- und Witwenrente" behandelt.
1.3.4 Folgerungen für die 1. BVG-Revision
Die demografischen und wirtschaftlichen Entwicklungen führen zum Schluss, dass der Belastung von Wirtschaft und Arbeitnehmenden durch Lohnbeiträge Grenzen gesetzt sind. Gezielte Verbesserungen im Bereich der Vorsorge wären zwar wünschenswert, doch eine zusätzliche Erhebung von Sozialbeiträgen wäre zwingend mit einer Senkung der Nettoeinkommen der Versicherten verbunden. Für die Arbeitgebenden ziehen Verbesserungen im Bereich der beruflichen Vorsorge zusätzliche Lohnkosten nach sich. Für den Bundesrat steht die 1. BVG-Revision deshalb nicht im Zeichen des Aus- baus, sondern der Konsolidierung der Versicherung.
7 Interdepartementale Arbeitsgruppe «Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherun- gen», 1996. Bericht über die Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen (unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung); vgl. Botschaft
11. AHV-Revision Ziff.1.1.2.2.
8 Interdepartementale Arbeitsgruppe "Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen (IDA FiSo) 2", 1997. Analyse der Leistungen der Sozialversicherungen. Konkretisierung möglicher Veränderungen für drei Finanzierungsszenarien, S. 18 ff.
1.3.5 Finanzierung der Sozialversicherungen
Am 3. März 1999 reichte Ständerat Schiesser ein Postulat9 ein, mit dem er den Bun- desrat beauftragte, im Lichte der Ergebnisse der Berichte IDA FiSo 1 und 2 eine kla- re Aussage dazu zu machen, wie er die Leistungen der Sozialversicherung sowie de- ren Finanzierung bis mindestens ins Jahr 2015 zu sichern gedenke. Der Bundesrat erklärte darauf, dass er im Rahmen der IDA FiSo-Diskussion bewusst darauf ver- zichtet habe, sich für eines der drei Leistungsszenarien auszusprechen, da die ver- schiedenen Sozialversicherungszweige in Struktur und Finanzierung sehr unter- schiedlich seien. Vielmehr werde er bei jeder künftigen Revision der Sozialversiche- rungen die Rationalisierungs- und Einsparungspotenziale prüfen, deren Auswirkun- gen sozial tragbar sind. Nach Annahme des Postulats am 17. Juni 1999 durch den Ständerat sprach sich der Bundesrat für eine Analyse sämtlicher Sozialversicherun- gen im Rahmen der 11. AHV-Revision und der 1. BVG-Revision aus. Die Schluss- folgerungen dieser Analyse sind in Ziffer 1.1 der Botschaft über die 11. AHV-Revi- sion zu finden.
1.4 Ziel der 1. BVG-Revision
Die Konsolidierung der beruflichen Vorsorge beinhaltet im Einzelnen folgende Ele- mente: – Einführung eines gleichen Rentenalters von 65 Jahren für Frauen und Män- ner. Dieses Ziel soll mit der 11. AHV-Revision verwirklicht werden. – Anpassung der beruflichen Vorsorge an die verlängerte Lebenserwartung durch eine Senkung des Umwandlungssatzes. Das dadurch drohende Absin- ken des Rentenniveaus soll durch geeignete flankierende Massnahmen so- weit als möglich aufgefangen werden. – Einführung einer Witwerrente zu gleichen Bedingungen und in gleicher Hö- he wie die Witwenrente. – Einführung der Viertelsrente für Invalide. – Anpassung der Renten an die Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen. – Organisatorische und administrative Verbesserungen in der Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1.5 Ergebnisse des Vorverfahrens
1.5.1 Vorarbeiten des Bundesrates
Der Bundesrat hat das Revisionsvorhaben in seine Legislaturplanung für 1991 bis
1995 aufgenommen. Auf Grund der verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse
hat er im Zuge der Revitalisierungsmassnahmen für die schweizerische Wirtschaft entschieden, diese Revision auf den Beginn der Legislaturperiode 1995–1999 zu
9 Postulat Schiesser (99.3041) vom 3. März 1999 "Sicherung der Sozialversicherungen. Klare Aussagen".
verschieben10. In der Folge wurde die 1. BVG-Revision als Richtliniengeschäft in die Legislaturplanung 1995–1999 aufgenommen. Mit der Kenntnisnahme des Berichts über die Finanzierungsperspektiven der So- zialversicherungen (IDA FiSo-Bericht) hat der Bundesrat am 23. September 1996 erneut eine Weichenstellung vorgenommen: Er beschloss, die Vorarbeiten zur
1. BVG-Revision weiterzuführen, um diese Reform gleichzeitig mit der 11. AHV-
Revision vorlegen zu können.
1.5.2 Vorarbeiten der Eidgenössischen Kommission
für die berufliche Vorsorge Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (Eidg. BVG-Kommis- sion) hat sich bereits kurze Zeit nach der Einführung des BVG in enger Zusammen- arbeit mit der Verwaltung mit den Vorarbeiten zur 1. BVG-Revision befasst. 1990 lagen Revisionsgrundsätze vor, die den Sozialpartnern zur Diskussion unterbreitet wurden und eine positive Aufnahme fanden. Im Jahr 1994 legte die Eidg. BVG-Kommission Vorschläge für ein Revisionspro- gramm vor, insbesondere: – Verbesserung der Leistungen für die Versicherten mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigung; – Teuerungsanpassung der Renten; – Einführung einer Witwerrente in gleicher Höhe wie die Witwenrente; – Anpassung des Rentenalters an dasjenige der AHV und Einführung des fle- xiblen Rentenalters; – Einführung einer Viertelsrente für Invalide; – Vereinfachte Erfassungskontrolle der Anschlusspflicht der Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung; – Verbesserte Information der Versicherten. Dieses Revisionsprogramm wurde von der Verwaltung Auf Grund der bundesrätli- chen Weichenstellungen vom 23. September 1996 angepasst. Die Kommission wur- de daraufhin im Frühjahr 1998 erneut konsultiert, bevor die Revisionsvorlage an- schliessend in die Vernehmlassung geschickt wurde (vgl. Ziff. 1.6). Am 6. und 12. Juli 1999 nahm die Kommission Kenntnis vom Ergebnis der Aus- wertung der Vernehmlassung und Stellung zum Botschaftsentwurf. Sie befürwortete die Zielrichtung sowie weitestgehend auch die vorgeschlagenen Lösungen. Zu fol- genden Punkten nahm sie jedoch eine andere Haltung ein: – Die Begrenzung des versicherten Verdienstes in der beruflichen Vorsorge wird abgelehnt. – Die Möglichkeit der Verbeiständung und Vertretung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im paritätischen Organ oder obersten Organ so- wie der alternierende Vorsitz dieser Vertreter wird abgelehnt.
10 Bericht des Bundesrates vom 13. Juni 1994 über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung, BBl 1994 III 1382.
– Die vorgeschlagene Erweiterung der geltenden Rechtspflegebestimmungen auf Vorsorgeverhältnisse der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Sinn einer Vereinheitlichung der Rechtswege wird abgelehnt. Zu folgenden Punkten bestehen unterschiedliche Standpunkte, wobei die vorge- schlagenen Lösungen nur mit einer knappen Mehrheit befürwortet werden: – Bei der Auflösung der Anschlussvereinbarung an eine Vorsorgeeinrichtung und dem Wiederanschluss des Arbeitgebers an eine neue Vorsorgeeinrich- tung soll nicht allein das paritätische Organ, sondern das gesamte Personal konsultiert werden. – Die vorgeschlagene Frist von 6 Monaten von der Fälligkeit der Austrittsleis- tung bis zu ihrer Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung wird als zu lang betrachtet, eine solche von 3 Mo- naten erscheint angemessener. – Die Kinderrenten sollen bei einem Vorbezug der Altersrente nicht gewährt werden, sondern erst beim Rentenbezug im ordentlichen Rentenalter von
65 Jahren.
1.6 Vernehmlassungsverfahren
1.6.1 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Am 26. August 1998 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren11. Die Revisionsvorlage gliederte sich in zwei Teile. In einem Teil "Vorschläge des Bundesrates" sah der Bundesrat konkrete Vorschläge vor, deren Realisierung ihm im Hinblick auf eine unter anderem technische Anpassung des Systems erforderlich er- schien. Dieser Teil beinhaltete Vorschläge, welche die Vorsorge aufrechterhalten und die Durchführung vereinfachen sollen. Im anderen Teil "Weitere Vorschläge, die zur Diskussion gestellt werden", leitete der Bundesrat eine breite Diskussion zu verschiedenen Revisionspunkten grösserer Tragweite ein, um die Akzeptanz der Re- visionsvorlage beurteilen zu können. Diese Revisionspunkte hatten ihren Ursprung hauptsächlich in parlamentarischen Vorstössen. Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem separaten Bericht eingehend dargestellt. Zusammenfassend lassen sich die nachfolgenden Grundzüge der wich- tigsten Revisionspunkte festhalten: – Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer stimmt der Notwendigkeit ei- ner 1. BVG-Revision zu. Sie wird als Schritt in die richtige Richtung be- trachtet. – Ablehnende Stellungnahmen zu den zur Diskussion gestellten Vorschlägen kommen aus zwei verschiedenen Lagern: Auf der einen Seite machen die Spitzenverbände der Arbeitgebenden, einige Parteien und Organisationen im Bereich der Durchführung sowie ein Teil der Kantone geltend, die Vorlage führe zu administrativen Erschwernissen in der Durchführung und habe we- gen der hohen Kosten negative Auswirkungen auf die Wirtschaft. Auf der anderen Seite sind einige Parteien, die Arbeitnehmerorganisationen sowie
11 BBl 1998 4370.
Frauenorganisationen der Meinung, dass die Verbesserungen noch zu wenig weit gehen.
1.6.2 Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Bundesrates
Einführung der Witwerrente Die Einführung einer Witwerrente zu den gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe wie die bereits bestehende Witwenrente findet grossmehrheitlich Zustimmung. Senkung des Umwandlungssatzes Die Anpassung des Umwandlungssatzes an die zunehmende Lebenserwartung wird mehrheitlich begrüsst, von den Arbeitnehmerorganisationen und der SPS aber ab- gelehnt. Der Vorschlag, die Rentenhöhe mit flankierenden Massnahmen zu erhalten, wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern kritisch hinterfragt.
1.6.3 Stellungnahmen zu den weiteren zur Diskussion
gestellten Vorschlägen Verbesserung des Vorsorgeschutzes für Versicherte mit kleinen Einkommen Die Verbesserung der Vorsorge von Personen mit kleinem Einkommen wird einer- seist von der Arbeitgeberschaft und aus Vorsorgekreisen sowie einigen Parteien ab- gelehnt. Andererseits finden sich unter den Befürwortern sogar Stimmen, die einen vollständigen Verzicht auf den Koordinationsabzug bei einem Schwellenwert von einem Viertel der maximalen AHV-Altersrente vorschlagen. Verbesserung des Vorsorgeschutzes für teilzeitbeschäftigte Personen Einer Reduktion des Koordinationsabzuges entsprechend dem Beschäftigungsgrad erwächst Kritik aus arbeitsmarktlichen, finanziellen und administrativen Gründen. Einige Befürworter sehen die Verbesserung des Vorsorgeschutzes für teilzeitbe- schäftigte Personen besser durch einen generell niederen Koordinationsabzug ver- wirklicht, um die technischen Schwierigkeiten zu umgehen. Anpassung der Renten an die Teuerung Die vorgeschlagenen Finanzierungsmodelle stossen auf Kritik. Eine Umlagekompo- nente in Form von Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgebenden zu Gunsten der Altersrentnerinnen und Altersrentner wird meist als systemfremd abgelehnt. Verwendung der Sondermassnahmen Nur wenige Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich zu diesem Thema geäus- sert. Die Mehrheit möchte diese Mittel für einen bestimmten Zweck wie die Erhal- tung der Rentenhöhe einsetzen, einige möchten sie zu Gunsten allgemeiner Verbes- serungen freigeben.
1.7 Erledigung der parlamentarischen Vorstösse
Wir schlagen vor, insgesamt 21 Vorstösse abzuschreiben. Die Postulate betreffend die Einführung des BVG und der Verfolgung der weiteren Entwicklung der beruflichen Vorsorge (Postulate Jelmini vom 3. Oktober 1984 "Be- rufliche Vorsorge. Einführung", 84.543, und Darbellay vom 3. Oktober 1984 "Be- rufliche Vorsorge. Anwendung", 84.541) können abgeschrieben werden (vgl. Ziff. 1.1.2); ebenso die Forderung nach Möglichkeiten der teilweisen Finanzierung der zweiten Säule durch das Umlageverfahren (Postulat Jelmini vom 20. März 1986 "Zweite Säule. Umlageverfahren", 86.412; vgl. Ziff. 1.3), da der Bundesrat der Mei- nung ist, dass die unterschiedlichen Finanzierungsverfahren in der AHV und der be- ruflichen Vorsorge die Sicherung der AHI-Vorsorge insgesamt verbessern. Die vorliegende Revision bringt die Einführung der Witwerrente. Dadurch werden die Anliegen der Motion Frick vom 2. Februar 1995 "Änderung des BVG: Witwer- rente für alle Pensionskassen", 95.3051 und des Postulats (Hari)-Seiler Hanspeter vom 4. Oktober 1995 "Vorgezogene Einführung der Witwerrente im BVG", 95.3413 erfüllt(vgl. Ziff. 2.3.1). Die weitergehende Forderung nach Anspruch auf eine Al- tersrente für einen Monat nach dem Tode der versicherten Person (Postulat Brunner vom 15. März 1995 "BVG-Revision. Ableben eines Ehegatten", 95.3116) wurde ge- prüft, kann aber aus Kostengründen nicht realisiert werden. Das Postulat Deiss vom 18. März 1994 "Berufliche Vorsorge. Individuelle Äquiva- lenz", 94.3154, kann abgeschrieben werden. Entweder sind die Forderungen heute bereits erfüllt (Einführung der vollen Freizügigkeit, höhere Kapitalerträge), oder es wird ihnen in der vorliegenden Revision Rechnung getragen (bessere Transparenz). Das Postulat Reimann Fritz vom 8. März 1989 "BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Fi- nanzierungsgrundsätze", 89.363, kann betreffend Rentenanpassungen, Behandlung der Eintrittsgeneration, Insolvenzdeckung und volle Freizügigkeit als erfüllt abge- schrieben werden (vgl. Ziff. 1.1.2). Die Revision sieht eine Neuregelung der Begünstigung vor (vgl. Ziff. 2.9.6). Dem (FZV)", 95.3412, wird damit teilweise Rechnung getragen. Die Forderungen des Postulates Leumann vom 15. Dezember 1998 "Änderung Frei- zügigkeitsgesetz", 98.3588, nach neuen Regelungen bei Bagatell-Freizügigkeits- leistungen und beim Verzugszins werden grösstenteils erfüllt (vgl. Ziff. 2.7.4). Nur teilweise erfüllt werden die Forderungen nach Gewährung des vollen Teue- rungsausgleichs auf den laufenden Renten (Postulate Dünki vom 20. September
1990 "Änderung des BVG. Gewährung des vollen Teuerungsausgleiches", 90.710
und Weber vom 24. September 1990 "Voller Teuerungsausgleich bei laufenden Renten der beruflichen Vorsorge", 90.725). Wir verweisen auf Ziffer 2.6. Die Parität in der Vorsorgeeinrichtung wird verbessert, die weitergehende Forde- rung nach Vertretung der Rentnerinnen und Rentner in den Organen der Vorsorge- einrichtungen (Postulat Steiner vom 20. März 1997 "Vertretung der Rentner und Rentnerinnen in den Organen der Vorsorgeeinrichtungen", 97.3126), ist im Rahmen des Obligatoriums aber nicht vorgesehen (vgl. Ziff. 1.8.6). Nur teilweise erfüllt wird das Begehren, die Anwendung des BVG zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten (Postulat Eisenring vom 25. September 1986 "Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge [BVG] Revision", 86.581); abgelehnt
wird dasjenige nach Schaffung einer speziellen Rechtsform für Vorsorgeeinrichtun- gen (Postulat Hochreutener vom 21. Januar 1998 "Vorsorgeeinrichtungen. Spezielle Rechtsform", 98.3013). Dem Postulat Rechsteiner-Basel vom 20. März 1996 "Haftpflicht der Kontrollorga- ne von Pensionskassen", 96.3106, kann teilweise Rechnung getragen werden: Dies bezüglich Information der Versicherten (vgl. Ziff. 2.9.2), nicht hingegen die weiter- gehende Forderung betreffend die Haftpflicht von Kontrollstellen. Am bisherigen Koordinationsabzug soll festgehalten werden. Weitergehende Forde- rungen (Postulat Rechsteiner-Basel vom 22. Januar 1998 "Expertise zum Koordina- tionsabzug", 98.3027) erfüllt die 1. BVG-Revision nicht (vgl. Ziff. 1.8.1). Das Begehren um Füllung der Lücken im Versicherungsschutz bei Invalidität (Postulat Hafner vom 24. Juni 1998 "Revision BVG. Lücken im Versicherungs- schutz", 98.3296) wird im Rahmen der 1. BVG-Revision nicht erfüllt, auch nicht die Forderung nach Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Selbstständigerwerben- de mit geringem Einkommen (Postulat Carobbio vom 13. März 1991 "Selbstständig- erwerbende mit geringem Einkommen 2. Säule", 91.3062; vgl. Ziff. 1.8 und insbe- sondere Ziff. 1.8.3). Auch nicht erfüllt werden in dieser Revision die Begehren nach der Berücksichti- gung der Teilzeitbeschäftigten (Postulate Uchtenhagen vom 17. Juni 1987 "BVG. Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten", 87.466, und Bührer vom 17. Juni 1987 "BVG. Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten", 87.483; vgl. Ziff. 1.8.2).
1.8 Nicht berücksichtigte Revisionsbegehren
1.8.1 Verbesserung der Vorsorge für Versicherte
mit kleinen Einkommen Im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung zur vorliegenden Revisionsvorlage hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Diskussion gestellt, welche den Vorsorgeschutz gezielt für Versicherte mit einem Einkommen bis rund 35 000 Fran- ken hätten verbessern sollen. Durch eine Senkung des Koordinationsabzuges und somit auch der Eintrittsschwelle zum Versicherungsobligatorium hätten je nach den vorgestellten Modellen Leistungsverbesserungen resultiert, welche zusammen mit den Leistungen der AHV/IV eine Anhebung der heutigen Ersatzquote von 60 Pro- zent des letzten Einkommens auf neu 70 bis 80 Prozent bewirkt hätte. Die Leis- tungsverbesserungen hätten zu jährlichen Mehrkosten geführt, die im Bericht unter Anrechnung der überobligatorischen Vorsorge je nach dem gewählten Modell auf
300 beziehungsweise 475 Millionen Franken geschätzt wurden.
Diese Massnahme wäre für die Vorsorgeeinrichtungen und die Betriebe, insbeson- dere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit einem beträchtlichen Ver- waltungsaufwand verbunden gewesen12. Namentlich hätten die KMU über 100 000 neu dem Obligatorium unterstellte Mitarbeiter administrativ zu betreuen, wobei die
12 Vgl. Forschungsbericht INFRAS "Mikroökonomische Effekte der 1. BVG-Revision",
Zürich 1998, in "Beiträge zur sozialen Sicherheit", Bundesamt für Sozialversicherung, Bern; "Administrative Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen" Zwischenbe- richt des Bundesrates vom 22. Januar 1997, S. 8 ff.
Mutationen (überproportionaler Stellenwechsel bei Teilzeitangestellten) zu einem erheblichen Mehraufwand führen würden. In Anbetracht der Stellungnahmen in der Vernehmlassung betreffend der finanziel- len und administrativen Auswirkungen möchte der Bundesrat die Verbesserung des Vorsorgeschutzes für Personen mit kleinen Einkommen in dieser Revision nicht mehr weiterverfolgen.
1.8.2 Verbesserung der Vorsorge für teilzeitbeschäftigte
Versicherte Die in Ziffer 1.8.1 erwähnten Modelle hätten auch für Versicherte eine Verbesse- rung der Vorsorge bewirkt, die teilzeitlich beschäftigt sind. Speziell für sie wurde noch ein zusätzliches Modell im Rahmen der Vernehmlassung zur vorliegenden Ge- setzesrevision zur Diskussion gestellt, das eine Anpassung des Koordinationsabzu- ges und somit der Eintrittsschwelle ins Obligatorium und der weiteren Grenzbeträge nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad vorsah. Die entsprechenden Leistungsver- besserungen hätten es den teilzeitbeschäftigten Versicherten erlaubt, einen gleich- wertigen Vorsorgeschutz wie die Vollzeitbeschäftigten zu erreichen. Dasselbe Ziel wird durch die vom Parlament überwiesene parlamentarische Initiative Zapfl13 ver- folgt. Für die Leistungsverbesserungen hätten sich je nach dem gewählten Modell jährliche Mehrkosten von 80 beziehungsweise 150 Millionen Franken ergeben. Die administrativen Auswirkungen wären noch grösser als bei der Herabsetzung des Koordinationsabzuges.
1.8.3 Fragen zur Regelung der Invalidität
Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht nach Artikel 23 BVG dann, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert war. Falls nicht, kann sie kei- nen Anspruch auf Leistungen erheben. Artikel 23 weitet die Leistungspflicht der Pensionskasse über die Vorsorgebeziehung hinaus aus. Die diesbezügliche Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) wird ebenfalls, je nach Interessenlage, als unbefriedigend erachtet, und die Situation der Behinderten wird noch zusätzlich erschwert. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Behin- derten häufig die Vorsorgeeinrichtung wechseln. Mit einer in ein Postulat umge- wandelten Motion verlangt Nationalrätin Ursula Hafner14 in erster Linie eine Locke- rung der gegenwärtigen Regelung, um den Anwendungsbereich der zitierten Be- stimmung auf jene Fälle auszudehnen, bei denen die versicherte Person nicht unbe- dingt Mitglied einer Vorsorgeeinrichtung sein muss, wenn das Risiko eintritt. Somit müsste die Einrichtung beispielsweise bei einer Verschlechterung der Invalidität Leistungen entrichten, obschon die behinderte Person bei Eintritt der Invalidität gar nicht bei dieser Einrichtung versichert war.
13 Pa.Iv. 97.0414 Teilzeitbeschäftigung. Koordinationsabzug (N 21.3.1997, Zapfl). 14 Motion Hafner Ursula (98.3296) vom 24. Juni 1998; Revision des BVG. Lücken im Versicherungsschutz.
Der Bundesrat schlägt vor, diese Frage nicht in dieser Revision zu regeln, und zwar aus folgenden Gründen: In seiner Antwort auf die vorgenannte Motion Hafner hat er besonders darauf hingewiesen, dass man, wollte man dieser Situation Rechnung tra- gen, die Konzeption der gegenwärtigen Regelung vollständig überarbeiten müsste. Nun ist es aber keineswegs sicher, dass eine Änderung dieser Regelung für die Be- hinderten vorteilhafter wäre. Im Gegenteil, eine Ausweitung der Regelung in die gewünschte Richtung würde für die potenziellen Arbeitgebenden eine zusätzliche finanzielle Belastung mit sich bringen, die zu einer Erhöhung der für Risiken ge- schuldeten Beiträge führen und die Chancen der Behinderten zur Wiedereingliede- rung in den Arbeitsmarkt zusätzlich verschlechtern würde. Zudem würde eine Neu- regelung auch eine Kostenerhöhung für die Vorsorgeeinrichtungen verursachen, sowohl bei den Versicherungskosten wie bei den Verwaltungskosten, die aus der Aufnahme eines bereits behinderten Versicherten resultieren.
1.8.4 Aufhebung der Altersgrenze von 25 Jahren
für Waisenrenten und Kinderrenten Das BVG kennt Waisenrenten und Kinderrenten für Personen mit Anspruch auf eine Alters- oder eine Invalidenrente. In seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungs- verfahren forderte der Schweizerische Invalidenverband und die Dachorganisations- konferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK), dass diese Renten bis zum Tod der Kinder oder so lange ausgerichtet werden, bis sie in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Aufhebung der Altersgrenze für die Auszahlung einer Waisen- oder Kinder- rente wäre gleichzusetzen mit einem eigenen Rentenanspruch für Personen, die der Versicherung nicht angehören und somit eine wesentliche Bedingung für einen Rentenanspruch nicht erfüllen. Eine derartige Regelung wäre systemfremd und kann daher nicht berücksichtigt werden.
1.8.5 Vertretung der Rentnerinnen und Rentner
im paritätischen Organ Im Vernehmlassungsverfahren stellte der Schweizerische Senioren- und Rentnerver- band den Antrag, dass pensionierte Arbeitnehmende von Rechts wegen im paritäti- schen Organ der Vorsorgestiftung vertreten sein sollten. Diese Forderung ist nicht neu. Zwar spricht nichts gegen einen Sitz der Rentnerinnen und Rentner im paritäti- schen Organ, jedoch scheint die Einführung einer Sonderbestimmung, die eine Ver- tretung dieser Personengruppe von Amtes wegen vorsieht, nicht sinnvoll. Im Gegen- satz zu den anderen Arbeitnehmenden kommen Rentnerinnen und Rentner in den Genuss einer Besitzstandsgarantie, sodass ihr virtuelles Interesse darin besteht, die Leistungen der Teuerung anzupassen. Ausserdem decken sich die Interessen der Rentnerinnen und Rentner nicht immer mit jenen der Arbeitnehmenden und es scheint problematisch, diese Vertretung auf Kosten des Kontingents der Arbeitneh- menden zu nominieren. Weiter ist festzuhalten, dass es beim Erlass dieser Bestim- mungen für diese Personengruppe auch nötig wäre, für invalide Personen und ande- re besondere Arbeitnehmergruppen (z.B. Teilzeitbeschäftigte) eine gesetzliche Re- gelung vorzusehen. Schliesslich müsste festgelegt werden, wer von den Arbeitge- benden oder Arbeitnehmenden seinen Sitz zu Gunsten einer Rentnerin oder eines
Rentners und einer anderen möglichen Personengruppe abzutreten hat. Die Arbeit- gebenden könnten geltend machen, dass es sich um ehemalige Arbeitnehmende han- delt, die somit zu den Arbeitnehmenden zu zählen sind.
2 Inhalt der Revision
2.1 Koordination des Rentenalters mit der
11. AHV-Revision
2.1.1 Übersicht
In der Botschaft zur 11. AHV-Revision (vgl. Ziff. 3.1.3.2.2 ff. und Ziff. 3.1.3.4 ff.) wird für das BVG: – das ordentliche Rentenalter von Frau und Mann ab dem Jahre 2009 auf
65 Jahre festgelegt (vgl. Art. 13 BVG);
– das ordentliche Rentenalter der Frau schrittweise angehoben, nämlich im Jahre 2003 auf 63 Jahre, im Jahre 2005 auf 64 Jahre und im Jahre 2009 auf
65 Jahre (vgl. Art. 1 Übergangsbestimmungen zur 11. AHV-Revision);
– das flexible Rentenalter mit der Möglichkeit des Vorbezugs der Altersleis- tungen ab dem 59. Altersjahr und des Aufschubs der Altersleistungen bis zum 70. Altersjahr geregelt (vgl. Art. 13a BVG). Die Koordination mit der AHV ist damit gewährleistet. Der Botschaft zur 1. BVG- Revision kommt nur noch die Aufgabe zu, die Vereinheitlichung des Umwand- lungssatzes und der Gutschriftensätze für Frau und Mann zu regeln.
2.1.2 Gleiche Gutschriftensätze für Frau und Mann
Das Altersguthaben wird durch die jährlichen Altersgutschriften zuzüglich Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person einer Vorsorgeeinrichtung angehört hat (Art. 15 BVG), geäufnet. Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten (die sog. Gutschriftensätze) des koordinierten Lohnes berechnet (Art. 16 BVG). Ne- ben der Festsetzung des versicherten BVG-Lohnes ist somit die Festsetzung der Gutschriftensätze die zweite wichtige Komponente für die Bestimmung der künfti- gen Vorsorgeleistung. Heute gibt es noch Unterschiede bei der Staffelung der Altersgutschriftensätze zwi- schen Frau und Mann. Als Folge des gleichen Rentenalters ist diese Staffelung wie folgt zu vereinheitlichen: – Die Staffelung der Altersgutschriften für die Frauen wird ab dem Jahr 2003 durch diejenige der Männer ersetzt. Die Vereinheitlichung wird überlagert durch die Erhöhung der Gutschriftensätze zur Vermeidung von Rentenein- bussen (vgl. Ziff. 2.2.3). Damit ergibt sich folgendes Bild:
Bisherige Bisherige Höhe der Neue Alterskategorie Neue Höhe der Alterskategorie Altersgutschrift des Mannes (Frau und Mann) Altersgutschrift für den Mann in Prozent (Frau und Mann) in Prozent
25–34 7 25–34 7 35–44 10 35–44 11 45–54 15 45–65 18 55–65 18
– Die Altersgutschriften der Frau können aber in der Übergangszeit nur bis zum jeweils geltenden ordentlichen Rentenalter angerechnet werden. Für die Altersgutschrift von 18 Prozent gelten demnach die folgenden Altersgren- zen: ab 1.1.2003 bis 31.12.2004: 63 Jahre ab 1.1.2005 bis 31.12.2008: 64 Jahre ab 1.1.2009: 65 Jahre
2.1.3 Mindestumwandlungssatz der Frau
Das geltende Recht fixiert den Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente auf 7,2 Prozent für den Mann im Rentenalter 65 und für die Frau im Rentenalter 62. Derselbe Umwandlungssatz gilt heute demnach für unterschiedliche Rentenalter. Mit der Einführung des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren für beide Ge- schlechter muss der Umwandlungssatz künftig für Frau und Mann bei gleichem Rentenalter gleich hoch sein. In der Zeitspanne 2003 bis 2009 erfolgt die Angleichung schrittweise im gleichen Rhythmus wie die Erhöhung des Rentenalters der Frau.
Zeitspanne Gleicher Umwandlungssatz im Rentenalter
Frau Mann
bis 31.12.2002 62 65
1.1.2003 bis 31.12.2004 63 65
1.1.2005 bis 31.12.2008 64 65
ab 1.1.2009 65 65
2.2 Senkung des Umwandlungssatzes und Erhaltung
der Rentenhöhe
2.2.1 Übersicht
Mit dem Umwandlungssatz wird das im Vorsorgefall zur Verfügung stehende Gut- haben in eine Rente umgewandelt. Der Umwandlungssatz bestimmt damit die Höhe der Renten für Alter, Invalidität und bei Tod. Dieser Satz wird vor allem durch die Lebenserwartung der Rentenbezügerinnen und -bezüger bestimmt. Die Lebenser- wartung dieses Bevölkerungsteils nimmt seit langem zu. Ein Ende dieses Trends ist nicht abzusehen. Damit die auf dem vorhandenen Altersguthaben basierende Alters-
rente auch bis ins hohe Alter ausbezahlt werden kann, muss deshalb der Umwand- lungssatz zur Berechnung der Altersrente herabgesetzt werden. So wird der heute geltende Mindestumwandlungssatz von 7,2 Prozent neu auf 6,65 Prozent festgelegt. Diese Senkung wird während einer Übergangszeit von 13 Jahren, das heisst von
2003 bis 2016, in kleinen Schritten vorgenommen.
Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes hat zur Folge, dass eine geringere Rente ausbezahlt wird. Um eine solche Senkung des Leistungsniveaus zu vermeiden, ist als flankierende Massnahme das Altersguthaben zu erhöhen. Dies soll durch höhere Altersgutschriften erreicht werden.
2.2.2 Senkung des Umwandlungssatzes
2.2.2.1 Ausgangslage
Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der jährlichen Renten in Abhängigkeit vom Altersguthaben. Beispielsweise resultiert bei einem Altersguthaben von
100 000 Franken und einem Umwandlungssatz von heute 7,2 Prozent eine jährliche
Altersrente von 7200 Franken und ein anwartschaftlicher Anspruch auf eine Wit- wen- oder Witwerrente von 4320 Franken (60% der Altersrente) im Todesfall einer verheirateten rentenberechtigten Person. Der Umwandlungssatz ist eine versicherungstechnische Grösse. Er wird mit Hilfe technischer Grundlagen berechnet. Diese berücksichtigen insbesondere die Sterb- lichkeit der Altersrentnerinnen und Altersrentner und der Witwen, die Wahrschein- lichkeiten verheiratet zu sein, die Anzahl Kinder und Waisen. Mit der Einführung der Witwerrente sind zusätzlich Kennzahlen zu berücksichtigen, welche die Witwer betreffen. Das im Zeitpunkt des Rücktrittes vorhandene Altersguthaben dient dazu, die künfti- gen Rentenleistungen zu finanzieren. Durch diese Rentenzahlungen verringert sich das Guthaben sukzessive. Das noch nicht ausbezahlte Guthaben kann allerdings zinsbringend angelegt werden. Dabei sind mindestens die Erträge gutzuschreiben, welche dem sogenannten technischen Zinssatz entsprechen. Damit bestimmen der technische Zinssatz und die verbleibende Lebenserwartung beim Altersrücktritt we- sentlich die Höhe des Umwandlungssatzes. Der aktuelle Wert des Umwandlungssatzes beträgt 7,2 Prozent. Er gilt seit dem In- krafttreten des BVG am 1. Januar 1985 und bezieht sich auf das Rentenalter von 65 für Männer und 62 für Frauen. Er wurde auf Grund der technischen Grundlagen der Eidgenössischen Versicherungskasse 1980 für Männer und einem technischen Zinsfuss von 3,5 Prozent berechnet. Die eigentliche Höhe des Umwandlungssatzes ist nicht auf Gesetzesstufe festgelegt, sondern in Artikel 17 BVV2. Die seither festgestellte und weiter zu erwartende Verlängerung der Lebenserwar- tung macht eine Senkung des Umwandlungssatzes nötig. Grundsätzlich bestünde folgende Alternative zur Senkung des Umwandlungssatzes: Das noch nicht für Rentenleistungen verwendete Guthaben ist höher zu verzinsen. Das bedingt eine Erhöhung des technischen Zinssatzes. Soll der heute geltende Umwandlungssatz von 7,2 Prozent beibehalten werden, müsste bei autonomen Vorsorgeeinrichtungen der heute übliche technische Zinssatz von 4 Prozent bis im Jahre 2010 auf 4,8 Prozent angehoben werden. Für die bei ei-
ner Versicherungsgesellschaft versicherte Vorsorgeeinrichtung wäre mit der An- wendung des Kollektivversicherungstarifes der benötigte Zinsfuss noch deutlich hö- her. Dieses Vorgehen könnte auf längere Sicht die finanzielle Situation der Kassen gefährden, weil nicht garantiert werden kann, dass sich der Vermögensertrag konti- nuierlich steigern lässt.
2.2.2.2 Lösungsvorschlag
Wir schlagen deshalb vor, den Umwandlungssatz stufenweise von heute 7,2 Prozent auf 6,65 Prozent im Jahre 2016 zu senken. Dieser Wert soll auf Gesetzesstufe fest- gehalten werden und für neu entstehende Rentenverhältnisse ab dem Jahre 2016 gelten. Laufende Rentenverhältnisse werden von dieser Senkung dagegen nicht be- troffen. In diesen Fällen müssen die Vorsorgeeinrichtungen für die Finanzierung der längeren Rentenlaufzeiten entsprechende Reserven bilden.
2.2.2.3 Übergangsregelung
Die Anpassung des Umwandlungssatzes soll 13 Jahre in Anspruch nehmen. Wird die Anpassungszeit verkürzt, haben einzelne Rentnerjahrgänge eine massive Renten- senkung zu gewärtigen. Die Übergangsordnung erfüllt die folgenden Bedingungen: – Bei der Anpassung des Umwandlungssatzes für die Altersrenten überlagern sich die Auswirkungen der schrittweisen Erhöhung des Rentenalters der Frau mit dem Prozess der Senkung des Umwandlungssatzes für beide Ge- schlechter auf Grund der Verlängerung der Lebenserwartung. Mit der Ver- einheitlichung des Rentenalters bei 65 Jahren im Jahr 2009 haben Frauen und Männer auch den gleichen Umwandlungssatz. – Für die Invalidenrente ist derjenige Umwandlungssatz massgebend, der bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gälte. Für die Frauenjahrgänge 1940 bis 1950 und die Männerjahrgänge 1937 bis 1950 entspricht deshalb der Umwandlungssatz für die Invalidenrente dem Umwandlungssatz, der ihrer Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu Grunde gelegt würde. Für ältere Jahrgänge gilt der Umwandlungssatz von 7,2 Prozent, für jüngere Jahrgänge derjenige von 6,65 Prozent. – Diese Übergangsregelung wirkt sich ebenfalls dann aus, wenn eine versi- cherte Person mit einem der betroffenen Jahrgänge vorzeitig pensioniert wird. Für die Berechnung der Altersrente wird derjenige Umwandlungssatz eingesetzt, der dem Jahrgang der versicherten Person entspricht. Allerdings wird dieser Satz um den Faktor verringert, der sich auf Grund des Vorbe- zugs der Altersrente ergibt. Die Versicherten dieser Jahrgänge erfahren dem- nach die gleiche Rentenreduktion auf Grund eines Vorbezugs wie die Versi- cherten ausserhalb dieser betroffenen Jahrgänge.
Jahrgangstabelle zur Senkung des Umwandlungssatzes für BVG-Leistungen
Rentenanspruch Jahrgang Rentenalter Umwandlungssatz im Jahr (in Prozent)
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer
2002 1940 1937 62 65 7,20 7,20 2003 * 1938 63 65 7,20 7,20 2004 1941 1939 63 65 7,15 7,15 2005 * 1940 64 65 7,15 7,15 2006 1942 1941 64 65 7,10 7,10 2007 1943 1942 64 65 7,05 7,05 2008 1944 1943 64 65 7,00 7,00 2009 * 1944 65 65 7,00 2010 1945 65 6,95 2011 1946 65 6,90 2012 1947 65 6,85 2013 1948 65 6,80 2014 1949 65 6,75 2015 1950 65 6,70 ab 2016 ab 1951 65 6,65
* In den Jahren 2003, 2005 und 2009 werden die Erhöhungsschritte beim Rentenalter der Frauen vollzogen. In diesen Jahren werden daher keine neuen Altersrenten für Frauen wegen Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet. So wird beispielsweise der Frauenjahr- gang 1941 die Altersrente erst ab dem Jahr 2004 beziehen können, da für diese Gruppe bereits das Rentenalter 63 gilt. Möglich bleibt aber selbstverständlich immer der Rentenvorbezug.
Diese Tabelle erlangt Gültigkeit mit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision im Jah- re 2003 für alle nach dem 1. Januar 2003 eintretenden Vorsorgefälle.
2.2.3 Erhöhung der Altersgutschriften
Würde das Altersguthaben nicht verändert, ergäbe ein tieferer Umwandlungssatz ei- ne entsprechend tiefere Rente. Das Leistungsniveau würde um rund 8 Prozent ge- senkt. Eine derartige Senkung hätte zweifellos Auswirkungen auf die Akzeptanz der beruflichen Vorsorge bei den Versicherten. Daneben wären zahlreiche Rückfragen bei den Arbeitgebenden und den Vorsorgeeinrichtungen zu erwarten. Um die massi- ve Leistungsreduktion zu verhindern, sollen flankierende Massnahmen das Vorsor- geniveau erhalten. Um die Rentenhöhe zu erhalten, muss bei durchschnittlich längerer Dauer der Ren- tenzahlungen bei Rentenbeginn ein höheres Altersguthaben vorhanden sein. Dieses höhere Altersguthaben kann durch die Änderung der Gutschriftensätze erreicht wer- den. Obwohl die Senkung des Umwandlungssatzes sukzessive in kleinen Schritten vor- genommen werden soll, müssen die Altersgutschriftensätze sofort mit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision erhöht werden. Damit kann der durch die Senkung des Um- wandlungssatzes bewirkte Druck auf das Leistungsniveau weitgehend aufgefangen werden.
In der 1. BVG-Revision werden als flankierende Massnahme zur Senkung des Um- wandlungssatzes die Gutschriftensätze ab dem 35. Altersjahr erhöht. Formell dauert es damit 30 Jahre, bis alle Versicherten das höchste Guthaben erreichen. Faktisch sind jedoch nach 20 Jahren kaum noch Unterschiede in der Rentenhöhe festzustel- len. Die Anpassung der Gutschriftensätze als flankierende Massnahme zur Senkung des Umwandlungssatzes wirkt sich je nach Jahrgang der Versicherten unterschiedlich auf die Rentenhöhe aus. Für die Frauen ergeben sich in jedem Fall höhere Renten- leistungen; dies ist wesentlich auf die Erhöhung des Rentenalters der Frau zurück- zuführen, denn dadurch wird der Alterssparprozess um 3 Jahre verlängert. Bei den Männern hingegen lassen sich in der Übergangsphase gewisse Rentenreduktionen nicht vermeiden. Die nachstehende Tabelle informiert darüber. Sie gibt für die vorgeschlagene und die geltende Regelung der Gutschriftensätze die bei vollständiger Beitragsdauer zu erwartende Rente in Prozenten des letzten koordinierten Lohnes an. Diese Ersatz- quoten gelten auch für Personen, welche vor dem ordentlichen Rentenalter invalid werden.
Rentenziel (Ersatzquote) bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (in Prozent des koordinierten Lohnes)
Jahrgang Männer Frauen
Geltende Ordnung neue Regelung Geltende Ordnung neue Regelung (65 Jahre) (65 Jahre) (62 Jahre) (65 Jahre)
1938 21 21 18 1939 22 22 19 1940 23 23 20 21 1941 24 23 21 22 1942 25 24 22 24 1943 26 24 23 25 1944 27 25 24 26 1945 27 25 25 28 1946 28 26 26 29 1947 29 27 27 29 1948 30 27 27 30 1949 30 28 28 30 1950 31 29 29 30 1951 31 30 30 31 1952 32 30 30 32 1953 32 31 31 33 1954 33 32 31 33 1955 33 32 32 34 1956 34 33 32 35 1957 34 33 33 35 1958 35 34 33 36
Jahrgang Männer Frauen
Geltende Ordnung neue Regelung Geltende Ordnung neue Regelung (65 Jahre) (65 Jahre) (62 Jahre) (65 Jahre)
1959 35 34 34 36 1960 36 35 34 36 1961 36 35 34 36 1962 36 36 34 36 und folgende
2.2.4 Kosten und Finanzierung
In der Finanzierung ihrer Leistungen sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei. Es liegt somit an ihnen zu entscheiden, wie sie die zusätzlich gutzuschreiben- den Altersgutschriften und allfällig höhere Risikorenten finanzieren wollen. Da die Beiträge für Sondermassnahmen als zusätzliche Finanzierungsquelle mit Inkrafttre- ten der Revision abgeschafft werden sollen, steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, dieses eine Prozent der koordinierten Löhne für die Finanzierung der zusätzlichen Altersgutschriften einzusetzen. Unter Anrechnung des Überobligatoriums ist damit per saldo für die Erhöhung der Altersgutschriften noch mit Kosten im Ausmass von jährlich 180 bis 325 Millionen Franken zu rechnen. Für jene Vorsorgeeinrichtungen, welche bisher keine Beiträge für Sondermassnahmen erhoben haben, ist eine Erhö- hung der Beiträge nicht ausgeschlossen.
2.3 Einführung von neuen Renten im Obligatorium
2.3.1 Einführung der Witwerrente im BVG
2.3.1.1 Übersicht
Das BVG sieht in Artikel 19 nur die Gewährung einer Witwenrente vor. Diese Be- stimmung steht im Widerspruch zum Gleichberechtigungsartikel der Bundesverfas- sung (Art. 4 Abs. 2 aBV; Art. 8 Abs. 3 nBV). Der Bundesrat schlägt daher die Ein- führung der Witwerrente vor.
2.3.1.2 Lösungsvorschlag
Nachdem die Witwerrente mit der 10. AHV-Revision in der AHV eingeführt wor- den ist, sollen nun auch im Obligatorium der beruflichen Vorsorge sowohl Witwen- als auch Witwerrenten gewährt werden. Anders als die AHV wird die berufliche Vorsorge eine Witwerrente ausrichten, welche den Bedingungen der Witwenrente voll entspricht. Mangels eigenen Altersrentenanspruchs aus der zweiten Säule der nichterwerbstätigen oder nicht versicherten Person bildet die Witwen- oder Witwer- rente die einzige Vorsorgeleistung aus der zweiten Säule, die im Todesfall ihres Ehepartners an sie ausgerichtet wird.
Die Einführung der Witwerrente analog zur Witwenrente hat unter Anrechnung der überobligatorischen Vorsorge anfängliche jährliche Kosten in der Grössenordnung von 45 Millionen Franken zur Folge. Rund 20 Jahre später werden sich die jährli- chen Kosten auf 60 Millionen Franken jährlich stabilisiert haben.
2.3.2 Einführung der Viertelsrente für Invalide
2.3.2.1 Übersicht
Heute kennt das BVG die halbe und die ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne des IV-Gesetzes (IVG; SR 831.20) invalid wird. Neu soll analog zur IV eine Viertelsrente eingeführt werden.
2.3.2.2 Ausgangslage
Anspruch auf Invalidenrenten haben Versicherte, die im Sinne des IVG invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dabei wird eine volle Invalidenrente ausgerichtet, wenn eine In- validität von mindestens zwei Dritteln besteht und eine halbe Invalidenrente, wenn ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent vorliegt (Art. 23 und 24 BVG). Seit dem 1. Ja- nuar 1988 werden in der IV auch Viertelsrenten ausgerichtet, wenn ein Invaliditäts- grad von mindestens 40 Prozent nach Artikel 28 Absatz 1 IVG vorliegt. Die analoge Einführung der Invalidenviertelsrente im BVG wurde im Zuge der 2. IVG-Revision im Hinblick auf die Koordination mit der ersten Säule begrüsst und für die 1. BVG- Revision in Aussicht gestellt (Botschaft zur zweiten IVG-Revision vom 21. Novem- ber 1984, Ziff. 219, BBl 1985 I 40).
2.3.2.3 Lösungsvorschlag
Nachdem die Invalidenviertelsrente in der Invalidenversicherung eingeführt ist, soll sie auch im Obligatorium der beruflichen Vorsorge eingeführt werden. Neu besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindes- tens 40 Prozent invalid ist. Die Einführung der Viertelsrente für Invalide hat jährli- che Kosten in der Grössenordnung von rund 15 Millionen Franken zur Folge.
2.4 Aufhebung der Sondermassnahmen und
Weiterführung der Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration
2.4.1 Übersicht
Jede Vorsorgeeinrichtung hat 1 Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, bereitzustellen. Diese Mittel (Sondermassnahmen) dienen in erster Linie der Verbesserung der Leistungen an die Eintrittsgeneration und in zweiter Linie der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung (Art. 70 BVG). Mit zunehmender Laufzeit des BVG-Obli-
gatoriums verringert sich die Vorsorgelücke für die Versicherten der Eintrittsgene- ration und damit der entsprechende Finanzierungsbedarf. Deshalb muss das geltende System der Ergänzungsgutschriften mit der vorliegenden Revision zwar weiterge- führt, aber korrigiert werden, um Überentschädigungen zu vermeiden. Die Anpas- sung der laufenden Renten an die Preisentwicklung soll in Zukunft ohne Sonder- massnahmen finanziert werden (vgl. Ziff. 2.6). Damit können die Sondermassnahmen aufgehoben werden.
2.4.2 Ausgangslage
Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen haben gemäss geltender Regelung nach Artikel 70 BVG ein Prozent der Summe der koordinierten Löhne ihrer Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu ent- richten haben, bereitzustellen. Diese Finanzmittel dienen in erster Linie für die Ver- besserung der Leistungen an die Eintrittsgeneration und in zweiter Linie für die An- passung der laufenden Renten gemäss Artikel 36 Absatz 2 BVG an die Preisent- wicklung. Mit dem Inkrafttreten des BVG verfügen Versicherte, welche damals älter als 25 Jahre waren, über eine unvollständige Beitragszeit. Die daraus resultierende Vor- sorgelücke wird in einer Übergangszeit mit Ergänzungsgutschriften teilweise ge- deckt. Dieses System soll weitergeführt werden. Die Ergänzungsgutschriften werden jedoch im Laufe der Zeit sinken, weil die Finanzierungslücke für jeden neuen Jahr- gang kleiner wird. Der Finanzierungsbedarf wird abnehmen. Es ist daher nicht mehr notwendig, die Finanzierung über die Sondermassnahmen vorzuschreiben. Diese Fi- nanzierung kann in die Verantwortung der Vorsorgeeinrichtungen gelegt werden. Die ursprünglich vorgesehene Verwendung der Sondermassnahmen für die Anpas- sung der Renten an die Preisentwicklung hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Es wurde nur wenig auf die Mittel für Sondermassnahmen zurückgegriffen, weshalb diese Finanzierung aufgehoben wird. In Zukunft sollen die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für die Teuerungsanpassung freie Mit- tel einsetzen und im Jahresbericht darüber Rechenschaft ablegen.
2.4.3 Lösungsvorschlag
Aus den dargelegten Gründen besteht für die Vorsorgeeinrichtungen keine Notwen- digkeit mehr, ein Prozent der koordinierten Löhne der Versicherten für Sonder- massnahmen nach Artikel 70 BVG zu erheben. Diese Bestimmung kann ersatzlos gestrichen werden. Stattdessen soll die Finanzierung sowohl der Ergänzungsgut- schriften für die Eintrittsgeneration wie auch der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlassen werden. Der Wegfall der Sondermassnahmen wird unter Anrechnung des Umstandes, dass viele Kassen von der Befreiung mittels Pauschalnachweis15 Gebrauch gemacht ha- ben, Einsparungen von 180 bis 370 Millionen Franken bringen.
15 Vorsorgeeinrichtungen mit einem nahmhaften überobligatorischen Aufwand können den Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen der Sondermassnahmen pauschal erbrin- gen (vgl. Art. 46 BVV 2).
Das System der Ergänzungsgutschriften wird grundsätzlich beibehalten; die not- wendigen Änderungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Die Kosten der ein- maligen Ergänzungsgutschriften werden bis zum Jahr 2005 unter Anrechnung der überobligatorischen Vorsorge auf 8 bis 16 Millionen ansteigen und anschliessend bis zum Jahre 2025 auf Null absinken.
2.5 Form der Altersleistungen
2.5.1 Übersicht
Heute werden die Leistungen des BVG einzig in Rentenform ausgerichtet, ausser die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen sehen die Möglichkeit einer Ausrichtung der Leistung in Form einer Kapitalabfindung vor. Die Auszahlung einer Kapitalabfin- dung als Altersleistung entspricht jedoch dem Wunsch zahlreicher Versicherter. Künftig soll deshalb der teilweise Bezug eines Altersguthabens in Form einer Kapi- talauszahlung zwingend angeboten werden müssen.
2.5.2 Ausgangslage
Im BVG ist die Auszahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistung in Form einer Kapitalabfindung nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies im Reglement vorgesehen hat. Die Möglichkeit einer Kapitalabfindung wird bereits heute von zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen angeboten und entspricht einem of- fensichtlichen Bedürfnis. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Flexibilität, welche eine Kapitalabfindung bietet, nicht allen Versicherten offen stehen soll. Auf der an- dern Seite besteht aber auch das Risiko, dass die Abfindung nicht für Vorsorge- zwecke verwendet wird. Dies spricht dagegen, die Kapitalabfindung im Obligatori- um der beruflichen Vorsorge ohne Einschränkungen zuzulassen.
2.5.3 Lösungsvorschlag
In der Regel sollen die Leistungen weiterhin in Form von Renten ausgerichtet wer- den. Neu soll die versicherte Person im Gesetz die Möglichkeit erhalten, höchstens einen Viertel des Altersguthabens in der Form einer Kapitalabfindung an Stelle der beanspruchten Altersrente zu beziehen. Das heisst, dass jede Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit vorsehen muss, darüber hinaus aber frei ist, in ihrem Reglement für die weitergehende Vorsorge zusätzliche Lösungen anzubieten. Sie kann insbe- sondere vorsehen, dass die ganze Rente nach wie vor als Kapitalabfindung ausbe- zahlt werden kann. Die Kapitalabfindung ist auch möglich, wenn eine Person vom flexiblen Rentenalter Gebrauch macht und ihre Leistung frühestens nach Vollen- dung des 59. Altersjahres vorbezieht. Das Risiko der Zweckentfremdung würde für eine restriktive Lösung sprechen, die es nicht erlauben würde, die gesamte Leistung in Form eines Kapitals auszurichten. Dies stünde aber in Widerspruch zum weitverbreiteten Verhalten von Vorsorgeein- richtungen und Versicherten. Der Bundesrat verzichtet daher darauf, eine Ein- schränkung des reglementarischen Spielraums vorzuschlagen.
2.6 Anpassungen der Renten an die Preisentwicklung
2.6.1 Übersicht
Heute werden die laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten von Gesetzes we- gen der Teuerung angepasst. Jene Renten, die über das Rentenalter hinaus ausge- richtet werden, insbesondere die Altersrenten, werden nur im Rahmen der finan- ziellen Möglichkeiten der betreffenden Vorsorgeeinrichtung der Teuerung ange- passt. Diese sind dabei frei zu entscheiden, inwieweit sie Mittel dafür einsetzen. Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen dazu gebracht werden, ihren finanziellen Spielraum für die Teuerungsanpassung zu Gunsten der Rentnerinnen und Rentner auszuschöpfen.
2.6.2 Ausgangslage
Das geltende Recht sieht lediglich für die laufenden Hinterlassenen- und Invaliden- renten im obligatorischen Bereich bis zum Erreichen des Rücktrittsalters zwingend eine Anpassung an die Preisentwicklung vor (Art. 36 Abs. 1 BVG). Die weiterge- hende Anpassung der Risikorenten sowie der Teuerungsausgleich der Altersrenten wird dagegen nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrich- tung vorgeschrieben (Art. 36 Abs. 2 BVG). Dieser gesetzliche Auftrag wird von den Vorsorgeeinrichtungen in unterschiedlicher Weise erfüllt: Viele Vorsorgeeinrichtungen passen die Altersrenten und die Risikorenten nach Er- reichen des Rücktrittsalters nicht oder nur unzureichend der Preisentwicklung an. Insbesondere werden die Mittel für Sondermassnahmen nur ungenügend eingesetzt. Folge der unzureichenden Teuerungsanpassung ist eine ständige Abnahme der Kaufkraft der Altersrentnerinnen und -rentner. Es gibt aber bereits heute Vorsorgeeinrichtungen, die einen teilweisen oder gar den vollen Teuerungsausgleich auf den laufenden Altersrenten gewähren. Der volle Teuerungsausgleich ist vor allem im öffentlichen Bereich, aber auch bei gut ausge- bauten privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen anzutreffen: Tabelle 1
Teuerungsausgleich bei Altersrenten in öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Prozentsatz der Versicherten, welche folgenden Teuerungsausgleich kennen: (in Prozenten des gesamten Versichertenbestandes dieser Vorsorgeeinrichtungen)
Teuerungsausgleich im Jahr 1987 1992 1994 1996
voll und regelmässig 93 88 88 82 teilweise und/oder unregelmässig 6 9 10 16 keiner oder unbekannt 1 3 2 2
Tabelle 2 Teuerungsausgleich bei Altersrenten in privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Prozentsatz der Versicherten, welche folgenden Teuerungsausgleich kennen: (in Prozenten des gesamten Versichertenbestandes dieser Vorsorgeeinrichtungen)
Teuerungsausgleich im Jahr 1987 1992 1994 1996
voll und regelmässig 5 13 17 17 teilweise und/oder unregelmässig 31 32 40 42 keiner oder unbekannt 64 55 43 41
Tabelle 3
Teuerungsausgleich bei Altersrenten in allen Vorsorgeeinrichtungen Prozentsatz der Versicherten, welche folgenden Teuerungsausgleich kennen: (in Prozenten des gesamten Versichertenbestandes aller Vorsorgeeinrichtungen)
Teuerungsausgleich im Jahr 1987 1992 1994 1996
voll und regelmässig 18 25 29 28 teilweise und/oder unregelmässig 28 28 35 38 keiner oder unbekannt 54 47 36 34
Die Tabelle zeigt, dass zwischen 1987 und 1994 ein Trend in Richtung einer besse- ren Teuerungsanpassung feststellbar war. Seit 1994 setzt sich diese Tendenz aber kaum noch fort.
2.6.3 Lösungsmöglichkeiten
2.6.3.1 Grenzen des Teuerungsausgleichs
Die Gewährung eines Teuerungsausgleichs soll weiterhin von der Möglichkeit der Finanzierung der dabei entstehenden Kosten abhängen. Die Finanzierungsmöglich- keiten sind je nach Vorsorgeeinrichtung sehr unterschiedlich und werden wesentlich vom Ausmass der Teuerung bestimmt. Unter diesen Umständen ist der volle Teue- rungsausgleich nicht möglich. Ein voller Teuerungsausgleich setzt einerseits einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich voraus und macht andrerseit eine Beanspru- chung von Beiträgen der Aktivversicherten und ihrer Arbeitgebenden notwendig. Beide Massnahmen sind in einem Deckungskapitalverfahren systemfremd. Eine Fi- nanzierung des Teuerungsausgleichs mit zusätzlichen Mitteln wurde in der Ver- nehmlassung abgelehnt.
2.6.3.2 Lösungsvorschlag
Neu sollen die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet werden, den Spielraum, den ih- nen die Finanzierung bietet, für die Teuerungsanpassung einzusetzen. Sie können dafür Überschüsse, Rückstellungen und freie Mittel einsetzen; es steht ihnen aber auch frei, Beiträge vorzusehen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung soll die Transparenz verbessert werden. So soll das paritätische Organ der Vorsorgeeinrich- tung jährlich über die Teuerungsanpassung entscheiden und im Jahresbericht dar- über Rechenschaft ablegen. Diese Regelung gilt neu auch für die überobligatorische berufliche Vorsorge. Das heisst, es sind für die Teuerungsanpassung Entscheide zu fällen, welche das Obli- gatorium und das Überobligatorium betreffen.
2.7 Verbesserungen der Organisation und Durchführung
2.7.1 Erfassungskontrolle der Arbeitgebenden
2.7.1.1 Übersicht
Wer Arbeitnehmende beschäftigt, welche obligatorisch versichert sind, muss über eine Vorsorgeeinrichtung verfügen oder an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Kontrolle der Anschlusspflicht wird vereinfacht, die Kontrollaufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörden fallen weg. Neu sollen nämlich die AHV-Ausgleichskassen selber die säumigen Arbeitgebenden auffordern, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Eine Meldung der wei- terhin renitenten Arbeitgebenden an die Auffangeinrichtung erfolgt anschliessend direkt, ohne Umweg über die kantonalen Aufsichtsbehörden.
2.7.1.2 Ausgangslage
Für die Erfassungskontrolle anschlusspflichtiger Arbeitgebender sieht Artikel 11 BVG ein relativ kompliziertes und administrativ aufwendiges Kontrollsystem vor: Die AHV-Ausgleichskassen überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgebenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, und melden der kantonalen Auf- sichtsbehörde solche, die nicht angeschlossen sind. Diese fordert die betreffenden Arbeitgebenden auf, sich innert sechs Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzu- schliessen. Nach Ablauf dieser Frist meldet sie diese der Auffangeinrichtung, welche sie zwangsweise anschliesst. Die Praxis zeigte schon früh, dass die Erfassungskontrolle auch ohne die Mitwir- kung der kantonalen Aufsichtsbehörde durchgeführt werden kann. Das BSV hat deshalb bereits 1989 Weisungen16 erlassen, wonach bei der Kontrolle des Wieder- anschlusses nur noch die AHV-Ausgleichskassen und die Auffangeinrichtung zu-
16 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG vom 21. November 1989; diese richteten sich an die kantonalen Aufsichtsbehörden, an die Auffangeinrichtung und an die AHV-Ausgleichskassen.
sammenwirken. Das Bundesgericht hat jedoch im September 199517 befunden, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehlt. Demzufolge muss wieder das ursprüngliche Kontrollverfahren befolgt werden, bis die geforderte gesetzliche Grundlage geschaf- fen wird. Die Verwaltungskosten, welche sich bei den AHV-Ausgleichskassen und der Auf- fangeinrichtung im Zusammenhang mit der Durchführung der Erfassungskontrolle ergeben, werden nach dem geltenden Recht unterschiedlich behandelt. Die Auf- fangeinrichtung muss die entstandenen Kosten in erster Linie auf die Verursacher – die Arbeitgebenden, die ihren Anschlusspflichten nicht nachgekommen sind – überwälzen. Die übrigen Kosten werden ihr durch den Sicherheitsfonds ersetzt. Für die AHV-Ausgleichskassen fehlt dagegen eine entsprechende Regelung. Sie müssen bislang ihre Verwaltungskosten selber tragen.
2.7.1.3 Lösungsvorschläge
2.7.1.3.1 Vereinfachte Erfassungskontrolle der Arbeitgebenden Mit der vorliegenden Revision wird die notwendige gesetzliche Grundlage geschaf- fen, damit das erwähnte vereinfachte Verfahren für die Kontrolle der Anschluss- pflicht der Arbeitgebenden eingeführt werden kann. Wird eine Anschlussvereinbarung zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber aufgelöst, so hat die Vorsorgeeinrichtung der entsprechenden Ausgleichskasse unverzüglich darüber Meldung zu erstatten. Dabei hat sie anzugeben, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weiterhin dem Obli- gatorium unterstellte Arbeitnehmende beschäftigt. Die Ausgleichskasse vergewissert sich innert angemessener Frist über die Erfüllung der Anschlusspflicht der Arbeitge- benden. Weiterhin Säumige werden hiernach direkt der Auffangeinrichtung gemel- det.
2.7.1.3.2 Entschädigung der AHV-Ausgleichskassen Die AHV-Ausgleichskassen sollen für ihre Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Erfassungskontrolle der Arbeitgebenden nach denselben Grundsätzen, wie sie bereits für die Auffangeinrichtung gelten, entschädigt werden.
2.7.2 Verfügungskompetenz der Auffangeinrichtung
Die Auffangeinrichtung hat von Gesetzes wegen diejenigen Arbeitgebenden zwangsweise anzuschliessen, welche ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorge- einrichtung nicht nachkommen. Daneben muss die Auffangeinrichtung auch dieje- nigen Unternehmen anschliessen, die ein entsprechendes Begehren stellen; darunter
17 Entscheid der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 28. Septem- ber 1995 (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 36 vom 16. September 1996 Rz. 203).
befindet sich eine Mehrheit, welche wegen Nichtbezahlung der Beiträge von der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen wurden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Zahlungsverhalten dieser Firmen schlecht ist und sich in der Regel nicht bessert. Der Auffangeinrichtung bleibt dann kein anderes Mittel, als die Beiträge auf dem aufwendigen Klageweg einzufordern. Sie soll die Möglichkeit erhalten, Beitragsforderungen zu verfügen und nötigenfalls mittels ei- nes definitiven Rechtsöffnungstitels einzufordern. Eine solche Verfügung stellt nämlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dar. Diese Verfü- gungskompetenz gilt ebenfalls für die Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen und von Schadensersatzforderungen gemäss Artikel 12 BVG. Die Besserstellung der Auffangeinrichtung gegenüber anderen Vorsorgeeinrichtungen ist mit ihrer gesetzli- chen Verpflichtung zur Anschlusspflicht gerechtfertigt.
2.7.3 Ausweitung der Aufsichtskompetenz
2.7.3.1 Übersicht
Der Anwendungsbereich der Aufsicht des Bundes und der Kantone soll von den re- gistrierten Vorsorgeeinrichtungen auf die dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrich- tungen und Anlagestiftungen sowie weitere Einrichtungen ausgeweitet werden.
2.7.3.2 Ausgangslage
Die in Artikel 61 BVG verankerte Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen bezieht sich ausschliesslich auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 BVG beteiligt sind und – auf Grund von Artikel 89bis Absatz 6 ZGB (SR 210)– auf die als Stiftungen konstituierten Personalfürsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 331 OR (SR 220). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf sämtliche Einrichtungen, welche die berufliche Vorsorge in einem weiteren Sinne durchführen. Darunter fallen Vor- sorgeeinrichtungen, die Leistungen infolge des Eintritts eines Alters-, Todes- oder Invaliditätsrisikos im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG ausrichten, ebenso Freizü- gigkeitseinrichtungen (Bankstiftungen und Versicherungsgesellschaften), welche die Beibehaltung der Vorsorge gewährleisten, indem sie die Freizügigkeitskonten und -policen verwalten, sowie die sogenannten "Annexeinrichtungen". Bei letzteren han- delt es sich um solche, die das Vorsorgevermögen verwalten oder anlegen. Ausser den Versicherungsgesellschaften, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (VAG; SR 961.01) unterstellt sind, unterstehen all diese Vorsorgeein- richtungen der ordentlichen Stiftungsaufsicht gemäss den Artikeln 84 ff. ZGB, so- fern sie als Stiftungen konstituiert sind. Die neuen Regelungen über das Verfahren der Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen macht eine Vereinheitlichung der Aufsichtkompetenz über all diese Einrichtungen notwendig.
2.7.3.3 Lösungsvorschläge
Der Bundesrat erachtet es als zweckmässig, die Aufsicht über sämtliche Vorsorge- einrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen und ausserobligatori- schen beruflichen Vorsorge sowie über diejenigen Einrichtungen, welche die Er- haltung der Vorsorge sicherstellen oder die Vorsorgevermögen verwalten oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, der gleichen Aufsichtsbehörde zu übertragen. Weiter soll der Anwendungsbereich von Artikel 61 BVG, also der Inhalt der Auf- sichtskompetenz, auf diese Vorsorgeeinrichtungen ausgeweitet werden. Die neue Regelung gilt nur für Einrichtungen, deren Vermögen dauerhaft und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge für Tod, und/oder Invalidität bestimmt sind und die auf Grund dieser Tatsache in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen.
2.7.4 Transfer der Austrittsleistung
2.7.4.1 Übersicht
Verfügt die Vorsorgeeinrichtung im Falle des Austritts einer versicherten Person über alle notwendigen Angaben, so muss sie die Austrittsleistung neu innerhalb von
30 Tagen an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung über-
weisen, andernfalls gerät sie in Verzug und schuldet einen Verzugszins von gegen- wärtig 5 Prozent (vgl. Fn. 37). Fehlen ihr dagegen die Angaben, so befindet sie sich nicht in Verzug. Sie muss neu: – sechs Monate mit der Überweisung zuwarten; – die Austrittsleistungen anschliessend innerhalb von zwei Jahren seit Fällig- keit mit Zins an die Auffangeinrichtung überweisen. Der Zinssatz entspricht nicht mehr wie bis anhin dem Verzugszinssatz von 5 Prozent (vgl. Fn. 37), sondern dem normalen BVG-Mindestzinssatz.
2.7.4.2 Ausgangslage
Verlassen Versicherte ihre Vorsorgeeinrichtung, ohne anzugeben, an welche neue Einrichtung (Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung) die Austrittslei- stung zu überweisen ist, so muss sie die Austrittsleistung samt Verzugszins innert zweier Jahre der Auffangeinrichtung überweisen (Art. 4 FZG). Das Vorgehen hat sich dem Grundsatz nach bewährt. Hingegen hat der Verzugszins, welcher gegen- wärtig bei 5 Prozent festgelegt ist (Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 7 FZV; vgl. Fn. 37), zu verschiedenen Problemen geführt. So müssen auch jene Vorsorgeeinrichtungen diesen Verzugszins bezahlen, welche die austretenden Versicherten rechtzeitig über die Fälligkeit der Austrittsleistung informiert haben. In diesen Fällen befindet sich die versicherte Person in Verzug (Art. 91 OR), weil sie der Vorsorgeeinrichtung nicht mitgeteilt hat, an welche neue Einrichtung die Austrittsleistung überwiesen werden soll. In einem solchen Fall ist es störend, dass die Vorsorgeeinrichtung den höheren Verzugszins von 5 Prozent statt den normalen BVG-Mindestzins von 4 Prozent bezahlen soll. Das hat die Vor- sorgeeinrichtungen dazu geführt, die Austrittsleistungen so schnell wie möglich der Auffangeinrichtung zu überweisen, um diese höhere Verzinsung nicht leisten zu
müssen. Bei der Auffangeinrichtung mussten daher zahlreiche Freizügigkeitskonti eröffnet werden, welche kurz darauf bereits wieder aufgelöst wurden. Die Zahl die- ser Konten belief sich 1997 auf 7400 oder 7,4 Prozent des Gesamtbestandes der Konti der Auffangeinrichtung18. Die dementsprechend hohen Verwaltungskosten können nur zum Teil den Versicherten belastet werden, der andere Teil wird vom Sicherheitsfonds BVG (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG) übernommen und somit von allen Beitragszahlenden getragen. Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang stellen die sogenannten "Bagatell- Austrittsleistungen" dar. Es handelt sich um Austrittsleistungen, deren Betrag ge- ringfügig ist und die der Auffangeinrichtung überweisen werden müssen, weil sie von den Versicherten vergessen wurden (Art. 4 Abs. 2 FZG). So befanden sich Ende
1998 bei der Auffangeinrichtung rund 160 000 Freizügigkeitskonten, von denen gut
30 Prozent einen Betrag von weniger als 500 Franken aufweisen. Die administra-
tiven Kosten betrugen zu diesem Zeitpunkt 45 Franken für die Kontoeröffnung,
80 Franken für die Auflösung und 8 Franken für die jährliche Verwaltung und ste-
hen damit in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur bescheidenen Höhe dieser Kontobeträge. Von verschiedenen Seiten wird vorgeschlagen, dass die Vorsorgeein- richtungen solche "Bagatell-Austrittsleistungen" künftig nicht mehr an die Auf- fangeinrichtung überweisen und statt dessen selber verwalten sollen19. Das würde jedoch neue Probleme schaffen. So müssten diese namentlich dauernd zwei ver- schiedene Versichertenbestände führen und die Rolle einer Freizügigkeitseinrich- tung übernehmen. Es soll daher am Grundsatz, dass die Austrittsleistung bei Fällig- keit von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu erbringen und nicht zurückzubehal- ten ist (Art. 3 FZG), festgehalten werden. Dieser Grundsatz wurde mit dem FZG
1995 eingeführt und hat sich inzwischen in der Praxis bewährt.
2.7.4.3 Lösungsvorschläge
Ein Verzugszins wegen verspäteter Erfüllung der Überweisungspflicht wird neu erst dann geschuldet, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Überweisung der Austrittsleis- tung vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem sie über die notwendigen Angaben ver- fügt, um mehr als dreissig Tage verzögert hat. Der Verzugszinssatz entspricht als- dann dem BVG-Mindestzinssatz von 4 Prozent, zuzüglich einem Prozent (vgl. Fn. 37). Der Grundsatz, wonach die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeein- richtung fällig ist, bleibt bestehen. Ab diesem Zeitpunkt, und solange die Vorsorge- einrichtung vom Versicherten keine Angaben über die Verwendung der Austritts- leistung erhält, hat sie die Austrittsleistung mit dem BVG-Mindestzinssatz nach Ar- tikel 15 Absatz 2 BVG (derzeit 4 Prozent) zu verzinsen. Verfügt die Vorsorgeeinrichtung bei Fälligkeit der Austrittsleistung nicht über die notwendigen Angaben des Versicherten, muss sie neu mindestens sechs Monate mit der Überweisung der Austrittsleistung zuwarten. Während dieser Zeit kann sich der Versicherte bei ihr melden. Nachher ist die Austrittsleistung als vergessen zu be- trachten.
18 Jahresbericht 1997 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Anhang, S.2.
19 So unter anderem die gleichlautenden Motionen Leumann (Ständerat) vom 15. Dezember 1998, 98.3588, und Bangerter (Nationalrat) vom 16. Dezember 1998, 98.3597.
2.7.5 Gesamt- und Teilliquidation
von Vorsorgeeinrichtungen
2.7.5.1 Übersicht
Bei Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Arbeitgeberbetriebe angeschlossen sind (Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen von Kon- zernen), wird das aufsichtsrechtliche Verfahren für Teilliquidationen vereinfacht. Das aufsichtsrechtliche Verfahren bei Gesamtliquidationen von Vorsorgeeinrichtun- gen erfährt dagegen keine Änderung gegenüber der geltenden Ordnung. Doch hat auch hier das paritätische Organ die Beschlüsse zu fassen und die betroffenen Versi- cherten zu informieren. Sowohl die Gesamt- wie auch die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen muss neu nach fachlich anerkannten Grundsätzen abgewickelt werden.
2.7.5.2 Ausgangslage
Die in den letzten Jahren anhaltenden wirtschaftlichen Umstrukturierungen bei den Unternehmungen haben sich auch stark auf die Vorsorgeeinrichtungen und die Des- tinatäre ausgewirkt. So sind insbesondere zahlreiche Fusionen sowie Teil- bzw. Ge- samtliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erfolgt. Bei Sammel- und Gemein- schaftseinrichtungen sind solche Teilliquidationen zum Tagesgeschäft geworden. So waren nach der Pensionskassenstatistik 199620 267 000 Arbeitgebende an Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen mit einem Bestand von insgesamt 1 645 522 Versi- cherten angeschlossen. Unter diesen Unternehmen befinden sich zahlreiche mit we- niger als 100 Versicherten (vgl. Art. 43 BVV 2), welche als Kleinstanschlüsse zu betrachten sind. Von den Anschlüssen werden auf Grund von Schätzungen des BSV jährlich rund 5 Prozent aufgelöst. Weitere 5 Prozent der Anschlüsse werden nicht aufgelöst, sondern infolge Restrukturierung der angeschlossenen Arbeitgeberfirma lediglich teilliquidiert. Diese Entwicklung, welche sich auch in Zukunft fortsetzen dürfte, hat in Bezug auf die Aufsicht über diese Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen verschiedene Probleme gebracht. Nach Artikel 23 FZG muss die Aufsichtsbehörde bei jedem be- treffenden Anschluss feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Gesamt- oder Teilliquidation erfüllt sind, und den von der Vorsorgeeinrichtung aufgestellten Plan über die Verteilung der Mittel (Verteilungsplan) genehmigen. Allein die Teilliqui- dationen werden vom BSV auf zwischen 25 000 bis 30 000 Fälle jährlich geschätzt. In den meisten Fällen ist der Aufwand für die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Teilliquidation aus folgenden Gründen unverhältnismässig: – Bei vielen Teilliquidationstatbeständen sind zum Vornherein keine oder nicht genügend freie Mittel für eine Verteilung vorhanden (nach den Richt- linien des BSV sollen sie mehr als 10 Prozent des Deckungskapitals betra- gen); trotzdem muss die Aufsichtsbehörde in jedem Einzelfall tätig werden. – Bei der Auflösung von Anschlussverträgen mit globaler Übertragung auf ei- nen neuen Vorsorgeträger müssen die Aufsichtsbehörden ebenfalls in jedem
20 BFS, Pensionskassenstatistik 1996.
Fall tätig werden; auch hier ist dies in den meisten Fällen sinnlos, da bei Sammelstiftungen in der Regel kein gemeinschaftliches Vermögen vorhan- den ist und es gar nicht zu einer Verteilung kommen kann. – In denjenigen Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde tatsächlich einen Ver- teilungsplan genehmigen muss, ist ein formelles Verwaltungsverfahren durchzuführen (dabei geht es in den allermeisten Fällen um minimale Beträ- ge, beispielsweise, wenn der einzige Angestellte die Vorsorgeeinrichtung verlässt). Die Aufsichtsbehörden können sich dabei nicht einfach auf die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen, welche im Besitz aller relevanten Da- ten und Fakten sind, verlassen; sie müssen allen Beteiligten das rechtliche Gehör gewähren und sie müssen den Sachverhalt von Amtes wegen voll- ständig abklären. Erst danach kann die Aufsichtsbehörde eine Verfügung erlassen. Ein solches formelles Verfahren führt zu Doppelspurigkeiten und dauert meist mehrere Monate. Eine gleich gelagerte Problematik besteht bei Vorsorgeeinrichtungen eines Kon- zerns, einer Holdinggesellschaft sowie einer Muttergesellschaft (Konzerneinrichtun- gen). Diese führen die berufliche Vorsorge für mehrere Unternehmungen durch, die dem Konzern der Holding- oder Muttergesellschaft angehören und somit wirtschaft- lich eng miteinander verbunden sind. Diese Art von Vorsorgeeinrichtungen hat auf Grund der erwähnten wirtschaftlichen Entwicklung ebenfalls grosse Bedeutung er- langt. So waren 1996 1278 Einrichtungen mit insgesamt 6620 angeschlossenen Un- ternehmungen und 655 227 Versicherten zu verzeichnen 21.
2.7.5.3 Lösungsvorschläge
Das Verfahren für die Teilliquidation bei Sammel-, Gemeinschafts- und Konzern- einrichtungen soll nach den folgenden Grundsätzen vereinfacht werden. Der Schutz der Versicherten wird dabei nicht geschmälert: – Diese Vorsorgeeinrichtungen regeln neu in einem Reglement die Vorausset- zungen und das Verfahren für die Teilliquidation selber; im Interesse der Versicherten sind dabei fachlich anerkannte Grundsätze zu beachten, damit die einheitliche Verfahrensabwicklung und die Einhaltung von Mindestan- forderungen bei solchen Vorgängen gewährleistet sind. Die fachlich aner- kannten Grundsätze werden durch den Bundesrat geregelt. Bereits in der geltenden Praxis werden solche Grundsätze angewandt22. Diese Richtlinien haben sich in der Praxis bewährt und sind schon heute für die dem BSV un- terstellten Vorsorgeeinrichtungen, wozu viele Sammel- und Gemeinschafts- einrichtungen auf Grund ihrer gesamtschweizerischen Tätigkeit gehören, verbindlich. Diese Bestimmungen bedürfen – ebenfalls zum Schutz der Des- tinatäre – der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. – Im konkreten Teilliquidationsfall müssen alle betroffenen Versicherten der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Vorsorgewerkes/Versichertenkollektivs durch die Vorsorgeeinrichtung über den Teilliquidationsvorgang informiert wer- den, und es ist ihnen der Verteilungsplan zur Einsicht zuzustellen. Damit
21 BFS, Pensionskassenstatistik 1996, S. 12.
22 Richtlinien des BSV vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von
Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers.
sollen sie die Gelegenheit erhalten, den Verteilungsplan mittels einer einfa- chen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde anzufechten. Erst in diesem Fall setzt sich die Aufsichtsbehörde mit dem konkreten Einzelfall auseinander und erlässt eine Verfügung. Anschliessend hat jede betroffene Person noch die Möglichkeit, die Verfügung der Aufsichtsbehörde mittels Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG (Art. 74 BVG) anzu- fechten. – Da das paritätische Organ das Reglement erlässt und den Verteilungsplan zu beschliessen hat, muss im Interesse der Versicherten sichergestellt sein, dass das paritätische Organ auch tatsächlich funktioniert. Als weitere flankieren- de Massnahme ist deshalb die paritätische Mitbestimmung der Arbeitneh- mervertretung zu gewährleisten; dies ist nach Auffassung des Bundesrates vor allem durch die Mitwirkung externer Fachpersonen als Berater möglich. Der Schutz der Versicherten und Destinatäre wird wie folgt gewährleistet: – Die Aufsichtsbehörde prüft präventiv das Reglement betreffend Teilliquida- tion (einschliesslich der Gesamtliquidation von Vorsorgewerken); – das paritätische Organ stellt die Anwendung des Reglementes sicher; – die Information der Versicherten über eine bevorstehende Teilliquidation wird sichergestellt; – der Rechtsschutz der Versicherten besteht weiterhin (Beschwerderecht); – die Kontrollstellen lassen sich von den Vorsorgeeinrichtungen zuhanden der Aufsichtsbehörde die Einhaltung des Reglementes bestätigen. Sie führen ge- zielte Stichproben durch, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen die entspre- chenden Teilliquidationen durchgeführt und ob dabei die fachlich anerkann- ten Grundsätze eingehalten wurden. Zudem ist eine verstärkte Stichproben- kontrolle durch die Aufsichtsbehörde vorgesehen. Bei Teilliquidationen der übrigen Vorsorgeeinrichtungen, wie namentlich solchen eines Betriebs (Einzeleinrichtungen), sowie bei Gesamtliquidationen von Vorsorge- einrichtungen prüft die Aufsichtsbehörde wie bis anhin die Voraussetzungen und den Verteilungsplan der Mittel. Eine Vereinfachung des aufsichtsrechtlichen Ver- fahrens drängt sich hier nicht auf. Allerdings soll auch in diesen Fällen die Liquida- tion neu nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden, was die Rechtssicherheit und Transparenz erhöht.
2.7.6 Streichung der Vorsorgeeinrichtung
aus dem Register
2.7.6.1 Übersicht
Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Versicherung durchführen, müs- sen sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen (Art. 48 BVG). Sie können neu von Amtes wegen aus dem Register gestrichen werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder von sich aus auf die Registrierung verzichten.
2.7.6.2 Ausgangslage
Nach der geltenden Regelung kann eine einmal im Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung nur gelöscht werden, wenn sie untergeht oder auf die Durchführung der obligatorischen Versicherung verzichtet und die Löschung aus dem Register beantragt. Erfüllt sie dagegen später die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der obligatorischen Versicherung nicht mehr, so bleibt sie eingetragen. Eine Streichung der Vorsorgeeinrichtung aus dem Register von Amtes wegen wäre ein wirksames Mittel, damit Schäden für die Versi- cherten rechtzeitig vermieden oder wenigstens gemindert werden. Eine entsprechen- de Regelung war in Artikel 10 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beauf- sichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1; SR 831.435.1) vorgesehen. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hat je- doch in ihrem Bericht vom 7. April 1995 festgestellt, dass dafür die gesetzliche Grundlage fehlt23.
2.7.6.3 Lösungsvorschlag
Die Aufsichtsbehörde soll neu von Amtes wegen eine einmal eingetragene Vorsor- geeinrichtung aus dem Register streichen können. Sie kann diese Streichung vor- nehmen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und auch nach Mahnung der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist, den gesetz- mässigen Zustand wieder herzustellen. Wird die Vorsorgeeinrichtung aus dem Register gestrichen, so darf sie die gesetzli- che obligatorische Versicherung nicht mehr durchführen. Sie muss daher ihren Be- stand an Personen, die obligatorisch zu versichern sind, mit den entsprechenden Vorsorgemitteln einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung übertragen.
2.8 Begrenzung des versicherten Verdienstes
2.8.1 Übersicht
Der versicherbare Verdienst für die berufliche Vorsorge, welche die obligatorische Minimalvorsorge übersteigt (weitergehende Vorsorge), wird neu begrenzt. Die neue Obergrenze soll auf das Fünffache des oberen Grenzbetrags der Minimalvorsorge festgelegt werden (1999: 361 800 Franken).
2.8.2 Ausgangslage
In der obligatorischen Mindestvorsorge ist der zu berücksichtigende Jahreslohn nach oben auf das Dreifache des Mindestlohnes und damit auf 72 360 Franken (Stand 1999) begrenzt (oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG). Demzufolge ist auch der koordinierte Lohn auf maximal 48 240 Franken begrenzt. Für die weitergehende Vorsorge gelten dagegen keine entsprechenden Grenzbeträge. In diesem Vorsorge-
23 Vgl. Schlussbericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle als Beilage zum Bericht der GPK des Ständerates, BBl 1995 IV 1271.
bereich können je nach Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung auch be- liebig höhere Jahreslöhne versichert werden. Nach dem verfassungsmässigen Drei- säulenkonzept der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge soll die berufliche Vorsorge (2. Säule) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der AHV/IV (1. Säule) die Fortsetzung der gewohn- ten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 34quater Abs. 3 aBV; Art. 113 nBV). Dabei ist die berufliche Vorsorge als kollektive Vorsorge konzipiert, welche steuerlich privilegiert werden soll. Für den individuellen weitergehenden Vorsorgebedarf steht die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a offen. Damit wird aber deutlich, dass sich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemesse- ner Weise an einem durchschnittlichen Vorsorgeschutz zu orientieren hat. Dieses verfassungsmässige Leistungsziel findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo es darum geht, im Einzelfall sehr wohlhabenden Versicherten einen überdurchschnittlich ho- hen Vorsorgeschutz zu garantieren, welcher eindeutig nicht mehr als "angemessen" bezeichnet werden kann. Wo jedoch diese Grenze nun konkret zu ziehen ist, ist schwierig zu bestimmen. Der Bundesrat hat bei der Einführung des BVG im Jahre 1985 dieses Leistungsziel dahin gehend konkretisiert, dass eine Einzelperson eine Gesamtrente von durchschnittlich 60 Prozent des letzten Bruttolohnes erhalten soll (vgl. Botschaft vom 19. Dezember
1975 zum BVG, BBl 1976 I 149 ff., Ziff. 3.1.2). Ein praktikabler Ansatzpunkt für
eine Begrenzung der kollektiven Vorsorge der 2. Säule bildet daher der Jahreslohn und damit der versicherte Verdienst. Der Bundesrat hat sich mit dieser Problematik eingehend im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 befasst. Es wird auf die Ausführungen in der entsprechenden Botschaft verwiesen24. Im Zuge der parlamen- tarischen Beratungen wurde die Problematik grundsätzlich erkannt und einer Lö- sung auf dem Weg einer BVG-Revision der Vorzug gegenüber dem Stabilisierungs- programm gegeben25.
2.8.3 Lösungsvorschläge
Die berufliche Vorsorge wird über die obligatorische Minimalvorsorge (Säule 2a) hinaus nach oben begrenzt. Diese Grenze kann, anders als in der Minimalvorsorge nach BVG, nicht allgemein gezogen werden, weil für diesen Vorsorgebereich die Leistungen einzig vom Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abhängen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, als Kriterium auf den versicherten Ver- dienst abzustellen, da diese Grösse die Grundlage für die Leistungsbemessung bil- det. Diese Grenze soll auf das Fünffache des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG festgelegt werden. Dieser beträgt gegenwärtig 72 360 Franken und der fünffache Betrag führt somit zu einem maximal versicherbaren Lohn von
361 800 Franken. Mit dieser Lösung ist auch für das Kaderpersonal sowie für
Selbstständigerwerbende weiterhin ein steuerlich privilegierter Aufbau einer sehr guten beruflichen Vorsorge möglich. Dies zeigt ein Vergleich mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20): Dieses Gesetz legt in Artikel 15 Absatz 3 fest, dass zwischen 92 Prozent und 96 Prozent aller Arbeitnehmenden zum vollen Lohn versichert sein müssen. Zurzeit liegt diese ge-
24 Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998, Ziffer 262.4, BBl 1999 86 ff. 25 AB 1998 N 2377–2433; AB 1999 S 17–64.
setzliche Zielgrösse bei einem Jahreseinkommen von 97 200 Franken. Sie wird auf den 1. Januar 2000 auf 106 800 Franken angehoben.
2.9 Spezifische Versicherteninteressen
2.9.1 Paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmenden
2.9.1.1 Übersicht
Die Durchführung der paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung durch Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden soll in der Praxis verbessert werden. Insbesondere soll die Stellung der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft im paritätischen Organ gestärkt werden, und es soll ermöglicht werden, dass dieses Organ seine Aufgaben in Anbetracht der wach- senden fachlichen Anforderungen wahrnehmen kann. Hierzu sollen die Mitglieder des paritätischen Organs neu die Möglichkeit erhalten, sich durch qualifizierte Drittpersonen beraten zu lassen. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können vorsehen, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter auch aus dem Kreis der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gewählt werden können. Ausserdem kön- nen sich die gewählten Vertreter im paritätischen Organ durch qualifizierte Drittper- sonen begleiten lassen. Weiter soll der Vorsitz dieses Organs zwischen den Vertre- tungen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden alternieren. Schliesslich soll das paritätische Organ einem beabsichtigten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zu- stimmen.
2.9.1.2 Ausgangslage
Die Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen wird durch gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden paritätisch in einem besonderen Organ ausgeübt. Dieses paritätische Organ ist zuständig für den Erlass der reglementarischen Bestimmungen und für den Entscheid über die Finanzierung und die Vermögensverwaltung (Art. 51 BVG). Bei Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung erstellt es ausserdem den Plan für die Verteilung des freien Vermögens unter den Angehörigen der Vorsorgeeinrichtung (Verteilungsplan). Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgebende angeschlossen, die untereinander weder finanziell noch wirtschaftlich verbunden sind (Sammeleinrichtungen), so geht das paritätische Organ in der Regel aus dem Versichertenkollektiv jedes einzelnen angeschlossenen Arbeitgebenden hervor. Solche Einrichtungen haben demnach eine Vielzahl von paritätischen Organen. Die paritätische Verwaltung hat sich in der Praxis im Allgemeinen gut bewährt. Verschiedentlich hat die Umsetzung jedoch zu Problemen geführt. Insbesondere hat sich erwiesen, dass das paritätische Organ nicht immer in der Lage ist, seine Aufga- ben wahrzunehmen. So sind vielfach die Belegschaftsvertreter in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmende von den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgebenden ab- hängig, was sich auch auf ihre Stellung im paritätischen Organ, je nach Situation, ungünstig auswirken kann. Weiter sind die fachlichen und führungsmässigen Anfor- derungen an das paritätische Organ in der letzten Zeit gestiegen, weil die berufliche Vorsorge ganz allgemein komplexer geworden ist und die Eigenverantwortung der
Vorsorgeeinrichtung zunehmend in den Vordergrund gestellt wird. Die Folge davon ist, dass die Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter vermehrt darauf an- gewiesen sind, bei bestimmten Geschäften externe Fachpersonen beizuziehen oder sich durch diese beraten zu lassen. Von Arbeitnehmerseite wurde vielfach das An- liegen geäussert, dieses Recht ebenfalls zu erhalten.
2.9.1.3 Lösungsvorschläge
Die Mitglieder des paritätischen Organs sollen die Möglichkeit erhalten, sich durch Drittpersonen, welche vom Betrieb unabhängig sind und über genügend Fachkennt- nisse verfügen, verbeiständen zu lassen. Diese Neuerung bewirkt vor allem eine be- deutende Verbesserung für die Vertretung der Arbeitnehmenden. Sie sind vom Ar- beitgeberbetrieb unabhängiger und ihre Interessen können im Einzelfall besser als bisher wahrgenommen werden. Weiter wird durch diese Neuerung auch ermöglicht, dass die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beratung von teilweise komplexen Problemen sichergestellt werden und eine in vielen Fällen oft sinnvolle neutrale Sicht eines Dritten beschafft werden kann. Der typische Charakter der paritätischen Verwaltung wird jedoch nicht geändert, weil die Mitglieder des paritätischen Organs nach wie vor stets in eigener Verantwortung handeln. Die paritätische Verwaltung wird im Weiteren auch dadurch verbessert, dass der Vorsitz des paritätischen Organs regelmässig zwischen den Vertretern des Arbeitge- bers und jenen der Arbeitnehmenden alternieren soll, was in der Praxis bei einigen Vorsorgeeinrichtungen bereits heute mit Erfolg praktiziert wird. Dadurch soll der paritätische und sozialpartnerschaftliche Charakter der Verwaltung unterstrichen werden. Schliesslich soll die paritätische Verwaltung auch greifen, wenn der Arbeit- gebende beabsichtigt, sich von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu trennen und sich einer anderen anzuschliessen. Dieser für alle Versicherten wichtige Beschluss soll nicht mehr wie bis anhin durch den Arbeitgebenden im Einverständnis mit dem Personal (Art. 11 Abs. 2 BVG), sondern neu mit der Zustimmung des paritätischen Organs getroffen werden.
2.9.2 Information der Versicherten
2.9.2.1 Übersicht
Es soll ein allgemeiner Informationsgrundsatz geschaffen werden, welcher die Vor- sorgeeinrichtungen verpflichtet, ihre Versicherten über deren persönliche Leistungs- ansprüche und über die allgemeine Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung zu orientieren.
2.9.2.2 Ausgangslage
Im heutigen Recht werden die Vorsorgeeinrichtungen zwar in einzelnen Spezialbe- stimmungen verpflichtet, ihren Versicherten gewisse Informationen weiterzuleiten. So bestimmt beispielsweise das FZG in Artikel 8, welche Informationen die Vorsor- geeinrichtung den Versicherten bei deren Austritt und in Artikel 24, welche Infor- mationen sie den Versicherten periodisch abzugeben hat. Auch im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurden die
Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, gewisse Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 30f BVG). Im Übrigen sei auf Artikel 89bis Absatz 2 ZGB verwiesen, wonach die Stif- tungsorgane den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermö- gensanlage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen haben. Diesem Grundsatz wurde allerdings bisher nur mangelhaft nachgelebt und Auskünfte zur allgemeinen Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung wurden häufig nur auf Anfrage er- teilt. Die Praxis zeigt denn auch, dass die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen eine sehr un- terschiedliche Informationspolitik betreiben. Es gibt Vorsorgeeinrichtungen, die dem Informationsaspekt eine grosse Bedeutung zumessen und den Inhalt sozialpart- nerschaftlich festlegen; andere messen diesem geringe Bedeutung zu. Der Bundesrat erachtete es deshalb seit langem als notwendig, dass die Versicherten gewisse Min- destinformationen erhalten. Deshalb forderte er die Aufsichtsbehörden in seiner Weisung vom 11. Mai 1988 auf, dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten regis- trierten Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten gewisse Mindestauskünfte ertei- len26. Diese Weisung gilt jedoch nur für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Es fehlt bisher jedoch ein allgemeiner Informationsgrundsatz, welcher die Vorsorge- einrichtungen verpflichtet, die Versicherten unaufgefordert, jährlich und in geeig- neter Weise zu informieren.
2.9.2.3 Lösungsvorschlag
Es wird neu ein allgemeiner Informationsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser Grundsatz richtet sich an sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, mithin auch an die nicht registrierten, und wird deshalb in den Katalog von Artikel 49 BVG sowie Arti- kel 89bis Absatz 6 ZGB aufgenommen. Wir schlagen vor, einerseits eine jährliche Information über die konkrete persönliche Vorsorgesituation vorzusehen. Die Versicherten sollten damit in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jeder- zeit nachvollziehen zu können. Andererseits sollten sich die Versicherten ein Bild über die gesamte Tätigkeit ihrer Vorsorgeeinrichtung machen können. Bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen interessiert die Versicherten auch und insbesonde- re die Tätigkeit und Situation des Vorsorgewerks bzw. des Anschlusses. Weiter sol- len die Arbeitnehmenden informiert werden, falls der Arbeitgeber seinen Ver- pflichtungen zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommt. Eine verbesserte Information der Versicherten führt zu mehr Transparenz; diese wiederum verstärkt das Vertrauen der versicherten Person in ihre Vorsorgeeinrich- tung und in die berufliche Vorsorge allgemein. Es sei noch erwähnt, dass der Bun- desrat bereits eine punktuelle Verbesserung erreicht hat27. Die neuen Rechnungsle- gungs- und Anlagevorschriften im Zusammenhang mit der Regelung der derivativen Instrumente (Art. 47 BVV 2) verbessern die Transparenz über die Vermögenssitua- tion der Vorsorgeeinrichtung. Die Jahresrechnungen haben eine erhöhte Aussage- kraft erhalten. Adressaten dieser Informationen sind aber nur die Kontrollstelle und die Aufsichtsbehörde. Es liegt indessen auf der Hand, dass auch die Versicherten
26 BBl 1988 II 641 f.
27 Art. 47 BVV 2
transparenter informiert werden sollten, was nunmehr mit dieser Revision realisiert wird. Die Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 198828, welche bisher für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gelten, werden mit Inkrafttreten von Artikel 86a BVG ausser Kraft gesetzt.
2.9.3 Verjährung von Vorsorgeansprüchen
2.9.3.1 Übersicht
Eine einheitliche Regelung der Verjährung in der beruflichen Vorsorge besteht nicht, sondern die einschlägigen Bestimmungen sind vielmehr an verschiedenen Orten geregelt. Betreffend BVG ist die Verjährung in Artikel 41 BVG festgehalten, während bei der weitergehenden und überobligatorischen Vorsorge und bei den Freizügigkeitspolicen und -konten die Artikel 127 und 128 des Obligationenrechts (SR 220; OR) Anwendung finden. Mit der neuen Regelung sollen die Verjährungs- bestimmungen für das gesamte Vorsorgesystem vereinheitlicht werden.
2.9.3.2 Ausgangslage
Die Anwendung der verschiedenen Verjährungsfristen bereitet gewisse Schwierig- keiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffte bisher keine ausreichende Klarheit29. Gemäss BVG verjähren die Ansprüche in fünf Jahren, wenn es sich um periodische Beiträge oder Leistungen handelt; in den übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Im Übrigen verweist Artikel 41 BVG auf die Arti- kel 129–142 OR. Diese Bestimmungen befassen sich mit verfahrensrechtlichen Aspekten der Verjährung. So kann der Versicherte, der einen Anspruch auf BVG- Leistungen hat (d.h. auf eine Rente oder einen Freizügigkeitsbetrag = Stammrecht), diesen Anspruch bis zu zehn Jahren nach seiner Fälligkeit geltend machen (genau gesagt handelt es sich hier um eine Verwirkungsfrist). In der obligatorischen Vor- sorge wird der Rentenanspruch frühestens fällig, wenn die versicherte Person das Rentenalter erreicht (Art. 13 Abs. 1 BVG; gegenwärtig 62 Jahre für Frauen und
65 Jahre für Männer). Hingegen werden rückwirkende Rentenzahlungen nur für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren vorgenommen. Ist die versicherte Person bei- spielsweise 80 Jahre alt, wenn sie erstmals eine Leistung einfordert, so gelten alle ih- re Ansprüche als verwirkt. In der weitergehenden Vorsorge beträgt die Verjährungsfrist für das Stammrecht der Renten zehn Jahre, wobei die Fälligkeit des Anspruchs von dem im Reglement fest- gelegten Alter abhängt. Freizügigkeitsleistungen werden frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters fällig. Verlässt jedoch die versicherte Person die
28 BBl 1988 II 641 f.
29 Zu den Klagefristen und zum Begriff der Verjährung, vgl. BGE 115 V 228; 117 V 329; 117 V 337; für die Anwendung der Art. 127 und 128 OR auf die weitergehende Vorsor- ge, vgl. BGE 100 II 309 und 111 II 501. Im Entscheid BGE 117 V 329 hat das Bundesge- richt festgehalten, dass das Recht, die einzelne Rente zu erhalten, in der ordentlichen Frist von 10 Jahren verjährt, während der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten in 5 Jahren verjährt (Erwägung 4). Für den Beginn der Verjährungsfrist hat das Bundesgericht in BGE 100 II 339 auf Art. 127 OR abgestellt, d.h., dass die Verjährungs- frist ab Fälligkeit der Forderung läuft (Art. 130 OR – Erwägung 2 b).
Schweiz, so wird die Leistung sofort fällig. Sie verliert in diesem Fall ihren An- spruch, wenn sie ihn nicht innert einer Frist von zehn Jahren geltend macht. Angesichts dieser unterschiedlichen Verjährungsbegriffe ist eine einheitliche Rechtsanwendung schwierig, und die Suche nach allfällig vergessenen Guthaben wird erschwert. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage der Vorsorgegutha- ben, welche von den Berechtigten bei ihrem Wegzug aus der Schweiz nicht einge- fordert wurden.
2.9.3.3 Lösungsvorschläge
Der Anwendungsbereich von Artikel 41 BVG soll auf den gesamten Bereich der Vorsorge ausgedehnt werden. Neu soll zudem analog der Regelung in der AHV (Art. 46 Abs. 1 AHVG) das Rentenstammrecht unverjährbar ausgestaltet werden. Für die einzelne Rentenzahlung soll eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten. Die Unverjährbarkeit des Anspruchs hat Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtun- gen. Sie müssen einer versicherten Person auch bei verspäteter Rentenanmeldung jederzeit eine Rente auszahlen, wenn ein Anspruch besteht. Dasselbe gilt für Freizü- gigkeitseinrichtungen, falls sie die Deckung der Risiken Todesfall und Invalidität vorsehen. Auch wenn dadurch allenfalls ein höherer Verwaltungsaufwand entstehen sollte, ist der Bundesrat der Meinung, dass das Recht der Versicherten auf jederzei- tige Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgeht.
2.9.4 Aufbewahrung von Unterlagen
2.9.4.1 Übersicht
Bestimmungen zur Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen sind uner- lässlich für eine korrekte Anwendung der Verjährungsbestimmungen. Der Bundes- rat soll daher die Kompetenz erhalten, die notwendigen Bestimmungen auf Verord- nungsstufe zu erlassen.
2.9.4.2 Ausgangslage
Die Aufbewahrungspflicht für Akten und andere Unterlagen ist der 10-jährigen Verjährungsfrist von Artikel 962 OR unterstellt. Hat also eine versicherte Person ei- ne Vorsorgeeinrichtung verlassen, ohne ihren Anspruch geltend zu machen, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, während zehn Jahren alle Daten aufzubewahren, die mit dieser Person zusammenhängen. Darunter fallen beispielsweise sowohl die persönlichen Angaben der versicherten Person als auch die Angaben zur Austritts- leistung. Ist die 10-jährige Frist abgelaufen, so erlischt grundsätzlich diese vertragli- che Verpflichtung und die fraglichen Dokumenten können zerstört werden, sodass es den Versicherten von da an nicht mehr möglich ist, ihren Anspruch geltend zu machen. Es stellt sich allerdings die Frage, wann diese 10-jährige Frist zu laufen be- ginnt. Da es hier um eine Frage der Gesetzesanwendung geht, sollte dem Bundesrat die Kompetenz übertragen werden, dies auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Diese Bestimmungen müssten sich zwangsläufig nach den Bestimmungen zur Ver- jährung richten. Wenn das Rentenstammrecht als unverjährbar erklärt wird, ist es folgerichtig, von der Bestimmung von Artikel 962 OR Abstand zu nehmen.
2.9.4.3 Lösungsvorschläge
In der Verordnung soll zwischen folgenden Fällen unterschieden werden: Freizügigkeitsfall Im Freizügigkeitsfall entsteht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Wird diese auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, so endet die Aufbewahrungspflicht für die Vorsorgeunterlagen zehn Jahre nach der Überweisung. Der Beleg für die Über- weisung an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist hingegen bis zehn Jahre nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalter aufzubewahren. Vorsorgefall Werden Leistungen ausgerichtet, endet die Aufbewahrungspflicht für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht. Werden keine Leistungen von der versicherten Person verlangt, so ist kein Ende der Aufbewahrungspflicht absehbar, da bei Rentenleistungen das Stammrecht der Ver- jährung nicht unterliegt, obschon deren Teilzahlungen fünf Jahre nach Fälligkeit verjähren, was die Rückstände anbelangt. In diesem Fall muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Guthaben weiter verwalten und demnach die betref- fenden Akten aufbewahren. Hingegen verjähren Kapitalabfindungen zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit, womit die Aufbewahrungspflicht für die Vorsorgeunterlagen wiederum zehn Jahre nach Ablauf der Verjährung endet, das heisst 20 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Renten- alters der versicherten Person.
2.9.5 Vereinheitlichung der Rechtswege
2.9.5.1 Übersicht
Mit dieser Bestimmung soll eine einheitliche Rechtsprechung festgesetzt werden, die sowohl für die Streitigkeiten von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen wie auch für die individuellen Vorsorgeformen der Säule 3a gelten.
2.9.5.2 Ausgangslage
Heute müssen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und anspruchberechtigten Personen auf kantonaler Ebene letztinstanzlich einem Gericht unterbreitet werden, welches jeder Kanton in seiner Gesetzgebung zu bezeichnen hat. Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung wird vom Eidgenössischen Versicherungs- gericht (EVG) restriktiv interpretiert. So hat das EVG im Entscheid 122 V 320 sta- tuiert, dass eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der
Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsor- ge (FZV; SR 831.425) nicht als Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren sei. Das führt dazu, dass Streitigkeiten, die aus demselben Gesetz hervorgehen, zwei verschiede- nen Rechtswegen unterstellt sind, je nachdem, ob es sich um Fragen in Bezug auf die versicherten Leistungen handelt oder ob die versicherte Person ein Problem mit der Einrichtung als Trägerin der Leistungen hat.
2.9.5.3 Lösungsvorschläge
Um eine zweifache Rechtsprechung zu vermeiden, sollten die Freizügigkeitsein- richtungen dem für das gesamte System der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rechtsweg unterstellt werden, d.h. dem Artikel 73 BVG. Die Höhe der Leistungen bei Alter, Tod oder Invalidität beruht bei den Freizügig- keitskonti auf einem speziellen Freizügigkeitsvertrag und bei den Freizügigkeits- policen auf einem Versicherungsvertrag, welcher insbesondere den Artikeln 73–96 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) untersteht. In letzterem Fall wird die vom Versicherten eingebrachte Freizügigkeitsleistung als Einmalprämie betrachtet. Nach der Praxis des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichtes ist in beiden Fällen der Zivilrichter zuständig, um über Streitigkeiten zu entscheiden. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass diese beiden speziellen Vorsorgeverträge denselben Rechtsmittelinstanzen unter- stellt werden, die bereits für die Vorsorgeeinrichtungen zuständig sind. Dieses Vor- gehen fand übrigens auch Anwendung beim Erlass des Bundesgesetzes vom 17. De- zember 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vor- sorge30, welches eine Teilrevision des BVG und des OR darstellte. Was für die Einrichtungen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes gilt, muss ebenso für die Einrichtungen der Säule 3a gelten.
2.9.6 Begünstigtenordnung
2.9.6.1 Übersicht
Neu sollen die Hinterlassenenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert werden, sofern die Vorsor- geeinrichtung solche Leistungen in ihrem Reglement vorsieht. Weiter soll der Kreis der begünstigten Personen bei Hinterlassenenleistungen im Be- reich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden.
2.9.6.2 Ausgangslage
Nach geltendem Recht erhalten nicht verheiratete Lebenspartner im Obligatorium der beruflichen Vorsorge keine Hinterlassenenleistungen. In der weitergehenden Vorsorge können ihnen die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement solche ge-
30 AS 1994 2372
währen, sofern die verstorbene versicherte Person zum Unterhalt des Lebenspartners in erheblichem Masse beigetragen hat. Heute wird der Kreis der begünstigten Personen in der 2. Säule im BVG, in der FZV sowie in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum über- obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge 31 unterschiedlich geregelt.
2.9.6.3 Lösungsvorschlag
Neu können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlassenenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partnerschaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehre- rer gemeinsamer Kinder aufzukommen ist. Der Bundesrat verzichtet bewusst darauf, diese Regelung in die obligatorische berufliche Vorsorge aufzunehmen, weil damit jährliche Kosten in der Grössenordnung von rund 90 Millionen Franken verbunden wären. Der Kreis der begünstigten Personen wird neu im Artikel 20a BVG definiert. Diese Definition soll einheitlich für die überobligatorische berufliche Vorsorge und für den Freizügigkeitsbereich gelten.
3 Kostenfolgen
3.1 Übersicht
Revisionskosten entstehen, wenn die Versicherten, ihre Arbeitgebenden oder die Rentnerinnen und Rentner durch Änderungen belastet werden. Auswirkungen zei- gen sich bei den Versicherten und ihren Arbeitgebenden, soweit sich für sie höhere oder im Gegenteil tiefere Versicherungsbeiträge ergeben. Nachstehend sollen die gesamtschweizerisch zu erwartenden finanziellen Auswirkungen quantifiziert wer- den. Es ist deshalb angebracht darzulegen, auf welchen Rechnungsgrundlagen diese Quantifizierung vorgenommen wird.
3.2 Grundlagen
Die nachfolgenden finanziellen Angaben basieren auf Modellrechnungen des BSV. Die Modellrechnungen beziehen die Statistik der AHV-Einkommen sowie das Be- völkerungsszenario "Trend" des BFS32 ein. Zusätzlich wurden für das Jahr 1996 se- parat für Frauen und Männer altersabhängige Erwerbsquoten berechnet. Diese Be- rechnung basierte auf der Statistik der AHV-Einkommen (Arbeitnehmende, Selbst- ständigerwerbende und Selbstständige Landwirte) der Personen ab Alter 18, der Ar- beitslosenquote, der Schätzung der Gesamtquoten der BVG-Unterstellung der
31 Vgl. Das Kreisschreiben 1a vom 20. August 1986 der Eidgenössischen Steuerverwaltung «Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) an das BVG; Änderung des Kreisschreibens Nr. 1».
32 BFS, a.a. O., (Fn. 5).
Selbstständigerwerbenden und der Selbstständigen Landwirte und der Pensionskas- senstatistik des BFS für die gesamte berufliche Vorsorge. Die Angabe des Sicher- heitsfonds betreffend die Altersgutschriftensumme und die versicherte Lohnsumme der mindestens 25-jährigen Versicherten konnte bestätigt werden. Gleichzeitig erga- ben sich damit für das Jahr 1996 altersabhängige Einkommensverteilungen. Ausge- hend von diesen Erwerbsquoten und Einkommensverteilungen für 1996 wurden die entsprechenden Werte für die späteren Jahre berechnet, unter Berücksichtigung der Annahmen über die Entwicklung der wirtschaftlichen Parameter (Preis- und Lohn- zuwachsrate, AHV-Mischindex, Arbeitslosenquote). Bezüglich der zukünftigen Ent- wicklung wird für die Zeit ab 2004 von einem konstanten Realwachstum der Löhne von 1 Prozent ausgegangen; dies ist eine Hypothese, die bereits im Bericht IDA FiSo 233 getroffen wurde. Bis zum Jahr 2003 werden die in der Finanzplanung des Bundes verwendeten tieferen Wachstumsraten verwendet. Bei der Arbeitslosenquote wird ab 2003 von einer konstanten Quote von 2,5 Prozent ausgegangen, entspre- chend einem möglichen Szenario des Berichtes IDA FiSo 2. Damit wird ab 2003 ei- ne konstante Struktur der Erwerbsquoten angenommen.
3.3 Kostenfaktoren
Es werden nicht alle vorgesehenen Massnahmen als Kostenfaktoren ausgewiesen. Teilweise sind sie kaum quantifizierbar oder sie fallen betragsmässig kaum ins Ge- wicht. Als Kostenfaktoren werden ausgewiesen: – Einsparungen an Beiträgen auf Grund der Anpassung des Rentenalters der Frau; – flankierende Massnahmen zur Senkung des Umwandlungssatzes; – Einführung der Witwerrente; – Einführung der Viertelsrente für invalide Personen; – Einsparungen auf Grund der Aufhebung des Beitrages für Sondermassnah- men; – Fortführung der Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration. Als Kosten der Revisionsvorschläge werden die gesamten zusätzlich notwendigen Altersgutschriften, Beiträge für die Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bei- träge für die Ergänzungsgutschriften zu Gunsten der Eintrittsgeneration und Beiträ- ge für den Sicherheitsfonds BVG verstanden. Berücksichtigt werden auch die Ein- sparungen auf Grund der Aufhebung des Beitrages für Sondermassnahmen. Die technisch notwendige Verzinsung der Rückstellungen (Altersguthaben der aktiven Versicherten, Deckungskapitalien der laufenden Renten) sowie die für die Teue- rungsanpassung der Altersrenten eingesetzten freien Mittel gelten nicht als Kosten der Revision und werden deshalb auch nicht ausgewiesen. Für jene Versicherten, die in einer gut ausgebauten Vorsorgeeinrichtung versichert sind, sind gewisse Revisionspunkte bereits heute voll oder teilweise durch die aus- serobligatorische Vorsorge erfüllt. In diesen Fällen wird die neue BVG-Regelung nicht oder nur virtuell im Bereich der Schattenrechnung wirksam. Es entstehen so- mit für diese Versicherten und ihre Arbeitgeber keine Mehrkosten. Unter Berück-
33 Vgl. Fn. 8.
sichtigung dieses Sachverhaltes werden nachstehend neben den BVG-Kosten (das sind jene Kosten, die entstehen würden, wenn alle Vorsorgeeinrichtungen nur ge- mäss BVG versichern würden) auch die effektiven Kosten angegeben.
3.3.1 BVG-Kosten
In der folgenden Tabelle werden die Kosten der Revisionspunkte ausgewiesen. Sie werden zu Preisen von 1999 angegeben.
BVG-Kosten in Millionen Franken (zu Preisen des Jahres 1999) Anpassung Rentenalter Frau
Flankierende Massnahmen Umwandlungssatz
Einführung der Witwerrente
Einführung der Viertelsrente für Invalide
Aufhebung Beitrag für Sondermassnahmen
Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration
Jahr Insgesamt
2003 –195 1194 70 24 –892 78 279 2004 –192 1221 72 24 –905 80 300 2005 –154 1225 78 24 –909 80 344 2006 –150 1254 79 25 –923 78 363 2007 –146 1257 80 25 –924 78 370 2008 –146 1258 81 25 –923 73 368 2009 –99 1300 87 25 –945 70 438 2010 –97 1298 88 25 –944 68 438 2015 –99 1344 91 26 –990 53 425 2020 –81 1314 95 27 –1027 28 356 2025 –57 1313 97 28 –1053 6 334 2030 –63 1370 98 29 –1072 1 363
Insgesamt ist nach Ende der Übergangsphase ab 2025 mit Mehrkosten von jährlich rund 350 Millionen Franken zu rechnen. Bezogen auf die AHV-Lohnsumme der BVG-Versicherten entspricht dies rund 0,15 AHV-Lohnprozent. Die maximale Be- lastung stellt sich mit rund 440 Millionen Franken um das Jahr 2010 ein; dies ent- spricht dannzumal rund 0,22 AHV-Lohnprozent. Im Übrigen sind die Erhöhung der Gutschriftensätze (als flankierende Massnahme zur Senkung des Umwandlungssatzes) und die Aufhebung des Beitrages für Son- dermassnahmen (Art. 70 BVG) die wesentlichen Kostenfaktoren dieser Revision.
3.3.2 Effektive Kosten
In der folgenden Tabelle werden nun die effektiven finanziellen Auswirkungen der Revisionspunkte unter Anrechnung der überobligatorischen Vorsorge ausgewiesen. Auch hier werden alle Kosten zu Preisen von 1999 angegeben. Es liegen keine Grundlagen vor, welche gestatten, diese effektiven Kosten genau zu beziffern. Auf Grund der Pensionskassenstatistik des BFS und der zur Verfügung stehenden Informationen über einzelne Vorsorgeeinrichtungen wurde mit folgenden effektiven Kosten gerechnet: – Anpassung des Rentenalters der Frau: 50 Prozent der BVG-Kosten. – Flankierende Massnahmen zur Senkung des Umwandlungssatzes: 30–50 Prozent der BVG-Kosten. – Einführung der Witwerrente: 60 Prozent der BVG-Kosten. – Einführung der Viertelsrente für Invalide: 50 Prozent der BVG-Kosten. – Aufhebung Beitrag für Sondermassnahmen: 20–35 Prozent der BVG-Kos- ten. – Fortführung der Ergänzungsmassnahmen für die Eintrittsgeneration: 10–20 Prozent der BVG-Kosten. Damit ergibt sich, dass die Kosten dieser BVG-Revision effektiv während der Über- gangsphase im Bereich 50–90 Prozent der BVG-Kosten zu liegen kommen. Danach ist mit effektiven Kosten im Bereich 70–100 Prozent der BVG-Kosten zu rechnen. Somit beläuft sich die durchschnittliche Belastung auf höchstens 0,2 AHV- Lohnprozent.
Effektive finanzielle Auswirkungen in Millionen Franken (zu Preisen des Jahres 1999) Anpassung Rentenalter Frau
Flankierende Massnahmen Umwandlungssatz
Einführung der Witwerrente
Einführung der Viertelsrente für Invalide
Aufhebung Beitrag für Sondermassnahmen
Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration
Jahr Insgesamt
2003 –97 358 bis 597 42 12 –178 bis –312 8 bis 16 145 bis 258
2004 –96 366 bis 610 43 12 –181 bis –317 8 bis 16 152 bis 268
2005 –77 368 bis 613 47 12 –182 bis –318 8 bis 16 176 bis 293
2006 –75 376 bis 627 48 12 –185 bis –323 8 bis 16 184 bis 305
2007 –73 377 bis 629 48 12 –185 bis –324 8 bis 16 187 bis 308
2008 –73 377 bis 629 48 12 –185 bis –323 7 bis 15 186 bis 308
2009 –50 390 bis 650 52 13 –189 bis –331 7 bis 14 223 bis 348
2010 –48 389 bis 649 53 13 –189 bis –330 7 bis 14 225 bis 351
2015 –49 403 bis 672 55 13 –198 bis –347 5 bis 11 229 bis 355
2020 –41 394 bis 657 57 14 –205 bis –359 3 bis 6 222 bis 334
2025 –29 394 bis 657 58 14 –211 bis –369 1 227 bis 332
2030 –32 411 bis 685 59 14 –214 bis –375 0 238 bis 351
Die effektiven Kosten sind steuerlich abzugsfähige Beiträge, die zu Steuerausfällen bei Bund, Kantonen und Gemeinden führen.
4 Besonderer Teil
4.1 Änderung des BVG
Art. 1 Abs. 2 Zweck Dieser Absatz wird aufgehoben. Diese Bestimmung ist hinfällig. Trotz der Aufhe- bung bleibt der in der Verfassung festgehaltene Auftrag weiterhin gültig (vgl. Art. 11 Abs. 2 Übergangsbest. aBV; Art. 196 Ziff. 1.1 nBV). Dieser Absatz zielt darauf ab, dass die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge gehören, je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10–20 Jahren seit Inkrafttreten des BVG in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- schutzes gelangen sollen.
Art. 2 Abs. 2 sowie 3 und 4(neu) Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Abeitslosen Absatz 2 verankert auf Gesetzesstufe die bestehende Regelung von Artikel 2 BVV 2. Damit wird der Empfehlung 1 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
nachgekommen34. Die geltende Regelung von Artikel 2, 7 und 8 BVG geht als Basis vom Jahreslohn aus, um zu bestimmen, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh- mer obligatorisch versichert ist und wie hoch gegebenenfalls der koordinierte Lohn ist. Das setzt voraus, dass der Lohn auch tatsächlich während einer ganzjährigen Be- schäftigung erzielt worden ist. Ist das nicht der Fall, weil das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert hat (z.B. Stellenantritt im Verlauf des Kalenderjahres, be- fristete Arbeitsverhältnisse), so wäre es ungerecht, die Arbeitnehmerin oder den Ar- beitnehmer allein deswegen vom Obligatorium auszunehmen. In diesen Fällen wird der tatsächlich erzielte Lohn und damit der koordinierte Lohn auf einen hypotheti- schen Jahreslohn im Sinne der genannten Bestimmungen umgerechnet. Absatz 3 übernimmt den bisherigen Absatz 1bis. Der Bundesrat erhält in Absatz 4 die Kompetenz, Spezialfälle der Unterstellung zu regeln. Dies sind Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (z.B. Künstlerinnen und Künstler, Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler, Journalistinnen und Journalisten).
Art. 5 Abs. 1 Gemeinsame Bestimmungen Durch die Aufhebung von Artikel 1 Absatz 2 muss hier der Bezug zur Eidgenössi- schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vollständig wiedergegeben werden.
Art. 10 Abs. 2 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung Mit dem Begriff "wegen Ablaufs der Rahmenfrist" wird in Absatz 2 Buchstabe d klargestellt, dass eine Bezügerin oder ein Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosen- versicherung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert bleibt, solange der Anspruch auf Taggelder besteht (vgl. Art. 9 AVIG). Insbesondere bleibt die Versicherung bestehen, wenn der Bezug der Taggelder nach Artikel 30 AVIG vorübergehend eingestellt worden ist.
Art. 11 Abs. 3 bis (neu), 4, 5, 6 und 7 (neu) Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung In Absatz 3bis wird neu festgelegt, dass der Arbeitgebende bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an die bisherige Vorsorgeeinrichtung und beim Wiederan- schluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung das Einverständnis des paritätisch besetz- ten Organs und damit auch der Arbeitnehmenden einholen muss. Zudem wird aus- drücklich festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Auflösung von Anschluss- verträgen der zuständigen Ausgleichskasse melden muss. Die Absätze 4–6 haben zum Zweck, die Anschlusskontrolle administrativ zu ver- einfachen. Die Anschlusskontrolle bleibt wie bisher eine Aufgabe der AHV-Aus- gleichskasse. Im Unterschied zur geltenden Regelung muss die AHV-Ausgleichs- kasse das Fehlen einer Vorsorgelösung bei versicherungspflichtigen Arbeitgebenden nicht mehr der kantonalen Aufsichtsbehörde melden, sondern kann direkt an die Auffangeinrichtung gelangen.
34 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. April 1995 über die ausserparlamentarische Gesetzgebung, BBl 1995 IV 1259.
In Absatz 4 wird die Pflicht zur Meldung an die kantonale Aufsichtsbehörde nicht mehr erwähnt, da diese nicht mehr am Verfahren beteiligt ist. Arbeitgebende, die rechtswidrig und innert Frist keinen Anschluss an eine regist- rierte Vorsorgeeinrichtung herstellen, werden von der AHV-Ausgleichskasse nach Absatz 5 aufgefordert, diesen Anschluss innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so werden sie der Auffangeinrichtung zum zwangsweisen Anschluss gemeldet (Absatz 6). Der Anschluss erfolgt dann wie nach der geltenden Regelung rückwirkend auf den Zeitpunkt, von dem die Arbeitgebenden sich einer registrierten Vorsorgeein- richtung hätten anschliessen sollen. In Absatz 7 wird neu das Verursacherprinzip gesetzlich verankert. Danach werden zum Beispiel die Kosten für die Mahnung und die Meldung an die Auffangeinrich- tung auf die säumigen Arbeitgebenden überwälzt. Auch die den Ausgleichskassen der AHV entstandenen Kosten können überbunden werden. Können nicht alle Kos- ten überwälzt werden, trägt der Sicherheitsfonds BVG die nicht einbringbaren Kos- ten (2. Satz). Die gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsfonds in Bezug auf die Auffangeinrichtung besteht bereits in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d; diejenige für die AHV-Ausgleichskassen wird in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g neu geschaffen.
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 2 Höhe der Altersleistung Diese Bestimmung hält die neue Höhe des Mindestumwandlungssatzes für das or- dentliche Rentenalter von 65 Jahren beider Geschlechter für die Zeit ab 2016 fest. Im Gegensatz zum geltenden Recht wird neu die Höhe dieses Satzes im Gesetz fest- geschrieben. Dies ist im Zusammenhang mit Artikel 16 BVG zu sehen, welcher die neuen Gutschriftensätze für die zusätzlichen Altersgutschriften zur Erhaltung der Rentenhöhe fixiert. Der Wert von 6,65 Prozent gilt nicht nur für die Berechnung der Altersrente, son- dern auch für die Berechnung der Invalidenrente.
Art. 14a (neu) Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge Die neue Höhe des Umwandlungssatzes gilt für das ordentliche Rentenalter von
65 Jahren für Frau und Mann ab dem Jahr 2016. Da der Umwandlungssatz ab In-
krafttreten der Vorlage bis 2016 in kleinen Schritten gesenkt wird, ist er für Perso- nen mit bestimmten Jahrgängen verbindlich. Da während dieser Zeit ebenfalls das Rentenalter der Frau von 62 Jahren auf 65 Jahren erhöht wird, ist die Höhe des Mindestumwandlungssatzes für Frauen und Männer getrennt auszuweisen.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a Altersguthaben Auf Grund der neuen Regelung über das ordentliche Rentenalter und die Flexibili- sierung des Rentenalters wird in dieser Bestimmung sichergestellt, dass die Alters- gutschriften samt Zinsen in jedem Fall längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters zu gewähren sind. Bezieht beispielsweise der Versicherte vorzeitig eine halbe Altersrente, so werden ihm die Altersgutschriften samt Zinsen für den verbleibenden halben koordinierten Lohn weiter gutgeschrieben.
Art. 16 Altersgutschriften Artikel 16 bestimmt die Höhe der neuen (gleichen) Gutschriftensätze für Frau und Mann. Diese neue Staffelung der Gutschriftensätze ist zur Erhaltung der Rentenhöhe infolge der Senkung des Umwandlungssatzes nötig und berücksichtigt das Prinzip der Gleichbehandlung von Frau und Mann.
Art. 19 Sachüberschrift Überlebender Ehegatte Nach den Absätzen 1 und 2 wird als wesentliche Neuerung gegenüber der geltenden Ordnung nun auch eine Witwerrente zu den gleichen Voraussetzungen wie die Wit- wenrente gewährt. Die Voraussetzungen haben sich gegenüber der geltenden Rege- lung nicht geändert. Auch der geschiedene überlebende Ehemann hat neu Anspruch auf eine Witwerrente zu den gleichen Bedingungen wie die überlebende geschiedene Ehefrau. Dies wird durch die Umformulierung von Absatz 3 möglich.
Art. 20a (neu) Begünstigtenordnung Es soll den Vorsorgeeinrichtungen überlassen werden, ob sie eine Regelung in ih- rem Reglement vorsehen. Machen sie davon Gebrauch, müssen sie sich an den in Artikel 20a BVG definierten Begünstigtenkreis halten (vgl. Ziff. 2.9.6.3) und dürfen diesen nicht erweitern. Diese Bestimmung sieht Hinterlassenenleistungen an nicht- verheiratete Lebenspartner vor, um der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung ist sowohl auf registrierte wie nichtregistrierte Vorsorgeeinrich- tungen anwendbar (vgl. Einbezug in Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Buchstabe c beschränkt das Recht der anderen gesetzlichen Erben auf die Hälfte der einbezahlten Beiträge der versicherten Person oder auf die Hälfte der Kapitalabfin- dung. Die andere Hälfte verbleibt in der Vorsorgeeinrichtung. Die Gemeinwesen werden vollständig ausgeschlossen. Absatz 2 soll eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern, wenn der Lebenspartner gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente bezieht.
Art. 21 Höhe der Rente Die Höhe der neuen Witwerrente entspricht der Witwenrente nach geltendem Recht. Somit kommt der überlebende Ehegatte unabhängig vom Geschlecht in den Genuss derselben Hinterlassenenleistung. Im Gegensatz zur heutigen Regelung muss nach Absatz 2 die Witwen- oder Witwer- rente beim Tod eines Invalidenrentners nicht mehr jedesmal auf der Grundlage der vollen Invalidenrente berechnet werden, sondern auf der Grundlage der tatsächlich zuletzt ausgerichteten Invalidenrente. Dadurch wird die Administration wesentlich vereinfacht, weil die Invalidenrente bei Teilinvalidität nicht mehr nachträglich ge- kürzt werden muss (vgl. Art. 19 BVV 2).
Art. 22 Abs. 2 Beginn und Ende des Anspruchs In dieser Bestimmung wird der geltende Beginn und das Ende des Leistungsan- spruchs der Witwe neu auch für den Witwer übernommen.
Art. 23 Leistungsanspruch Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht neu wie in der Invalidenversicherung bereits bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent (Art. 28 IVG).
Art. 24 Abs. 1, 2, 3 und 4 (neu) Höhe der Rente In Absatz 1 wird neben der bisherigen vollen und halben Rente neu die Viertelsrente eingeführt, welche nach Massgabe von Artikel 28 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent gewährt wird. Absatz 2 verweist für die Berechnung der Invalidenrente auf den Umwandlungssatz von Versicherten mit dem Jahrgang 1938 bis und mit 1950. Dieser Umwandlungs- satz ist neu in Artikel 14a in einer Tabelle festgelegt. Für die Höhe der Invaliden- rente gelten weiterhin die jetzigen Absätze 3 und 4. Das bedeutet, dass für die Be- rechnung der Invalidenrente bei diesen Versicherten nicht auf den Anspruchszeit- punkt abgestellt wird, sondern einzig darauf, welchen Jahrgang diese versicherte Person hat. Auf Grund der Klarstellung in Absatz 2 werden die nachfolgenden Absätze zu Ab- sätze 3 und 4.
Art. 33 Abs. 2 Mindestleistungen in der Übergangszeit Diese Bestimmung regelt die Finanzierung der Massnahmen für die Leistungsver- besserung an die Versicherten der Eintrittsgeneration. Da die Finanzierung über die Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG aufgehoben wird, geht die Verantwortung für die Finanzierung der Leistungsverbesserung auf die einzelne Vorsorgeeinrich- tung über. Die Mindestleistungen nach Absatz 1 bleiben weiterhin gewährleistet (vgl. Ziff. 2.4.3). Im Rahmen ihres Jahresberichts muss die Vorsorgeeinrichtung über diese Finanzierung gesondert Rechenschaft ablegen, welche beispielsweise im Anhang zum Jahresbericht erfolgen kann (Art. 47 BVV 2).
Art. 33a (neu) Gleichbehandlung von Frauen und Männern Mit diesem Grundsatz wird neu die Gleichbehandlung der Geschlechter beim Leis- tungsbezug garantiert. Dieser gilt auch für die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) und die Vorsorge, welche nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen gewähren (Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Dadurch wird das verfassungsmässige Gebot der Geschlechtergleichbehandlung (Art. 4 Abs. 2 aBV; Art. 8 Abs. 3 nBV) auf Geset- zesstufe realisiert.
Art. 35a (neu) Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Diese Bestimmung entspricht Artikel 47 AHVG und erlaubt eine Koordination mit der AHV.
Art. 36 Abs. 1, 2 und 3 (neu) Anpassung an die Preisentwicklung Absatz 1 regelt wie bisher die Teuerungsanpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat. Diese Renten sind bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Diese Bestimmung berücksichtigt neu die Anglei- chung des Rentenalters von Mann und Frau. Absatz 2 hält den bisherigen Grundsatz fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gehalten sind, die Hinterlassenen- und In- validenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müs- sen, sowie die Altersrenten der Preisentwicklung anzupassen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, dass die finanziellen Mittel, die den Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung stehen (freie Mittel, Überschüsse aus Kapitalerträgen usw.), zur Teue- rungsanpassung verwendet werden müssen. Es ist Sache des paritätischen Organs, bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen be- ziehungsweise des obersten Organs bei nicht registrierten Einrichtungen zu ent- scheiden, ob und in welchem Ausmass eine Anpassung an die Preisentwicklung erfolgen soll. Der Entscheid ist jährlich zu treffen. Nach Absatz 3 hat das paritätische Organ bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise das oberste Organ bei nicht registrierten Einrichtungen über die Beschlüsse, die nach Absatz 3 gefasst wurden, Bericht zu erstatten. Die diesbezügli- che Berichterstattung kann im Jahresbericht oder in der Jahresrechnung bezie- hungsweise im Anhang zur Jahresrechnung erfolgen. Den Versicherten ist auf An- frage diese Berichterstattung auszuhändigen (vgl. Art. 86a BVG).
Art. 37 Abs. 2–4 und 5 (neu) Form der Leistungen In Absatz 2 wird der Grundsatz verankert, wonach die versicherte Person eine Ka- pitalabfindung an Stelle einer Altersrente verlangen kann. Die Kapitalabfindung ist in solchen Fällen auf einen Viertel des Altersguthabens begrenzt, welches für die Berechnung der bezogenen Altersleistung massgebend ist. Die versicherte Person kann die Auszahlung einer Kapitalabfindung nur einmal geltend machen. Hat sie beispielsweise die Auszahlung einer halben Rente verlangt, kann sie eine Kapital- abfindung verlangen, deren Höhe einem Viertel des Altersguthabens entspricht, das für die Berechnung dieser halben Altersrente dient. Drei Viertel dieses Altersgutha- bens wird ihr in Form einer Rente ausbezahlt. Absatz 3 nimmt den ursprünglichen Absatz 2 wieder auf, welcher die Kapitalabfin- dung von "Bagatellbeträgen" regelt. Durch die Einführung der Witwerrente (Art. 19) ist dieser Absatz durch den Ausdruck Witwerrente zu ergänzen. Absatz 4 Buchstabe a erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, im Reglement vorzuse- hen, dass auf Wunsch des Anspruchsberechtigten alle Leistungen in Form einer Ka- pitalabfindung ausbezahlt werden können, auch wenn der entsprechende Betrag ei- nen Viertel des Guthabens überschreitet. Die im Gesetz enthaltene dreijährige Frist zur Ankündigung der Kapitaloption kann bereits heute von den Vorsorgeeinrichtungen in den Reglementen verkürzt werden. Neu soll es nach Absatz 4 Buchstabe b der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlas- sen werden, eine Frist zu bestimmen, welche nach ihrer Grösse und Struktur sinn- voll ist.
Absatz 5 schränkt die Ausrichtung der Kapitalauszahlung zum Schutze der Familie ein. Die Kapitalauszahlung wird von der schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht. Mit dieser Zustimmung verzichtet der Ehegatte auf seine künftigen Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Mit dieser Formu- lierung findet auch eine Angleichung an die Regelung der Barauszahlung im Freizü- gigkeitsfall (Art. 5 Abs. 2 FZG) und beim Vorbezug im Rahmen der Wohneigen- tumsförderung (Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 5 OR) statt.
Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2, 3 und 4 (neu) Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen Absatz 1 führt analog zur bestehenden Regelung in der AHV (Art. 46 AHVG) neu auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Leistungs- anspruchs auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente (Rentenstammrecht) ein. Um dem Prinzip Rechnung zu tragen, dass der Versicherte beim Verlassen sei- ner Vorsorgeeinrichtung erworbene Ansprüche mit sich nimmt, gilt dieser Grund- satz nur für Versicherte, welche bei Eintritt des Versicherungsfalles ihre Vorsorge- einrichtung noch nicht verlassen haben. Der Versicherungsfall tritt konkret dann ein, wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht, bei seinem Tod oder wenn er invalid wird, ohne die Vorsorgeeinrichtung verlassen zu haben. Der Austritt aus einer Vor- sorgeeinrichtung richtet sich nach Artikel 2 Absatz 1 FZG. Absatz 2 übernimmt den geltenden Absatz 1 dieses Artikels. Danach verjähren die einzelnen Forderungen auf periodische Renten und Beiträge nach fünf Jahren und jene in den übrigen Fällen, wie zum Beispiel auf Kapitalabfindungen, nach zehn Jahren. Weiter wird auf die allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung im Ob- ligationenrecht der Art. 129–142 OR (Beginn, Wirkungen, Fristenlauf) verwiesen. Auf Grund der neuen Bestimmungen wird Absatz 2 (alt), welcher unverändert bleibt, zu Absatz 3. Absatz 4 begründet die Kompetenz des Bundesrates für die Regelung der Aufbewah- rung von Vorsorgeakten. Es ist an ihm, Bestimmungen zu erlassen, welche den Ver- sicherten erlauben, seine Rechte besser geltend zu machen; die Vorsorgeeinrichtun- gen werden nämlich verpflichtet, entsprechende Akten und andere notwendige Un- terlagen aufzubewahren. Die Bestimmungen der Aufbewahrungspflicht haben sich an den Bestimmungen über die Verjährung zu orientieren.
Art. 48 Abs. 3 (neu) Registrierung Nach Absatz 3 kann die Aufsichtsbehörde die Vorsorgeeinrichtung aus dem Register für die berufliche Vorsorge streichen, wenn die Voraussetzungen für die Registrie- rung nicht mehr erfüllt sind (Art. 5–11 BVV 1).
Art. 49 Abs. 2 Selbstständigkeitsbereich In Absatz 2 und damit in den Katalog der auf die weitergehende berufliche Vorsorge anwendbaren Bestimmungen werden neu aufgenommen: – die Begünstigungsordnung (vgl. Art. 20a BVG): Um die Harmonisierung der Begünstigtenordnung im Bereich der erweiter- ten Vorsorge im Sinne der vorgeschlagenen Neuerungen zu konkretisieren,
muss die Anwendung von Artikel 20a auch auf die erweiterte Vorsorge aus- gedehnt werden. – die Gleichbehandlung von Frauen und M ännern (Art. 33a BVG): Dieser Grundsatz soll Auf Grund des verfassungsmässigen Gebotes der Ge- schlechtergleichbehandlung (Art. 4 Abs. 2 BV) auch für die weitergehende Vorsorge gelten (vgl. Kommentar zu Art. 33a BVG). – die Teuerungsanpassung (vgl. Art. 36 Abs. 2–4 BVG): Die Pflicht zum Einsatz der Mittel für die Anpassung der Risikorenten und der Altersrente an die Teuerung soll ebenfalls im Überobligatorium gelten. Ist eine BVG-Rente ein Teil einer sogenannten umhüllenden Rente, so kann diese umhüllende Rente nach geltendem Recht angerechnet werden. Neu wird nun vorgesehen, dass die Teuerungsanpassung laufender Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenrenten auf Grund zur Verfügung stehender freier Mittel vorgenommen werden muss. – die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunter- lagen (vgl. Art. 41 BVG) – die Teil- und Gesamtliquidation (vgl. Art. 53a–53c BVG): Der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Gesamt- und Teilliquida- tion von Vorsorgeeinrichtungen wird entsprechend erweitert. – die Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge durch den Ar- beitgeber (vgl. Art. 66 Abs. 3 BVG) – die Information der Versicherten (vgl. Art. 86a BVG).
Art. 51 Abs. 1 und 3 Paritätische Verwaltung In Absatz 1 wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach sich Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter durch aussenstehende Personen, die weder dem Kreis der Arbeitnehmer noch des Arbeitgebers angehören, beraten und begleiten lassen dür- fen. Die paritätische Verwaltung hat sich grundsätzlich bewährt; bei Sammelein- richtungen hat sich aber gezeigt, dass die Mitbestimmung nicht befriedigend spielt. Die beigezogene Drittpersonträgt trägt keine Verantwortung gemäss Artikel 52 BVG. Sie hat hingegen die gleichen Pflichten, insbesondere die Geheimhaltungs- pflicht, wie ein Beauftragter (Art. 398 Abs. 1 OR). Ein gemäss dem Reglement in das paritätische Organ gewählter Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter, der aus dem Kreis der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände stammt, hat die gleiche Verantwortung wie die anderen Mitglieder des paritätischen oder obersten Organs. Die daraus entstehenden Kosten gehen als allgemeine Verwaltungskosten zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung. Nach Absatz 3 soll der Vorsitz des paritätisch besetzten Organs abwechslungsweise in den Händen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden liegen. In welchen Intervallen der Wechsel erfolgen soll, muss im Reglement festgehalten werden; bei- de Sozialpartner müssen gleich oft die Gelegenheit haben, den Vorsitz zu führen. In der Praxis hat sich vielerorts eingespielt, dass immer dieselbe Person im Einver- ständnis aller den Vorsitz führt; sei dies die Vertretung der Arbeitnehmenden oder der Arbeitgebenden. Selbstverständlich bleibt es den Sozialpartnern unbenommen, das Recht auf den Vorsitz auf die andere Seite zu delegieren; der Klarheit und der
Transparenz halber und um allfällige Beweisprobleme zu vermeiden, sollte aber eine klare schriftliche Delegation vorliegen, die jederzeit widerrufbar ist.
Art. 53a (neu) Teilliquidation Die Vorschriften über die Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen sind neu im BVG (in den Art. 53a–c BVG) statt wie bis anhin im FZG unterge- bracht, weil sie sachlich den organisatorischen Bestimmungen über die Vorsorgeein- richtungen näher stehen als jenen der Freizügigkeit. Diese Bestimmung regelt die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Dabei wird nach dem Typ der Vorsorgeeinrichtung wie folgt unterschieden: Absatz 1 regelt die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Be- triebe angeschlossen sind (Sammel-, Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen von Konzernen, Holding- und Muttergesellschaften). Neu müssen diese Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement selber festlegen, wann die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei den drei gesetzlich abschlies- send aufgeführten Fällen wie "erhebliche Verminderung der Belegschaft", "Restruk- turierung einer Unternehmung" und "Auflösung von Anschlussverträgen" erfüllt sind und welches Verfahren zum Tragen kommen soll. Die Voraussetzungen sollten möglichst objektiv und abschliessend geregelt sein. Damit soll verhindert werden, dass der Entscheid des paritätischen Organs davon beeinflusst wird, ob Vertreterin- nen und Vertreter der Arbeitnehmenden der ausscheidenden oder verbleibenden Versichertengruppe angehören. Ebenso soll verhindert werden, dass die Vertretung der Arbeitgebenden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilliquidation tendenziell verneinen. Das Ermessen des paritätischen Organs kommt vor allem bei den Verteilkriterien zum Tragen. Restrukturierungen von Unternehmungen sind vorsorgerechtlich dann von Bedeu- tung, wenn damit eine Veränderung des Versichertenbestandes verbunden ist. So- weit durch die Restrukturierung die Belegschaft vermindert wird, ist dieser Vorgang durch den Tatbestand der "Verminderung der Belegschaft" abgedeckt. Eine Re- strukturierung kann aber auch eine Erhöhung der Belegschaft nach sich ziehen (Zusammenlegung, Übernahme anderer Arbeitnehmer). Für diese Fälle braucht es einen separaten Tatbestand, damit die Anwartschaften der bisherigen oder der neuen Versicherten nicht beeinträchtigt werden (Angleichung der freien Mittel vor der Zu- sammenlegung). Bei der Auflösung von Anschlussverträgen wird für die Gestaltung des Reglements Folgendes zu beachten sein: Eine Regelung betreffend Teilliquidation der Vorsorge- einrichtung ist nur notwendig, wo gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist. Dies trifft in der Regel bei Gemeinschaftseinrichtungen, nicht aber bei Sammeleinrich- tungen zu. Bei Anschlüssen an Sammeleinrichtungen (Vorsorgewerke) muss zwischen den fol- genden Fällen unterschieden werden: – Das Vorsorgevermögen wird global auf einen neuen Vorsorgeträger (andere Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, unternehmenseigene Vorsorgeein- richtung) überwiesen. Das Vorsorgevermögen wird nicht liquidiert. Für die- se Fälle ist keine Regelung notwendig;
– Der Versichertenbestand wird aufgeteilt. Je nachdem liegt der Tatbestand einer Teilliquidation (z.B. wenn ein Teil der Belegschaft von einem anderen Arbeitgeber übernommen wird) oder einer Gesamtliquidation eines Vorsor- gewerks (z.B. bei Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers) oder eines Anschlus- ses, vor. Bei Teilliquidationen muss nur dann ein Verteilungsplan erstellt werden, wenn freie Mittel vorhanden sind. Bei Gesamtliquidation eines An- schlusses oder eines Vorsorgewerkes ist immer ein Verteilungsplan zu er- stellen, wenn freie Mittel vorhanden sind. Nach Absatz 2 prüft die Aufsichtsbehörde nicht mehr wie bis anhin die einzelnen Verteilungspläne, sondern präventiv (mit konstitutiver Wirkung) das Reglement (vgl. Ziff. 2.7.5.3). Absatz 3 regelt die Teilliquidation der übrigen Einrichtungen, wie namentlich der Vorsorgeeinrichtungen eines einzelnen Betriebs (Einzeleinrichtungen). Bei diesen richtet sich das Verfahren unverändert nach der geltenden Praxis von Artikel 23 FZG. Danach muss die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen prüfen und das Ver- fahren sowie den Verteilungsplan für die freien Mittel genehmigen. Dabei gelten die Voraussetzungen wie im geltenden Recht vermutungsweise als erfüllt, wenn die Belegschaft erheblich vermindert wurde oder das Unternehmen restrukturiert wird (Art. 23 Abs. 4 FZG).
Art. 53b (neu) Gesamtliquidation Diese Bestimmung regelt die Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Im Ge- gensatz zur Teilliquidation wird dabei im aufsichtsrechlichen Verfahren kein Unter- schied zwischen den Arten von Vorsorgeeinrichtungen getroffen. Das Verfahren gilt vielmehr für sämtliche Typen von Vorsorgeeinrichtungen einheitlich. Es richtet sich unverändert nach der geltenden Praxis von Artikel 23 FZG.
Art. 53c (neu) Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation Diese Bestimmung regelt Grundsätze für die Teil- und Gesamtliquidation von Vor- sorgeeinrichtungen. Nach Absatz 1 sind bei Teil- und Gesamtliquidationen die fachlich anerkannten Grundsätze zu beachten. Diese werden vom Bundesrat geregelt. Die Absätze 2 und 3 übernehmen sinngemäss die geltende Fassung von Artikel 23 Absatz 2 und 3 FZG. Absatz 4 regelt die Befugnisse des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung für die Teil- und Gesamtliquidation. So bestimmt dieses den Zeitpunkt der Teilliquida- tion (Bst. a), legt die Art und den Umfang der zu verteilenden Mittel (wie beispiels- weise Sondermassnahmemittel, freie Mittel usw.) fest (Bst. b) und beschliesst die Verteilung nach einem Plan (Bst. c). Nach Absatz 5 muss die Vorsorgeeinrichtung die betroffenen Versicherten und wei- tere Destinatäre unaufgefordert über ihre Beschlüsse nach Absatz 3 rechtzeitig und vollständig informieren. Sie hat ihnen auch Einsicht in den Verteilungsplan über die freien Mittel zu gewähren. Diese Informationspflicht ist eine wichtige Vorausset- zung zum Liquidationsverfahren und bildet die Grundlage dafür, dass die Betroffe- nen ihre Rechte wahrnehmen können.
Absatz 6 regelt den Rechtsschutz der Betroffenen im Liquidationsverfahren und zwar unabhängig davon, dass die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen tätig ist. Nachdem sie von den Beschlüssen des zuständigen Organs Kenntnis genommen und den Verteilungsplan eingesehen haben, hat jede betroffene Person das Recht, diese Beschlüsse und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde überprüfen zu lassen. Insbesondere bei Sammel- und Gemeinschaftsein- richtungen muss sich die Aufsichtsbehörde in diesem Fall von Amtes wegen mit der Liquidation eingehend auseinandersetzen und eine Verfügung erlassen, welche bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission angefochten werden kann (Art. 74).
Art. 56 Abs. 1 Bst. g (neu) und Abs. 2 Aufgaben Absatz 1 regelt den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds BVG. Nach Buchstabe g übernimmt der Sicherheitsfonds BVG neu auch die Verwaltungs- kosten der AHV-Ausgleichskassen für die Durchführung der Anschlusskontrolle bei den Arbeitgebenden (vgl. Art. 11 Abs. 7 neu). Die Entschädigung dieser Verwal- tungskosten durch den Sicherheitsfonds BVG und nicht durch die öffentliche Hand rechtfertigt sich auf Grund der privatrechtlichen Aspekte der beruflichen Vorsorge. Absatz 2 betrifft nur den italienischen Text.
Art. 58 Abs. 1 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur Dieses System der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstuktur wird im Rahmen der vorliegenden Revision grundsätzlich nicht geändert. Da aber die Gutschriftensätze in dieser Revision erhöht werden (vgl. Art. 16), wird sich der durchschnittliche Gut- schriftensatz um 1 Prozentpunkt erhöhen. Um den Kreis der Begünstigten nicht zu erweitern, ist in dieser Bestimmung die Berechtigung für die Zuschüsse von 14 auf
15 Prozent zu erhöhen.
Art. 60 Abs. 2 bis (neu) Auffangeinrichtung Diese Bestimmung begründet die Kompetenz der Auffangeinrichtung, ausstehende Beiträge von Arbeitgebenden mittels einer Verfügung einzufordern. Eine Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG dar. Die Einforderung wird dadurch wesentlich erleichtert. Die Verfügungskompetenz soll auch gelten für die Einforderung ausstehender Beiträge samt Verzugszinsen sowie eines allfälligen Zuschlags als Schadenersatz nach Artikel 12 BVG. Die Verfügungsbefugnis gilt indessen nicht für die Aufnahme von freiwillig Versi- cherten nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c BVG, da ansonsten der Auffangein- richtung ein Wettbewerbsvorteil entstehen könnte.
Art. 61 und 62 Aufsichtsbehörde und Aufgaben Nach Artikel 61 Absatz 1 erstreckt sich die durch die kantonalen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht nicht mehr einzig auf die registrierten Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG, sondern darüber hinaus auf alle Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Darunter fallen die Einrichtungen, die Frei- zügigkeitskonten oder -policen verwalten, die Anlagestiftungen sowie die übrigen angeschlossenen Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet dieser Behörden. Diese neue gesetzliche Grundlage ermöglicht es somit den Aufsichtsbehörden, als solche
über Fragen betreffend die berufliche Vorsorge und die genannten Einrichtungen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine rein administrative Änderung, wobei am Prinzip der Aufsicht als solchem nichts geändert wird. Nach wie vor teilen sich der Bund und die Kantone die Aufsicht und wie bisher legt der Bundesrat die entspre- chenden Voraussetzungen fest (Art. 61 Abs. 2). Auch Artikel 62 BVG muss geändert werden, zumal es wichtig ist, dass die der Aufsicht neu unterstellten Einrichtungen die für die Ausübung der Aufsicht notwendigen Unterlagen einreichen.
Art. 66 Abs. 3 Aufteilung der Beiträge In dieser Bestimmung wird der letztmögliche Zeitpunkt für die Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Der Gesetzgeber trägt damit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 IV 270 ff.) Rechnung, wonach es im BVG an einer gesetzlichen Bestimmung über den massgeblichen Überweisungszeitpunkt mangelt. Mit dieser Formulierung wird dem Arbeitgebenden eine Zahlungsfrist zur Überwei- sung der Beiträge gesetzt. Das Ende der Frist ist als bestimmter Verfalltag im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 OR ausgestaltet. Es ist ein qualifizierter Fälligkeitstermin, dessen Eintritt ohne weiteres den Verzug des Arbeitgebers begründet. Ein Mahn- verfahren der Vorsorgeeinrichtung ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der gesetzli- chen Frist ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, die ausstehenden Beiträge auf dem Wege der Schuldbetreibung bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einzutrei- ben. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeit- geber wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 76 drittes Lemma BVG bleibt vorbe- halten. Aus Praktikabilitätsgründen ist die Frist zur Überweisung auf Ende des ersten Mo- nats nach dem Kalenderjahr oder dem Versicherungsjahr festgesetzt. Da die Vorsorgeeinrichtungen ihre Abrechnungen jährlich erstellen, sollen die Ar- beitgebenden die Beiträge nach Erhalt der Abrechnung an die Vorsorgeeinrichtung überweisen; die Abrechnung ist auf Ende des Kalenderjahres oder des Versiche- rungsjahres festgesetzt. Die Beitragspflicht der Arbeitgebenden in Bezug auf seinen Anteil erfährt im Übri- gen durch Artikel 66 Absatz 3 Satz 2 BVG keine Änderung. Die vorgeschlagene Formulierung soll klar machen, dass dieser Anteil zusammen mit dem Beitragsanteil der Arbeitnehmenden überwiesen werden muss, wie dies übrigens bereits in Arti- kel 331 Absatz 3 OR vorgesehen ist. Diese Regelung gilt für die erweiterte Vorsor- ge; dort wird ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmenden zu entrichten.
Art. 70 Sondermassnahmen Diese Bestimmung hat ihren ursprünglichen Zweck erfüllt und kann deshalb ersatz- los gestrichen werden. Es wird im Einzelnen auf die Ausführungen in Ziffer 2.4 verwiesen.
Art. 73 Sachüberschrift, Abs. 1 Streitigkeiten im Rahmen der beruflichen Vorsorge; Verantwortlichkeitsansprüche Nach dieser Bestimmung bezeichnet jeder Kanton auf kantonaler Ebene für Streitig- keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten in letzter Instanz ein Gericht. Diese Vorschrift soll künftig ebenfalls auf Freizügig- keitseinrichtungen ausgedehnt werden, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen. Danach soll von nun an die gleiche Gerichtsbehörde alle Streitigkeiten über Leistungen oder vertragliche Bestimmungen beurteilen können. Aus diesem Grunde soll diese Gerichtsorganisation ebenfalls auf die in Artikel 82 BVG vorgesehenen Institutionen, welche als anerkannte Vorsorge im Sinne der BVV 3 gelten, ausgedehnt werden. All diese Streitigkeiten sollen in letzter Instanz vom EVG entschieden werden. Die neuen Aufgaben, welche dem EVG damit übertragen werden, führen nicht dazu, dass es künftig auch für steuerrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Für solche ist weiterhin das Bundesgericht zuständig. Der Randtitel des Artikels 73 BVG musste ebenfalls abgeändert werden, um der neuen Tragweite dieser Bestimmung Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagene Änderung hat ebenfalls Auswirkungen auf das VAG. Wir ver- weisen zu diesem Punkt auf den Kommentar zur Änderung von Artikel 47 Absatz 1 VAG.
Art. 74 Abs. 2 Bst. c Eidgenössische Beschwerdekommission Diese Bestimmung bezeichnet den Anfechtungsgegenstand. Neu werden die Verfü- gungen der Auffangeinrichtung als Anfechtungsgegenstand aufgenommen. Damit ist der Rechtsweg offen an die Eidgenössische Beschwerdekommission und an das Bundesgericht.
Art. 75–79 Verschiedene Strafbestimmungen Die in den Strafbestimmungen vorgesehenen Bussen werden einerseits wegen der seit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 geänderten Verhältnisse angepasst. Andererseits soll damit eine Angleichung an die übrigen Sozialversicherungszweige erfolgen, deren Strafrechtsnormen bereits eine entsprechende Änderung erfahren haben (vgl. Art. 87 AHVG, wonach anlässlich der 10. AHV-Revision die Höhe der Busse für Vergehen von maximal 20 000 Franken auf 30 000 Franken angehoben wurde).
Art. 79a und 79b (neu) Geltungsbereich und Einkauf Diese Vorschrift ist identisch mit der geltenden Regelung in Artikel 79a Absatz 1 BVG, die durch das Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungspro- gramm 199835 eingeführt worden ist. Die vorliegende Änderung erfolgt aus rein re- daktionellen Gründen. Da unter diesem Titel mit der vorliegenden Revision neben der bestehenden Bestimmung von Artikel 79a noch eine weitere neue Bestimmung eingefügt wird, muss Absatz 1 folglich zu einem separaten Artikel gemacht werden,
35 AS 1999 2374
welcher am Anfang des sechsten Titels stehen muss. Hierbei wird es auch notwen- dig, den Ausdruck "Artikel" mit "Die Bestimmungen dieses Titels" zu ersetzen. Der geltende Artikel 79a wird demzufolge neu Artikel 79b und die Absätze 2–5 werden materiell unverändert um eine Stelle verschoben.
Art. 79c (neu) Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen Bisher galt beim versicherbaren Lohn im Bereich der beruflichen Vorsorge, welche über die obligatorische Minimalvorsorge hinausgeht (Säule 2b), keine Einschrän- kung. Nunmehr wird eine solche Begrenzung vorgenommen. Sie geht von der Überlegung aus, dass in der obligatorischen Minimalvorsorge gemäss BVG (Säu- le 2a) schon bisher für den versicherbaren Lohn ein oberer Grenzbetrag besteht (Art. 8 BVG). Dieser richtet sich nach der AHV-Gesetzgebung und beträgt das Dreifache der maximalen AHV-Altersrente von zur Zeit 24 120 Franken. Das ergibt einen oberen Grenzbetrag von 72 360 Franken (Stand 1999). Für die überobligatori- sche Vorsorge wird dieses System nun sinngemäss mit der vorliegenden Bestim- mung übernommen. So wird der Grenzbetrag der Säule 2b auf die Höhe des fünffa- chen oberen BVG-Grenzbetrags (Säule 2a) festgesetzt. Dies ergibt somit einen ma- ximal versicherbaren Lohn für die Arbeitnehmenden oder ein maximal versicherba- res Einkommen für die Selbstständigerwerbenden von 361 800 Franken (Stand 1999). Im Rahmen des Gesetzes regelt jede einzelne Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement den versicherten Lohn bzw. das versicherte Einkommen für die Vorsorge der Säule 2b. Die vorliegende Begrenzung gilt für jede Vorsorgeeinrichtung und bezieht sich auf das jeweilige Vorsorgeverhältnis zum Arbeitnehmenden oder Selbstständigerwer- benden.
Art. 86a (neu) Information der Versicherten Absatz 1 verankert neu den allgemeinen Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung ih- ren Versicherten jährlich und unaufgefordert die geeigneten Informationen zukom- men lassen muss. Nach Buchstabe a hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten über ihre konkre- ten Leistungsansprüche zu informieren. Die Versicherten sollen sich ein Bild da- rüber machen können, wie es um ihre eigene Vorsorge und um ihre zu erwartenden Leistungen steht. Zum Teil ergab sich diese Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen be- reits aus der bisherigen Gesetzgebung36. Weiter werden nach Buchstabe b die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, auch die- jenigen Informationen zu vermitteln, welche es erlauben, dass sich die Versicherten ein Bild über die gesamte Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung (Organisation und Fi- nanzierung) verschaffen können (Jahresbericht). Sammel- und Gemeinschaftsein- richtungen sollen zudem diejenigen Informationen abgeben, welche die Situation des einzelnen Versichertenkollektivs bzw. des einzelnen Vorsorgewerkes betreffen. Buchstabe c verankert schliesslich die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, die Namen der Mitglieder des paritätisch besetzten Organs bekannt zu geben. Damit ist sicher-
36 Im Falle der Auskunft über die Berechnung der Freizügigkeitsleistung: vgl. Artikel 8 FZG; eine Gesamtinformation über die Austrittsleistung und das Altersguthaben: vgl. Artikel 24 FZG. Für die Fragen im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförde- rung: vgl. Art. 30 f. BVG i. V. m. Art. 11 WEFV.
gestellt, dass die Destinatäre bei Problemen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Vorsorge einen ersten Ansprechpartner haben. In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherten auf Anfrage hin Anspruch auf die Aushändigung der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts haben. Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Destinatäre von den Beitragsaus- ständen der Arbeitgebenden stark betroffen sind und bisher darüber nicht zwingend orientiert werden mussten; in einigen Fällen haben sich die Vorsorgeeinrichtungen sogar geweigert, darüber Auskunft zu erteilen. Da den Versicherten die Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind, haben sie einen Anspruch, zu wissen, ob der Ar- beitgeber seinerseits seine Zahlungspflicht erfüllt hat. Mit dieser Neuregelung wird auch gezielt darauf hingewirkt, dass die Arbeitgeben- den ihrer Beitragszahlung pünktlich nachkommen. Diese Regelung gilt überall dort, wo die paritätische Verwaltung auf Stufe Vorsorgewerk bzw. auf Stufe des einzel- nen Anschlusses verwirklicht ist. Absatz 4 beinhaltet eine Strafdrohung, wie sie in Artikel 75 (Übertretungen) vorge- sehen ist.
4.2 Übergangsbestimmungen
a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten Diese Bestimmung präzisiert die Rechtsanwendung bei den verschiedenen Vorsor- gefällen. Insbesondere kommen verschiedene Mindestumwandlungssätze für be- stimmte Jahrgänge zur Anwendung (vgl. Art. 14a BVG). Nach Absatz 1 werden Renten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzes- revision bereits laufen, von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen werden. Für sie gilt nach wie vor der Umwandlungssatz nach dem alten Recht (Gesetz und Reglement). Endet der Anspruch auf eine laufende Invalidenrente, so wird ein allfälliger späterer neuer Rentenanspruch jedoch nach Massgabe des neuen Rechts berechnet. Dasselbe gilt für eine laufende Witwenrente, deren Anspruch we- gen Wiederverheiratung endet, wenn später ein neuer Rentenanspruch entsteht. Absatz 2 gewährleistet, dass bereits laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denrenten, die nicht bereits nach dem alten Recht zwingend an die Preisentwicklung angepasst werden müssen (Art. 36 Abs. 2 BVG), nach dem neuen Recht (Art. 36 Abs. 2–4 BVG) anzupassen sind. Absatz 3 präzisiert, dass der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, namentlich auf die Witwerrenten nach dem neuen Recht, auch besteht, wenn eine Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung eine Alters- oder Invaliden- rente bezieht, nach diesem Zeitpunkt stirbt (Art. 21 Abs. 2 BVG). b. Übergangsordnung für die Altersgutschriften der Frau Die Altersgutschriften werden geschlechtsneutral gebildet und auf das Rentenalter 65 fixiert. Dies hat zur Konsequenz, dass die Skala der Altersgutschriften für die Frauen ab dem Jahr 2003 (Inkrafttreten der Vorlage) durch diejenige der Männer er- setzt wird. Übergangsrechtlich wird nur die höchste Altersklasse für die Frauen aus- gedehnt.
c. Begrenzung des versicherten Verdienstes Bestehende Vorsorgeverhältnisse, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Geset- zesänderung weiterlaufen und bei denen der versicherte Verdienst bereits über dem Grenzbetrag von Artikel 79c liegt, werden von der Begrenzung des versicherten Verdienstes nach dieser Bestimmung nicht erfasst. Damit soll verhindert werden, dass bei bestehenden Vorsorgeverhältnissen eine Herabsetzung des versicherten Verdienstes auf diesen neuen gesetzlichen Grenzbetrag notwendig wird, was eine entsprechende Austrittsleistung zur Folge hätte. Dagegen findet Artikel 79c Anwen- dung auf bestehende Vorsorgeverhältnisse, bei denen der versicherte Verdienst erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung heraufgesetzt wird. d. Deckungslücken Die Durchführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Art. 33a BVG) kann bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen mit einer besonders un- günstigen Struktur Deckungslücken bewirken. Dies kann beispielsweise bei der Einführung der Witwerrente zutreffen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung weitergehen- de Vorsorgeleistungen gewährt, ihr Versichertenbestand überwiegend oder fast aus- schliesslich aus Frauen besteht und eine Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht zu- mutbar oder möglich ist. In diesen Spezialfällen soll der betreffenden Vorsorgeein- richtung diese Deckungslücken durch den Sicherheitsfonds ersetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Übergangszeit von fünf Jahren, während welcher die Vorsorgeeinrichtungen Zeit haben, ihre Reglemente und Verträge anzupassen (Bst. e Übergangsbestimmungen BVG). Nach dieser Zeit kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung geregelt sein wird. Ferner gilt die Regelung nur für Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen, weil sie am Si- cherheitsfonds angeschlossen sind und Beiträge entrichten (Art. 57 BVG). e. Gleichbehandlung von Frauen und M ännern Für Vorsorgeeinrichtungen, welche eine Vorsorge anbieten, welche die gesetzliche Minimalvorsorge übersteigt (weitergehende Vorsorge) sowie für Personalfürsorge- stiftungen, welche sich nicht an der Durchführung der gesetzlichen Minimalvorsorge beteiligen (ausserobligatorische Vorsorge) wird für diesen Vorsorgebereich eine Frist von maximal fünf Jahren für die Realisierung des Grundsatzes der Gleichbe- handlung von Frauen und Männern gewährt. Eine solche Übergangsfrist berück- sichtigt, dass eine Anpassung der Leistungen in der weitergehenden und ausserobli- gatorischen Vorsorge je nach Vorsorgeeinrichtungen mit bedeutenden finanziellen Folgen verbunden sein kann. Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für den Bereich der gesetzlichen Minimalvorsorge nach BVG. f. Koordination mit der 11. AHV-Revision Diese Übergangsbestimmung ist nötig, um folgende Fälle abzudecken: Die Inkraft- setzung der parallel ausgearbeiteten 11. AHV-Revision könnte sich verzögern und es ist ebenfalls denkbar, dass die Anhebung des ordentlichen Rentenalters der Frau auf 65 Jahre gar nicht oder zumindest nicht im Jahre 2009 erfolgt. Diese beiden Fälle decken die Vollzugsbestimmungen und insbesondere die Über- gangsbestimmungen in dieser Vorlage nicht ab. Der Bundesrat muss deshalb die Kompetenz besitzen, auf Verordnungsstufe die notwendigen Anpassungen bezüg- lich des Rentenalters der Frau, der Gutschriftensätze und des Umwandlungssatzes vorzunehmen.
Falls das Rentenalter der Frau auf 65 Jahre beispielsweise erst im Jahre 2010 ange- hoben wird, passt der Bundesrat die Gutschriftensätze für die höchste Altersklasse und den Umwandlungssatz für das Alter 65 auf jenes Jahr an. Falls das geschlechts- unabhängige ordentliche Rentenalter für Frau und Mann von 65 Jahren nicht ein- geführt wird, erhält der Bundesrat zumindest die Kompetenz, das ordentliche Ren- tenalter der Frau im BVG auf 64 Jahre anzuheben mit den entsprechenden techni- schen Anpassungen.
4.3 Änderung weiterer Erlasse (siehe Anhang)
4.3.1 Änderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 89bis Abs. 6 Diese Bestimmung enthält den Katalog von BVG-Bestimmungen, welche auf die rein ausserobligatorische Vorsorge bei Vorsorgestiftungen anwendbar sind. Dieser Katalog wird durch die folgenden Artikel ergänzt: – Artikel 20a bezüglich der Begünstigungsordnung; – Artikel 33a für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Für die Einführung steht den Personalfürsorgestiftungen eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren zur Verfügung; – Artikel 36 Absätze 2–4 für die Anpassung der reglementarischen Ansprüche an die Teuerung; davon sind die Wohlfahrtfonds nicht betroffen, da sie kei- ne reglementarischen, sondern freiwillige Leistungen erbringen; – Artikel 41 für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen; – Artikel 53a–53c hinsichtlich der Regelung der Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen; – Artikel 66 Absatz 3 in Bezug auf die Überweisung der Beiträge von Arbeit- gebenden und Arbeitnehmenden; – Artikel 86a für die Information der Versicherten.
4.3.2 Änderungen des Obligationenrechts
Art. 331 Abs. 3 Pflichten des Arbeitgebers Diese Bestimmung regelt die Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmenden durch die Arbeitgebenden. Schuldner des gesamten Beitrags sind die Arbeitgebenden, welche die Lohnabzüge der Arbeitnehmenden zusammen mit ihren Beiträgen der Vorsorge- einrichtung überweisen. Die Änderungen von Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 76 drittes Lemma BVG sollen konsequenterweise auch in dem für die Personalvorsorge zentralen Artikel 331 OR verankert werden. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitge- benden, welche teilweise die berufliche Vorsorge bei einer rein überobligatorischen Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts durchführen, infolge Miss- achtung des in dieser Bestimmung festgelegten letztmöglichen Überweisungszeit-
punktes und Verletzung der Substraterhaltungspflicht sich ebenfalls nach Artikel 76 drittes Lemma BVG strafbar machen.
4.3.3 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
Art. 2 Abs. 3 und 4 (neu) Austrittsleistung Diese Bestimmung bringt eine Änderung der Regelung bezüglich des Zinses und des Verzugszinses. Danach muss der gemäss BVG geltende Zinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 12 BVV 2) von derzeit 4 Prozent jeder noch nicht überwiesenen Aus- trittsleistung gutgeschrieben werden. Zudem wird festgelegt, ab welchem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung sich in Verzug befindet. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung hat einen Verzugszins zu bezahlen, wenn sie die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Ta- gen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist. Von diesem Zeitpunkt an hat sie einen Verzugszins von insgesamt 5 Prozent zu bezahlen. Dieser Wert entspricht dem Mindestzinssatz nach Artikel 15 BVG (derzeit 4 Prozent) zu- züglich einem Prozent (Art. 26 Abs. 2 FZG, Art. 7 FZV37). Mit dieser Regelung ent- fällt für die Vorsorgeeinrichtung für die ersten sechs Monate nach Austritt der versi- cherten Person die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, sofern sie die Überwei- sung infolge Verschuldens der versicherten Person nicht vornehmen kann.
Art. 4 Abs. 2 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form Um zu verhindern, dass die Vorsorgeeinrichtung vergessene Guthaben umgehend der Auffangeinrichtung überweist, wird in dieser Bestimmung eine Frist von sechs Monaten eingeführt, während der vergessene Guthaben bei der Vorsorgeeinrichtung verbleiben müssen. In dieser Zeitspanne besteht noch die Möglichkeit, dass sich Versicherte bei der Vorsorgeeinrichtung melden können, bevor die Guthaben die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Zins entspricht dem Mindestzinssatz nach Arti- kel 15 Absatz 2 BVG. Verbleiben die ausgetretenen Versicherten ohne Nachricht, überweist die Vorsorge- einrichtung deren Austrittsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung.
Art. 10 Abs. 1 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung In Absatz 1 besteht eine Divergenz zwischen dem deutschen, französischen und ita- lienischen Text. Der französische Text ist ungenau, d.h. er spricht im zweiten Satz nur von Leistung an Stelle von Austrittsleistung, zudem fehlt bei Artikel 17 der Be- zug zu "nach ihrer Tabelle". Er ist deshalb an die beiden andern Texte anzupassen.
Art. 17 Abs. 3 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung Da die Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG mit der vorliegenden Revision aufgehoben werden sollen, gilt es, die vorliegende Bestimmung entsprechend anzu-
37 Auf den 1. Januar 2000 wurde der Verzugszins in diesen Fällen von 5 Prozent auf 4,25 Prozent (4 % plus 0,25 %) reduziert.
passen. Danach können neu Sondermassnahmemittel für die Teuerungsanpassung der Renten und für die Ergänzungsgutschriften der Eintrittsgeneration abgezogen werden, wenn sie im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen werden.
Art. 23 Teil- oder Gesamtliquidation Die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen und das Verfahren bei Gesamt- und Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung regeln, werden neu im BVG unterge- bracht (Art. 53a–c BVG). Sie hängen sachlich gesehen näher mit der Organisation der Vorsorgeeinrichtungen als mit der Freizügigkeit zusammen. Das bedingt folgen- de Änderungen: In Absatz 1 muss der letzte Satz gestrichen werden. Im Übrigen gilt diese Bestim- mung weiterhin unverändert. Absatz 2 enthält neu einen Verweis auf die Bestimmungen über die Teil- und Ge- samtliquidation im BVG, welche zur Berechnung des Anspruchs auf die freien Mit- tel nach Absatz 1 anwendbar sind. Die Absätze 3 und 4, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teil- und Gesamtliquidation regeln, können aufgehoben werden, weil diese Bestimmungen neu im BVG untergebracht sind.
Art. 24 Die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, den Versicherten auch das Altersguthaben mit- zuteilen, wird gestrichen, da diese nun in der neuen Bestimmung von Artikel 86a EBVG übernommen wird.
Neuer Abschnitt: 6b. Abschnitt: Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 24g (neu) Die Aufnahme dieser Bestimmung über die Verjährung von Ansprüchen und Auf- bewahrung von Vorsorgeunterlagen ist nötig, damit diese Bestimmungen auch für die Freizügigkeitseinrichtungen Geltung besitzen.
4.3.4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Art. 47 Abs. 1 Gerichte Für die Freizügigkeitskonti und für die Versicherungspolicen, die im Rahmen der BVV 3 geschlossen werden, drängt sich eine geringfügige Änderung dieser Bestim- mung auf. Demnach unterstehen privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versiche- rungseinrichtungen einerseits oder zwischen solchen Einrichtungen und Versicher- ten andererseits der Zivilgerichtsbarkeit. Damit die oben erwähnten, speziellen Ver- sicherungsverträge nicht dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt werden,
muss somit in Artikel 47 Absatz 1 VAG ein Verweis auf Artikel 73 Absatz 1 BVG vorgenommen werden.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Kosten wirken sich auf die direkten Steuern des Bundes aus, können sie doch fast vollumfänglich steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn sie durch die Ver- sicherten oder die Arbeitgebenden finanziert werden. Auf Grund des Steuertarifs des Bundes und der AHV-Einkommensstatistik ist mit einem durchschnittlichen Gesamtsteuersatz von 2,25 Prozent für die Versicherten und 5–7 Prozent für die Arbeitgebenden zu rechnen. Das ergibt einen jährlichen Steuerausfall von rund 10–15 Millionen Franken. Langfristig reduziert sich allerdings dieser Betrag mar- kant, da die später entstehenden Leistungen zu versteuern sein werden. Dagegen hat die 1. BVG-Revision keine finanziellen Auswirkungen auf die Vorsor- geeinrichtung des Bundes (PKB). Der Leistungsplan der PKB ist umhüllend: Aus diesem Grund ist der Bund als Arbeitgeber von der Erhöhung der Sozialabgaben im Rahmen des BVG nicht betroffen.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die Revisionsvorschläge wirken sich ebenfalls auf die direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden aus. Auf Grund der Steuertarife der Kantone und deren Haupt- orte und der Einkommensstatistik der Versicherten gemäss AHV-Einkommenssta- tistik rechnen wir mit einem durchschnittlichen Gesamtsteuersatz sowohl für die Kantone als auch für die Gemeinden von 6,5 Prozent für die Versicherten und 5–7 Prozent für die Arbeitgebenden. Damit ergibt sich ein jährlicher Steuerausfall von 30–50 Millionen Franken. Der Ausfall trifft die Kantone und Gemeinden unge- fähr in gleichem Masse. Langfristig wird sich auch dieser Betrag stark reduzieren, da die später entstehenden Leistungen versteuert werden müssen. Soweit die Kantone oder die Gemeinden Vorsorgeeinrichtungen mit umhüllenden Leistungsplänen haben, sind sie als Arbeitgebende von den finanziellen Auswirkun- gen der 1. BVG-Revision nicht betroffen.
5.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Infolge der Redimensionierung der Revision auf Grund der Ergebnisse des Ver- nehmlassungsverfahrens (Verzicht auf Verbesserungen des Vorsorgeschutzes für Personen mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte) hat diese Revisionsvor- lage keine wesentlichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
5.4 Auswirkungen auf die Versicherten
Die Versicherten sind von der 1. BVG-Revision in dem Masse betroffen, als ihre Vorsorgeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Erhöhung der Altersgutschriften durch frei werdende Mittel für Sondermassnahmen oder andere Einnahmenquellen zu finanzieren. Individuell können sich Entlastungen oder Belastungen je nach Al- terskategorie ergeben. Die weiteren Revisionspunkte (wie Witwerrente, Viertels- rente für Invalide) dürften kaum beitragswirksam werden.
5.5 Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen
Die Revisionspunkte werden den Vorsorgeeinrichtungen einmalige oder dauernde Mehraufwendungen – aber auch Entlastungen – bringen. Die Koordination des Rentenalters mit der AHV wird eine Anpassung der Regle- mente und der darauf beruhenden EDV-Programme insbesondere für die Über- gangsregelung verlangen. Dies wird eine intensive Beratung der Versicherten nötig machen. Im Zusammenhang mit der Senkung des Umwandlungssatzes sind Anpassungen der EDV-Programme an die teilweise jahrgangsabhängig ausgestalteten Umwandlungs- sätze und an die geänderten Altersgutschriftensätze vorzunehmen. Der Verzicht auf die Sondermassnahmen führt zu einer dauerhaften administrativen und finanziellen Entlastung.
6 Legislaturplanung
Der Bundesrat hat wiederholt die Bedeutung und die Dringlichkeit der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge unterstrichen. Er hat diese Vorlage in den Regierungsrichtlinien der Legislaturperiode 1991–1995 als dringlich erklärt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung konnte aber dieser Zeithorizont nicht eingehalten werden. So hat der Bundesrat im Sommer 1994 im Zuge der Revitalisie- rung der schweizerischen Wirtschaft die Revision auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt38. Sie wurde in die Legislaturplanung 1996–1999 übertragen. Die Revisionsvorlage ist als Richtliniengeschäft für das Jahr 1998 geplant.
7 Verhältnis zum europäischen Recht
7.1 Vorschriften der europäischen Gemeinschaft
Das Gemeinschaftsrecht trennt die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit von den sogenannten betrieblichen, ergänzenden oder auch konventionellen Systemen. Diese Unterscheidung ist aus mehreren Gründen wichtig, die mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zusammenhängen.
38 Bericht des Bundesrates über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung vom 13. Juni 1994, BBl 1994 III 1382.
In der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft [Abl.] Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1; zu- letzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 307/1999 des Rates, Abl. Nr. L 38 vom 12.2.1999, S. 1) wurde ein Koordinationsmodus für die Systeme der sozialen Sicherheit eingeführt, dessen Anwendung auf die gesetzlichen Systeme beschränkt ist. Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung schliesst die konventionellen Systeme formell aus dem Anwendungsbereich aus. Die Schweiz wird diesem Koordinations- system nach dem Inkrafttreten der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beitreten (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999; BBl 1999 6128). Das vom BVG errichtete obligatorische Minimalsystem entspricht einem gesetzli- chen System im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Was die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betrifft, sind zwei Richtlinien zu beachten. Die Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozia- len Sicherheit (Abl. Nr. L 6 vom 10.1.1979, S. 24) soll dazu dienen, jede ge- schlechtsbedingte direkte oder indirekte Diskriminierung in den gesetzlichen Syste- men der sozialen Sicherheit zu eliminieren, wobei die Frage des Rentenalters und der Hinterlassenenrenten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausge- klammert wird. Die Richtlinie 86/378 vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der so- zialen Sicherheit (Abl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 40) verfolgt im Rahmen der be- trieblichen Systeme denselben Zweck. Die obligatorische Minimalregelung gemäss BVG entspricht einem gesetzlichen System im Sinne der Richtlinie 79/7. Die Richtlinie 86/378 ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Botschaft nicht von Belang, da sie auf vergleichbare Systeme abzielen wie jene, die in der Schweiz in der weitergehenden Vorsorge zu finden sind. Mit einem Vorschlag für eine Richtlinie, den die Kommission am 27. Oktober 1987 vorgelegt hat, wird die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den gesetzlichen und betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit angestrebt. Dieser Vorschlag ist seit 1989 im Rat blockiert. In Bezug auf die Leistungen für den überlebenden Ehegatten ist in der vorgeschlagenen Richtlinie folgende Alternative vorgesehen: – entweder erhält der Witwer zu denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen, die für Witwen vorgesehen sind; – oder die Witwenrenten werden durch die Schaffung oder Ausdehnung eines Systems eigener Ansprüche des überlebenden Ehegatten ersetzt, die nicht vom Geschlecht abhängig sind. Die Richtlinie 97/81 vom 15. Dezember 1997 zur von der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), dem Europäischen Zentralverband der öf- fentlichen Wirtschaft (CEEP) und dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) ge- schlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998,
S. 9) soll u.a. die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten si- cherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern.
7.2 Instrumente des Europarates
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 stellt das Pendant der europäi- schen Menschenrechtskonvention für den Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte dar. Artikel 12, der das Recht auf soziale Sicherheit vorsieht, gehört zu den sieben Artikeln, die den "harten Kern" der Charta bilden; für eine Ratifizierung müssen fünf von diesen sieben Artikeln vollumfänglich angenommen werden. Ge- mäss Absatz 3 dieses Artikels haben sich die Vertragsparteien zu bemühen, "das System der Sozialen Sicherheit fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen." Die Schweiz hat die Sozialcharta am 6. Mai 1976 unterzeichnet; da das Parlament jedoch im Jahre 1987 die Ratifizierung verweigert hat, ist unser Land nicht an die- sen Vertrag gebunden. Mit der Europäischen Sozialcharta (revidiert) vom 3. Mai 1996 wurde der materielle cherheit ist ebenfalls in Artikel 12 enthalten. Die revidierte Sozialcharta ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 wurde am 16. September 1977 von der Schweiz ratifiziert (AS 1978 1491). Unser Land hat insbesondere Teil V über die Leistungen bei Alter, Teil IX über die Leistungen bei Invalidität und Teil X über die Leistungen an Hinterbliebene angenommen. In Teil V wird weder ein bestimmtes Rentenalter festgelegt noch das gleiche Rentenalter für Mann und Frau verlangt. Artikel 26 verfügt jedoch, dass das Alter, das Anspruch auf Altersleistungen verleiht, nicht über 65 Jahren liegen darf. Ein höheres Alter kann nur unter der Voraussetzung vorgesehen werden, dass die Zahl der Einwohner, die dieses Alter erreicht haben, mindestens 10 Prozent der Gesamtzahl der Einwohner im Alter zwischen 15 Jahren und dem betreffenden Alter ausmacht. In Teil X (Leistungen an Hinterbliebene) sind nur Leistungen zu Gunsten von Witwen (nicht aber von Witwern) und Kindern festgelegt. Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) vom 6. November
1990 geht über die Bestimmungen der Ordnung von 1964 hinaus – insbesondere
durch die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs und der Verbesserung der Leistungsarten und des Leistungsniveaus. Sie ist gleichzeitig aber auch flexibler: Die Bedingungen für die Ratifikation wurden abgeschwächt und die Bestimmungen sind genügend flexibel formuliert, um die nationalen Gesetzgebungen so weit wie möglich berücksichtigen zu können. Die (revidierte) Ordnung ist noch von keinem Staat ratifiziert worden und deshalb noch nicht in Kraft getreten. Gemäss Artikel 26 der revidierten Ordnung darf das Alter, das Anspruch auf eine Altersrente verleiht, nur dann über 65 Jahren liegen, wenn dies auf Grund massge- bender demografischer, wirtschaftlicher und sozialer Merkmale gerechtfertigt ist. Falls dieses Alter bei oder über 65 Jahren liegt, muss es für bestimmte Personenka- tegorien gesenkt werden, beispielsweise für Personen, die schwere körperliche Ar- beit verrichten oder unter gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen angestellt sind. Ein Staat kann jedoch von diesem Erfordernis abweichen, wenn seine Gesetz- gebung Bestimmungen für die Flexibilisierung des Rentenalters in der Form des vorzeitigen oder aufgeschobenen Rentenbezugs enthält (Art. 27).
Von den Instrumenten des Europarates sind zudem eine Resolution und eine Emp- fehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu erwähnen: – die Resolution (76) 32 vom 21. Mai 1976 über Massnahmen der sozialen Si- cherheit für Rentner oder Personen, die nach Erreichen des Rentenalters be- rufstätig bleiben. Diese Resolution strebt hauptsächlich die Einführung des flexiblen Rentenalters in den innerstaatlichen Gesetzgebungen an. – die Empfehlung Nr. R (89) 3 vom 6. März 1989 über die Flexibilität des Rentenalters.
7.3 Vereinbarkeit des Revisionsentwurfes
mit dem europäischen Recht Die vorliegende BVG-Revision ist im Ganzen gesehen mit den oben erwähnten In- strumenten der Gemeinschaft vereinbar. Doch auf Grund des Umstandes, dass für den Eintritt in die berufliche Vorsorge die Teilzeiterwerbstätigkeit nicht berücksich- tigt wird (gleiche Schwelle für Voll- und Teilzeitbeschäftigte), geht die Vorlage nicht in die von der Richtlinie 97/81 aufgezeigten Richtung. Die Einführung einer Witwerrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu jeweils gleichen Voraussetzungen wie die Witwenrente ist mit den Instrumenten des Europarates vereinbar. In Bezug auf das Gemeinschaftsrecht ist in diesem Falle die Vereinbarkeit mit dem Antrag vom 27. Oktober 1987 auf eine neue Richtlinie eben- falls gegeben. Dadurch, dass in der beruflichen Vorsorge eine Teuerungsanpassung der Altersrente vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Revisionsentwurf der Forderung, "das System der Sozialen Sicherheit fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen" (gemäss Art. 12 Abs. 3 der Europäischen Sozialcharta), nach- kommt. Gemäss Europäischer Ordnung der Sozialen Sicherheit und Europäischer Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) muss die Leistung bei Alter als "regelmässig wie- derkehrende Zahlung" entrichtet werden (Art. 28 der Ordnung und Art. 29 Par. 1 der Ordnung [revidiert]). Das Kontrollorgan der internationalen Instrumente kann, so- fern die Rente (regelmässig wiederkehrende Zahlung) die Ersatzquote erreicht (40 Prozent gemäss Europäischer Ordnung), eine kombinierte Zahlung, d.h. Kapital und Rente, zulassen. Bei Erreichen des im innerstaatlichen Recht festgelegten Al- ters, das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente massgebend ist, hat der Typus des Leistungsempfängers (Mann mit Ehefrau im Rentenalter) Anspruch auf eine Rente in der Höhe der Ersatzquote, die, im Falle der Schweiz, im Verhältnis zum Lohn eines männlichen qualifizierten Arbeitnehmers in der Metall- und Ma- schinenindustrie festgesetzt wird. Die Schweiz hat den Teil V der Europäischen Ordnung gutgeheissen und sich auf den AHVG-Versicherungsschutz beschränkt, sodass die BVG-Ersatzquote keiner Berücksichtigung bedarf. Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Lösung mit den Instrumenten des Europarates ist daher gegeben.
8 Vereinbarkeit mit dem neuen Finanzausgleich
Die berufliche Vorsorge ist nicht Gegenstand des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Die vorliegende Gesetzesrevision berührt folglich den neuen Finanzausgleich nicht.
9 Rechtliche Grundlagen
9.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen des BVG stützen sich auf Artikel 34quater aBV sowie Artikel 11 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen aBV. Die Änderungen im Bereich des Zivil- rechts (Art. 89bis Abs. 6 ZGB und Art. 331 Abs. 3 OR) berufen sich auf Artikel 64 aBV. Die beiden Verfassungsartikel stützen die Änderungen des FZG. Die Ände- rung des VAG beruht auf Artikel 34 Absatz 2 aBV.
9.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Für die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge erforderlichen Regelungs- bzw. Vollzugskompetenzen verfügt der Bundesrat bereits in Artikel 97 Absatz 1 BVG über die gesetzliche Grundlage. Der Vorentwurf enthält im Einzelnen die folgenden an den Bundesrat delegierten Kompetenzen im Rahmen des BVG: – Artikel 2 Absatz 4 BVG: Regelung von Spezialfällen der Unterstellung; – Artikel 41 Absatz 4 BVG: Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vor- sorgeunterlagen; – Artikel 53c: Regelung der fachlich anerkannten Grundsätze bei Teil- und Gesamtliquidation; – Artikel 61 Absatz 2 BVG: Bestimmung von Kriterien für die Aufsicht des Bundes; – Buschstabe f. der Übergangsbestimmungen BVG: technische Anpassung von Umwandlungssatz und Gutschriftensatz auf Grund der Erhöhung des Rentenalters der Frau (entweder 64 Jahre oder 65 Jahre).
9.3 Erlassform
Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) sind unbefristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, grundsätzlich in die Erlassform des Bundesgesetzes zu kleiden. Die vorliegenden Revisionsanliegen sind von Dauer und erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
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