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Botschaft zum Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

01.055

Botschaft zum Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

vom 12. September 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR) mit dem An- trag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11613 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6068 2001-1732

Übersicht

Am 23. Juni 1999 fällte der Bundesrat den Grundsatzentscheid, das österreichische Kontingent (AUCON), das im Rahmen der deutschen Brigade der KOSOVO FORCE (KFOR) eingesetzt wird, mit einer «Swiss Company» (SWISSCOY) von ma- ximal

160 Personen bis Ende 2000 zu unterstützen. Der Bundesrat hat diesen friedens-

unterstützenden Einsatz am 25. Oktober 2000 in gleichem Rahmen und Umfang bis Ende 2001 verlängert. Grundlage für diesen Einsatz war Artikel 66 des Militärge- setzes (MG). Dieser Artikel sah vor, dass der Friedensförderungsdienst grundsätz- lich unbewaffnet zu erfolgen hat. Nur einzelne Personen konnten zum Selbstschutz bewaffnet werden. Die Erfahrungen vor Ort haben aber gezeigt, dass die Einsatzmöglichkeiten unbe- waffneter Friedenstruppen in Krisenregionen aus Sicherheitsgründen stark einge- schränkt sind. Das trifft auf die SWISSCOY zu. Der Bundesrat beantragte deshalb in seiner Botschaft vom 27. Oktober 1999 eine Änderung des Artikels 66 MG, damit je nach Einsatz vor Ort das gesamte Kontingent bewaffnet werden kann, um sich selber zu schützen und um seinen Auftrag zu erfüllen. Die Vorlage wurde am 10. Juni 2001 vom Volk in der Referendumsabstimmung angenommen und vom Bundesrat per 1. September 2001 in Kraft gesetzt. Nach dem neuen Artikel 66b Absatz 4 MG, der ebenfalls Gegenstand der Änderung des Militärgesetzes war, bedarf ein bewaffneter Einsatz von mehr als 100 Angehö- rigen der Armee oder einer Dauer von mehr als drei Wochen der Zustimmung der Bundesversammlung. Dies trifft auf den SWISSCOY-Einsatz zu, wie er in der vorlie- genden Botschaft vorgeschlagen wird. Mit dem vorliegenden einfachen Bundesbeschluss soll die Fortführung des Einsat- zes der SWISSCOY in der multinationalen KFOR im bisherigen Rahmen und Um- fang bis zum 30. September 2000 und ab 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember

2003 unter den veränderten Rahmenbedingungen (Optimierung der Bewaffnung)

genehmigt werden.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Im Sicherheitspolitischen Bericht 2000 wurde die Notwendigkeit internationaler Kooperation aufgezeigt. Der Friedensförderungsdienst, als in unserem eigenen In- teresse liegender Beitrag zur internationalen Sicherheit, war bereits nach dem Be- richt 90 ein Auftrag der Armee. Die Schweiz hat in der Folge mit unbewaffnetem Personal einen wertvollen Beitrag zu solchen Operationen geleistet. Wesentliche Erkenntnisse und Erfahrungen konnten mit dem Einsatz der so genannten «Gelb- mützen» (Swiss Headquarters Support Unit, SQHSU) zu Gunsten der OSZE- Mission in Bosnien-Herzegowina gesammelt werden. Dieser Einsatz wurde Ende

2000 erfolgreich abgeschlossen. Seit Mitte 1999 steht die Swiss Company

(SWISSCOY), eine massgeschneiderte Dienstkompanie mit zusätzlichen Stabs- und Unterstützungselementen, im Rahmen der KOSOVO FORCE (KFOR) im Einsatz, insbesondere für Trinkwasseraufbereitung, Transporte, sanitätsdienstliche Unter- stützung und Betriebsstoffversorgung. Rechtslage Die völkerrechtliche Grundlage für den Einsatz der KFOR ist die UNO- Sicherheitsrats-Resolution 1244 vom 10. Juni 1999 sowie das militärtechnische Ab- kommen zwischen der KFOR einerseits und den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien andererseits vom 9. Juni 1999. Der Einsatz der SWISSCOY erfolgte mit Beschluss des Bundesrates vom 23. Juni 1999, war bis Ende 2000 befristet und auf maximal 160 Personen beschränkt. Ein Bundesratsbe- schluss vom 11. August 1999 ermächtigte den Chef VBS, mit Österreich ein bilate- rales Abkommen betreffend die Einzelheiten der Zusammenarbeit der SWISSCOY zu Gunsten des österreichischen Kontingents (AUCON) abzuschliessen. Im Weite- ren genehmigte der Bundesrat den Abschluss eines so genannten «Financial Agree- ment» und eines «Participation Agreement» mit der NATO. Diese beiden Abkom- men regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen KFOR- Staaten sowie Finanzierungsfragen. Am 25. Oktober 2000 beschloss der Bundesrat die Verlängerung des Einsatzes der SWISSCOY im gleichen Rahmen und Umfang bis Ende 2001 und am 12. September 2001 ein weiteres Mal bis Ende September 2002. Bis anhin konnten die Angehörigen der SWISSCOY, auf Grund des bisherigen Artikels 66 des Militärgesetzes (MG), grundsätzlich nur unbewaffnet ihren Dienst leisten. Nach dieser Bestimmung durften nur einzelne Personen zum Selbstschutz bewaffnet werden. Deshalb beantragte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 27. Oktober 1999 (BBl 2000 477) betreffend die Änderung des Militärgesetzes eine Revision des Arti- kels 66, um je nach Einsatz und Situation vor Ort das gesamte Kontingent zu be- waffnen, damit es sich selber schützen und seinen Auftrag erfüllen kann. Die Vorla- ge wurde am 6. Oktober 2000 in beiden Kammern in der Schlussabstimmung (BBl 2000 5144) und am 10. Juni 2001 vom Volk in der Referendumsabstimmung angenommen. Sie ist vom Bundesrat per 1. September 2001 in Kraft gesetzt worden.

Für die Anordnung des SWISSCOY-Einsatzes im bisherigen Rahmen war nach al- tem Recht der Bundesrat zuständig. Nach dem ab 1. September 2001 geltenden neu- en Recht kommen bei jedem bewaffneten Einsatz, auch wenn er sich im Rahmen des alten Rechts bewegt (Bewaffnung einzelner Personen zum Selbstschutz), die parla- mentarischen Mitwirkungsmechanismen (Art. 66b MG) zur Anwendung (vgl. auch Ziff. 1.2). Das heisst für den vorliegenden Fall, dass auch für eine Verlängerung des Einsatzes im bisherigen Rahmen bis Ende September 2002, die der Bundesrat am 12. September 2001 beschlossen hat, die Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich ist. Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist also einerseits die Ge- nehmigung des Einsatzes im bisherigen Rahmen ab Inkrafttreten der Gesetzesände- rung bis am 30. September 2002, andrerseits die anschliessende Weiterführung des Einsatzes mit einer verstärkten Bewaffnung. Letztere kann aus personellen und aus- bildungstechnischen Gründen erst ab jenem Zeitpunkt erfolgen. Nach Artikel 66 MG müssen Friedensförderungseinsätze auf einem UNO- oder OSZE-Mandat beruhen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Si- cherheitspolitik entsprechen. Die Teilnahme an friedensfördernden Einsätzen ist freiwillig. Nach Artikel 66a Absatz 1 MG kann der Bundesrat je nach Bedarf und Situation vor Ort die eingesetzten Personen und Truppen zum Selbstschutz und zur Erfüllung des Auftrages bewaffnen. Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen. Der Bundesrat bestimmt auf Grund des internationalen Mandats für den jeweiligen Einsatz die Zusammensetzung und Bewaffnung des Kontingents. Sicherheitslage In der Krisenregion Kosovo leistet die KFOR, in enger Abstimmung mit dem Be- vollmächtigten des UNO-Generalsekretärs für den Kosovo und dessen zivilen Orga- nen, einen entscheidenden Beitrag zur Schaffung stabiler Verhältnisse. Die Lage im Balkanraum hat sich nach dem Machtwechsel in der Bundesrepublik Jugoslawien im Herbst 2000 zwar etwas entspannt. In den letzten Monaten jedoch hat sich der eth- nisch begründete Konflikt – als Folge grenzüberschreitender Aktivitäten albanischer bewaffneter Gruppierungen – auf Mazedonien ausgedehnt. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, wie eng die Stabilität der inneren Sicherheit in allen Staaten der Re- gion miteinander verknüpft ist. Die internationale Gemeinschaft versucht darum, mit intensivem Einsatz den Ausbruch eines eigentlichen Bürgerkrieges in Mazedonien zu verhindern. Im Kosovo bleibt der Einsatz der KFOR, wie übrigens auch jener der UNO-Mission im Kosovo (UNMIK) für die Stabilisierung auf längere Sicht hinaus notwendig. Bisherige Erkenntnisse und Erfahrungen Die Erfahrungen seit Beginn des SWISSCOY-Einsatzes zeigen, dass die Integration der SWISSCOY in einen multinationalen Verband keine wesentlichen Probleme aufwirft. Die Leistung der SWISSCOY wird von allen Partnern sehr geschätzt. Die von der Schweiz im «Participation Agreement» festgelegten Vorbehalte werden durch die multinationalen Kommandostellen respektiert. Die Milizangehörigen, die den Grossteil des Schweizer Kontingents bilden, bringen ihre zivilen Kenntnisse und Erfahrungen ein, was sich positiv auf die gesamte Unter- stützungsleistung des Kontingents auswirkt. Diese Kenntnisse wären bei Berufs- soldaten in dieser Breite kaum vorhanden.

Die Einsatzmöglichkeiten unbewaffneter Friedenstruppen in Krisenregionen sind aus Sicherheitsgründen stark eingeschränkt. In den meisten heutigen friedensunter- stützenden Einsätzen ist eine Bewaffnung zum Selbstschutz unerlässlich. Auf Grund der bisherigen Einschränkungen in der Bewaffnung zum Selbstschutz mussten die Kooperationspartner aus dem österreichischen und deutschen Kontingent deshalb den Schutz für die SWISSCOY-Angehörigen übernehmen. Selbst Kompensations- massnahmen der Schweiz (z.B. elektronisches Überwachungssystem) vermochten das Defizit an solidarischer Beteiligung bei Bewachungsaufgaben nicht auszu- gleichen.

1.2 Die Notwendigkeit eines Bundesbeschlusses

Nach Artikel 66b Absatz 3 MG muss der Bundesrat bei einem bewaffneten Einsatz vorgängig die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte anhören. Ein bewaffneter Einsatz von mehr als 100 Angehörigen der Armee oder einer Dauer von mehr als drei Wochen bedarf der Zustimmung der Bundesver- sammlung (Art. 66b Abs. 4 MG). Alle diese Aspekte treffen auf den SWISSCOY- Einsatz, wie er in dieser Botschaft vorgeschlagen wird, zu. In dringlichen Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einho- len.

1.3 Vorverfahren

Es liegt in der Natur der Sache, dass die vorliegende Botschaft nicht Gegenstand ei- nes Vernehmlassungsverfahrens bei Kantonen, politischen Parteien und interes- sierten Kreisen sein konnte.

2 Besonderer Teil

2.1 Aufgaben

Das österreichische Kontingent AUCON nimmt, unter Berücksichtigung der je- weiligen nationalen Einschränkungen, im Einsatzraum von KFOR Überwachungs-, Sicherungs-, Schutz- und allfällige Unterstützungsaufgaben wahr. Die SWISSCOY erbringt primär Unterstützungsleistungen zu Gunsten AUCON, da- rüber hinaus auch für die übergeordnete multinationale Brigade Süd. Sie umfassen: – Mitwirkung beim Betrieb und Ausbau des gemeinsamen Camps; – Trinkwasseraufbereitung und -verteilung; – Transporte; – sanitätsdienstliche Unterstützung; – medizinische Versorgung; – Betriebsstoffversorgung und -verteilung; – Verpflegungsdienste.

Zudem werden Leistungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit (Ci- vil Military Co-operation, CIMIC) und in der Genieunterstützung, insbesondere im Brückenbau, erbracht. Diese Leistungen sollen fortgesetzt werden. Das Militärpolizei-Detachement nimmt folgende Aufgaben wahr: – kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben; – Beratung in Sicherheits- und Polizeifragen zu Gunsten der SWISSCOY; – Zusammenarbeit mit den internationalen Militärpolizei-Diensten (z.B. Öster- reich, Deutschland) und des Stabes der multinationalen Brigade Süd. Die SWISSCOY wird sich an gewaltsamen Massnahmen der Friedensdurchsetzung nicht beteiligen, was den Selbstschutz sowie die Notwehrhilfe jedoch nicht ein- schränkt. Neu soll sich die SWISSCOY ab Oktober 2002 turnusgemäss an den Vorkehrungen zur Sicherung des gemeinsamen Camps und mit einem Lufttransportelement am KFOR-Einsatz beteiligen.

2.2 Notwendigkeit der Bewaffnung

Die Partnerkontingente sollen ab Oktober 2002 von Schutz- und Sicherungs- aufgaben, die sie in der Vergangenheit mit beträchtlichen Abstrichen an die eigene Auftragserfüllung zu Gunsten der SWISSCOY erbrachten, entlastet werden. Das schweizerische Kontingent soll befähigt werden, die eigenen Sicherheitsbedürfnisse eigenständig abzudecken. Alle Angehörigen der SWISSCOY sollen mit einer persönlichen Waffe (Sturm- gewehr, Pistole, Maschinenpistole, bei Bedarf auch Pfefferspray) ausgerüstet wer- den. Die SWISSCOY soll neu über einen Sicherungszug verfügen, der folgende Aufträge zu erfüllen hat: – Sicherung des gemeinsamen CAMP CASABLANCA in Suva Reka im Tur- nus mit den Partnerkontingenten; – Schutz von Konvois, welche unter schweizerischem Kommando durch- geführt werden; – Schutz von Arbeitsorten ausserhalb des CAMP CASABLANCA. Es geht da- bei primär um die Bewachung von Baustellen, an welchen die SWISSCOY tätig ist. Der Sicherungszug soll im Rahmen der Campsicherung Strassenkontrollen und Patrouillen durchführen. Er soll mit fünf Radschützenpanzern 93 «PIRANHA», inklusiv der Bordwaffe (12,7 mm Maschinengewehr, Nebelwerfer), ausgerüstet wer- den.

2.3 Lufttransportelement

Der Bundesratsbeschluss vom 23. Juni 1999 sah bereits die Möglichkeit vor, die SWISSCOY durch ein helikoptergestütztes Lufttransportelement zu verstärken. Bislang konnte auf diese Option verzichtet werden, da ausreichend Transport- helikopter anderer Nationen zur Verfügung standen. In der Zwischenzeit hat sich je- doch die Lage geändert. Im Raum der multinationalen Brigade Süd verfügt einzig die Bundeswehr noch über gemischte Heeresfliegerkräfte, auf deren Unterstützung die SWISSCOY in der Vergangenheit stets zählen konnte. Diese Lufttransportmittel sind ausreichend ausgelegt für Verbindungs-, Sanitäts- und Lastenflüge bei Tages- licht und guten Wetterbedingungen. Es bestehen indessen Einschränkungen hin- sichtlich mittlerer Lufttransportkapazität bei schwierigen Sichtbedingungen und im Nachteinsatz. Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass diese Lücke mit einem schweizerischen Transporthelikopter SUPER PUMA ab Oktober 2002 geschlossen werden könnte. Dadurch würde die Einsatzflexibilität der gemischten Heeresfliegerstaffel im Gebir- ge und bei Nacht erhöht. Der Einsatzraum soll sich auf das Verantwortungsgebiet der KFOR erstrecken und folgende Leistungen umfassen: – Lastentransporte (Innen-, Aussenlasten); – Personentransporte; – Brandbekämpfung. Der Einsatz soll unter in der Schweiz gültigen Flugverfahren erfolgen. Bei erhöhter Bedrohungslage finden keine Flüge statt. Eine Bewaffnung der eingesetzten Ma- schine ist nicht vorgesehen. Das schweizerische Lufttransportelement soll dem schweizerischen nationalen Be- fehlshaber unterstellt, der gemischten Heeresfliegerstaffel der multinationalen Bri- gade Süd zur Zusammenarbeit zugewiesen und auf dem Flugfeld Toplicane, zwi- schen Prizren und Suva Reka gelegen, stationiert sein (siehe Karte im Anhang). Dies ermöglicht eine gemeinsame Nutzung der vorhandenen technischen Infrastruktur und dient dem Schutz von Personal und Gerät.

2.4 Kontingentsumfang und Struktur

Um seine bisherigen Aufgaben weiterhin erfüllen und zudem die Sicherungs- aufgaben und die Aufgaben des Lufttransportelements übernehmen zu können, muss der Bestand der SWISSCOY ab Oktober 2002 personell aufgestockt werden. Er soll maximal 220 Personen betragen.

2.5 Unterstellungsverhältnisse und Zusammenarbeit

Die Angehörigen der SWISSCOY sind wie bis anhin dem schweizerischen Kontin- gentskommandanten unterstellt. Der Kontingentskommandant hat die Diszi- plinarstrafgewalt nach schweizerischem Dienstreglement. Er ist dem Chef des Füh- rungsstabes des Generalstabschefs unterstellt. Über Einsatzbegehren der Partner, die besonderer Regelungen bedürfen, entscheidet der Generalstabschef, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Chef des VBS oder allenfalls dem Bundesrat.

2.6 Dauer des Einsatzes

Der optimierte Einsatz soll auf eine Dauer von 15 Monaten befristet sein, d.h. ab Anfang Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Vor Ablauf dieser Frist muss erneut eine Beurteilung der Lage vorgenommen werden, um das weitere Vor- gehen festzulegen. Eine allfällige Verlängerung des bewaffneten Einsatzes der SWISSCOY nach dem 31. Dezember 2003 muss dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 66b Absatz 4 MG dann noch erfüllt sind. Sollten sich die Umstände vor Ort innerhalb dieser zwei Jahre wesentlich verändern, wird der Bundesrat die Situation neu beurteilen. Der Bundesrat wird die Aussen- und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte regelmässig über die Ent- wicklung der Lage orientieren.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Die nachfolgende Aufstellung schätzt die Ausgaben für die Fortführung des Einsat- zes vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 im bisherigen Rahmen sowie für die Abdeckung der weiteren Aufgaben. Richtungsgebend sind die bisherigen Einsatzerfahrungen. Die Gesamtausgaben für beide Jahre betragen 70,5 Millionen Franken. Davon wurden dem Parlament 33 Millionen Franken mit der Botschaft zum Voranschlag 2002 beantragt. Die Mittel für das Jahr 2003 sind im Finanzplan berücksichtigt und werden dem Parlament mit dem Bericht zum Finanzplan 2003–

2005 zur Kenntnis gebracht.

In der Ausgabenübersicht nicht berücksichtigt sind die Instandstellung des verwendeten Materials nach einem Mandatsende sowie die Treibstoffkosten von rund 850 Franken pro Flugstunde für den Einsatz des SUPER PUMA. Namentlich die Treibstoffkosten sind im VBS-Budget und -Finanzplan bereits erhalten, da das Flugstundenbudget durch den SWISSCOY-Auftrag grundsätzlich unverändert bleibt.

Die Ausgaben für den Einsatz der SWISSCOY unter der Hauptrubrik 510.3170.001 „Friedensförderung“ verteilen sich wie folgt :

2002 2003

1.1.–30.9. 1.10.–31.12. 1.1.–31.12.

510.3179.111 Friedenserhaltende Operationen Basisausgaben, Material, Nach- und Rückschub, Campsiche- 4 125 000 2 085 000 5 560 000 rung Betriebsausgaben, Versicherungen 1 500 000 725 000 2 900 000 Einmieten von Flugleistungen 2 850 000 950 000 3 900 000 Gebühren, Taxen, Reisespesen 75 000 25 000 100 000 Civil Military Co-operation (CIMIC) 375 000 125 000 500 000 Helikopterdetachement 0 515 000 165 000 (Zusatzkosten, ohne Flugbetriebskosten)

510.3179.095 Personalbezüge

Personalausgaben 12 000 000 5 500 000 22 000 000 Projektbezogene Mitarbeiter Zentrale 1 425 000 725 000 2 375 000

Total SWISSCOY 33 000 000 37 500 000

Total SWISSCOY 70 500 000

3.2 Personelle Auswirkungen

Die Befähigung zum Kontingentsschutz und das Lufttransportdetachement erfordern eine Anpassung des Kontingentsbestandes auf neu maximal 220 Angehörige ab Oktober 2002. Zur Verbesserung zielgerichteter Kandidatenidentifikation sollen neu militärische Spezialfunktionen besetzt werden, also Angehörige der Armee, die be- reits in den militärischen Schulen und Kursen ausgebildet sind. Die anfallenden administrativen Mehrarbeiten erfordern bei der Abteilung Friedens- erhaltende Operationen im Generalstab zusätzlich fünf projektbezogene Stellen. Diese sollen VBS-intern kompensiert werden. Für das Ausbildungszentrum Frie- denserhaltende Operationen braucht es zusätzlich temporär (d.h. zweimal acht Wo- chen pro Jahr) fünf Berufmilitärs (Of oder höhere Uof) und zwanzig Zeitkader.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage wird im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März

2000 zwar nicht im Einzelnen erwähnt, wird jedoch unter Ziel 2 «Ausbau der

aussen- und sicherheitspolitischen Präsenz in den Bereichen Friedensförderung», Richtlinie 3 «Multinationaler und bilateraler Einsatz zur Friedensförderung und Konfliktbearbeitung – Schweizerisches Engagement im Balkan» angekündigt (BBl

2000 2282 f.).

5 Rechtsform

Der vorliegende Bundesbeschluss stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, der in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV). Da er weder rechtsetzend ist, noch dem Referendum untersteht, wird er in die Form des einfachen Bundesbeschlusses gekleidet (Art. 163 Abs. 2 BV). Für die Dauer des Einsatzes zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem Beschluss der Bundesversammlung handelt es sich um eine nachträgliche Ge- nehmigung. Der Bundesrat geht davon aus, dass es sachlich unsinnig wäre, den lau- fenden Einsatz zu unterbrechen und dass die Voraussetzung für eine nachträgliche Genehmigung (Art. 66b Abs. 4 MG) in diesem Sinne erfüllt ist. Es bleibt der Bun- desversammlung überlassen, das parlamentarische Sonderverfahren nach Artikel 11 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetztes (SR 171.11, Behandlung durch beide Räte in der gleichen Session, beispielsweise in der Wintersession 2001) anzuwenden. Gegen einen Unterbruch des Einsatzes bis zur parlamentarischen Genehmigung spricht auch der Umstand, dass der Einsatz faktisch bis Ende September 2002 im bisherigen Rahmen weitergeführt werden soll.

Anhang

Karte Region Kosovo

CAMP CASABLANCA

TOPLICANE