§ 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 24. April 1938 betreffend den Hausierverkehr des Kantons Nidwalden; Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 1966 über das Wandergewerbe des Kantons Graubünden; § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1933 über das Hausieren, die Wanderlager, die zeitweiligen Gewerbebetriebe, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe des Kantons Basel-Stadt. 8 § 19 Bst. b Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); § 13 Abs. 2 Bst. a Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 7 Abs. 1 Bst.. b Hausiergesetz Nidwalden (Fn. 7); Art. 7 Bst. a des Gesetzes vom 1. März 1966 über die Ausübung des Handels und des Wandergewerbes des Kantons Tessin; Art. 24 Abs. 1 Bst. b Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); Art. 3 Abs. 1 Wandergewerbegesetz Graubünden (Fn. 7); § 5 Abs. 1 Ziff. 3 des Hausiergesetzes Basel-Stadt (Fn. 7). 9 § 5 Bst. c Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3); Art. 4 Abs. 2 Wandergewerbegesetz St. Gallen (Fn. 3); § 19 Bst. c Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); § 13 Abs. 2 Bst. b Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 7 Abs. 1 Bst.. b Hausiergesetz Nidwalden (Fn. 7); Art. 7 Bst. c des Handels- und Wandergewerbegesetzes Tessin (Fn. 8); Art. 14 Abs. 1 Bst. a Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 1 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); § 5 Abs. 2 Ziff. 2 des Hausiergesetzes Basel-Stadt (Fn. 7). 10 § 5 Bst. d Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3); § 19 Bst. b Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); § 13 Abs. 2 Bst. a Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7): Art. 7 Bst. c des Handels- und Wandergewerbegesetzes Tessin (Fn. 8); Art. 14 Abs. 1 Bst. c Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 1 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6). 11 Art. 4 Abs. 1 Wandergewerbegesetz St. Gallen (Fn. 3); Art. 17 Abs. 2 Handelsgesetz Freiburg (Fn. 3); Art. 5 Abs. 1 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); Art. 3 Abs. 1 Wandergewerbegesetz Graubünden (Fn. 7). 12 § 19 Abs. 2 Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); Art. 5 Abs. 1 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); § 13 Abs. 3 Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 7 Abs. 1 Bst.. b Hausiergesetz Nidwalden (Fn. 7); Art. 14 Abs. 1 Bst. b Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6).
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Für das Schausteller- und Zirkusgewerbe werden zusätzlich oftmals folgende Be- willigungsvoraussetzungen verlangt: – Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn Möglichkeit einer Schädi- gung von Besucherinnen, Besuchern oder Dritten besteht, oder Leistung ei- ner angemessenen Barkaution13; – Nachweis, dass alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen getroffen worden sind14; – Keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 15; – Keine Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art16; – Keine Verletzung sittlichen oder religiösen Empfindens 17. In älteren kantonalen Gesetzen finden sich auch anachronistische Bestimmungen. So darf der Gesuchsteller in gewissen Kantonen keine ansteckende oder ekelerregende Krankheit18 haben oder nicht wegen gewohnheitsmässigen Bettels, Landstreicherei oder Trunksucht verurteilt worden sein 19. Neben den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen enthalten die meisten kantonalen Wandergewerbegesetze zeitliche Einschränkungen für die Ausübung dieser Berufe und unterwerfen die Gewerbetreibenden einer Auskunfts- und Vi- sumspflicht. Die Mindestdauer für ein Wandergewerbepatent beträgt je nach Kanton einen Tag, zwei Tage, eine Woche, einen Monat oder gar drei Monate. Die Maximaldauer liegt bei einem Jahr. Die gesetzlich zugelassene Maximaldauer von Wanderlagern schwankt zwischen fünf Tagen und drei Monaten. Die von den Kantonen erhobenen Gebühren sind sehr unterschiedlich. Ausser Lu- zern und Schaffhausen, die eine blosse Kanzleigebühr für die Erteilung der Bewilli-
13 Art. 7 des Unterhaltungsgewerbegesetzes vom 20. Juni 1985 des Kantons St. Gallen;
Art. 11 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); § 26 Markt- und Wandergewerbegesetz Solothurn (Fn. 7); § 14 Markt- und Wandergewerbegesetz Zürich (Fn. 6); Art. 109 des Gesetzes vom 18. November 1935 über die Handelspolizei des Kantons Waadt. 14 Art. 19 des Reglements vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels des Kantons Freiburg; Art. 110 Handelspolizeigesetz Waadt (Fn. 13). 15 Art. 11 Abs. 1 Warenhandelsgesetz Schaffhausen (Fn. 6); § 24 Abs. Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 3 Bst. a Unterhaltungsgewerbegesetz St. Gallen (Fn. 13); Art. 14 Abs. 1 Bst. e Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 2 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); Art.108 Handelspolizeigesetz Waadt (Fn. 13). 16 Art. 3 Bst. b Unterhaltungsgewerbegesetz St. Gallen (Fn. 13); § 24 Abs. 1 Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); 17 Art. 6 Unterhaltungsgewerbegesetz St. Gallen (Fn. 13); § 24 Abs. 1 Bst. b Gewerbepolizeigesetz Luzern (Fn. 4); Art. 14 Abs. 1 Bst. e Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6); Art. 24 Abs. 2 Bst. c Handelspolizeigesetz Wallis (Fn. 6); Art.108 Handelspolizeigesetz Waadt (Fn. 13). 18 § 5 Abs. 1 Ziff. 4 Hausiergesetz Basel-Stadt (Fn. 7); Art. 3 Abs. 1 Wandergewerbegesetz Graubünden (Fn. 7); § 10 des Gesetzes vom 2. April 1877 betreffend den Hausierverkehr des Kantons Basel-Landschaft; § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. März 1879 über den Markt- und Hausierverkehr des Kantons Aargau; § 12 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 22. August 1901 über den Markt- und Hausierverkehr des Kantons Zug. 19 § 5 Abs. 2 Ziff. 3 Hausiergesetz Basel-Stadt (Fn. 7); § 12 Abs. 1 Bst. c Markt- und Hausierverkehrsgesetz Zug (Fn. 18); Art. 14 Abs. 1 Bst. c Gewerbeausübungsgesetz Genf (Fn. 6).
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gung erheben, haben die Wandergewerbeabgaben in vielen Kantonen fiskalischen Charakter. Die Gebühr bemisst sich in der Regel nach der Geltungsdauer der Bewil- ligung sowie nach dem Wert und dem Umfang der einbezogenen Waren. In den meisten Kantonen werden die Waren je nach Verkaufswert in drei bis sechs Klassen eingeteilt, wobei für jede Klasse ein Minimal- und ein Maximalansatz für die ent- sprechende Dauer (je Tag, Monat usw.) festgelegt wird20. Daraus entstehen sehr unterschiedliche kantonale Gebührenregelungen, die nicht ohne weiteres miteinan- der verglichen werden können. Immerhin gibt die Tabelle in Anhang 2 Auskunft über die kantonalen Patenteinnahmen aus dem gesamten Wandergewerbebereich.
1.1.1.3 Bundesrechtliche Einschränkungen des Wandergewerbes Auch wenn eine gesamtschweizerische Regelung des Wandergewerbes nicht exis- tiert, finden sich verschiedene Bestimmungen im Bundesrecht, welche den Hausier- verkauf für gewisse Waren verbieten. So dürfen Waren, die unter das Edelmetallge- setz fallen21, Lotterielose22, gebrannte Wasser23, giftige Stoffe24 sowie Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände25 nicht über den Haustürverkauf vertrieben wer- den. Das seinerzeit im interkantonalen Konkordat26 statuierte Verbot des Hausierver- triebs von Waffen und Munition ist nicht ins Bundesrecht überführt worden. Aller- dings stellt das Waffengesetz vom 20. Juni 199727 an den gewerbsmässigen Handel mit Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandtei- len bestimmte Voraussetzungen, wie z. B. das Vorhandensein von besonderen Ge- schäftsräumen. Das Handelsreisendengesetz äussert sich insofern zum Wandergewerbe, als es die Tätigkeit des Hausierers von derjenigen des Handelsreisenden abgrenzt: Während der Hausierer mitgeführte Ware direkt zum Kauf anbietet, nimmt der Handelsreisen- de auf Grund von Mustern Warenbestellungen auf28.
20 Vgl. die Tabelle bei Meyer/Blunier (Fn. 2), S. 59. 21 Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, SR 941.31; Art. 159 der Edelmetallverordnung, SR 941.311. 22 Art. 9 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbs- mässigen Wetten, SR 935.51. 23 Art. 41 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, SR 680. 24 Art. 13 Abs. 1 Giftgesetzes vom 21. März 1969, SR 813.0. 25 Art. 15 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977, SR 941.41. 26 Art. 1 des Konkordates vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition, SR 514.542. 27 SR 514.54 28 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden, SR 943.1
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1.1.1.4 Handelsreisendengesetz Obligatorische Ausweiskarte Das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1930 über die Handelsreisenden (HRG)29 schreibt für die Ausübung einer Handelsreisendentätigkeit eine Ausweiskarte vor. Als Handelsreisender gilt, wer Bestellungen auf Waren aufsucht. Dem Gesetz unter- stellt sind selbstständig wie unselbstständig Tätige. Die Ausweiskarte ist persönlich. Die Firma, die Bestellungen einholen lässt, muss im Handelsregister eingetragen sein. Grossreisende Grossreisende suchen Bestellungen bei Geschäftsleuten und Unternehmungen auf. Der Bezug einer Grossreisendenkarte (sog. grüne Karte) erfordert, abgesehen vom Handelsregistereintrag der Firma, keine besonderen Bedingungen und ist taxfrei. Die Grossreisendenkarte entspricht den Voraussetzungen des Internationalen Ab- kommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, das für die Schweiz am 3. April 192730 in Kraft getreten ist. Sie hat damit den Status einer internationalen Gewerbelegitimationskarte. Sie erlaubt Schweizer Grossreisenden, in den rund 50 Vertragsstaaten ohne weitere Formalitäten tätig zu werden. Kleinreisende Kleinreisender ist, wer für den persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt be- stimmte Bestellungen bei Letztverbrauchern oder Landwirten aufnimmt. Die Klein- reisendenkarte (sog. rote Karte) kostet 200 Franken und wird unter anderem nur ausgestellt, wenn die gesuchstellende Person innert der letzten drei Jahre zu keiner entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Nach der Praxis des Bundesge- richts fallen vor allem Strafen für Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte unter die Ka- tegorie der entehrenden Freiheitsstrafe. Zweck dieser Einschränkung ist es, die Per- sonen von der Ausübung des Handelsreisendenberufes fernzuhalten, die eine poten- zielle Gefahr für das Publikum darstellen können. Bestimmte Waren, deren Wert oder Tauglichkeit nicht ohne Fachkenntnisse erkannt werden kann oder die eine ge- sundheitliche Gefährdung darstellen, sind von der Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende ausgeschlossen. Internationale Verhältnisse Grossreisende ausländischer Firmen sind genügend legitimiert, wenn sie eine Ge- werbelegitimationskarte des Staates besitzen, in dem die Firma ihren Sitz hat. Vor- aussetzung ist, dass Grossreisende schweizerischer Firmen dort wie die inländischen oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Ausweiskarten für Kleinreisende ausländischer Firmen werden nur ausgestellt, so- weit hierzu eine staatsvertragliche Verpflichtung besteht. Diese Voraussetzung ist für praktisch alle bedeutenden Handelspartner der Schweiz gegeben. Ausländische Gross- und Kleinreisende haben trotz Ausweiskarte die fremdenpoli- zeilichen Vorschriften zu beachten.
29 SR 943.1 30 SR 0.631.121.1
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1.1.2 Bedarf nach einer Vereinheitlichung des Wandergewerberechts und einer Revision des Handelsreisendengesetzes 1.1.2.1 Forderungen nach einer Rechtsvereinheitlichung Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat im Jahre 1991 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bzw. beim Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) das Begehren gestellt, das aus- schliesslich kantonal geregelte Wandergewerbe auf Bundesebene zu vereinheitli- chen. Die gleiche Forderung stellt die Radgenossenschaft der Landstrasse als Inter- essengemeinschaft des fahrenden Volkes und damit als Vereinigung der von der be- stehenden Rechtszersplitterung am meisten betroffenen Personengruppe. Eine im Sommer 1995 vom Vorstand der KKJPD durchgeführte Umfrage bei den Kantonen hat gezeigt, dass eine Vereinheitlichung des Wandergewerberechts von den Kanto- nen nach wie vor angestrebt wird. Die Schaffung einheitlicher Binnenmarktverhältnisse ist im Übrigen seit der Einlei- tung des ersten Massnahmenpakets zur wirtschaftlichen Erneuerung ein zentrales Anliegen der bundesrätlichen Politik. Darüber hinaus schafft die Vereinheitlichung einen konkreten Beitrag zur administrativen Entlastung der Reisendengewerbetrei- benden, aber auch der Kantone und der Gemeinden.
1.1.2.2 Kantonale Wandergewerbegesetze und Bundesgesetz über den Binnenmarkt Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM)31, grund- sätzlich in Kraft getreten per 1. Juli 1996, ist seit dem 1. Juli 1998 vollumfänglich anwendbar. Es richtet sich gegen Marktzugangsbeschränkungen im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden. Eines seiner Ziele ist die Erleichterung der beruflichen Mobilität und des Wirtschaftsverkehrs innerhalb der Schweiz. Unter das BGBM fallen alle Erwerbstätigkeiten, die den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit geniessen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) hat deshalb die Wettbewerbskommission (WEKO), das Überwachungsorgan des BGBM, angefragt, inwieweit das BGBM die gegenseitige Anerkennung kantonaler Wandergewerbebewilligungen mit sich bringt. Am 7. September 1998 hat die WEKO zuhanden der kantonalen Justiz- und Polizei- direktionen Empfehlungen betreffend Wandergewerbegesetzgebungen und BGBM abgegeben32. Darin weist sie darauf hin, dass Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, welche im Wandergewerbe tätig sein wollen, auf Grund des BGBM ein Recht auf einen gesamtschweizerischen Marktzugang nach den Vorschriften des Herkunftskantons haben. Dieses Recht dürfe nur eingeschränkt werden, wenn die Beschränkungen gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten sowie zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich und verhältnis- mässig sind.
31 SR 943.02 32 Recht und Politik des Wettbewerbs 1998/3, S. 446–454
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Die WEKO empfiehlt den Kantonen, ihre Bewilligungspraxis betreffend das Wan- dergewerbe zu überprüfen und Beschränkungen, welche nicht der Lauterkeit des Handelsverkehrs und dem Konsumentenschutz dienen, aufzuheben. Es sei davon auszugehen, dass die Schutzwirkung der verschiedenen kantonalen Vorschriften be- züglich des Wandergewerbes grundsätzlich gleichwertig seien, so dass eine Bewilli- gung des Herkunftskantons auch für den Bestimmungskanton gültig sei. Es sei daher fraglich, ob von einer Person, welche bereits eine Bewilligung im Herkunftskanton habe, überhaupt noch eine weitere Bewilligung im Bestimmungskanton verlangt werden könne. Im Bewilligungsverfahren, sofern noch notwendig, seien die Nach- weise und Sicherheiten, die im Herkunftskanton bereits erbracht wurden, zu berück- sichtigen. Im Übrigen begrüsst und unterstützt die WEKO eine Vereinheitlichung des Wan- dergewerberechts auf Bundesebene. Dies nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass unter dem Titel „Wandergewerbe“ jeder Kanton etwas anderes verstehe. Auch die unterschiedlichen Bewilligungsvoraussetzungen erschweren einen Vergleich der verschiedenen kantonalen Regelungen erheblich.
1.1.2.3 Revision des Handelsreisendengesetzes Das Handelsreisendengesetz stammt aus dem Jahre 1930. Obwohl seine Anwendung zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ist es in verschiedener Hinsicht über- holt. Die ursprünglich mit seinem Erlass ebenfalls verfolgten gewerbe- und fiskal- politischen Zwecke sind im Laufe der Zeit gegenüber dem gewerbepolizeilichen Schutzzweck vollkommen in den Hintergrund getreten. Das erklärt auch, dass die Taxe von 200 Franken für die Kleinreisendenkarte nie der Teuerung angepasst wor- den ist. Verschiedene Erfordernisse des Gesetzes sind nicht mehr zeitgemäss. Er- wähnt sei hier nur die Unterstellung der Ausstellungen und Messen unter das Ge- setz. Dies hat zur Konsequenz, dass Personen, die im Rahmen einer Messe Bestel- lungen entgegennehmen, die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen und im Besitze einer Ausweiskarte sein müssen. Zwar hat die Verordnungsrevision von 199733 die- ses Problem entschärft, eine vollständige Freistellung der Ausstellungen und Messen ist aber nur mit einer Gesetzesänderung möglich. Auch die Notwendigkeit einer ob- ligatorischen Ausweiskarte für Grossreisende entspricht nicht mehr den Erfordernis- sen der Zeit. Zudem deckt die im Gesetz festgelegte Gebühr von zwei Franken die den Kantonen für die Ausstellung erwachsenden Kosten längst nicht mehr. Hier ist Reform- und Liberalisierungsbedarf angezeigt.
1.1.2.4 Parlamentarische Vorstösse Im Bereich der Vereinheitlichung des Wandergewerberechts gibt es keine parla- mentarischen Vorstösse, handelt es sich doch um eine bis anhin in der Kompetenz der Kantone liegende Materie. Zum Handelsreisendengesetz existieren zwei Postulate. Das Postulat 78.408 Schwarz vom 3. Oktober 1978 ersucht den Bundesrat, bei der Revision des Handels-
33 Änderung vom 28. Mai 1997 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum Handelsreisendengesetz, AS 1997 1311.
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reisendengesetzes zu prüfen, ob die Liste der für den Vertreterverkauf verbotenen Güter nicht auf gewisse Dienstleistungen wie Fernkursverträge und Eheanbahnung ausgedehnt werden könnte. Die vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion 94.3156 Mühlemann beauftragt demgegenüber den Bundesrat, das Handelsreisen- dengesetz aufzuheben.
1.2 Ergebnisse des Vorverfahrens 1.2.1 Auftrag zu Vorentwurf und Vernehmlassung Im Bemühen, der Forderung der KKJPD nach einer Vereinheitlichung des Wander- gewerberechts entgegenzukommen, beauftragte der Bundesrat im Jahre 1996 das EVD, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz auszuarbeiten, welches das Wanderge- werbe gesamtschweizerisch regelt. Dabei sollte gleichzeitig das Bundesgesetz über die Handelsreisenden revidiert werden. Die beiden thematisch verwandten Bereiche seien in einem einheitlichen Gesetz auf liberaler Basis zusammenzufassen. Im Feb- ruar 1999 ermächtigte der Bundesrat das EVD, den ihm unterbreiteten Vorentwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Dies geschah mit Schreiben des EVD vom 24. Februar 1999 an 82 Adressaten (sämtliche Kantone und politischen Parteien so- wie interessierte Organisationen). Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 31. Mai 1999. Insgesamt gingen 66 Vernehmlassungen ein, darunter jene sämtlicher Kantone, von vier Parteien und 36 interessierten Organisationen. In dieser Zahl eingeschlossen sind die Mitteilungen eines Kantons, zweier Parteien sowie einer Organisation, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Sieben Verbände, die an der “Empfehlung über die Arbeitsbedingungen der Handelsreisenden“ beteiligt sind, darunter die Spitzen- verbände Vorort, Schweizerischer Gewerbeverband und Schweizerischer Arbeitge- berverband, haben eine gemeinsame Eingabe eingereicht. Sie sind in der Gesamtzahl der 66 Stellungnahmen einzeln mitgezählt.
1.2.2 Grundzüge des Vorentwurfs Gegenstand des Vorentwurfs ist es, das bisher kantonal geregelte Wandergewerbe- recht auf Bundesebene zu vereinheitlichen und einen Restbestand des geltenden Handelsreisendengesetzes zu integrieren, nämlich eine reduzierte Regelung der Kleinreisenden. Der Vorentwurf knüpft am Kriterium des Aufsuchens von Privat- personen zum Zwecke des Direktverkaufs oder der Bestellungsaufnahme von Waren oder Dienstleistungen an. Für diesen engen Bereich des Haustürverkaufs sieht er ei- ne Bewilligungspflicht für die dieses Gewerbe ausübenden Personen vor. Die Regelung des Markthandels, der Wanderlager, des Anbietens von Waren und Dienstleistungen auf Strassen und Plätzen sowie des Schausteller- und Zirkusgewer- bes überlässt der Vorentwurf nach wie vor der Gesetzgebungshoheit der Kantone. Bei diesen Verkaufsveranstaltungen wird die Kundschaft nicht zu Hause aufgesucht. Zudem wird beim Markthandel sowie beim Anbieten von Waren und Dienstleistun- gen auf Strassen und Plätzen oftmals öffentlicher Grund der Gemeinde oder des Kantons benützt (gesteigerter Gemeingebrauch).
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1.2.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Die Stossrichtung des Vorentwurfs, das bisher kantonal geregelte Wandergewerbe- recht auf Bundesebene zu vereinheitlichen und das bisherige Handelsreisendenge- setz durch entschlackte Bestimmungen zu ersetzen, wird von allen Seiten praktisch einhellig begrüsst. Hervorzuheben ist die einmütige Zustimmung der Kantone, wel- che in diesem Bereich Regelungshoheit an den Bund abgeben. Zahlreiche bevölkerungsstarke Kantone fordern gar eine weiter gehende Vereinheit- lichung, die auch den Markthandel, die Wanderlager und den Verkauf auf öffentli- chen Strassen und Plätzen umfassen soll. Nur der Einbezug sämtlicher Formen des Wandergewerbes bringe den gewünschten Binnenmarkteffekt und erlaube eine wirk- same administrative Entlastung. Die Kantone begrüssen eine umfassende Verein- heitlichung auch deshalb, weil die Anwendung des Binnenmarktgesetzes in diesem Regelungsbereich viele Fragen offen- oder Auslegungsmöglichkeiten zulasse, wel- che einer einheitlichen Rechtsanwendung abträglich seien. Aus Konsumentenkreisen wird ebenfalls der Einbezug aller Formen des ambulanten Direktverkaufs, der Wanderlager und des Verkaufs auf öffentlichen Strassen und Plätzen verlangt. Zusätzlich seien auch die so genannten Multilevel-Marketing- Systeme zu erfassen, da sie oft nur schwer von den verbotenen Schneeballsystemen zu unterscheiden seien und die Kundschaft häufig einem psychischen Kaufzwang aussetzen würden. Von verschiedenen Vernehmlassern aus Wirtschaftskreisen wird die Frage nach ei- ner totalen Liberalisierung des Reisendengewerbes gestellt. Die meisten verwerfen die Frage aber wieder, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass sämtliche Nachbarlän- der die Materie in einer meist strengeren Form geregelt haben. Statt dessen begrüs- sen sie die schrittweise Liberalisierung des Reisendengewerbes, wie sie mit der Ver- einheitlichung ihren Anfang nimmt. Sie sprechen sich für eine restriktiv ausgestal- tete Bewilligungspflicht aus und bringen Alternativvorschläge ein, wie z. B. die Zu- lassung von Pauschalbewilligungen für einzelne Firmen oder Branchen, welche die Einhaltung der Gesetzesvorschriften garantieren müssten. Zusammen mit zwei Kantonen (BE, SO) treten einzig zwei (von insgesamt fünf) direkt oder indirekt von der Unterstellung betroffene Organisationen für einen Verzicht auf jegliche Bewilli- gungspflicht ein. Die Kreise des Markthandels, Schausteller- und Zirkusgewerbes fordern die Unter- stellung unter das neue Gesetz. Ihnen sind insbesondere die unterschiedlichen kan- tonalen Gebühren für die Patente ein Dorn im Auge. Aus Kreisen der Schnittblu- menproduzenten wird eine Beschränkung des ambulanten Direktverkaufs von im- portierten Gütern an Wiederverkäufer begehrt. Mehrere Kantone opponieren gegen die vorgesehene Freistellung von Sammlungen und Haustürverkäufen, deren Ertrag ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltä- tige Zwecke verwendet wird. Sie fordern, dass die Sammlungen der Bewilligungs- pflicht unterworfen werden oder in der Regelungshoheit der Kantone verbleiben. Das Instrument des Vorbescheids – bei einer relevanten Vorstrafe der gesuchstel- lenden Person holt die zuständige kantonale Behörde einen Vorbescheid beim Bund ein – wird von einigen Kreisen abgelehnt. Die Vereinheitlichung der Gebühren und die Abschaffung der steuerlichen Charak- ter aufweisenden kantonalen Patente wird grossmehrheitlich begrüsst. Von kanto-
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naler Seite wird aber verlangt, die Gebühren bundesrechtlich so festzusetzen, dass sie dem tatsächlichen Aufwand der Bewilligungserteilung entsprechen. Einzelne Kantone und zwei ideell ausgerichtete Organisationen fordern die Berück- sichtigung der Interessen der Fahrenden im Rahmen der Ausarbeitung des Reisen- dengewerbegesetzes, da deren Lebenskultur eng mit den ambulanten Angebotsfor- men für Waren und Dienstleistungen verknüpft sei.
1.2.4 Überarbeitung des Vorentwurfs durch das EVD Der Bundesrat erteilte im Oktober 1999 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partement den Auftrag, in Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dabei stand die Ausweitung des Geltungsbereichs auf sämtliche Wandergewerbeformen im Vordergrund. Unter Leitung des Staatssekretariats für Wirtschaft seco überarbeitete eine verwaltungsin- terne Arbeitsgruppe den Entwurf. Damit das Know-how der Kantone und Gemein- den im Bereich des Wandergewerbes in den Entwurf einfliessen konnte, waren fünf Kantone (ZH, FR, BL, SG und VS) sowie ein Vertreter der Stadt Bern (Gewerbe- polizei) in der Arbeitsgruppe vertreten. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind: – Der Einbezug jeglichen ambulanten Verkaufs von Waren und Dienstleistun- gen im Umherziehen (Aufsuchen von privaten Haushalten, Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Ver- kaufsfahrzeug aus); – die prinzipielle Unterstellung des Markthandels, der aber von der Bewilli- gungspflicht befreit ist; – der Einbezug des Schausteller- und Zirkusgewerbes; – die Belassung der Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck in der Regelungshoheit der Kantone; – die Ermächtigung an Unternehmen und Branchenverbände zur Abgabe von Ausweiskarten, soweit sie Gewähr für die Einhaltung der Gesetzesvor- schriften bieten; – die Überführung des in Artikel 32quater Absatz 6 aBV enthaltenen Verbots des Hausierens mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen in das vorliegende Gesetz.
1.3 Grundzüge des Gesetzesentwurfs 1.3.1 Ziele 1.3.1.1 Vereinheitlichung des Wandergewerberechts Ein Hauptziel des Erlasses ist es, das bisher kantonal geregelte Wandergewerberecht zu vereinheitlichen, die bestehende Rechtszersplitterung in diesem Bereich zu be- seitigen und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Es wird angestrebt, dieses Ziel für sämtliche Formen des bisher kantonal geregelten Wandergewerbes zu errei- chen. Sowohl die Markthändler wie auch das Schausteller- und Zirkusgewerbe ver-
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langen nachgerade eine Unterstellung unter das Gesetz, damit sie in den Genuss der schweizweiten Freizügigkeit kommen können. Einzig die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der kantonalen Regelungskompetenz. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung realisiert. Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie gleiche Gebührenansätze schaffen zudem die notwendigen Binnenmarktver- hältnisse für das Reisendengewerbe.
1.3.1.2 Entschlackung im Bereich der Reisendenberufe Im Bereich des Wandergewerberechts führt die Vereinheitlichung gleichzeitig zu ei- ner wesentlichen Liberalisierung und Entschlackung von zum Teil anachronisti- schen kantonalen Bestimmungen. Verfahrensabläufe bezüglich Bewilligungsertei- lung können erheblich vereinfacht werden, was nicht nur für die Wandergewerbe- treibenden, sondern auch für die involvierten Kantons- und Gemeindebehörden eine Entlastung bringt. 51 kantonale Gesetze und Verordnungen werden durch ein Bun- desgesetz und eine Verordnung ersetzt. Auch im Handelsreisendenwesen kommt es zu einer wesentlichen Entschlackung bestehender Bestimmungen. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Bestellungs- aufnahme an Messen sowie an Muster- und Modellausstellungen nicht mehr vom Gesetz erfasst. Die Regelung der Grossreisenden wird aufgehoben. Die administrativen Abläufe werden für sämtliche Reisendenberufe gestrafft und vereinfacht. Mit der Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbände zur Abgabe von Ausweiskarten werden an sich öffentliche Aufgaben an Private dele- giert.
1.3.1.3 Schutz des Publikums durch Aufrechterhaltung einer sicherheitspolitisch motivierten Berufszulassung Der Schutz des Publikums bei Haustür- und sonstigen ambulanten Verkäufen soll nach wie vor sichergestellt werden. Das soll dadurch geschehen, dass für die dieses Gewerbe ausübenden Personen eine Ausweiskartenpflicht bestehen bleibt. Diese Rechtslage entspricht auch derjenigen der Nachbarländer der Schweiz, welche die Ausübung des Reisendenberufs ebenfalls von einer Bewilligungspflicht abhängig machen (vgl. im Einzelnen Ziff. 1.3.3.4 und 1.4). Allerdings kann die Ausweiskarte auch von Unternehmen oder Branchenverbänden abgegeben werden. Die Ausübung einer Reisendentätigkeit auf einem behördlich abgesteckten Markt bedarf keiner bundesrechtlichen Bewilligungspflicht, einzig einer kommunalen Standplatzer- mächtigung. Die Schausteller und Zirkusse benötigen eine anders geartete Bewilli- gung. Bei ihnen steht die Gewährleistung der Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen im Vordergrund.
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1.3.2 Regelungskonzept Der Gesetzesentwurf regelt das Reisendengewerbe in der Schweiz umfassend. Er fasst das geltende Bundes- sowie das bisherige kantonale Wandergewerberecht in einem einzigen Erlass zusammen. Damit verbleibt für die Kantone im Bereich des Reisendengewerbes keine Regelungskompetenz mehr, es sei denn, der Gesetzesent- wurf behalte eine solche ausdrücklich vor. Nicht Gegenstand des vorliegenden Ge- setzesentwurfes ist hingegen die Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für gesteigerten Gemeingebrauch, wie er von Reisendengewerbetreibenden oftmals be- ansprucht wird. Die Regelungskompetenz über öffentlichen Grund verbleibt in der Hoheit des Gemeinwesens, das Eigentümerin ist. Das Reisendengewerbegesetz enthält zahlreiche Delegationsvorschriften an den Bundesrat zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht. Damit wird das Gesetz von Detailregelungen entlastet.
1.3.3 Schwerpunkte des Entwurfs 1.3.3.1 Geltungsbereich Dem Gesetzesentwurf unterstellt sind sämtliche Formen des ambulanten Handels von Waren und Dienstleistungen, die Konsumentinnen oder Konsumenten zur Be- stellung oder zum Kauf angeboten werden. Damit sind die bis anhin vom kantonalen Recht erfassten Wandergewerbeformen wie auch die bundesrechtlich geregelte Kleinreisendentätigkeit eingefangen. Dazu gehören im Sinne der bisherigen Termi- nologie der Markthandel, die Wanderlager, das Hausieren und Wanderhandwerk, der Verkauf im Umherziehen und auf öffentlichen Strassen und Plätzen, das Schau- steller- und Zirkusgewerbe wie auch das Kleinreisen. Wesentlich ist, dass nur das Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten erfasst wird. Gegenüber der geltenden Rechtslage sind einige Erleichterungen vorgesehen: – Der Markthandel fällt zwar in den Geltungsbereich des Gesetzes, womit die schweizweite Freizügigkeit gewährleistet wird; er ist aber von der Bewilli- gungspflicht befreit. – Das Angebot zum Kauf oder zur Bestellung bei Muster- und Modellaus- stellungen sowie an Messen fällt nicht unter das Gesetz. – Der Warendirektverkauf ab Wagen an eine gewerbliche Kundschaft, der in gewissen Kantonen als Hausiertätigkeit verstanden wird, ist freigestellt. – Die obligatorische Unterstellung der Grossreisenden unter das Gesetz ent- fällt. Die fakultative Bereitstellung der im internationalen Verkehr nützli- chen internationalen Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende, die ihre Grundlage im Zollförmlichkeitsabkommen von 1923 hat, wird gewährleistet. Weiterhin in kantonaler Hoheit verbleiben einzig die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentlichen Ver- steigerungen. Die Dienstleistungen sind den Waren gleichgestellt. Ob jemand an der Haustür oder im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist unerheblich. Beide Akti- vitäten fallen unter das Gesetz, soweit sie ambulant ausgeübt werden.
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1.3.3.2 Bewilligungspflicht Wer ein Reisendengewerbe ausüben will, benötigt eine gewerbepolizeiliche Bewilli- gung, die in Form einer persönlichen Ausweiskarte ausgestellt wird. Die Ausweis- karte schafft die nötige Transparenz im ambulanten Geschäftsverkehr. Die Bewilli- gung wird jedermann erteilt, der die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen er- füllt. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind für alle Formen des Reisendengewerbes dieselben mit Ausnahme des Schausteller- und Zirkusgewerbes. Hier steht der Nachweis der Sicherheit der betriebenen Anlagen als Bewilligungsvoraussetzung im Vordergrund. Demgegenüber erbringen die übrigen Reisenden mit dem Auszug aus dem Strafregister den Nachweis, dass sie nicht wegen eines Vergehens oder Verbre- chens verurteilt worden sind, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt. Mit der Bewilligung kann im Interesse des Pu- blikums der Zugang zum Reisendengewerbe einer gewissen Kontrolle unterzogen werden. Die Bewilligung ermächtigt zur Ausübung des Berufes in der ganzen Schweiz. Da- mit ist die Freizügigkeit der Berufsausübung auf dem ganzen Territorium der Schweiz gewährleistet, was für das Wandergewerbe eine erhebliche Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage bedeutet. Zuständig für die Bewilligungserteilung sind die Kantone. Sie bezeichnen die für ihr Gebiet zuständige(n) Abgabestelle(n). Verschiedene ambulante Verkaufsformen sind von der Bewilligungspflicht ausge- nommen. So der Markthandel, soweit er sich innerhalb dem von der zuständigen Behörde festgesetzten Territorium (Markt) abspielt. Ferner der Verkauf an Ausstel- lungen und Messen sowie die Ausübung einer bereits anderweitig bewilligten Tätig- keit. Ferner soll der Bundesrat den ambulanten Verkauf gewisser Produkte von der Bewilligungspflicht befreien können.
1.3.3.3 Pauschalbewilligung Neben der Individualbewilligung schafft der Gesetzesentwurf die Voraussetzungen, um Unternehmen und Branchenverbänden eine Pauschalbewilligung zu erteilen. So kann die zuständige kantonale Behörde ein Unternehmen ermächtigen, die Ausweis- karte selber seinen Mitarbeitenden abzugeben. Das Unternehmen hat Gewähr dafür zu bieten, dass die Mitarbeitenden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die gleiche Möglichkeit steht Branchenverbänden offen für Mitglieder, die Einzelkauf- leute sind. Da die Ausweiskarte persönlich und individuell ist, bringt eine generelle Ermächtigung an Branchenverbände, ihren Mitgliedern die Karte abzugeben, dann nichts, wenn diese Mitglieder juristische Personen sind und sie ihrerseits die Er- mächtigung an natürliche Personen weitergeben müssten.
1.3.3.4 Internationale Aspekte Das Reisendengewerbe ist in besonderem Masse international ausgerichtet. Wäh- rend für Gross- und Kleinreisende auf Grund von Handelsverträgen bei Reziprozität weitgehende Freizügigkeit gilt, behalten sich – zumindest unsere Nachbarländer –
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volle Regelungsfreiheit bezüglich des Hausierens und des Wanderhandwerks vor. Diese Berufsarten werden häufig von Fahrenden ausgeübt. Der vorliegende Entwurf lässt internationale Vereinbarungen vorbehalten. Soweit solche bestehen, gelten für Ausländerinnen und Ausländer die gleichen Zulassungs- voraussetzungen zum Reisendengewerbe wie für Schweizerinnen und Schweizer. Auf Grund des Ausländerrechts34 haben sich Personen aus dem Ausland, die zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde anzumelden. Wiederholt einrei- sende Personen aus dem Ausland werden mit dem achten Tag wirklicher Anwesen- heit in der Schweiz anmeldepflichtig, ausser wenn die acht Tage Anwesenheit sich auf einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen verteilen. Diese Anmeldefrist von acht Tagen verteilt auf drei Monate wird im Reisendengewerbe von Kleinreisenden und fliegenden Händlern rege ausgenützt (sog. „Hongkong-Schneider“, holländische Schnittblumenhändler, ausländische Fahrende auf der Durchreise durch die Schweiz). Grosshandelsreisende solcher Firmen, die ausschliesslich in Gasthöfen oder Pensionen wohnen und nicht zur Übersiedlung eingereist sind, unterstehen je- doch der Anmeldefrist von drei Monaten, sofern zwischen der Schweiz und ihrem Heimatstaat ein Handelsvertrag besteht (Art. 2 Abs. 8 ANAV). An dieser Rechtslage ändert der vorliegende Entwurf nichts. Das bedeutet, dass auch die ausländischen Reisenden, die sich fremdenpolizeirechtlich in der Anmeldefrist von acht Tagen bewegen, eine gewerbepolizeiliche Bewilligung benötigen. Anderer- seits ersetzt der gewerbepolizeiliche Ausweis nicht die vom Ausländerrecht gefor- derte Arbeitsbewilligung. Die Tatsache, dass die Nachbarländer der Schweiz die Ausübung des Reisendenge- werbes vom Vorstrafenregister der gesuchstellenden Person abhängig machen (siehe Ziff. 1.4), bedingt die Aufrechterhaltung eines Minimalstandards auch in unserem Land. Eine einseitige Liberalisierung des Reisendengewerbes könnte sonst dazu füh- ren, dass im Ausland ansässige Reisende, die in ihren Wohnsitzstaaten den Reisen- denberuf auf Grund des Vorstrafenregisters nicht ausüben dürfen, in die Schweiz ausweichen, wo es keine sicherheitspolitisch motivierten Zulassungsbeschränkungen mehr gäbe. Wie die Erfahrung zeigt, ist die achttägige fremdenpolizeiliche Anmel- defrist nicht geeignet, Missbräuche zu verhindern. Die Ratifikation der bilateralen sektoriellen Abkommen durch die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz wird zudem zur Folge haben, dass Personen, die das Reisendengewerbe grenzüberschreitend ausüben, nach dem zweiten Jahr ab Inkrafttreten des Abkommens über den Perso- nenverkehr bis zu 90 Tage ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung in der Schweiz tä- tig sein können.
1.4 Vergleich mit den Nachbarstaaten In der EU sind weder das Wandergewerbe noch das Handelsreisendenwesen im Sin- ne einer gewerbepolizeilichen Zulassung gemeinschaftsrechtlich geregelt (vgl. hin- ten Ziff. 5). Die Mitgliedstaaten sind deshalb frei, in diesem Bereich Zulassungsbe-
34 Art. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20; Art. 2 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201.
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schränkungen aufzustellen, soweit sie nicht in Widerspruch zum Prinzip des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs stehen. Sämtliche Nachbarländer der Schweiz unterstellen denn auch die Ausübung der ambulanten Erwerbstätigkeiten einer ge- werbepolizeilichen Bewilligungspflicht35. In Österreich ist der Hausierverkehr nur in einem äusserst restriktiven Rahmen zugelassen36, wobei der Europäische Ge- richtshof eine Bestimmung der österreichischen Gewerbeordnung als mit dem Prin- zip des freien Warenverkehrs unvereinbar beurteilt hat37. Die Bewilligungspflicht wird analog zur Schweiz mit sicherheitspolitischen Aspekten begründet: Das Vor- strafenregister der gesuchstellenden Person entscheidet über die Zulassung zum Be- ruf. Darüber hinaus behalten sich die Handelsverträge, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat, ausdrücklich vor, die Zulassung von Wanderge- werbetreibenden einschränkenden Bestimmungen zu unterwerfen38.
1.5 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf können zwei parlamentarische Vorstösse abgeschrieben werden. Das Postulat 78.408 Schwarz vom 3. Oktober 1978 ersucht den Bundesrat, bei der Revision des Handelsreisendengesetzes zu prüfen, ob die Liste der für den Vertre- terverkauf verbotenen Güter nicht auf gewisse Dienstleistungen wie Fernkursverträ- ge und Eheanbahnung ausgedehnt werden könnte. Der vorliegende Entwurf erfasst neben dem ambulanten Warenverkauf auch die Dienstleistungen, sofern sie an der Haustüre oder im Umherziehen angeboten werden. Die gesetzliche Grundlage, den Vertrieb gewisser Waren oder Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einzu- schränken oder zu verbieten, ist im Entwurf vorgesehen (Art. 11). Die vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion 94.3156 Mühlemann vom 18. März 1994 verlangt, dass das Handelsreisendengesetz aufzuheben ist. Dies ge- schieht mit vorliegendem Entwurf (Art. 20); nur eine reduzierte Regelung der Klein- reisenden wird fortgeführt.
35 In Deutschland: Gewerbeordnung (§§ 55–61a) sowie die Reisendengewerbe-Verwal- tungs-Verordnung; in Frankreich ist die rechtliche Situation nicht einfach zu überschauen; im vorliegenden Zusammenhang zu nennen sind Loi No 69-3 du 3 janvier 1969 (J.O. 5 janv.) sowie das Décret 70-708 du 31 juillet 1970 (J.O. 7 août); in Italien: Legge No. 112 del 28 marzo 1991, Legge No. 287 del 25 agosto 1991, Decreto No. 248 del 4 giugno 1993, Decreto No. 350 del 15 maggio 1996, Legge No. 77 del 15 marzo 1997, Decreto legislativo No. 114 del 31 marzo 1998. 36 Österreichische Gewerbeordnung (§§ 50 ff.) 37 Im Entscheid C-254/98 vom 13. Januar 2000 hat der EuGH § 53a Absatz 1 der österreichischen Gewerbeordnung als unvereinbar mit dem Prinzip des freien Warenverkehrs erklärt. Die genannte Bestimmung erlaubt den ambulanten Warenverkauf nur Bäckern, Metzgern und Lebensmittelhändlern, die im betreffenden Verwaltungsbezirk auch ein sesshaftes Geschäft betreiben. 38 Vgl. insbesondere die Schweizerisch-Französische Handelsübereinkunft vom 31. März 1937 (Art. 14; SR 0.946.293.491;); Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien (Art. 21; SR 0.946.294.541).
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2 Besonderer Teil 2.1 Titel und Ingress Die ambulanten Vertriebsformen für Waren und Dienstleistungen werden neu als Reisendengewerbe bezeichnet. Damit soll bewusst von dem bisher im kantonalen Recht gebräuchlichen Begriff des Wandergewerbes Abschied genommen und der Systemwechsel zur Rechtsvereinheitlichung auf Bundesebene markiert werden. Der Ingress verweist auf die Wirtschaftsartikel 95 und 97 der neuen Bundesverfas- sung, welche die Artikel 31bis Absatz 2 und 31sexies aBV abgelöst haben. Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung bezieht sich auf den Auftrag, das Verbot des Hausierens mit geistigen Getränken und ihr Verkauf im Umherziehen (Art. 32quater aBV) in Geset- zesrecht zu überführen.
2.2 Gegenstand (1. Abschnitt; Art. 1) Das Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Waren oder Dienstleistungen Konsumentinnen oder Konsumenten anbieten (Abs. 1). Unter Reisendengewerbe sind sämtliche ambulanten Vertriebsformen von Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Grundsätzlich fällt also das gesamte Reisendengewerbe unter dieses Ge- setz mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgeführten echten Vorbehalte zu Gunsten des kantonalen Rechts. Damit profitieren auch Personen, die Tätigkeiten ausüben, die dieses Gesetz nicht der Bewilligungspflicht unterstellt, von der Freizügigkeit der Be- rufsausübung. Allerdings erfasst das Gesetz nur das Reisendengewerbe, das sich mit seinen Angeboten an Konsumentinnen oder Konsumenten richtet. Zur Begriffsbe- stimmung des Konsumenten kann auf die bestehende Bundesgesetzgebung verwie- sen werden39. Entscheidend ist, dass der Konsument Waren oder Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch erwirbt und nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Ambulante Angebotsformen an eine gewerbliche Kundschaft, an Wieder- verkäufer und Unternehmen fallen mithin nicht unter dieses Gesetz. Der Gesetzesentwurf gewährleistet volle Freizügigkeit für die Reisendengewerbe- treibenden (Abs. 2 Bst. a). Eine in einem Kanton ausgestellte Bewilligung ermäch- tigt zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Die dort entrichtete Gebühr für die Bewilligung verhindert eine weitere Besteuerung. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage, die im Bereich des Wandergewerberechts noch keine eigentlichen Bin- nenmarktverhältnisse kennt, ist dies ein erheblicher Fortschritt. Zwar kommen ge- mäss den Empfehlungen der WEKO auch die Wandergewerbetreibenden in den Ge- nuss des Binnenmarktgesetzes. Da aber die als Wandergewerbe verstandene Tätig- keit wie auch die Bewilligungsvoraussetzungen kantonal stark voneinander abwei- chen, bringt nur eine Vereinheitlichung den gewünschten Binnenmarkteffekt.
39 Vgl. Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, SR 941.20: „Letztverbraucher sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Güter zu ihrem persönlichen Gebrauch erwerben.“ Ferner Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen, SR 942.211: „Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammen- hang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen“.
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Der Grundsatz der Freizügigkeit gilt auch für die Handelsreisenden. Im Gegensatz zu den Wandergewerbetreibenden waren diese seit der Schaffung des Handelsrei- sendengesetzes im Jahre 1930 im Genuss dieser Freizügigkeit. Neben der Gewährleistung der Freizügigkeit soll das Gesetz auch dem Schutz des Publikums dienen, indem es gewisse Mindestanforderungen an die Ausübung des Reisendenberufs stellt (Abs. 2 Bst. b). Sowohl das Handelsreisendengesetz wie die kantonalen Wandergewerbegesetze unterwerfen zum Schutze des Publikums die Reisendengewerbetreibenden einer gewissen Kontrolle. Beim ambulanten Verkauf besteht die Gefahr von Intransparenz durch die Anonymität des Händlers. Der Rei- sendengewerbetreibende hat seinen Geschäftssitz nicht am Ort, wo er seine Waren oder Dienstleistungen anbietet. Er ist einige Tage hier, einige Tage dort. Die Kundin oder der Kunde kann also Reklamationen nicht in gleicher Weise anbringen wie bei einem sesshaften Geschäft. Deshalb ist einerseits der klassische Schutz der Kundin- nen und Kunden vor unlauterem Geschäftsgebaren (Täuschung, Übervorteilung, psychische Zwangslage) anvisiert. Andererseits geht es aber auch um sicherheitspo- litische Kriterien: Bei den Haustürgeschäften sollen die Kundinnen und Kunden vor Personen geschützt werden, die eine Straftat einer bestimmten Kategorie verübt ha- ben. Diese Personen erhalten während einer gewissen Zeit keine Bewilligung zur Ausübung des Reisendengewerbes. Bei den Schaustellern und Zirkussen steht die Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen im Vordergrund. Artikel 1 Absatz 3 des Entwurfes enthält zwei echte Gesetzesvorbehalte zu Gunsten kantonalen Rechts. Der eine betrifft die öffentlichen Sammlungen mit gemeinnützi- gem oder wohltätigem Zweck, der andere die freiwilligen öffentlichen Versteigerun- gen. Für die Ausübung beider Tätigkeiten bräuchte es eigentlich eine Bewilligung nach Artikel 2 des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Die Regelungskompetenz über diese beiden Komplexe soll aber aus folgenden Gründen der kantonalen Hoheit un- terstellt bleiben: Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck haben sehr häufig nur lokalen oder regionalen Charakter. Eine bundesweit gültige Bewilligung macht des- halb keinen Sinn. Darüber hinaus gilt es sicherzustellen, dass der vorgebrachte ge- meinnützige oder wohltätige Verwendungszweck der Sammlung dort kontrolliert werden kann, wo die Sammlung stattfindet. Freiwillige öffentliche Versteigerungen können den Tatbestand eines befristeten Wanderlagers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesentwurfes erfüllen und damit unter das Reisendengewerbegesetz fallen. Wegen der versteige- rungsrechtlichen Besonderheiten und der erhöhten Missbrauchsgefahr solcher Ver- anstaltungen (Scheinbieten) soll die Kontrolle darüber weiterhin bei der lokalen Gewerbepolizei bleiben. Die meisten kantonalen Einführungsgesetze zum ZGB ent- halten in Ausführung von Artikel 236 Obligationenrecht40 Regeln über die freiwilli- gen öffentlichen Versteigerungen. Verschiedene andere Vorschriften der Kantone oder Gemeinden behalten trotz des Reisendengewerbegesetzes ihre Gültigkeit. Dies betrifft einmal die kantonalen und kommunalen Vorschriften über den gesteigerten Gemeingebrauch für öffentlichen Grund. Die bundesrechtliche Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes impliziert keinen Anspruch auf die Benützung öffentlichen Grundes. Der einzelne Händler oder Schausteller muss somit die Voraussetzungen zu einem Standplatz
40 Art. 236 OR ermächtigt die Kantone, in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufzustellen.
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weiterhin erfüllen und die Miete, die der entsprechende Grundeigentümer dafür er- hebt, bezahlen. Die Organisation des Marktes wie auch die Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Schausteller und Zirkusse bleiben Sache der Gemein- den. Damit in Zusammenhang stehen auch feuerpolizeiliche Vorschriften der Kan- tone oder solche über bauliche Massnahmen und Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Zeiten für die Ausübung der unterschiedlichen Reisendengewerbe richten sich nach den regionalen oder örtlichen Verhältnissen. Kanton oder Gemeinde legen die Betriebszeiten je nach Aktivität und unter Berücksichtigung von Ruhe und Ordnung fest. Altstoffsammlungen fallen nach heutigem Rechtsverständnis unter den Begriff der „Entsorgung von Abfällen“ gemäss Umweltschutzgesetz. Entsorgung bedeutet da- nach die Verwertung oder Ablagerung von Abfällen sowie ihre Vorstufen Samm- lung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung41. Für Siedlungsabfälle liegt das Entsorgungsmonopol bei den Kantonen, die es ihrerseits an die Gemeinden de- legieren können42. Bei den übrigen Abfällen (z.B. Sonderabfällen) bestehen z.T. spezielle, auf das Umweltschutzgesetz gestützte Vorschriften, u.a. über den Verkehr mit Sonderabfällen. Die abfallrechtlichen Vorschriften werden durch das vorliegen- de Gesetz nicht tangiert.
2.3 Bewilligung (2. Abschnitt; Art. 2–11) 2.3.1 Bewilligungspflicht (Art. 2) 2.3.1.1 Allgemeines Grundsätzlich erfordert die Ausübung eines Reisendengewerbes eine Bewilligung. Allerdings sind sowohl Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3) wie auch erleichterte Formen der Bewilligungserteilung vorgesehen (Art. 8). Die Bewilli- gungspflicht dient dem Schutze öffentlicher Interessen, insbesondere der Sicherheit des kaufenden oder aufzusuchenden Publikums, der Lauterkeit im Geschäftsverkehr und dem Konsumentenschutz. Sie bietet eine gewisse Eingangskontrolle der das Reisendengewerbe ausübenden Personen und hat deshalb auch eine präventive Wir- kung. Die bisher unterschiedlich geregelten Tätigkeiten des Wandergewerbes und der Kleinhandelsreisenden werden einheitlich eingefangen und den gleichen Vorausset- zungen unterworfen. Eine Reihe von Abgrenzungsproblemen wird so hinfällig. Im Gegensatz zum lauterkeits- und obligationenrechtlichen Schutz bei Haustürge- schäften43 – das OR räumt u. a. ein siebentägiges Widerrufsrecht ein –, stellt die Bewilligungspflicht sicher, dass das kaufende Publikum die Identität der Reisenden feststellen kann. Wenn der Konsument die Identität des Verkäufers nicht kennt, nützt ihm auch das Widerrufsrecht nichts. Durch die Ausweiskartenpflicht wird ge- währleistet, dass die anvisierte Kundschaft sich über die Identität der verkaufenden Person vergewissern kann.
41 Art. 7 Abs. 6 und 6 bis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01. 42 Vgl. BGE 123 II 359. 43 Art. 40a ff. Obligationenrecht (SR 220); Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).
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Artikel 2 umschreibt die Tätigkeiten, für die eine Bewilligung erforderlich ist. Erste Voraussetzung ist, dass das Reisendengewerbe gewerbsmässig ausgeübt wird. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch dann als gewerbsmässig zu qualifizieren, wenn sie zu Er- werbszwecken ausgeübt wird. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen des gesamten Erwerbs von untergeordneter Bedeutung ist44. Absatz 1 verlangt für folgende Aktivitäten eine Bewilligung: Das Anbieten von Wa- ren oder Dienstleistungen an Konsumentinnen oder Konsumenten zur Bestellung oder zum Kauf, wobei dies im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen pri- vater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers geschehen kann. Gleichgestellt ist der Betrieb eines Schausteller- oder Zirkusgewerbes.
2.3.1.2 Ambulantes Anbieten von Waren (Bst. a) Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer Konsumentin- nen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus. Angesprochen ist nur das ambulante Anbieten von Waren zur Bestellung oder zum Kauf gegenüber Konsumentinnen oder Konsumenten. Ausgeschlossen sind damit der Direktverkauf von Waren und ihre Bestellungsaufnahme bei Geschäftsleuten, privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten. Als ambulantes Anbieten von Waren zur Bestellung oder zum Kauf sind folgende Vertriebsformen zu verstehen: – Der Verkauf im Umherziehen, auf öffentlichen Strassen und Plätzen. – Das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte zum Zwecke des Direktver- kaufs oder der Bestellungsaufnahme. Nach bisheriger Terminologie sind darunter das eigentliche Hausieren und das Kleinreisen zu verstehen. Cha- rakteristisch ist hier, dass die Privatkundschaft bei ihr zu Hause, in ihren Wohnräumen aufgesucht wird. Der Begriff „ungerufen“ bringt zum Aus- druck, dass das Aufsuchen auf Initiative des Reisenden geschieht. – Der Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus. Wesentlich ist, dass die Waren zeitlich begrenzt ausserhalb ständiger Verkaufsräume angeboten werden. Dies kann im Freien geschehen wie auf den Märkten, in einem für kurze Zeit gemieteten Saal oder Lokal oder von einem Fahrzeug aus. Befristet oder zeitlich begrenzt meint, dass das Wanderlager vorübergehend an dem dafür vorgesehenen Ort angelegt ist. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände ermittelt werden. Der Betrieb eines von der Jahreszeit abhängigen Verkaufsstandes (Maroni- oder Eiscrèmeverkaufsstand) fällt nicht unter die Kategorie eines vorübergehend betriebenen Wanderlagers. Diese Verkaufsstände sind für eine längere Dauer, z.B. für die Winter- oder die Sommersaison, eingerichtet und der Bewilligungspflicht nicht unterstellt.
44 BGE 107 Ia 112
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Das Gleiche gilt für Warenautomaten, die in der Regel ebenfalls für eine längere Dauer installiert werden. Zudem werden hier die Waren nicht am- bulant angeboten.
2.3.1.3 Ambulantes Anbieten von Dienstleistungen (Bst. b) Gleich wie beim ambulanten Anbieten von Waren sind auch beim Einholen und Ausführen von Dienstleistungsaufträgen die Formen des Umherziehens und des un- gerufenen Aufsuchens privater Haushalte erfasst. Einmal geht es um das klassische Wanderhandwerk (Scheren- und Messerschleifen, Korbflechten, Schirmflicken usw.). Dann aber auch um die Aufnahme von Bestellungen für Dienstleistungen, die derjenigen für Waren gleichgestellt wird, da der wesentliche Charakterzug, das Auf- suchen von Privatkundschaft bei ihr zu Hause, derselbe ist. Entscheidend ist auch hier das „ungerufene“ Aufsuchen.
2.3.1.4 Schausteller- und Zirkusgewerbe Der Bewilligungspflicht unterstellt ist auch, wer ein Schausteller- oder Zirkusge- werbe betreibt. Als Schausteller gelten Unternehmen, welche im Umherziehen auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw. Fahrgeschäfte, Schiessbuden, Karussels und andere Schaustellungen, Belustigungen und Attraktionen für die Besucher be- treiben45. Nicht als Schausteller gelten demgegenüber Strassenkünstler und -musikanten. Sie benötigen weder eine grosse Infrastruktur noch gefährdet ihre Tä- tigkeit öffentliche Interessen. Sie unterliegen allenfalls kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den gesteigerten Gemeingebrauch. Als Zirkusse gelten Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen, wandernde Va- riétés und Wandertheater.
2.3.1.5 Zuständigkeit für die Bewilligung Der Kanton bestimmt, welche Behörden in seinem Kanton für die Bewilligungser- teilung zuständig sind. Daraus ergibt sich auch die Kompetenz des Kantons für die Organisation des Vollzugs.
2.3.2 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3) 2.3.2.1 Von Gesetzes wegen befreite Tätigkeiten (Abs. 1) Eine Bewilligung soll für Reisendengewerbetätigkeiten nicht notwendig sein, bei denen keine spezielle Gefährdung öffentlicher Interessen erkennbar ist oder für die der an sich notwendige Schutz anderweitig sichergestellt wird. Von der Bewilli- gungspflicht ausgenommen sind deshalb:
45 Vgl. die analoge Umschreibung im Merkblatt vom März 2000 der Eidg. Oberzoll- direktion in Ausführung von Art. 4 Abs. 1 Bst. m und Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Schwerverkehrsabgabe, SR 741.71.
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– Die Markthändler, soweit sie ihre Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde an- gesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbie- ten. Die so definierte Verkaufsveranstaltung entspricht dem Markt in der Umgangssprache46. Das Marktgeschehen untersteht der besonderen Aufsicht der örtlichen Marktpolizei, womit der notwendige Publikumsschutz garan- tiert ist. Hingegen unterstehen die Betreiber von Verkaufsständen und Wan- derlagern, die ausserhalb öffentlich autorisierter Märkte ihre Waren anbie- ten, der Bewilligungspflicht. Zusammenfassend: Wer Markthandel auf öf- fentlich autorisiertem Platz betreibt, fällt unter das Reisendengewerbegesetz und profitiert damit von der Freizügigkeit der Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Er ist von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz ausgenom- men, untersteht aber für die Benützung öffentlichen Grundes den Vorausset- zungen des betreffenden Gemeinwesens über gesteigerten Gemeingebrauch (Standplatzbewilligung und -miete). – Personen, die an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. Messen und Ausstellungen finden in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen statt. Sie unterliegen in der Regel dem Mes- sereglement des Veranstalters, womit auch hier einem gewissen Schutzbe- dürfnis des kaufenden Publikums bereits Rechnung getragen ist. – Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die sie oder das Unternehmen, für welche sie handeln, bereits eine anderweitige behördliche Bewilligung er- halten haben. Damit sind Versicherungsagenten, aber auch Vertreter und Vertriebsträger von Anlagefonds von der Bewilligungspflicht nach Reisen- dengewerbegesetz ausgenommen. Sie unterstehen einer besonderen Auf- sichts- und Kontrollpflicht, die über den Rahmen des Reisendengewerbege- setzes hinausgeht. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittler unterliegt dem- gegenüber keiner besonderen Bewilligungspflicht, womit sie grundsätzlich unter das Reisendengewerbegesetz fällt. Da der vorliegende Gesetzesentwurf aber nur das „ungerufene Aufsuchen der Privatkundschaft“ erfasst, verfügen die Versicherungsvermittler über genügend Möglichkeiten, ihre Tätigkeit bei der Privatkundschaft so zu organisieren, dass sie nicht unter das Reisenden- gewerbegesetz fällt. Zudem stellt das Gesetz mit der Pauschalbewilligung eine erleichterte Form der Bewilligungsabgabe zur Verfügung.
2.3.2.2 Ausnahmekompetenz des Bundesrates (Abs. 2) Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit bestimmten Waren von der Bewilligungspflicht auszu- nehmen. Zu denken ist an Waren, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres geringen Wertes oder ihrer Verderblichkeit die Gefahr einer Übervorteilung der Kunden gering ist. Das gilt zum Beispiel für selbsterzeugte Landwirtschaftsproduk-
46 Vgl. etwa die Definition des Marktes im Marktreglement der Stadt Bern vom 6. Mai 1999, Art. 2: „Ein Markt im Sinne dieses Reglementes ist eine an bestimmten Tagen regelmässig wiederkehrend stattfindende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten Gebiet, an welcher Anbieterinnen und Anbieter Lebensmittel oder Waren ausserhalb ihrer Geschäftsräumlichkeiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anbieten.“
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te, Zeitungen, den Verkauf von Eiscrème von mobilen Kleinfahrzeugen aus usw. Die Delegation dieser Kompetenz an den Bundesrat erlaubt, den Ausnahmekatalog flexibel den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
2.3.3 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4) 2.3.3.1 Allgemeines Artikel 4 legt die Bewilligungsvoraussetzungen für sämtliche Reisendengewerbebe- rufe fest mit Ausnahme der Schausteller und Zirkusse, die gesonderten Vorausset- zungen unterworfen sind47. Die Bewilligung ist personengebunden. Träger der Be- willigung können somit nur natürliche Personen sein. Damit wird nicht ausgeschlos- sen, dass sich die Unternehmen für die Bewilligung ihrer Reisenden bemühen. Un- ternehmen können darüber hinaus von der zuständigen kantonalen Stelle ermächtigt werden, die Ausweiskarte direkt ihren Mitarbeitenden abzugeben. Sie kommen da- her ausschliesslich als Pauschalbewilligungsträger in Frage (vgl. dazu hinten Ziff. 2.3.7 zu Art. 8).
2.3.3.2 Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1) Der vorliegende Entwurf verzichtet auf eine ganze Reihe von Bewilligungsvoraus- setzungen, die in den geltenden kantonalen Wandergewerbegesetzen zu finden sind wie Leumundszeugnis, Mindestalter, Handlungsfähigkeit, keine wiederholte Wider- handlung gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften usw. Ferner geht er von der posi- tiven Vermutung aus, die gesuchstellende Person böte Gewähr für eine ordnungs- gemässe Ausübung des Reisendengewerbes. Auch dieses Kriterium ist damit nicht als Bewilligungsvoraussetzung stipuliert. Sollte sich allerdings nachträglich heraus- stellen, dass diese Gewähr vom betreffenden Reisenden nicht oder nicht mehr ge- boten wird, stellt dies einen Grund für den Entzug der Bewilligung dar (vgl. hinten Ziff. 2.3.9). Einzige materielle Voraussetzung ist somit, dass die gesuchstellende Person wäh- rend der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung wird dem sicherheitspolitischen Aspekt ge- genüber dem kaufenden oder aufzusuchenden Publikum Rechnung getragen und ei- ne gewisse Prävention erreicht. Reisende Kaufleute gelangen oftmals in die Privat- sphäre potenzieller Kunden. Personen, die dazu neigen, das Vertrauen oder die Un- erfahrenheit anderer zu missbrauchen, sollen vorübergehend vom Reisendengewer- beberuf ausgeschlossen werden können48. Für die Bewilligungsbehörde wird ent- scheidend sein zu prüfen, ob die gesuchstellende Person auf Grund ihrer Vorstrafe ein Risiko für das kaufende Publikum darstellt. Bei dieser Prüfung müssen im Ein- zelfall die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Dabei kann die Art des be- straften Delikts Aufschluss darüber geben, ob eine Wiederholungsgefahr und damit
47 Siehe dazu Art. 5 des Entwurfs. 48 Vgl. den zum Handelsreisendengesetz ergangenen BGE 99 Ib 299, 303 ff.
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eine Gefährdung des Publikums gegeben ist. Bei schweren Vermögens-, Sittlich- keits- oder Drogendelikten ist sicherlich eher eine Gefährdung des Publikums anzu- nehmen als bei einem Strassenverkehrsdelikt. Ob eine bedingte oder unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, ist unerheblich.
2.3.3.3 Formelle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2) Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person verschiede- ne Unterlagen beizubringen. Diese dienen einerseits der Feststellung, ob die materi- elle Bewilligungsvoraussetzung gegeben ist (Strafregisterauszug), andererseits der Sicherung der Identität und Transparenz der reisenden Person (Wohnsitznachweis) und der Firma (Handelsregisterauszug), für die sie tätig ist. Im Einzelnen sind fol- gende Dokumente beizubringen: – Den Handelsregisterauszug der Firma, für die die gesuchstellende Person tä- tig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person oder die Firma, für die sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister unterliegt. Dies ist der Fall, wenn mit dem Gewerbe kein Jahresumsatz von 100 000 Franken erreicht wird49. – Den Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle. Im Ausland ansässige Gewerbetreibende haben eine dem schweizerischen Strafregisterauszug gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung vorzu- legen50. – Den Wohnsitznachweis. – Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertrete- rin bei Unmündigkeit oder Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 369 ff. und 386 Abs. 2 ZGB)51. Aus diesem Erfordernis wird ersichtlich, dass auch Un- mündige den Reisendengewerbeberuf ausüben dürfen.
2.3.3.4 Altersgrenze für Jugendliche (Abs. 3) Der Einsatz von Jugendlichen im Reisendengewerbe führt nach geltender Rechtslage oft dazu, dass damit kantonale Vorschriften über die zulässige Altersgrenze verletzt werden. Das kann im Wiederholungsfall zu einem Berufsverbot für diese Jugendli- chen führen, da die wiederholte Widerhandlung gegen gewerbepolizeiliche Vor- schriften in vielen Kantonen einen Grund zur Verweigerung eines Wandergewerbe- patents darstellt. Diese Jugendlichen geraten damit oftmals in einen circulus vitio- sus, bevor sie die Mündigkeit und damit die eigentliche Erwerbsfähigkeit erreicht haben.
49 Art. 52 ff., insbesondere Art. 54, der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937; SR 221.411. 50 Vgl. Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisendengewerbes, insbesondere Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75). 51 SR 210
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Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Festlegung der Altersgrenze für Jugendli- che. Er verweist diesbezüglich auf die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgeset- zes zum Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer52. Dies ist auch deshalb opportun, weil die Schweiz am 17. August 1999 das Überein- kommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung rati- fziert hat und sich damit auch staatsvertraglich für den Jugendschutz verpflichtet hat53. Gemäss Übereinkommen fallen sowohl die selbstständige wie die unselbst- ständige Tätigkeit Jugendlicher unter den Schutzbereich. Das als Konsequenz der Ratifizierung revidierte Arbeitsgesetz54 tritt am 1. August 2000 in Kraft. Es erweitert den Anwendungsbereich der Mindestaltersbestimmun- gen, bisher gültig für Industrie, Handel und Gewerbe, auch auf die Betriebe der Landwirtschaft, der Gärtnereien, der Fischerei und der privaten Haushaltungen. Nach Artikel 30 Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche grundsätzlich vor dem vollende- ten 15. Altersjahr nicht beschäftigt werden. Die Bestimmungen über den Sonder- schutz jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zu einem späte- ren Zeitpunkt aus der Verordnung 1 in eine Spezialverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) überführt werden.
2.3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse (Art. 5) Die Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse unterscheiden sich von denjenigen für die übrigen Reisenden. Der Grund dafür liegt darin, dass mit der Bewilligung nicht die gleichen Schutzzwecke angestrebt werden. Bei den Schau- stellern und Zirkusbetreibern soll die Bewilligung Gewähr dafür bieten, dass das Publikum keinen Sicherheitsmängeln der von ihnen betriebenen Anlagen und At- traktionen ausgesetzt ist. Bei den Schaustellern betrifft das in erster Linie die Ver- gnügungsbahnen und Karussels. Bei den Zirkussen stehen der Nachweis einer genü- genden Statik der Zelte, fest fixierter Bestuhlung und geeigneter Fluchtwege im Vordergrund. Entsprechend beschränken sich die Bewilligungsvoraussetzungen auf die Nachweise, dass die Anlagen die allgemeinen Sicherheitsansprüche für ihren Betrieb erfüllen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wor- den ist. Der Sicherheitsnachweis hat – im Gegensatz zum blossen Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung – eine höhere präventive Schutzwirkung. Da solche Anlagen regelmässig im Einsatz stehen, unterliegen sie der Abnützung und ihre Leistungsteile verschleissen. Die Sicherheitsprüfung muss deshalb in re- gelmässigen zeitlichen Abständen wiederholt werden. Der Bundesrat wird die sach- lichen und zeitlichen Kriterien dieser Kontrollpflicht in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 19. März 197655 über die Sicherheit von technischen Einrichtun- gen und Geräten (STEG) sowie dem Bundesgesetz vom 24. Juni 190256 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG) in der Verordnung ausfüh- ren.
52 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), SR 822.11. 53 BBl 1998 40 ff. 54 BBl 1999 III 2581 und BBl 2000 I 330 ff. 55 SR 819.1 56 SR 734.0
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Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind der Handelsregisterauszug des Unter- nehmens sowie die Nachweise der Sicherheit und einer abgeschlossenen ausrei- chenden Haftpflichtversicherung einzureichen. Der Bundesrat wird in der Verordnung darlegen, welche Anlagen des Schausteller- und allenfalls auch des Zirkusgewerbes vom Sicherheitsnachweis befreit werden können. Ebenfalls hat die Verordnung zu regeln, wie der Nachweis der Sicherheit für neue, erstmals in Verkehr gebrachte Anlagen erfolgen muss, wobei die Sicher- heitsanforderungen gemäss STEG, EleG und allenfalls weiterer relevanter Bundes- vorschriften zu berücksichtigen sind. Schliesslich sind die Kriterien zu nennen, wel- che die Sicherheit des Publikums und der Arbeitnehmer beim Aufstellen, Abbauen und Betreiben der Anlagen garantieren und das Nachrüsten alter Anlagen bestim- men. Die Bewilligung kann – im Gegensatz zu derjenigen für die übrigen Reisenden – sowohl natürlichen wie juristischen Personen erteilt werden. Sie ermächtigt zur frei- en Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Vorbehalten bleiben aber die kommu- nalen Vorschriften über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund. Die bundesweite Bewilligung gibt deshalb weder einen Anspruch auf die Benützung öffentlichen Grundes noch verhindert sie die Entrichtung einer entsprechenden Standplatzmiete. Zur Definition des Schausteller- und Zirkusgewerbes sei vorne auf Ziffer 2.3.1.4 verwiesen.
2.3.5 Bewilligungsvoraussetzungen für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 6) Soweit internationale Vereinbarungen dazu verpflichten, gelten für ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland die gleichen Zulassungs- voraussetzungen zum Reisendengewerbe wie für in der Schweiz ansässige Personen. Von der gewerbepolizeilich motivierten Bewilligungspflicht zu unterscheiden ist allerdings der fremdenpolizeiliche Status, der sich nach dem Ausländerrecht richtet. Dieses bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Reisendengewerbebewilligung impli- ziert damit nicht das Recht, sich unbeschränkt in der Schweiz aufhalten zu können, um dem Reisendengewerbe nachzugehen. Sie besagt nur, dass die reisende Person die vom Gesetz gestellten gewerbepolizeilich motivierten Bedingungen zur Aus- übung dieses Berufes erfüllt.
2.3.6 Erteilung der Bewilligung (Art. 7) Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung. Diese hat – ausser für das Schausteller- und Zirkusgewerbe – die Form einer Ausweiskarte (Abs. 1). Die Aus- weiskarte schafft die für das Reisendengewerbe nötige Transparenz. Sie teilt mit, dass der Reisende die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs er- füllt. Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Identität des Reisenden und der Firma, für die er tätig ist. Die Ausweiskarte ist deshalb nicht nur den Kontrollorganen, son- dern auf Verlangen auch der Kundschaft vorzuweisen.
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Um die Rechtsgleichheit und -sicherheit bei der Beurteilung von Vorstrafen zu ge- währleisten, soll die kantonale Abgabestelle bei Vorliegen von Verurteilungen we- gen relevanter Vergehen oder Verbrechen vorgängig bei der vom Bundesrat be- zeichneten Behörde einen Vorbescheid einholen (Abs. 2). Sie schickt zu diesem Zweck das Gesuch samt Strafregisterauszug an die entsprechende Bundesstelle. Die- se prüft die Unterlagen. Sie soll, falls es die Entscheidfindung nötig macht, Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen können. Mit dem letzten Satz in Absatz 2 wird die dafür nötige gesetzliche Grundlage geschaffen. Obwohl das System des Vorbescheids in der Vernehmlassung kritisiert worden ist, hält der Gesetzesentwurf an ihm fest. Der Grund dafür liegt darin, dass sich dieses System im Rahmen des noch geltenden Handelsreisendengesetzes über siebzig Jahre lang bewährt hat. Die Prüfung der an sich heiklen Frage der relevanten Vorstrafe durch eine einzige Stelle schafft nicht nur ein Maximum an rechtsgleicher Behand- lung, sondern wirkt sich auch – wie die Praxis gezeigt hat – zu Gunsten der gesuch- stellenden Person aus. Im Übrigen ist der Vorbescheid weder eine Verfügung noch eine verbindliche Weisung an die kantonale Abgabestelle, sondern eine blosse Ver- nehmlassung. Die kantonale Bewilligungsinstanz bleibt in ihrem Entscheid frei, auch wenn sie, wie die Erfahrung zeigt, grossmehrheitlich im Sinne des Vorbeschei- des verfügt. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den kantonalen Verwaltungsrechts- pflegegesetzen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Ent- scheide letzter kantonaler Instanzen bleibt offen.
2.3.7 Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen und Branchenverbände (Art. 8) Artikel 8 schafft die Voraussetzungen für eine Pauschalbewilligung an Unternehmen und Branchenverbände. Diesen wird damit ermöglicht, die Ausweiskarte direkt an ihre Mitarbeitenden oder Mitglieder abzugeben. Das Verfahren läuft folgendermas- sen ab: Das Unternehmen, das in den Genuss einer Pauschalbewilligung kommen will, da- mit es seinen Mitarbeitenden die Ausweiskarte selber abgeben kann, gelangt mit ei- nem Gesuch an die zuständige kantonale Stelle. Diese erteilt dem Unternehmen die entsprechende Ermächtigung, sofern es genügend Gewähr dafür bietet, dass die Mit- arbeitenden, die in den Genuss einer Ausweiskarte kommen wollen, die Vorausset- zungen des Gesetzes erfüllen (Abs. 1). Kann das Unternehmen diese Gewähr nicht bieten, verweigert ihm die zuständige kantonale Stelle die Ermächtigung zur Karten- abgabe in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Erfüllt die gesuchstellende Person die gesetzlichen Voraussetzungen, gibt ihr das Unternehmen die Ausweiskarte ab, die in Bezug auf das Format der offiziellen ent- spricht, aber beispielsweise Logo und Namen der Firma enthalten kann. Der Bun- desrat regelt diese Einzelheiten in der Verordnung. Liegt für eine gesuchstellende Person eine relevante Vorstrafe vor, so leitet das Un- ternehmen das Gesuch an die zuständige kantonale Abgabestelle weiter. Diese holt bei der dafür zuständigen Bundesstelle den Vorbescheid gemäss Artikel 7 Absatz 2 ein und entscheidet danach über das Gesuch (Abs. 2). Beschwerden gegen abgewie- sene Gesuche richten sich nach kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
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Gesuchstellende Personen, die ihren Strafregisterauszug nicht dem Arbeitgeber un- terbreiten möchten, haben die Möglichkeit, das Gesuch direkt bei der kantonalen Abgabestelle einzureichen. Das Unternehmen meldet seine Reisenden der zuständigen kantonalen Behörde und legt eine Kopie des Strafregisterauszuges bei. Damit hat die Abgabestelle die Mög- lichkeit, von Zeit zu Zeit oder von Fall zu Fall Stichproben zu machen, um zu ge- währleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Das gleiche Verfahren gilt auch für Branchenverbände. Da deren Mitglieder übli- cherweise Unternehmen sind, macht es aber keinen Sinn, ihnen die Ermächtigung zur Kartenabgabe zu Gunsten ihrer Mitglieder zu delegieren. Der Träger der Reisen- dengewerbebewilligung ist nämlich der einzelne Reisende und nicht das Unterneh- men. Demzufoge macht die Ermächtigung zur Ausweiskartenabgabe gegenüber ei- nem Branchenverband nur für Mitglieder Sinn, die Einzelkaufleute sind. Davon profitieren könnte z.B. die Radgenossenschaft der Landstrasse für Mitglieder, wel- che die Voraussetzungen nach dem Reisendengewerbegesetz erfüllen und einhalten. Im Übrigen gilt die Pauschalbewilligung nicht für das Schausteller- und Zirkusge- werbe. Dort sind ohnehin nicht die einzelnen Mitarbeitenden Bewilligungsträger, sondern das Unternehmen als solches.
2.3.8 Wirksamkeit und Geltungsdauer der Bewilligung (Art. 9) Die Bewilligung ermächtigt zur Ausübung des Reisendengewerbes auf dem ganzen Gebiet der Schweiz (Abs. 1). Sie belegt andererseits, dass der Inhaber die gesetzli- chen Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Dies gilt un- abhängig von der Art der Bewilligung (Reisendengewerbebewilligung nach Art. 4 oder Schausteller-/Zirkusbewilligung nach Art. 5) und vom Aussteller der Ausweis- karte (kantonale Instanz, ermächtigtes Unternehmen oder ermächtigter Branchen- verband). Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar, da sie an die persönlichen Vo- raussetzungen des Reisenden oder des Schausteller- oder Zirkusunternehmens an- knüpft (Abs. 2). Sie gilt ein Jahr nach der Ausstellung. Das ermöglicht die periodi- sche Überprüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Rei- sendengewerbes noch erfüllt sind. Der Bundesrat wird in der Verordnung vorkehren, dass die Bewilligung moglichst einfach und ohne grossen administrativen Aufwand erneuert werden kann. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Ausweiskarte je- des Jahr neu erstellt werden muss. Absatz 3 schafft die Möglichkeit, ausländischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die oftmals nur für eine beschänkte Zeit in die Schweiz einrei- sen, um hier Geschäfte zu tätigen, eine Bewilligung mit kürzerer Geltungsdauer ab- geben zu können. Die Einzelheiten der Bewilligung, insbesondere über ihre Erteilung und Erneuerung sollen auf Verordnungsstufe festgelegt werden (Abs. 4). Die Bewilligungen bzw. Ausweiskarten sollen nach einem einheitlichen Muster erstellt werden. Dabei sind die technischen Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmittel auszunützen. Die Kosten der Ausweiskartenerstellung sind den Bezügern, also den kantonalen Abgabestellen, zu verrechnen. Die Unternehmen gestalten ihre Ausweiskarten nach
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dem einheitlichen Muster. Ebenfalls wird in der Verordnung festgelegt, wo die ge- suchstellende Person ihr Gesuch einzureichen hat. Dies dürfte für Unternehmen der Sitzkanton, für natürliche Personen der Wohnsitzkanton und für vom Ausland ein- reisende Personen der Kanton der ersten Tätigkeitsaufnahme sein.
2.3.9 Entzug der Bewilligung (Art. 10) Artikel 10 umschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine einmal erteilte Bewilli- gung entzogen wird. Zu unterscheiden sind drei Sachverhalte: der Entzug der von der kantonalen Stelle erteilten Reisenden-, Schausteller- oder Zirkusbewilligung; der Entzug der Ausweiskarte durch das ermächtigte Unternehmen oder den ermächtigten Branchenverband; der Entzug der an ein Unternehmen oder einen Branchenverband erteilten Pauschalbewilligung durch die kantonale Bewilligungsbehörde. Die zuständige kantonale Stelle entzieht dem einzelnen Reisenden die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind, d.h., wenn er zwischenzeitlich zu einer relevanten Strafe im Sinne von Artikel 4 Ab- satz 1 verurteilt worden ist. Ein anderer Entzugsgrund liegt darin, dass ein Reisender keine Gewähr mehr bietet für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendenge- werbes. Dies ist der Fall, wenn der Reisendengewerbetreibende trotz Mahnung wie- derholt oder in schwerwiegender Weise gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften ver- stösst. Aus den gleichen Gründen entzieht ein Unternehmen oder ein Branchenver- band seinem Mitarbeitenden oder seinem Mitglied die Ausweiskarte. Die Gründe, die zu einem solchen Vorgehen führen, können arbeitsvertraglich statuiert werden. Einem Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist die Bewilligung zu entziehen, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Betrieb seiner Anlagen publik würden oder sonst keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten wäre. Schliesslich ist auch möglich, dass die Pauschalbewilligung zu Gunsten eines Un- ternehmens oder Branchenverbandes entzogen werden muss, nämlich dann, wenn diese die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gewährleisten. Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, ist auch für den Entzug zuständig.
2.3.10 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen (Art. 11) Nach Artikel 32quater Absatz 6 der alten Bundesverfassung ist das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen untersagt. Die auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretene neue Bundesverfassung enthält kein entsprechen- des Verbot mehr. Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über die neue Bundesverfassung legt aber fest, dass das Verbot ins Gesetzesrecht zu überführen ist. Dieser Gesetzgebungsauftrag wird im Rahmen des vorliegenden Entwurfes ausgeführt. Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut von Artikel 32quater aBV. Der veraltete Begriff „geistige Getränke“ wird jedoch durch den Begriff „alkoholhaltige Getränke“ ersetzt. Darunter sind sowohl gebrannte Wasser im Sinne des Alkoholge-
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setzes57 wie auch durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse zu verste- hen58. Als solche gelten Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein, soweit ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigt bzw. ih- nen keine gebrannten Wasser zugesetzt wurden59. Was den Kleinhandel mit ge- brannten Wassern im Umherziehen und durch Hausieren betrifft, besteht ein ent- sprechendes Verbot im Alkoholgesetz60, das aber die vergorenen Getränke nicht er- fasst. Artikel 11 Absatz 1 deckt beide Bereiche ab, enthält aber einen Vorbehalt zu Gunsten des Alkoholgesetzes. Weiterhin erlaubt bleiben die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke und de- ren Verkauf auf dem Markt. Einerseits war die Bestellungsaufnahme für Wein und andere vergorene Getränke bei privaten Personen von Artikel 32quater aBV nicht er- fasst und ist auch nach geltendem Handelsreisendengesetz erlaubt. Andererseits hat das Bundesgericht in BGE 120 Ib 390 festgestellt, der Verkauf von Wein auf einem Markt stelle keinen Verkauf im Umherziehen im Sinne von Artikel 32quater aBV dar. Daraus folgt, dass der Direktverkauf vergorener Getränke durch Reisende ausserhalb einer Marktsituation verboten bleiben soll. Absatz 2 schafft die Grundlage, dass der Vertrieb bestimmter Waren und Dienstleis- tungen, bei deren Angebot und Lieferung im Reisendenverkehr Missbräuche beson- ders leicht möglich sind, vom Bundesrat eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Diese Kompetenz ist restriktiv zu handhaben. Es sollen nur Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen werden, deren Vertrieb via Reisende Polizeigüter wie Gesundheit, Sicherheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gefährdet. Zu denken ist an Waren aus dem medizinischen Bereich (Brillen und andere opti- sche Artikel, medizinische Apparate), an Edelmetallwaren und Ersatzwaren für sol- che, Edelsteine und Perlen sowie deren Nachahmungen und Wertpapiere. Bereits heute schliesst das Bundesrecht eine Reihe von Waren vom Vertrieb durch Kleinreisende und/oder vom Hausierverkauf aus. Zu erwähnen sind insbesondere Edelmetallwaren, Doubléwaren und Ersatzwaren61, Uhren62, Edelsteine und Perlen sowie deren Nachahmungen63, Wertpapiere64, Lose65, Sprengmittel und pyrotechni- sche Gegenstände66, Giftstoffe67, gebrannte Wasser68, Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen69.
57 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser, Alkoholgesetz, SR 680. 58 Zur Problematik vgl. BGE 120 Ib 390. 59 Art. 2 Abs. 2 und 3 Alkoholgesetz in Verbindung mit Art. 2 Bst. c der Verordnung vom 12. Mai 99 zum Alkohol und zum Hausbrennereigesetz, Alkoholverordnung, SR 680.11. 60 Art. 40 Abs. 1 Bst. a Alkoholgesetz. 61 Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.31); Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum HRG (VV HRG, SR 943.11). 62 Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV HRG. 63 Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV HRG. 64 Art. 9 HRG in Verbindung mit Art. 14 VV HRG. 65 Art. 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51). 66 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (SR 941.41). 67 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (SR 814.80). 68 Art. 41 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (SR 680). 69 Art. 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).
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Es wird im Rahmen der Verordnung zu prüfen sein, ob die in der geltenden Han- delsreisendengesetzgebung erwähnten Waren weiterhin eines Verbotes bedürfen. Auch die kantonalen Wandergewerbegesetze untersagen für eine ganze Reihe von Waren den Vertrieb über das Wandergewerbe. Hier ist mit der Vereinheitlichung si- cherlich ein Liberalisierungspotenzial vorhanden.
2.4 Gebühren (3. Abschnitt; Art. 12) Seit dem Inkrafttreten des Handelsreisendengesetzes im Jahre 1930 beträgt die Pa- tenttaxe für Kleinreisende 200 Franken. Aus der zu damaliger Zeit nicht unbedeu- tenden Taxe ist ersichtlich, dass mit dem HRG auch gewerbepolitische und fiskali- sche Zwecke verfolgt wurden: Der ortsansässige Handel, welcher der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegt, sollte durch die Kleinreisendentaxe gegen die Kon- kurrenz der dieser Besteuerung nicht unterliegenden auswärtigen Firmen geschützt werden70. Die Taxeinnahmen sind unter die Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbe- völkerung zu verteilen71. Die kantonalen Wandergewerbegesetze sehen unterschiedlich hohe, mit steuerlichen Elementen durchsetzte Gebühren vor, die sich in der Regel nach der Geltungsdauer des Patents sowie dem Wert und Umfang der angebotenen Waren bemessen72. In den meisten Kantonen werden die Waren je nach Verkaufswert in drei bis sechs Klassen eingeteilt, wobei für jede Klasse ein Minimal- und Maximalansatz für die entsprechende Dauer (je Tag, Monat usw.) festgelegt wird. Es ist offensichtlich, dass bei der Bemessung der Höhe des Wandergewerbepatents auch steuerliche Aspekte einfliessen. Das Gleiche gilt für die Besteuerung des Schausteller- und Zirkusgewer- bes. Die geltende Besteuerung der verschiedenen Wandergewerbeberufe ist einer der Gründe, dass im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sowohl die Markthändler wie auch das Schausteller- und Zirkusgewerbe eine Unterstellung unter dieses Ge- setz beantragt haben. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Reisendengewer- betreibenden seien als Unternehmen an ihrem Sitz oder Wohnsitz steuerpflichtig. Die an die Wandergewerbepatente geknüpften Abgaben kämen einer Doppelbe- steuerung gleich. Der vorliegende Entwurf unterstellt das Reisendengewerbe keiner besonderen Be- steuerung mehr. Dies entspricht den Empfehlungen73 der WEKO, die ausführt, die bisherige Erhebung einer Abgabe für die Erteilung eines Wandergewerbepatents stelle eine Beschränkung des Marktzugangs dar. Eine solche Beschränkung sei nur unter den Voraussetzungen des Artikels 3 BGBM möglich. Bei der vorliegenden Gebühr handelt es sich um das Entgelt für die Erteilung, Er- neuerung oder den Entzug der Bewilligung. Der Kreis der Abgabepflichtigen ergibt sich aus dem Gesetz; es sind die Reisendengewerbetreibenden, denen eine Bewilli- gung ausgestellt wird. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Höhe der für die Er- teilung der Ausweiskarte zu erhebenden Gebühr festzulegen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist insbesondere das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu
70 Vgl. BGE 66 I 134; 70 IV 43. 71 Art. 12 Abs. 2 Handelsreisendengesetz. 72 Vgl. im Einzelnen Meyer/Blunier, a.a.O. S. 58 f., wobei anzufügen ist, dass die Darstellung von 1994 stammt und somit nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen kann. 73 A.a.O. (Fussnote 33)
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beachten. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie den tatsächlichen Aufwand der Bewilligungserteilung durch die Kantone decken. Damit wird eine Einheitlich- keit in der Gebührenhöhe erreicht, ein Zustand, der heute nicht gegeben ist. Die Ge- bühr für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Bewilligung wird im Übri- gen von der kantonalen Abgabestelle erhoben. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dem Legalitätsprinzip Genüge getan, wenn – wie vorliegend – auf Stufe des formellen Gesetzes die Kompetenz zur Abgabeerhe- bung erwähnt wird, da es sich um eine kostenabhängige Kausalabgabe handelt, die der Überprüfung durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegt.
2.5 Datenschutz (4. Abschnitt; Art. 13) Artikel 13 schafft die aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung der im Zusammenhang mit dem Vollzug des Geset- zes stehenden Personendaten. Zuerst geht es darum, die zuständige kantonale Stelle zu ermächtigen, die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten zu bearbeiten (Abs. 1). Nur sie hat Zugriff auf die ent- sprechenden Daten, vorbehalten bleibt die Zugriffsberechtigung der zuständigen Bundesbehörde im Rahmen ihrer Vollzugsaufsicht (Art. 17). Die kantonale Stelle kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, mitteilen, ob einer be- stimmten, das Reisendengewerbe ausübenden Person die Bewilligung erteilt worden ist (Abs. 2). Diese Publizität ist erforderlich, um die Transparenz des Reisendenge- werbes sicherzustellen. Die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Bezug auf den Austausch von Perso- nendaten ist auf den Verkehr zwischen kantonalen Abgabestellen und der zuständi- gen Bundesbehörde beschränkt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einholen des Vorbescheides nach Artikel 7 Absatz 2. Die kantonale Stelle übermittelt dabei der zuständigen Bundesbehörde das Gesuch und den Strafregisterauszug der gesuch- stellenden Person. Absatz 3 schafft die gesetzliche Grundlage, dass die zuständige Bundesbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten bear- beiten kann. Die Aufgaben der Bundesbehörde sind zweifacher Natur: Einerseits geht es darum, den im Interesse der Rechtsgleichheit und -sicherheit von einer zent- ralen Stelle abzugebenden Vorbescheid vorzubereiten und der kantonalen Abgabe- stelle mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2). Andererseits hat die Bundesstelle die Aufgabe, den kantonalen Vollzug zu überwachen (Art. 17 Abs. 2). Auch im Rahmen dieser Auf- gabe muss sie die nötigen Personendaten bearbeiten können. Zu den relevanten Per- sonendaten kann, neben dem Gesuch und dem Strafregisterauszug, auch der Ein- blick in die Strafakten der gesuchstellenden Person gehören. Diese sind nach dem Einblick dem zuständigen Justizorgan zu retournieren. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, den Betrieb des Informationssystems, die Kate- gorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensicherheit in der Verordnung zu regeln.
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2.6 Strafbestimmungen (5. Abschnitt; Art. 14–16) Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Reisendengewerbegesetzes sind als Übertretungen ausgestaltet (Art. 14). Die Strafandrohung ist Haft oder Busse bis 20 000 Franken. Diese Bussenhöhe rechtfertigt sich aus präventiven Gründen, um die Berufsausübung ohne Bewilligung unattraktiv zu machen. Als Straftatbestände figurieren die Erschleichung einer Bewilligung durch unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (Bst. a), die Ausübung eines unterstellten Reisendenge- werbes ohne Bewilligung (Bst. b), die Abgabe der Ausweiskarte ohne Ermächtigung dazu (Bst. c), die Abgabe der Ausweiskarte an Mitarbeitende oder Mitglieder, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Bst. d), der Verstoss gegen Ein- schränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absätze 1 oder 2 (Bst. e) sowie das Nichtaufsichtragen der Bewilligung (Bst. f). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen (Art. 15).
2.7 Schlussbestimmungen (6. Abschnitt; Art. 17–22) 2.7.1 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone (Art. 17) Die Kantone vollziehen das Gesetz (Art. 17 Abs. 1). Sie bestimmen die für die Er- teilung der Bewilligung zuständigen Abgabestellen. Diese erlassen die Verfügung über die Abgabe, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung. Kommt ein Verweigerungsgrund wegen einer relevanten Vorstrafe der gesuchstellenden Person in Frage, so holt die Abgabestelle einen Vorbescheid der vom Bundesrat zu be- zeichnenden Bundesbehörde ein. Die Abgabestelle ist auch zuständig, über das von einem Unternehmen oder einem Branchenverband eingereichte Gesuch um Ermäch- tigung zur Abgabe von Ausweiskarten zu entscheiden.
2.7.2 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende (Art. 18) Grossreisende, also so genannte Handelsvertreter, die ausschliesslich Geschäftsleute und Unternehmungen aufsuchen, um bei diesen Bestellungen aufzunehmen, werden keiner Ausweispflicht mehr unterstellt. Sie fallen, weil sie keine Konsumentinnen oder Konsumenten aufsuchen, per definitionem nicht unter dieses Gesetz. Die vor- liegende Delegationsnorm an den Bundesrat soll einzig die Grundlage schaffen, dass den Grossreisenden weiterhin fakultativ die Grossreisendenkarte ausgestellt werden kann. Nach dem Zollförmlichkeitenabkommen74 ist es jedem Vertragsstaat freige- stellt, eine Ausweiskarte zu verlangen, die jedoch einem einheitlichen Muster ent- sprechen muss. Die Ausweiskarte muss zudem „von einer Behörde ausgestellt sein, die zu diesem Zweck von dem Staat zugelassen ist, in dem die Fabrikanten oder Ge- schäftsleute ihren Geschäftssitz haben“. Eine solche Ausweiskarte hat damit den Status einer internationalen Gewerbelegitimationskarte und sie ermöglicht Schwei- zer Grossreisenden, in den rund 50 Vertragsstaaten ohne weitere Formalitäten tätig zu werden.
74 Art. 10 des internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten; SR 0.631.121.1.
4220
2.7.3 Ausführungsbestimmungen (Art. 19) Artikel 19 stellt klar, dass die zur Ergänzung dieses Gesetzes erforderliche Rechtset- zung dem Bundesrat vorbehalten ist und nicht den Kantonen überlassen wird. Der Bundesrat wird mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten be- züglich Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3), Bewilligungsvorausset- zungen für Reisende (Art. 4) und das Schausteller- und Zirkusgewerbe (Art. 5), Er- teilung und Erneuerung der Bewilligung (Art. 9), Ausschluss gewisser Waren und Dienstleistungen vom Reisendengewerbe (Art. 11) und Gebührenhöhe (Art. 12) festlegen. Ferner wird er die für den Vorbescheid nach Artikel 7 Absatz 2 zuständige Bundesbehörde bestimmen. Den Kantonen verbleibt im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit bloss der Erlass von namentlich organisatorischen Regelungen wie der Festlegung der zuständigen Be- willigungsinstanz.
2.7.4 Aufhebung des Handelsreisendengesetzes (Art. 20) Das geltende Handelsreisendengesetz wird mit dem neuen Erlass hinfällig und wird aufgehoben (Art. 20). Damit wird auch der dort definierte Begriff des Handelsrei- senden eliminiert. Der Begriff wird im Edelmetallkontrollgesetz75 sowie in der ANAV76 verwendet. Eine Anpassung der genannten Vorschriften ist nicht nötig. Der im 10. Titel des Obligationenrechts verwendete Begriff des Handelsreisenden wird dort definiert.
2.7.5 Übergangsbestimmungen (Art. 21) Als Übergangsregelung ist vorgesehen (Art. 21), Ausweiskarten oder Bewilligungen, die auf Grund des Handelsreisendengesetzes oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bis zu ihrem Verfall als gültig zu erklären. Damit können eine zeitlich sinnvolle Staffelung erreicht und der administrative Aufwand reduziert werden. Welche sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit Anlagen des Schausteller- und Zirkusgewerbes erfüllen müssen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Betrieb sind, wird der Bundesrat in der Verordnung darlegen (Abs. 2). Dort wird er auch ausführen, für welche Anlagen der Nachweis der Sicherheit erforderlich ist (siehe vorne Ziff. 2.3.4). Zu denken ist in erster Linie an Vergnügungsbahnen, Karrussels, Zirkuszelte usw.
75 Art. 23 76 Art. 2 Abs. 8
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3 Auswirkungen 3.1 Auf den Bund Das neue Reisendengewerbegesetz hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die aus der Aufsicht über den kantonalen Vollzug sich ergebenden Aufgaben können von der für das Handelsreisendengesetz zuständigen Stelle übernommen werden. Finanziell wird es so sein, dass der Bund die Ausweiskarten nach einheitlichem Muster anfertigen lassen wird, die Kantone diese Kosten aber beim Bezug der Aus- weiskarten dem Bund zu erstatten haben. Der Strafregisterauszug ist künftig von der gesuchstellenden Person beizubringen, die damit auch die Kosten des Auszuges zu tragen hat. Dem Bund werden hingegen die bisher von der Handelsreisenden- Gesamtrechnung abgezogenen Verwaltungskosten des Staatssekretariates für Wirt- schaft seco in der Grössenordnung von 100 000 Franken verloren gehen (vgl. An- hang 3), da die Abrechnung nicht mehr vom Bund gemacht wird.
3.2 Auf die Kantone und Gemeinden Das neue Reisendengewerbegesetz sollte für die Kantone keinen personellen Mehr- aufwand mit sich bringen. Im Gegenteil bringt die Vereinheitlichung und teilweise Liberalisierung eine Entlastung, die aber schwierig zu beziffern ist. Immerhin ist an- zumerken, dass die einmal ausgestellte Bewilligung für das ganze Gebiet der Schweiz ein Jahr lang gültig ist. Zudem entfallen Visumspflichten der Wanderge- werbetreibenden in den Gemeinden. Finanziell wird es so sein, dass die Gebühren für Reisendengewerbebewilligungen voll dem Kanton zukommen, der die Ausweiskarten ausstellt. Nach geltendem Han- delsreisendengesetz sind die Einnahmen aus den Taxkarten unter die Kantone im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung zu verteilen77 (vgl. Anhang 3). Die Vereinheitli- chung des Wandergewerberechts und der Gebühren hat für die Kantone, die in ihrer kantonalen Regelung hohe Wandergewerbetaxen vorsehen, einen Einnahmeausfall zur Folge. Im Jahre 1999 nahmen sämtliche Kantone zusammen schätzungsweise rund 1,5 Millionen Franken an Wandergewerbeabgaben ein. Anhang 2 gibt einen Überblick über die in den Jahren 1997, 1998 und 1999 von den einzelnen Kantonen erzielten Patenteinnahmen aus den Wandergewerbepatenten. Die Zahl der eine Gross- oder Kleinreisendentätigkeit ausübenden Personen kann dem Anhang 4 entnommen werden. Hingegen ist es schwierig, die Zahl der ein Wandergewerbepatent ausübenden Personen zu ermitteln. Für 1993 wurde die schweizweite Erteilung von rund 6800 Hausier- und Wanderhandwerkpatenten er- rechnet78. Da die Gültigkeit der Patente zwischen einem Tag und einem Jahr schwankt, kann eine Person jährlich mehrere Bewilligungen beziehen. Die Zahl der ausgestellten Patente ist deshalb nicht identisch mit der Zahl der ein Wandergewerbe betreibenden Personen. Schätzungsweise haben sich die 1993 erteilten Wanderge- werbepatente auf rund 2350 Personen bezogen, wobei die Dunkelziffer der ohne Patent Tätigen nicht berücksichtigt ist 79.
77 Art. 12 Abs. 2 Handelreisendengesetz. 78 Vgl. Meyer/Blunier, a.a.O., S. 56 79 Meyer/Blunier, a.a.O., S. 56.
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3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Gemäss den Richtlinien des Bundesrates vom 15. September 1999 für die Darstel- lung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Vorlagen des Bundes80 ist eine Vorlage nach den folgenden Punkten zu prüfen: Prüfpunkt 1. Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns: Zurzeit ist die Materie des Reisendengewerbes in 51 kantonalen Gesetzen und Verordnungen so- wie in einem Bundesgesetz reguliert. Die Vereinheitlichung dieser Materie im Bun- desgesetz über das Reisendengewerbe vermindert die Regulierung und hebt die ent- sprechenden kantonalen Regelungen sowie das Handelsreisendengesetz auf. Das neue Gesetz schafft Binnenmarktverhältnisse im Reisendengewerbe und erleichtert den Marktzugang. Die Vereinheitlichung lässt sich nur über ein Bundesgesetz er- zielen. Prüfpunkt 2. Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen: Das neue Gesetz vereinfacht für über 10 000 Reisendengewerbetreibende die Ausübung ihres Metiers, indem es ihre administrativen Kosten vermindert oder ganz beseitigt und sie auch fiskalisch entlastet. Für rund 4500 Grossreisende wird die bisher bestehen- de Bewilligungspflicht aufgehoben. Für rund 3500 Kleinreisende werden der Zu- gang zum Beruf und das Verfahren zum Bezug der Ausweiskarte gegenüber heute vereinfacht. Die Wandergewerbetreibenden, Schausteller und Zirkusbetreiber schliesslich, deren Zahl schätzungsweise um die 3000 beträgt, profitieren von der Vereinheitlichung, indem sie mit einer einzigen Bewilligung zum Binnenmarkt Schweiz zugelassen sind. Da die bisherigen Patente, die teilweise steuerlichen Cha- rakter haben, durch eine blosse Gebühr ersetzt werden, bringt das neue Gesetz auch eine spürbare fiskalische Entlastung. Die Zahl der erteilten Patente dürfte um über 4500 zurückgehen. Der erleichterte Zugang zum Reisendengewerbe könnte allen- falls den Wettbewerb gegenüber den sesshaften Geschäften verschärfen. Die Aus- wirkungen auf die Kantone sind unter Ziffer 3.2 dargestellt. Prüfpunkt 3: Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: Der mit den kantonalen Wandergewerbegesetzen zum Teil angestrebte und auch vom Handelsreisendenge- setz ursprünglich mitanvisierte Zweck des Schutzes des sesshaften Handels wird entfallen. Das könnte allenfalls einen belebenden Einfluss auf den Wettbewerb zur Folge haben. Der Wegfall der 4500 Grossreisendenbewilligungen und die Reduktion der Wandergewerbepatente um ebenfalls rund 4500 entlasten die einzelnen Betriebe sowohl administrativ wie auch finanziell. Entlastet wird auch die Verwaltung, der allerdings auch Einnahmen entgehen (siehe Ziff. 3.2). Andererseits wird die Trans- parenz im Reisendengewerbe mit der Abgabe einer schweizweiten Ausweiskarte verstärkt. Dies bedeutet einen Gewinn für die Konsumenten, die auch von den ver- einheitlichten Sicherheitsanforderungen für Jahrmarktsattraktionen und andere An- lagen des Schausteller- und Zirkusgewerbes profitieren werden. Prüfpunkt 4: Alternativen: Die Tatsache, dass sämtliche Nachbarstaaten das Reisen- dengewerbe einer Kontrolle unterziehen, bedingt die Aufrechterhaltung eines Mini- malstandards auch in unserem Land. Mit der Ermächtigung von Unternehmen zur Abgabe von Ausweiskarten beschreitet das Gesetz dennoch neue Wege und zieht die Privatwirtschaft in stärkerem Masse als bisher in den Vollzug mit ein.
80 BBl 2000 1038
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Prüfpunkt 5: Zweckmässigkeit im Vollzug: Die Vereinheitlichung des Reisendenge- werbes bringt auch dem Vollzug Vorteile. Nur noch eine einzige kantonale Stelle befasst sich mit einem Bewilligungsgesuch. Darüber hinaus ermöglicht das System der Pauschalbewilligung, dass Unternehmen und Branchenverbände die Ausweis- karten direkt abgeben können.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März 2000 angekündigt (Anhang 2 in Abschnitt 2.2, Wirtschaft und Wettbewerbsfähig- keit, Rubrik „weitere Geschäfte“, vgl. BBl 2000 2332). Die Vereinheitlichung des kantonalen Wandergewerberechts entspricht einem Abbau von Wettbewerbshemm- nissen und trägt damit zur Stärkung des Wettbewerbs in der Schweiz bei, was für den Bundesrat ein prioritäres Anliegen in dieser Legislaturperiode ist (vgl. R11 Stärkung des Wettbewerbs in der Schweiz, BBl 2000 2291).
5 Verhältnis zum internationalen Recht Der vorliegende Gesetzesentwurf ist kompatibel mit dem Völkerrecht und dem eu- ropäischen Recht. Von den völkerrechtlichen Verträgen, auf die das Reisendengewerbegesetz Rück- sicht nimmt, ist das Abkommen vom 15. April 199481 zur Errichtung der Welthan- delsorganisation zu nennen, insbesondere das Allgemeine Dienstleistungsabkommen (GATS). Diese Abkommen gründen auf den Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung. Allerdings können die Mitgliedstaaten den Marktzutritt für einzelne Dienstleistungen beschränken. Die Schweiz hat sich unter anderem einen Vorbehalt für den Aufenthalt natürlicher Personen ausbedungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt den Grundprinzipien des GATS Rechnung. Für Angehörige eines GATS-Mitgliedstaates gelten somit die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Reisendengewerbe wie für Inländer und Inländerinnen. Die EU hat das Reisendengewerbe in seiner gewerbepolizeilichen Ausrichtung nicht vereinheitlicht. Die EU-Mitgliedstaaten bleiben somit in den Grenzen des Römer Vertrages frei, den Zugang zum Reisendengewerbe gewissen Voraussetzungen zu unterwerfen, soweit ein anerkanntes Schutzbedürfnis nachgewiesen werden kann und die Massnahme verhältnismässig ist. Das Schutzinteresse ist vorliegend der Konsumentenschutz und die Lauterkeit im Handelsverkehr. Um jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr zu untersagen, bestehen für das Rei- sendengewerbe sowie für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Hand-
81 RS 0.632.20
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werk EU-Richtlinien82. Es geht dabei darum, Inländergleichbehandlung zu erzielen sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zuverlässigkeitsnachweisen, Qualifikationen, Berufspraxis usw. sicherzustellen. Die Richtlinie 99/42/EG ist ebenfalls anwendbar auf den Ankauf und Verkauf von Waren durch ambulante Händler und Hausierer, auf überdachten und nicht überdachten Märkten sowie auf die gewerbsmässige Tätigkeit von Vermittlern. Dagegen schliesst sie ihre Anwen- dung auf Tätigkeiten, die in einzelnen Mitgliedstaaten untersagt sind, in diesen Mit- gliedstaaten ausdrücklich aus. Der vorliegende Entwurf verlangt für alle das Reisendengewerbe ausübenden Perso- nen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleichen Voraussetzungen. Er ist insoweit mit der erwähnten EU-Richtlinie kompatibel. Die Kantone haben im Rah- men der ihnen in Artikel 1 Absatz 3 verbleibenden Zuständigkeit gegebenenfalls darauf zu achten, dass ihre Gewerbebewilligungen nicht diskriminierend erteilt wer- den. Die Richtlinie 85/577/EWG83 räumt Konsumentinnen und Konsumenten ein sie- bentägiges Widerrufsrecht im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlos- senen Verträgen ein. Die Richtlinie ist bereits ins Schweizer Recht überführt worden (Art. 40a ff. Obligationenrecht). Die ausländerrechtlichen Voraussetzungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfes. Die Ratifikation der bilateralen sektoriellen Abkommen durch die EU- Mitgliedstaaten und die Schweiz hat zur Folge, dass zwei Jahre nach der Ratifika- tion das Reisendengewerbe grenzüberschreitend frei ausgeübt werden kann, d.h. oh- ne ausländerrechtliche Bewilligung. Reisendengewerbetreibende können sich frei in einen Gaststaat begeben und dort für eine befristete Zeit, nämlich während 90 Tagen pro Kalenderjahr, ihre Dienstleistungen erbringen. Diese Erleichterung hat aber kei- ne Auswirkungen auf den vorliegenden gewerbepolizeilich motivierten Entwurf.
82 Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201/77 vom 31.7.99), die per 31. Juli 1999 die folgenden drei Richtlinien abgelöst hat: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75); Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Grosshandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 857/64); Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64). 83 Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372/31 vom 31.12.85).
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6 Rechtliche Grundlagen 6.1 Verfassungsmässigkeit Gemäss Artikel 95 BV kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Er sorgt für einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Er hat sich dabei an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) zu halten. Das Reisendengewerbe gehört zu den privatwirtschaftlichen Betätigungen, auf die sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Artikel 95 Absatz 1 BV erstreckt. Die im Entwurf enthaltene Bewilligungspflicht ist eine wirtschaftspolizeiliche Be- schränkung der Wirtschaftsfreiheit, die durch das öffentliche Interesse gedeckt und verhältnismässig ist. Es geht um den Schutz des kaufenden und aufzusuchenden Publikums wie auch um den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Der Entwurf schafft aber auch einen einheitlichen Wirtschaftsraum für die das Rei- sendengewerbe ausübenden Personen und beseitigt Ungleichheiten im geltenden Recht sowie die Rechtszersplitterung. Soweit der Bund seine Kompetenz im Reisendengewerbe ausschöpft, werden die entsprechenden kantonalen Vorschriften derogiert. Der vorliegende Entwurf ist als abschliessende bundesrechtliche Regelung konzipiert, welche Raum für kantonale Regelungen nur dort lässt, wo es ausdrücklich vorgesehen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 2, 16, 17 Abs. 1). Der konsumentenschutzrechtliche Aspekt des Entwurfes findet seine Grundlage zu- sätzlich in Artikel 97 BV.
6.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen Der Entwurf enthält mehrere Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, die über den Erlass von blossen Ausführungsbestimmungen hinaus ge- hen. Nach Artikel 3 Absatz 2 soll der Bundesrat den Vertrieb gewisser Waren im Rahmen eines befristeten Wanderlagers im Freien von der Bewilligungspflicht aus- nehmen können. Die in der Bestimmung genannten selbsterzeugten Landwirt- schaftsprodukte und Zeitungen stehen beispielhaft für Waren, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres geringen Wertes oder ihrer Verderblichkeit die Gefahr einer Übervorteilung der Kunden gering ist. Die Delegation an den Bundesrat er- laubt eine flexible Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten und entlastet das Ge- setz. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 4 soll der Bundesrat in der Verordnung auch die Delikte, für welche die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsge- fahr darstellt, konkretisieren können. Ob bzw. wieweit eine solche Konkretisierung opportun bzw. möglich ist, lässt sich heute allerdings noch schlecht abschätzen, weshalb der Entscheid darüber dem Bundesrat zu überlassen ist. Artikel 5 Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Si- cherheit der Anlagen von Schaustellern und Zirkussen festlegt (für das Übergangs- recht vgl. Art. 21 Abs. 2). Dabei geht es um eine ausgesprochen technische Materie, die der Bundesrat in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 19. März 197684 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) so- wie dem Bundesgesetz vom 24. Juni 190285 betreffend die elektrischen Schwach-
84 SR 819.1. 85 SR 734.0.
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und Starkstromanlagen (EleG) regeln wird. In Ergänzung zu den bereits heute be- stehenden Verboten, gewisse Waren im Reisendengewerbe zu vertreiben, soll der Bundesrat in Artikel 11 Absatz 2 zu weiteren Verboten, soweit polizeilich begrün- det, ermächtigt werden. Damit könnte namentlich allfälligen rechtspolitisch uner- wünschten Regelungslücken in Folge der Aufhebung der kantonalen Regulierungen flexibel begegnet werden. In Artikel 12 Absatz 2 wird die Festlegung des Gebüh- rentarifs dem Bundesrat übertragen. Diese Delegation entspricht konstanter Praxis. Da es sich bei den betreffenden Gebühren um Verwaltungsgebühren handelt, ist eine Überprüfung der Gebührenhöhe anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprin- zips möglich.
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Anhang 1 Übersicht über die kantonalen Regelungen des Wandergewerberechts 1. Markthandel Kanton Standplatz- Kantonale Gebühr für gewerbe- Bewilligungsvoraussetzungen? bewilligung gewerbe- polizeiliche Bewilligung der Gemeinde? polizeiliche Bewilligung?
AG Ja Nein Gemeindestand von Ausweis C 2,6 m = Fr. 20.–, eigener Stand = 6.– pro Laufmeter AI Ja (Bezirk) Nein Handlungsfähig, Wohn- sitz CH, Gewähr für ordnungsgemässe Aus- übung des Gewerbes AR Ja Nein Standmiete: Fr. 15.– pro Tag Platzgebühr: Fr. 5.– Keine pro lm und Tag BE Ja Nein – – BL Ja Nein Je nach Gemeinde Bewilligung bei Markt- kommission verlangen BS Ja Ja ca. Fr. 10.– bis kant. Marktverordnung, ca. Fr. 50.– pro m2 Vorschriften des betref- fenden Marktes FR Ja Nein – Keine GE Ja Ja Fr. 3.50 pro Meter, CH-Bürger, Ausweis C Fr. 140.– bis 945.– pro J. GL Nein Ja Fr. 30.– für 3 Mon. bis Leumundsbericht, Straf- Fr. 120.– pro Jahr registerauszug, Ausweis C GR Ja Nein Gemeinden sind Gemeinden sind zuständig zuständig JU Ja Nein Gemeinden sind Gemeinden sind (nicht offiz. zuständig zuständig Markt = Ja) LU Ja Nein – Gemeinden sind zuständig NE Ja Nein – Gemeinden sind zuständig NW Ja Ja Fr. 6.– bis Fr. 40.– Kantonale Bewilligung pro Tag für Lebensmittel OW Ja Nein – Handlungsfähigkeit, Gewähr für ordnungs- gemässe Ausübung des Gewerbes, Bewilligung Fremdenpolizei SG Ja Nein Kostendeckende Gebühr 20. Altersjahr, keine Ver- der Gemeinde letzung gewerbepolizeili- cher Vorschriften seit 2 Jahren Nein (= wenn Geschäftsnie- derlassung am Marktort ist)
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Kanton Standplatz- Kantonale Gebühr für gewerbe- Bewilligungsvoraussetzungen? bewilligung gewerbe- polizeiliche Bewilligung der Gemeinde? polizeiliche Bewilligung?
SH Ja Nein Keine SO Ja Nein Gemeinden sind Gemeinden sind zuständig zuständig SZ Ja Nein Gemeinden sind Gemeinden sind zuständig zuständig TI Ja Ja Hausierer: Fr. 50.– pro T. Kollektivbewilligung bis Fr. 900.– pro J. Verkaufswagen: Fr. 50.– pro T. bis Fr. 15 000.– pro J. TG Ja Ja Fr. 10.– bis Fr. 150.– 18. Altersjahr, Leumund, pro T., Bewilligung Fremden- Fr. 100.– bis Fr. 1500.– polizei pro M., bzw.1% Ums. UR Ja Nein – Gemeinden sind zuständig VD Ja Ja Fr. 6.– bis Fr. 2000.– Leumund, 16 Jahre, kein Verstoss gegen Gemein- depolizeigesetz, Bewilli- gung Fremdenpolizei VS Ja Ja Fr. 10.– bis Fr. 300.– Leumund, handlungs- pro Tag fähig, Bewilligung (je nach Ort) Fremdenpolizei ZG Ja Nein Bew.Fr. 15.– pro T. Fester Wohnsitz in der + Fr. 4.– pro m2 pro T. Schweiz Standplatz ZH Ja Nein Fr. 15.– pro Tag, Handlungsfähig, Leu- Fr. 75.– pro Monat mund, Bewilligung Frem- denpolizei
2. Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen Kanton Bewilligungs- Zusätzliche Bewilligung für Sind Verkaufswagen unter dem pflichtig? Bewilligung Verkaufswagen? Titel „Verkauf auf öffentlichen erforderlich? Strassen und Plätzen“ bewilli- gungspflichtig?
AG Ja Ja Ja Ja, Kein Unterschied zwischen privaten und öf- fentlichen Grundstücken AI Ja Ja Ja Nein, Betrieb eines Ver- kaufswagens AR Ja Ja Ja Umsatzsteigernde Ein- richtungen BE Nein Ja Nein – BL Ja Nein (evtl. Bewilli- Ja, Verzicht auf gung für Grund- Bewilligung benützung) Ja BS Ja Nein (evtl. All- Ja Ja, einzelne Stände mendverwaltung) ausserhalb Markt
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Kanton Bewilligungs- Zusätzliche Bewilligung für Sind Verkaufswagen unter dem pflichtig? Bewilligung Verkaufswagen? Titel „Verkauf auf öffentlichen erforderlich? Strassen und Plätzen“ bewilli- gungspflichtig?
FR Ja Ja Ja Ja GE Ja Ja Ja Nein, nur privater Boden, gegenwärtig keine Ver- kaufswagen in Genf GL Ja Nein (Kanton), Ja Ja Evtl. Ja Gemeinde (G.-Rat) GR Ja Nein Ja Ja JU Ja Ja Ja Ja LU Nein Ja (öffentlicher Allfällig – Grund ist kommunales Gemeindesache) Recht NE Ja Ja Ja NW Ja Ja (Bewilligung Ja Ja der Gemeinde) OW Ja Nein Nein – SG Ja Ja (bei gesteigertem Ja (Nein = für Ja, „Betrieb eines Gemeingebrauch) Lebensmittel) Verkaufswagens“ SH Ja Ja (evtl. Bewilli- Nein – gung Gemeinde) SO Ja Ja Ja Nein, eigener Titel „Verkaufswagen“ SZ Ja Ja Ja Nein, Grundeigentümer kassiert für den Platz Verkaufswagenpatent TI Ja Ja Ja Ja (Migros-Verkaufwagen Fr. 22 500.– pro J.) TG Ja Ja Ja Ja UR Ja Ja Ja Ja, Bewilligung für Wanderladen VD Ja Ja Ja Nein, Wanderlagerpatent VS Ja Ja (Gemeinde- Ja Ja reglemente) ZG Ja Nein Ja Nein ZH Ja Ja Nein –
3. Wanderlager Kanton Bewilligungs- Wenn ja, welche Bewilligungs- Wanderlager – Eingeschränkt pflichtig? voraussetzungen? zeitlich auf wie viele Tage? eingeschränkt?
AG Ja Ja (Teppich: Inventur- Ja 1–6 Tage (meistens) liste mit Herkunft der Ware) AI Ja Handlungsfähig, Ja 5 Tage Wohnsitz Schweiz, ordentliche Ausübung des Gewerbes
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Kanton Bewilligungs- Wenn ja, welche Bewilligungs- Wanderlager – Eingeschränkt pflichtig? voraussetzungen? zeitlich auf wie viele Tage? eingeschränkt?
AR Ja Niederlassungs- Ja „vorübergehend“ bewilligung, 18. Altersjahr, Leumund BE Nein – Nein – BL Ja Zusage Grundeigen- Nein – tümer oder Gemeinde BS Ja Schweizerbürger oder Ja längstens 1 Monat Staat mit Gegenrecht FR Ja 18. Altersjahr, Leumund Ja 1–30 Tage GE Ja CH-Bürger, Ausweis C Ja 1 Tag bis 1 Jahr oder Arbeitsbewilligung GL Ja Nein – GR Ja Personalausweis, Straf- Nein – registerauszug, Laden- schluss JU Ja 18. Altersjahr, Leumund Ja maximal 10 Tage (3 Jahre keine Verurtei- lung), Gesundheit LU Nein – Nein – NE Ja Handlungsfähig, Ja 30 Tage Leumund NW Ja Strafregister-, Ja ausserhalb Geschäftszeit Betreibungs- und Han- delsregisterauszug OW Nein Nein – SG Ja 20. Altersjahr, Gewähr Nein – ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Nein (= für Lebensmittel) SH Nein – Nein – SO Ja 18. Altersjahr, Ja höchstens 1 Jahr Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei SZ Ja Leumund, CH Wohnsitz, Ja 5 Tage handlungsfähig TI Ja Kollektivbewilligung Ja maximal 90 Tage TG Ja Leumund, Bewilligung Ja 1 Tag bis 1 Jahr Fremdenpolizei UR Ja Handlungsfähig, Ja Gemäss Ladenschluss- Gewähr für ordnungs- gesetz gemässe Ausübung des Gewerbes VD Ja Leumund, 16 Jahre, Ja 1 Tag bis 1 Semester kein Verstoss Gemeinde- polizeigesetz, Bewilligung Fremdenpolizei
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Kanton Bewilligungs- Wenn ja, welche Bewilligungs- Wanderlager – Eingeschränkt pflichtig? voraussetzungen? zeitlich auf wie viele Tage? eingeschränkt?
VS Ja Leumund, handlungs- Ja maximal 3 Monate, fähig, Bewilligung erneuerbar Fremdenpolizei ZG Ja Ja 3 Wochen ZH Ja Handlungsfähigkeit, Ja längstens 1 Monat Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei
4. Schausteller- und Zirkusgewerbe Kanton Standplatz kant. gewerbepol. Kosten der Patente Bewilligungsvoraussetzungen Bewilligung Bewilligung? Gemeinde?
AG Ja Ja Fr. 10.– bis Fr. 100.– Zentralstrafregister, Ver- pro Tag sicherungsnachweis, Pass oder Identitätskarte bei erstmaligem Antrag AI Ja (Bezirk) Nein Fr. 20.– bis Fr. 500.– Handlungsfähig, Wohn- pro Tag sitz CH, Gewähr für ord- nungsgemässe Ausübung des Gewerbes AR Ja Ja Fr. 1.– bis Fr. 40.– Niederlassungs- pro Tag., bewilligung., Fr. 6.– bis Fr. 200.– 18. Altersjahr, Leumund pro Woche BE Ja Nein – – BL Ja Ja Fr.10.– bis Fr. 500.– Haftpflichtversicherung, pro Tag Benützerbewilligung der Gemeinde, Bewilligung Fremdenpolizei BS Ja Ja Fr. 600.– bis Nach Markt- und Messe- Fr. 25 000.– konzept, nach Platzver- hältnissen, Zirkusse nach Rotationsprinzip FR Ja Ja Fr. 20.– bis Fr. 1000.– 18. Altersjahr, Leumund, pro Tag Haftpflichtversicherung GE Ja Nein Fr. 12.– pro Tag bis Fr. 2000.– pro Monat GL Ja Ja Fr. 5.– bis Fr. 20.– Ausgeschlossen sind pro Tag Bilder und Schriften unsittlicher Natur GR Ja Ja Fr. 15.– pro Tag bis Keine besonderen Fr. 800.– für 15 Tage Bedingungen JU Ja Nein Gemeinden sind Leumund, zuständig Sicherheitsmassnahmen, Versicherung LU Ja Nur Schaust. Fr. 50.– bis Fr. 400.–. Handlungsfähig, Leumund, öffentl. Sicher- heit des Betriebs NE Ja Ja Fr. 20.– bis Fr. 250.– Sicherheitsvorkehrungen, pro Tag Unfallversicherung
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Kanton Standplatz kant. gewerbepol. Kosten der Patente Bewilligungsvoraussetzungen Bewilligung Bewilligung? Gemeinde?
NW Ja Ja Fr. –.20 pro Sitzplatz Schriftliches Gesuch mit und Vorführ., Angaben der Vorführung max. Fr. 50.– und der Gemeinde
OW Ja Nein – Handlungsfähigkeit, Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei SG Ja Nein Fr. 15.– bis Fr. 2000.– 20.Altersjahr, Gewähr für für Bewilligung ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Fr. 15.– bis Fr. 1300.– Seit 2 Jahren kein Ver- für Schutzmassnahme stoss gegen gewerbepoli- zeiliche Vorschriften SH Ja Nein – – SO Ja Ja Schausteller: Fr. 10.– 18. Altersjahr, Leumund, bis Fr. 70.– pro Tag, Haftpflichtversicherung, Bewilligung Fremdenpo- lizei Zirkus: Fr. 50.– bis Standplatzbewilligung Fr. 500.– pro Tag Gemeinde oder Privat SZ Ja Ja Fr. 15.– bis Fr. 100.– Haftpflichtversicherung pro Tag., Fr. 20.– bis Fr. 300.– pro Woche TI Ja Ja Fr. 75.– bis Fr. 7500.– Kollektivbewilligung TG Ja Ja Fr. 3.– bis Fr. 50.– Niederlassungsbe- pro Tag., Fr. 30.– bis willigung, 18. Altersjahr, Fr. 300.– pro Monat Leumund, Bewilligung Fremdenpolizei UR Ja Nein – Sache der Standortge- meinde bzw. des Bo- deneigentümers VD Ja Ja Fr. 5.– bis Fr. 100.– Leumund, 16 Jahre, kein pro Tag, Fr. 50.– bis Verstoss gegen Gemein- Fr. 1000.– für 20 Tage depolizeigesetz, Bewilli- gung Fremdenpolizei VS Ja Ja Fr. 15.– bis Fr. 20.– Leumund, Handelsfähig- pro Tag keit, Bewilligung Frem- denpolizei ZG Ja Ja Je nach Grösse des Platzbewilligung der Gewerbes Gemeinde ZH Ja Ja Fr. 10.– bis Fr. 75.– Handlungsfähigkeit, pro T., Fr. 125.– Leumund, Haftpflichtver- bis Fr. 1000.– für sicherung, Bewilligung Fr. 11–50 T. Fremdenpolizei
4233
Anhang 2
Patenteinnahmen der Kantone im gesamten Wandergewerbebereich Kanton 1997 1998 1999 Franken Franken Franken (zirka)
AG 90 000 90 000 90 000 AI 36 000 35 100 35 500 AR 9 218 7 420 – BE 245 086 225 916 164 040 BL 86 881 77 688 66 648 BS 96 970 248 696 101 000 Standplatzgebühren nur für Zirkusse, Märkte und Messen FR 140 500 117 300 76 400 GE 475 349 470 328 – GL 16 613 22 086 10 533 GR 128 600 170 600 112 000 JU 68 700 21 300 10 200 LU 780 820 – NE Inkasso 30 599 51 720 Gemeinden NW 0 400 1 760 OW 1 150 500 550* * = + Patenteinnahmen der Einwohnergemein- den SG 73 152 60 305 60 000 SH 0 0 0 SO 113 681 130 338 120 000 SZ 30 752 31 180 37 000 TI 245 213 251 572 215 000 TG 110 600 96 000 100 000 UR 2 000 3 500 4 000 VD 943 320 731 435 – Die Gemeinden können zusätzliche Gebühren erheben VS 127 050 106 567 92 782 ZG 21 400 3 300 8 200 ZH 204 087 202 888 –
Total 3 267 102 3 135 838 1 357 333
4234
Anhang 3
Abrechnung der Handelsreisenden 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, seco Fachbereiche, Recht, Handelsreisende
Kanton Betrag der Bezugs- Mittlere Betreffnis Gesamt- Konto-Korrent bezogenen gebühr 4% Wohnbe- nach Zahl betreffnis beim Eidgenössischen Taxen völkerung der Bevöl- inkl. Bezugs- Kassen- und Rechnungs- 1998 kerung gebühr wesen
zu belasten gutzu- schreiben
Zürich 82 440.00 3 297.60 1 201 184 77 729.95 81 027.55 1 412.45 Bern 91 224.00 3 648.95 947 369 61 305.30 64 954.25 26 269.75 Luzern 7 000.00 280.00 341 873 22 123.00 22 403.00 15 403.00 Uri 0.00 0.00 34 712 2 246.25 2 246.25 2 246.25 Schwyz 1 800.00 72.00 125 123 8 096.85 8 168.85 6 368.85 Obwalden 35 800.00 1 432.00 31 780 2 056.50 3 488.50 32 311.50 Nidwalden 400.00 16.00 36 296 2 348.75 2 364.75 1 964.75 Glarus 400.00 16.00 38 281 2 477.20 2 493.20 2 093.20 Zug 82 000.00 3 280.00 95 745 6 195.75 9 475.75 72 524.25 Fribourg 31 600.00 1 264.00 232 947 15 074.25 16 338.25 15 261.75 Solothurn 50 400.00 2 016.00 240 662 15 573.50 17 589.50 32 810.50 Basel-Stadt 2 290.00 91.60 194 816 12 606.75 12 698.35 10 408.35 Basel-Land 16 200.00 648.00 253 873 16 428.40 17 076.40 876.40 Schaffhausen 3 320.00 132.80 73 233 4 739.00 4 871.80 1 551.80 Appenzell AR 38 200.00 1 528.00 53 496 3 461.80 4 989.80 33 210.20 Appenzell IR 1 000.00 40.00 14 487 937.45 977.45 22.55 St. Gallen 9 200.00 368.00 443 838 28 721.25 29 089.25 19 889.25 Graubünden 31 630.00 1 265.20 187 288 12 119.60 13 384.80 18 245.20 Aargau 23 400.00 936.00 533 198 34 503.85 35 439.85 12 039.85 Thurgau 8 000.00 320.00 225 717 14 606.40 14 926.40 6 926.40 Ticino 8'800.00 352.00 301 781 19 528.60 19 880.60 11 080.60 Vaud 103 430.00 4 137.20 619 893 40 113.95 44 251.15 59 178.85 Valais 1 800.00 72.00 270 347 17 494.45 17 566.45 15 766.45 Neuchâtel 1 800.00 72.00 165 956 10 739.20 10 811.20 9 011.20 Genève 14 430.00 577.20 400 623 25 924.75 26 501.95 12 071.95 Jura 1 600.00 64.00 67 370 4 359.60 4 423.60 2 823.60
Total 648 164.00 25 926.55 7 131 888 461 512.35 487 438.90 291 247.00 130 521.90
Kosten für Strafregisterauszüge und Formulare sowie Verwaltungskosten seco 160 725.10
Total 291 247.00
4235
Anhang 4
Überblick über die Anzahl der ausgestellten Handelsreisendenkarten und die Einnahmen aus der Ausgabe von Kleinreisendenkarten Jahr Kleinreisende Grossreisende Taxen für Kleinreisende in Franken
1960 9 788 22 316 1 928 517 1965 8 828 21 758 1 730 195 1970 8 446 21 742 1 660 110 1975 7 870 18 979 1 545 866 1980 6 638 15 702 1 299 885 1985 10 948 13 759 2 188 540 1986 8 960 12 847 1 783 015 1987 9 265 12 933 1 860 205 1988 8 307 12 403 1 684 920 1989 7 505 12 122 1 515 054 1990 5 951 10 943 1 217 114 1991 5 378 11 851 1 116 011 1992 5 574 10 175 1 135 917 1993 5 874 9 399 1 188 842 1994 5 638 8 279 1 138 313 1995 4 988 7 604 1 007 907 1996 4 659 6 559 950 160 1997 4 349 5 973 876 876 1998 3 495 5 219 701 941 1999 3 230 4 692 648 164
4236
Handelsreisendenkarten 1999
Kleinreisende Grossreisende
ZH 409 813 BE 446 683 LU 35 194 UR 0 0 SZ 9 10 OW 179 36 NW 2 39 GL 2 28 ZG 410 380 FR 158 98 SO 252 0 BS 11 70 BL 81 647 SH 16 91 AR 191 11 IR 5 17 SG 46 231 GR 159 2 AG 117 362 TG 40 123 TI 45 51 VD 519 513 VS 9 10 NE 9 7 GE 72 207 JU 8 69
Total 3230 4692
4237
Anhang 5
Verzeichnis der kantonalen Erlasse zum Wandergewerbe ZH G über die Märkte und Wandergewerbe (Markt- und Wandergewerbe- gesetz/MWG) vom 18.2.1979; OS 47, 47 V zum Markt- und Wandergewerbegesetz vom 21.10.1981; OS 48, 265 G über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14.3.1971; GS 822.4 BE G über Handel und Gewerbe (HGG) vom 04.11.1992; BSG 930.1 LU Gewerbepolizeigesetz (GPG) vom 23.1.1995 Gewerbepolizeiverordnung (GPV) vom 4.4.1995 UR G über den Ladenschluss, das Marktwesen und das Wandergewerbe (LMG) vom 6.12.1987; RB 70.1421 SZ G über das Handelsgewerbe vom 8.2.1979; GS 299 OW G über das Markt-, Wander- und Unterhaltungsgewerbe sowie die Sammlungen (Markt- und Gewerbegesetz) vom 20.2.1994, LB XXIII, 14 NW G betreffend den Hausierverkehr, das Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens vom 24.4.1938; NG 851.0 G über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz) vom 25.4.1976; NG 851.1; nicht in Kraft V über den Marktverkehr vom 7.10.1857, 864.1 GL G über die Handelspolizei vom 7.5.1922; GS IX B/25/1 ZG G über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug vom 22.8.1901; BGS 942.23 VV zum G über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewer- bebetrieb im Kanton Zug vom 18.1.1902; BGS 942.231 Abänderung der VV zum G über den Markt und Hausierverkehr vom 29.2.1936; BGS 942.232
4238
FR G über die Ausübung des Handels vom 25.9.1997 R über die Ausübung des Handels (HAR) vom 14.9.1998 SO Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Han- delsreisenden vom 4.10.1930 und zu der bundesrätlichen Verordnung vom 5.6.1931 RRB vom 23.6.1931; SR 513.331 G über Märkte und Wandergewerbe vom 29.11.1981; SR 513.361 VV zum Gesetz über Märkte und Wandergewerbe RRB vom 13.7.1982; SR 513.362 BS G über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbe- betrieb, die öffentliche Aufführung und Schaustellung sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe vom 7.12.1933; GS 562.520 BL G betreffend den Hausier-Verkehr vom 2.4.1877; SGS 542 G betreffend teilweise Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Hausiergesetzes vom 2.4.1877 vom 15.11.1880; SGS 542.1 Ergänzungsgesetz II zum Hausiergesetz vom 2.4.1877 vom 3.1932; SGS 542.2 SH G über Warenhandel und Schaustellungen vom 21.2.1994 AI G über die Handels- und Gewerbepolizei vom 30.4.1989; Ordner AI, Bd. II/521 V zum G über die Handels- und Gewerbepolizei vom 13.6.1989; GS AI, Bd. II/521a AR G über das Hausier-, Ausverkaufs- und Marktwesen vom 30.4.1933 SG Wandergewerbegesetz vom 20.6.1985; sGS 552.4 Wandergewerbeverordnung vom 21.1.1986; sGS 552.41 GR G über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16.10.1966; BR 935.100 Ausführungsbestimmungen zum G über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 9.1.1984; BR 935.110 AG G über den Markt- und Hausierverkehr vom 12.3.1879; AGS Bd. 1, S. 271 (SAR 951.100) VV zum G über den Markt- und Hausierverkehr vom 12.6.1899; AGS Bd. 1, S. 350 (SAR 951.111)
4239
TG G über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstal- tungen vom 8.9.1960; RB 554.12 VV zum G vom 8.9.1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18.12.1961; RB 554.121 TI Legge sull’esercizio del commercio e delle professioni ambulanti, e degli apparecchi automatici vom 1.3.1966; RL 475 R d’applicazione della legge 1. Marzo 1966 sull‘ esercizio del commer- cio e delle professioni ambulanti e degli apparecchi automatici vom 28.6.1966; RL 476 VD L sur la police de commerce vom 18.11.1935; R 1935 p. 197 R d’exécution de la loi du 18 nov. 1935 sur la police de commerce vom 31.3.1967; R 1967 p. 74 VS L sur la police de commerce vom 20.1.1969; RS 1681 NE L sur la police du commerce vom 30.9.1991 R d’exécution de la loi sur la police du commerce vom 4.11.1992 GE R d’exécution de la loi sur l’exercice des professions ou industries per- manentes, ambulantes et temporaires vom 18.7.1990 JU L sur le commerce, l’artisanant et l’industire (Loi sur l’industrie) vom 26.10.1978; RSJ 930.1 O portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur le commerce, l’artisanant et l’industrie (ordonnance sur l’industrie) vom 6.12.1979; BGS 930.11
4240
Inhaltsverzeichnis
Übersicht 4187 1 Allgemeiner Teil 4188 1.1 Ausgangslage 4188 1.1.1 Geltende Rechtslage 4188 1.1.1.1 Einleitung 4188 1.1.1.2 Kantonales Wandergewerberecht 4188 1.1.1.3 Bundesrechtliche Einschränkungen des Wandergewerbes 4192 1.1.1.4 Handelsreisendengesetz 4193 1.1.2 Bedarf nach einer Vereinheitlichung des Wandergewerberechts und einer Revision des Handelsreisendengesetzes 4194 1.1.2.1 Forderungen nach einer Rechtsvereinheitlichung 4194 1.1.2.2 Kantonale Wandergewerbegesetze und Bundesgesetz über den Binnenmarkt 4194 1.1.2.3 Revision des Handelsreisendengesetzes 4195 1.1.2.4 Parlamentarische Vorstösse 4195 1.2 Ergebnisse des Vorverfahrens 4196 1.2.1 Auftrag zu Vorentwurf und Vernehmlassung 4196 1.2.2 Grundzüge des Vorentwurfs 4196 1.2.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 4197 1.2.4 Überarbeitung des Vorentwurfs durch das EVD 4198 1.3 Grundzüge des Gesetzesentwurfs 4198 1.3.1 Ziele 4198 1.3.1.1 Vereinheitlichung des Wandergewerberechts 4198 1.3.1.2 Entschlackung im Bereich der Reisendenberufe 4199 1.3.1.3 Schutz des Publikums durch Aufrechterhaltung einer sicherheitspolitisch motivierten Berufszulassung 4199 1.3.2 Regelungskonzept 4200 1.3.3 Schwerpunkte des Entwurfs 4200 1.3.3.1 Geltungsbereich 4200 1.3.3.2 Bewilligungspflicht 4201 1.3.3.3 Pauschalbewilligung 4201 1.3.3.4 Internationale Aspekte 4201 1.4 Vergleich mit den Nachbarstaaten 4202 1.5 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse 4203 2 Besonderer Teil 4204 2.1 Titel und Ingress 4204 2.2 Gegenstand (1. Abschnitt; Art. 1) 4204 2.3 Bewilligung (2. Abschnitt; Art. 2–11) 4206 2.3.1 Bewilligungspflicht (Art. 2) 4206 2.3.1.1 Allgemeines 4206 2.3.1.2 Ambulantes Anbieten von Waren (Bst. a) 4207 2.3.1.3 Ambulantes Anbieten von Dienstleistungen (Bst. b) 4208 2.3.1.4 Schausteller- und Zirkusgewerbe 4208
4241
2.3.1.5 Zuständigkeit für die Bewilligung 4208 2.3.2 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 3) 4208 2.3.2.1 Von Gesetzes wegen befreite Tätigkeiten (Abs. 1) 4208 2.3.2.2 Ausnahmekompetenz des Bundesrates (Abs. 2) 4209 2.3.3 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4) 4210 2.3.3.1 Allgemeines 4210 2.3.3.2 Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1) 4210 2.3.3.3 Formelle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2) 4211 2.3.3.4 Altersgrenze für Jugendliche (Abs. 3) 4211 2.3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse (Art. 5)4212 2.3.5 Bewilligungsvoraussetzungen für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 6) 4213 2.3.6 Erteilung der Bewilligung (Art. 7) 4213 2.3.7 Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen und Branchenverbände (Art. 8) 4214 2.3.8 Wirksamkeit und Geltungsdauer der Bewilligung (Art. 9) 4215 2.3.9 Entzug der Bewilligung (Art. 10) 4216 2.3.10 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen (Art. 11) 4216 2.4 Gebühren (3. Abschnitt; Art. 12) 4218 2.5 Datenschutz (4. Abschnitt; Art. 13) 4219 2.6 Strafbestimmungen (5. Abschnitt; Art. 14–16) 4220 2.7 Schlussbestimmungen (6. Abschnitt; Art. 17–22) 4220 2.7.1 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone (Art. 17) 4220 2.7.2 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende (Art. 18) 4220 2.7.3 Ausführungsbestimmungen (Art. 19) 4221 2.7.4 Aufhebung des Handelsreisendengesetzes (Art. 20) 4221 2.7.5 Übergangsbestimmungen (Art. 21) 4221 3 Auswirkungen 4222 3.1 Auf den Bund 4222 3.2 Auf die Kantone und Gemeinden 4222 3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 4223 4 Legislaturplanung 4224 5 Verhältnis zum internationalen Recht 4224 6 Rechtliche Grundlagen 4226 6.1 Verfassungsmässigkeit 4226 6.2 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen 4226
4242
Anhang 1 Übersicht über die kantonalen Regelungen des Wandergewerbe- rechts 4228 Anhang 2 Patenteinnahmen der Kantone im gesamten Wandergewerbe- bereich 4234 Anhang 3 Abrechnung der Handelsreisenden 1999 4235 Anhang 4 Überblick über die Anzahl der ausgestellten Handelsreisendenkarten und die Einnahmen aus der Ausgabe von Kleinreisendenkarten 4236 Anhang 5 Verzeichnis der kantonalen Erlasse zum Wandergewerbe 4238 Bundesgesetz über das Reisendengewerbe (Entwurf) 4244
4243